Montag bis Mittwoch
08:00 - 12:00 und 14:30 - 16:30
Donnerstag
08:00 - 12:00 und 14:30 - 18:00
Freitag
08:00 - 12:00
Zu beachten:
Notbetrieb bis voraussichtlich 07. März 2021. Kontakt nur telefonisch.
Sorgeerklärung
Eine volljährige, nicht verheiratete, Mutter hat kraft Gesetzes die alleinige elterliche Sorge für ihr Kind.
Sind die Eltern nicht verheiratet und möchten trotzdem eine gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind begründen, so können sie eine Sorgeerklärung beim Kreisjugendamt abgeben.
Ebenso wie die Vaterschaftsanerkennung kann auch die gemeinsame elterliche Sorge schon vor der Entbindung erklärt werden. Wird die gemeinsame elterliche Sorge begründet, so kann der Familienname des Kindes innerhalb von drei Monaten einvernehmlich z.B. in den Namen des Vaters geändert werden. Ein aus den Namen der Eltern zusammengesetzter Doppelname ist allerdings nicht möglich.