Kinderreisepass
Beantragung:
Sie können einen Kinderreisepass im Bürgerbüro oder bei den Bezirksämtern beantragen.
Der Antrag kann nur persönlich gestellt werden.
Folgende Unterlagen sind bei Antragstellung vorzulegen:
- persönliches Erscheinen des Kindes erforderlich
- Kinderausweis bzw. Kinderreisepass
- 1 biometrisches Lichtbild (Passbild) aus neuester Zeit (nicht älter als 3 Monate) mit hellem, einfarbigen Hintergrund
- Geburtsurkunde (wenn bisher kein Pass- oder Ausweisdokument vorhanden)
- Bei Einbürgerungen: Einbürgerungsurkunde und übersetzte Geburtsurkunde
- Unterschriften und Ausweise der Erziehungsberechtigten, mindestens ein Erziehungsberechtigter muss persönlich mit vorsprechen. Ggf. Zustimmungserklärung und Ausweis des nicht vorsprechenden Elternteils, eventuell Sorgerechtsnachweis.
Auf der Website der Bundesministerium des Innern finden Sie alle Hinweisen, welche Qualität ein Passbild für die Verwendung in Ausweisen besitzen muss sowie viele weitere Informationen zum Beispiel über die Sicherheitsmerkmale von Ausweispapieren.
Bearbeitungszeit:
Die Ausstellung dauert drei Wochen.
Gültigkeitsdauer:
Seit 01.01.2021 hat der Kinderreisepass bei Neuausstellung eine Gültigkeit von einem Jahr. Eine Ausstellung ist längstens bis zum 12. Lebensjahr möglich.
Gebühr: 13,00 Euro
Verlängerung:
Die Verlängerung von Kinderreisepässen ist seit dem 01.01.2021 generell nur noch um ein Jahr (maximal bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) möglich.
Auch Kinderreisepässe, die vor dem 01.01.2021 ausgestellt wurden, dürfen nur noch um ein Jahr (maximal bis zum 12. Lebensjahr) verlängert werden.
Eine Mehrfachverlängerung – also die Verlängerung eines Kinderreisepasses auch mehrere Jahre nacheinander – ist weiterhin möglich.
Eine Verlängerung ist nur dann nicht mehr möglich, wenn nicht mehr ausreichend freie Seiten im Kinderreisepass zu Verfügung stehen.
Für eine Verlängerung ist jeweils ein aktuelles Lichtbild erforderlich.
Gebühr je Verlängerung: 6,00 Euro
Bitte beachten Sie:
Ein Kinderreisepass kann nur rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit verlängert werden. Bereits am Tag nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist eine Verlängerung rechtlich und technisch nicht mehr möglich. Nach Ablauf der Gültigkeit ist nur die Ausstellung eines neuen Kinderreisepasses möglich.
Bitte beachten Sie, sofern ein Reisepass oder ein Personalausweis für Ihr Kind ausgestellt wurde:
Unabhängig von der Restgültigkeit des Ausweisdokumentes verlieren Ausweisdokumente ihre Gültigkeit, wenn Ihr Kind anhand des darin eingetragenen Lichtbilds nicht oder nicht mehr zweifelsfrei identifiziert werden kann. Dies kann z.B. auch zu Zurückweisungen an Grenzübergängen führen.
Bitte überprüfen Sie daher regelmäßig z.B. vor Urlaubsreisen, ob eine Identifizierung Ihres Kindes anhand des Lichtbilds noch zweifelsfrei möglich ist. Sollte das nicht der Fall sein, ist die Beantragung eines neuen Ausweisdokumentes zwar mit Gebühren verbunden. Im Vergleich zu etwaigen Problemen beim Grenzübertritt könnten diese Gebühren allerdings eine gute Investition darstellen.
Verlust:
Eine Verlustanzeige muss erstellt werden, bitte sprechen Sie bei uns vor.
Bei Diebstahl muss dies bei der Polizei zur Anzeige gebracht werden.
Wird vom Inhaber der Verlust oder Diebstahl eines Ausweisdokumentes an die Pass- und Ausweisbehörde gemeldet, wird eine Verlustmeldung an die Polizei veranlasst, damit das verlorene Dokument in der INTERPOL-Datenbank (Sachfahndungsdateien) aufgenommen wird. Ein Grenzübertritt mit diesem Dokument ist dann nicht mehr möglich.
Sollte das Dokument wieder aufgefunden werden, ist dies unverzüglich an die Pass-und Ausweisbehörde zu melden. Auch bei Personenkontrollen durch die Polizei kann ein als verloren gemeldetes Dokument sichergestellt werden oder es wird als Fundsache an die Pass-und Ausweisbehörde übermittelt. Sobald die Pass-und Ausweisbehörde das Wiederauffinden mitgeteilt bekommt, wird an die Polizei die Löschung des Dokumentes in der INTERPOL-Datenbank veranlasst.
Wir weisen darauf hin, dass das Dokument trotz Meldung des Wiederauffindens an die INTERPOL-Datenbank, immer noch zur Fahndung ausgeschrieben sein kann. Mit einer sofortigen weltweiten Löschung der Seriennummer in den Sachfahndungsdateien kann nicht gerechnet werden.
Es gibt Länder, die von der Einreise mit einem Ausweisdokument, das einmal als verloren oder gestohlen gemeldet war, dringend abraten. Auch wenn das Dokument wieder aufgefunden und dies in Deutschland der Polizei bzw. der Pass-und Ausweisbehörde mitgeteilt wurde, besteht keine Garantie, dass die Löschung der Verlustmeldung an allen Grenzübergängen verarbeitet wurde.
Eine Gewährleistung, dass wiederaufgefundene Identitätsdokumente außerhalb Deutschland uneingeschränkt weiterverwendet werden können, kann daher nicht gegeben werden.
Es wird empfohlen, bei Verlust eines Dokumentes ein neues Dokument zu beantragen.
Über die aktuellen Einreisebestimmungen in Ihr Urlaubsland können Sie sich beim Auswärtigen Amt www.auswaertiges-amt.de » „Reise- und Sicherheitshinweise“ oder bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung Ihres Ziellandes erkundigen. Es muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass Pass- und Ausweisbehörden keine verbindlichen Auskünfte über die Bestimmungen anderer Staaten erteilen dürfen und dies auch nicht können.
Ausländische Ausweisdokumente
Für die Ausstellung ausländischer Ausweisdokumente sind die jeweiligen Konsulate zuständig.