Stadtrecht

Allgemeine Verwaltungsaufgaben

Hauptsatzung

Hauptsatzung

vom 23.10.2019, zuletzt geändert am 24.05.2023

Vorbemerkung

Verwaltungsorgane der Stadt Schwäbisch Gmünd sind der Gemeinderat und der Oberbürgermeister. Der Oberbürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderats und Leiter der Stadtverwaltung. Er vertritt die Stadt. Er ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der städtischen Bediensteten.

Diese Hauptsatzung findet auch auf die Verwaltung der Hospitalstiftung zum Heiligen Geist Schwäbisch Gmünd, örtliche Stiftung gem. § 101 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), Anwendung.

§ 1 Zusammensetzung des Gemeinderats, unechte Teilortswahl - gültig bis zum Ablauf der Amtsperiode 2019 bis 2024*

  • Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderats beträgt 40, unbeschadet eventuell hinzukommender Ausgleichssitze.
  • Im Wege der unechten Teilortswahl werden die Sitze im Gemeinderat wie folgt mit Vertretern der Wohnbezirke besetzt:

Wohnbezirk Schwäbisch Gmünd

17 Sitze

Wohnbezirk Bettringen

6 Sitze

Wohnbezirk Herlikofen

2 Sitze

Wohnbezirk Hussenhofen

1 Sitz

Wohnbezirk Hirschmühle/Zimmern/Burgholz

1 Sitz

Wohnbezirk Bargau

2 Sitze

Wohnbezirk Lindach

2 Sitze

Wohnbezirk Großdeinbach

3 Sitze

Wohnbezirk Straßdorf

3 Sitze

Wohnbezirk Degenfeld

1 Sitz

Wohnbezirk Weiler i.d.B.

1 Sitz

Wohnbezirk Rechberg

1 Sitz

§ 1 Zusammensetzung des Gemeinderats - gültig ab der Amtsperiode 2024*

Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderats beträgt bis zum Ablauf der zweiten auf die Aufhebung der unechten Teilortswahl folgenden Amtszeit der Gemeinderäte 48, danach 40.

§ 2 Ältestenrat

Es wird ein Ältestenrat gebildet.

§ 3 Beschließende Ausschüsse

(1) Aus der Mitte des Gemeinderats werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:

  1. der Verwaltungsausschuss
  2. der Klima-, Umwelt-, Energie- und Bauausschuss
  3. der Sozialausschuss
  4. der Umlegungsausschuss nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
  5. ein gemeinsamer Eigenbetriebsausschuss für die Eigenbetriebe „Fernwärmeversorgung II Bettringen Nordwest“ und „Congress-Centrum-Stadtgarten Schwäbisch Gmünd“
  6. der Betriebsausschuss für Stadtentwässerung für den Eigenbetrieb „Stadtentwässerung“
  7. Stiftungsausschuss für die Hospitalstiftung zum Heiligen Geist Schwäbisch Gmünd

(2) Die beschließenden Ausschüsse bestehen je aus dem Vorsitzenden und 15 Mitgliedern. Der Umlegungsausschuss ist personenidentisch mit dem Klima-, Umwelt-, Energie- und Bauausschuss.

(3) Für die Mitglieder der beschließenden Ausschüsse werden Stellvertreter bestellt, die in der bei ihrer Wahl festgelegten Reihenfolge zur Vertretung berufen sind.

(4) Ein Viertel aller Mitglieder eines beschließenden Ausschusses kann eine Angelegenheit, die für die Stadt von besonderer Bedeutung ist, dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten. Dies gilt nicht für den Umlegungsausschuss.

(5) Der Gemeinderat kann in Angelegenheiten, die den beschließenden Ausschüssen übertragen sind, allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen und jede Angelegenheit an sich ziehen. Dies gilt nicht für den Umlegungsausschuss.

§ 4 Beigeordnete

Als Stellvertreter des Oberbürgermeisters werden zwei hauptamtliche Beigeordnete bestellt. Der erste Beigeordnete führt die Amtsbezeichnung „Erster Bürgermeister“, der zweite Beigeordnete führt die Amtsbezeichnung „Bürgermeister".

§ 5 Sonstige Stellvertreter des Oberbürgermeisters

Der Gemeinderat bestellt aus seiner Mitte sechs Stellvertreter des Oberbürgermeisters, die diesen im Falle seiner Verhinderung vertreten, wenn auch die Beigeordneten verhindert sind.

§ 6 Zuständigkeit des Gemeinderats

Soweit in den folgenden Paragraphen nichts anderes bestimmt ist, behält sich der Gemeinderat die Beschlussfassung vor über

  1. die Bildung von Ausschüssen des Gemeinderats und die Bestellung der Mitglieder und Stellvertreter dieser Ausschüsse sowie die Entsendung von Vertretern in die Organe von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und von wirtschaftlichen Unternehmen, bei denen die Stadt Mitglied oder an denen sie beteiligt ist, soweit nicht der Oberbürgermeister als gesetzlicher Vertreter der Stadt vertretungsberechtigt ist,
  2. die Feststellung von Hinderungsgründen für den Eintritt in den Gemeinderat,
  3. das Ausscheiden von Mitgliedern des Gemeinderats vor Ablauf der Wahlzeit,
  4. Widersprüche des Oberbürgermeisters gegen die Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse,
  5. die Aufstellung der Geschäftsordnung für den Gemeinderat und die Ausschüsse,
  6. die Übertragung von Aufgaben auf den Oberbürgermeister,
  7. die Bestellung der Stellvertreter des Oberbürgermeisters und der Beigeordneten,
  8. die Zustimmung zur Abgrenzung der Geschäftskreise der Beigeordneten,
  9. die Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der städtischen Bediensteten,
  10. a) die Ernennung, Beförderung, Entlassung und zur Ruhesetzung der leitenden Beamten (Amtsleitungen) ohne Rücksicht auf Besoldungsmerkmale und der Beamten ab Besoldungsgruppe A 14 höherer Dienst,
    b) die Einstellung und Entlassung der leitenden Beschäftigten; die nicht nur vorübergehende Übertragung anderer Tätigkeiten, die eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 14 TVöD-VKA und höher zur Folge hat, sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrags besteht,
  11. den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen und Rechtsverordnungen sowie die Zustimmung zu Polizeiverordnungen,
  12. die Aufstellung von wichtigen Benutzungsverordnungen und Verwaltungsvorschriften,
  13. die Durchführung eines Bürgerentscheides oder die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens sowie die Anberaumung einer Einwohnerversammlung,
  14. die Zulässigkeit eines Einwohnerantrags,
  15. die Änderung des Stadtgebiets,
  16. die Übernahme freiwilliger Aufgaben,
  17. die Verleihung und den Entzug des Ehrenbürgerrechts und der nach Maßgabe der städtischen Ehrenordnung zu vergebenden Auszeichnungen,
  18. die Bestellung von Bürgern zu dauernder ehrenamtlicher Tätigkeit und die Zurücknahme der Bestellung,
  19. die Zustimmung zur Wahl und die Abberufung des ehrenamtlichen stellvertretenden Feuerwehrkommandanten der Feuerwehr Schwäbisch Gmünd und des Abteilungskommandanten der Abteilung Schwäbisch Gmünd-Innenstadt sowie dessen Stellvertreter,
  20. die Aufstellung der Bauleitpläne,
  21. die Benennung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, Brücken und von öffentlichen Anstalten und Einrichtungen soweit dafür nicht ein Ortschaftsrat zuständig ist (vgl. § 15),
  22. Namen, Wappen und Flaggen der Stadt,
  23. den Erwerb, die Veräußerung, den Tausch und die dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Wert im Einzelfall 500.000 € übersteigt,
  24. Enteignungen, enteignungsgleiche Eingriffe,
  25. den Verkauf und die An- und Vermietung von beweglichem Vermögen, wenn der Wert im Einzelfall 500.000 € übersteigt,
  26. die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln bei Beträgen von mehr als 500.000 € im Einzelfall,
  27. Maßnahmen, die sich über das laufende Haushaltsjahr hinaus erstrecken (Verpflichtungsermächtigungen) und für die Haushalts- und Vermögenswirtschaft der Stadt den Wert von 500.000 € im Einzelfall überschreiten,
  28. die Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen im Ergebnishaushalt und Auszahlungen im Finanzhaushaushalt von mehr als 250.000 € im Einzelfall,
  29. die Stellungnahme der Stadt zur Besetzung von Schulleiterstellen,
  30. die Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung oder die Beteiligung an öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen oder deren Aufhebung,
  31. die Umwandlung der Rechtsform von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen der Stadt und von solchen, an denen die Stadt beteiligt ist,
  32. die Gewährung von Darlehen der Stadt an die Eigenbetriebe oder der Eigenbetriebe an die Stadt,
  33. die Aufnahme von Krediten und die Gewährung von Darlehen, wenn der Betrag 500.000 € übersteigt, soweit der Gemeinderat nicht per Haushaltssatzung bzw. Wirtschaftsplan die Zuständigkeit auf die Verwaltung übertragen hat,
  34. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, wenn der Betrag oder Wert im Einzelfall 500.000 € übersteigt,
  35. den Erlass der Haushaltssatzung und der Nachtragssatzung, die Feststellung des Ergebnisses des Jahresabschlusses, die Wirtschaftspläne und die Feststellung des Jahresabschlusses von Sondervermögen,
  36. den Abschluss, die Änderung, die Verlängerung und die Aufhebung von Verträgen über die Lieferung von Energie in das Stadtgebiet (Energieverträge) und von Konzessionsverträgen,
  37. die allgemeine Festsetzung von Entgelten,
  38. den Verzicht auf Ansprüche, den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen der Stadt mit einem Einzelbetrag von mehr als 50.000 €,
  39. die Führung von Rechtsstreiten, soweit ihr Streitwert oder Geschäftswert den Betrag von 150.000 € übersteigt oder der Rechtsstreit erkennbar grundsätzliche Bedeutung hat, entsprechendes gilt für den Abschluss gerichtlicher und außergerichtlicher Vergleiche, wobei anstelle des Streit- oder Geschäftswertes der Wert des Nachgebens tritt,
  40. den Beitritt zu Zweckverbänden und den Austritt aus diesen,
  41. die Übertragung von Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt,
  42. die Entziehung der Leitung des Rechnungsprüfungsamts,
  43. die Umwandlung des Stiftungszwecks von Stiftungen, die Aufhebung der Stiftung sowie die Entscheidung über die Verwendung des Stiftungsvermögens, soweit der Stifter nichts anderes bestimmt hat,
  44. die Annahme und Verwendung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen,
  45. die Gewährung von Zuwendungen bei Beträgen von mehr als 50.000 € im Einzelfall,
  46. die Zustimmung zur jährlichen Betriebsplanung für die Forstwirtschaft sowie zur periodischen Betriebsplanung (Forsteinrichtung).

§ 7 Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses

Der Verwaltungsausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten, deren Entscheidung nicht

dem Gemeinderat oder
dem Klima-, Umwelt-, Energie- und Bauausschuss oder
dem Sozialausschuss oder
dem Umlegungsausschuss nach dem Baugesetzbuch oder
einem Ortschaftsrat oder
dem Oberbürgermeister

vorbehalten oder zugewiesen ist. Im Zweifel ist die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses gegeben.

§ 8 Zuständigkeit des Klima-, Umwelt-, Energie- Bauausschusses

(1) Der Klima-, Umwelt-, Energie- und Bauausschuss ist zuständig für folgende Angelegenheiten:

  1. Klima- und Umweltschutz, Energieversorgung,
  2. Bauverwaltung, Wohnungs- und Siedlungswesen, Abfallwirtschaft,
  3. Vermessungswesen,
  4. Baurecht, Denkmalschutz,
  5. Hochbau,
  6. Tiefbau (ausgenommen Stadtentwässerung), Garten- und Friedhofwesen, Baubetriebsamt, Fuhrpark, Stadtreinigung.

(2) Die Zuständigkeit dieses Ausschusses ist nur insoweit gegeben, als die Entscheidung nicht dem Gemeinderat, dem Verwaltungsausschuss oder dem Umlegungsausschuss nach dem BauGB oder einem Ortschaftsrat oder dem Oberbürgermeister vorbehalten ist.

§ 9 Gemeinsame Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses und Klima-, Umwelt-, Energie- und Bauausschusses

Für die überörtliche Planung, Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehrsplanung, für den ÖPNV und für die Städtebauförderung sind der Verwaltungsausschuss sowie der Klima-, Umwelt-, Energie- und Bauausschuss gemeinsam zuständig.

§ 10 Zuständigkeit des Sozialausschusses

(1) Der Sozialausschuss ist zuständig für folgende Angelegenheiten:

  1. Förderung der Freien Wohlfahrtspflege, Alten-, Jugend- und Behindertenarbeit,
  2. Familienförderung,
  3. Frühe Bildung (städtische und nichtstädtische Kindergärten und Kindertagesstätten),
  4. Schulsozialarbeit,
  5. Städtische Seniorenarbeit,
  6. Städtische Jugendarbeit,
  7. Gremien der Integration,
  8. Obdachlosenhilfe, Nichtsesshaftenhilfe mit Unterbringung von Flüchtlingen,
  9. Betreuung von Menschen mit Behinderung, Inklusionsbeirat,
  10. Quartiersarbeit und Stadtteilkoordination.

(2) Die Zuständigkeit dieses Ausschusses ist nur insoweit gegeben als die Entscheidung nicht dem Gemeinderat, dem Verwaltungsausschuss oder einem Ortschaftsrat oder dem Oberbürgermeister vorbehalten ist.

§ 11 Zuständigkeit des Stiftungsausschusses

Der Stiftungsausschuss entscheidet über sämtliche Angelegenheiten der Hospitalstiftung zum Heiligen Geist Schwäbisch Gmünd, soweit diese weder der Beschlussfassung des Gemeinderats unterliegen noch in die Zuständigkeit des Vertretungsberechtigten der Hospitalstiftung zum Heiligen Geist Schwäbisch Gmünd fallen.
Der Vertretungsberechtigte der Hospitalstiftung zum Heiligen Geist Schwäbisch Gmünd ist in gleichem Umfang für die Angelegenheiten der Hospitalstiftung zum Heiligen Geist Schwäbisch Gmünd zuständig, wie er als Oberbürgermeister aufgrund der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Gmünd für kommunale Angelegenheiten zuständig ist.

§ 12 Zuständigkeit des Umlegungsausschusses

Der Umlegungsausschuss ist für die im BauGB aufgeführten Fälle zur Entscheidung zuständig.

§ 13 Zuständigkeit des Oberbürgermeisters

Dem Oberbürgermeister werden zur dauernden Erledigung - soweit sich nicht aus § 15 die Zuständigkeit eines Ortschaftsrats ergibt - folgende Aufgaben übertragen:

  1. die Bestellung von Bürgern zur vorübergehenden ehrenamtlichen Tätigkeit,
  2. die Beiziehung sachkundiger Einwohner und von Sachverständigen zu den Beratungen des Gemeinderats und der Ausschüsse,
  3. die Ernennung, die Einstellung, Entlassung und sonstige personal- oder dienstrechtliche Entscheidungen bei
    a) Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 11
    b) Beschäftigten bis einschließlich Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA, sowie die Beschäftigten nach Anlage C zum TVöD-VKA,
    c) Auszubildenden, Praktikanten, Verwaltungspraktikanten, Beamtenanwärtern,
    d) befristet eingestellte Beschäftigte bis zu den in Ziffer 3 genannten Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen,
  4. die Feststellung der Erfüllung tariflicher Tätigkeitsmerkmale bei den unter Buchstabe b) genannten Beschäftigten; das gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit sowie für die Festsetzung der Vergütung in entsprechender Höhe, sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrags besteht,
  5. die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel bis zum Betrag von 120.000 € im Einzelfall, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nicht eine andere Regelung getroffen ist,
  6. die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen im Ergebnishaushalt und Auszahlungen im Finanzhaushalt von bis zu 30.000 € im Einzelfall,
  7. die Stundung städtischer Forderungen,
  8. der Erlass und die Niederschlagung von Forderungen bis zum Betrag von 12.000 € im Einzelfall,
  9. der Erwerb (ausgenommen Enteignung - vgl. § 6 Nr. 24), die Veräußerung, der Tausch und die dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Wert im Einzelfall 120.000 € nicht übersteigt,
  10. der Verkauf und die An- und Vermietung von beweglichem Vermögen, soweit der Wert (Jahresmiete) im Einzelfall 120.000 € nicht übersteigt,
  11. der Verkauf von Walderzeugnissen,
  12. die Anpachtung und Verpachtung, An- und Vermietung von unbeweglichen Vermögensgegenständen, sofern der Wert (Jahresmiete) im Einzelfall 120.000 € nicht übersteigt und es sich nicht um die Verpachtung der Jagd handelt,
  13. die Gewährung von Zuwendungen bei Beträgen von bis zu 12.000 € im Einzelfall,
  14. der Beitritt zu Vereinen und anderen Organisationen bei einem Jahresmitgliedsbeitrag bis zu 2.500 € im Einzelfall,
  15. die Führung von Rechtsstreiten, deren Streitwert oder Geschäftswert 60.000 € nicht übersteigt. Entsprechendes gilt für den Abschluss gerichtlicher und außergerichtlicher Vergleiche, wobei anstelle des Streit- und Geschäftswerts der Wert des Nachgebens tritt,
  16. der Abschluss von Wartungsverträgen und dergleichen bis zu einer jährlichen Wartungsgebühr von 30.000 €,
  17. Entscheidungen über Teilungsgenehmigungen,
  18. die Erteilung des Einvernehmens
    a) zu Ausnahmen nach § 31 Abs. 1 BauGB,
    b) zu Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB,
    c) zu Entscheidungen über Vorhaben nach
  • § 33 BauGB
  • § 34 BauGB mit Ausnahme der Fälle von grundsätzlicher oder städtebaulicher Bedeutung
  • § 35 Abs. 1 BauGB
  • § 35 Abs. 2 BauGB, soweit
    • § 35 Abs. 4 BauGB in der jeweils geltenden Fassung anwendbar ist
    • eingeschossige Nebenanlagen i.S. von § 14 Abs. 1 BauNVO und von Kleingaragen i.S. der GaVO als Zubehör zu bereits bestehenden Wohn- oder Betriebsgebäuden zugelassen werden sollen
    • es sich um die Errichtung von Wochenendhäusern, Gartenhäusern und genehmigungspflichtigen Geschirrhütten sowie Einfriedigungen handelt
    • diese für das Landschaftsbild nicht bedeutsam sind.
  1. die Zustimmung nach § 37 Abs. 6 LBO (Ablösung der Stellplatzverpflichtung),
  2. zu Entscheidungen nach der Verordnung über die Gesamtanlage „Altstadt Schwäbisch Gmünd“ gemäß § 19 Abs. 2 DSchG,
  3. Entscheidungen über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge nach § 144 BauGB,
  4. die Erhebung von Vorausleistungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

§ 14 Ortschaftsverfassung

(1) Die Ortsteile Bargau, Bettringen, Degenfeld, Großdeinbach, Herlikofen, Hussenhofen/Hirschmühle/Zimmern/Burgholz, Lindach, Rechberg, Straßdorf und Weiler i.d.B. bilden jeweils eine Ortschaft, in denen die Ortschaftsverfassung eingeführt wird.

(2) Die Rehnenhofsiedlung und der Stadtteil Wetzgau bilden zusammen eine von Schwäbisch Gmünd räumlich getrennte Ortschaft. Diese wird begrenzt im Norden durch die Markungsgrenze mit Mutlangen sowie die Mutlanger Straße bis einschließlich Gebäude Nr. 69, im Süden durch die Franz-Konrad-Straße von der Einmündung in die Mutlanger Straße bis Einmündung Kaffeebergweg sowie Fußweg Parz. Nr. 2557 zum Lindenfirst zwischen Gebäude 37 und 39, im Südwesten durch den Waldrand des Taubentals, im Westen durch die Markungsgrenze mit Großdeinbach. In Rehnenhof/Wetzgau wird die Ortschaftsverfassung eingeführt.

§ 15 Ortschaftsräte- gültig bis zum Ablauf der Amtsperiode 2019 bis 2024*

(1) Es werden folgende Ortschaftsräte gebildet:

Ortschaft

Zahl der Ortschaftsräte

Schwäbisch Gmünd-Bargau

12

Schwäbisch Gmünd-Bettringen

16

Schwäbisch Gmünd-Degenfeld

6

Schwäbisch Gmünd-Großdeinbach

12

Schwäbisch Gmünd-Herlikofen

9

Schwäbisch Gmünd-Hussenhofen (einschl. Hirschmühle/Zimmern/Burgholz)

9

Schwäbisch Gmünd-Lindach

11

Schwäbisch Gmünd-Rechberg

10

Schwäbisch Gmünd-Straßdorf

12

Schwäbisch Gmünd-Weiler i.d.B.

8

Schwäbisch Gmünd-Rehnenhof/Wetzgau

12


(2) Die Ortschaftsräte Hussenhofen (einschl. Hirschmühle/Zimmern Burgholz), Großdeinbach und Straßdorf werden nach den Bestimmungen der unechten Teilortswahl gewählt. Dabei werden die Sitze wie folgt aufgeteilt:

a) Hussenhofen

7 Sitze

Hirschmühle, Zimmern, Burgholz zusammen

2 Sitze

   

b) Wohnbezirk Großdeinbach/Waldau

7 Sitze

Wohnbezirk Wustenriet

2 Sitze

Wohnbezirk Hangendeinbach/Sachsenhof

1 Sitz

Wohnbezirk Kleindeinbach

1 Sitz

Wohnbezirk Radelstetten/Ziegerhof

1 Sitz

   

c) Straßdorf

10 Sitze  

Wohnbezirk Metlangen mit Felbenhaus, Hinterhochstett

1 Sitz  

Reitprechts mit Vorderhochstett, Hokenschue und Schönbronn

1 Sitz

§ 15 Ortschaftsräte - gültig ab der Amtsperiode 2024*

Es werden folgende Ortschaftsräte gebildet:

Ortschaft

Zahl der Mitglieder des Ortschaftsrates

Schwäbisch Gmünd-Bargau

12

Schwäbisch Gmünd-Bettringen

16

Schwäbisch Gmünd-Degenfeld

  6

Schwäbisch Gmünd-Großdeinbach

12

Schwäbisch Gmünd-Herlikofen

  9

Schwäbisch Gmünd-Hussenhofen (einschl. Hirschmühle/Zimmern/Burgholz)

  9

Schwäbisch Gmünd-Lindach

11

Schwäbisch Gmünd-Rechberg

10

Schwäbisch Gmünd-Straßdorf

12

Schwäbisch Gmünd-Weiler i.d.B.

  8

Schwäbisch Gmünd-Rehnenhof/Wetzgau

12

§ 16 Zuständigkeit der Ortschaftsräte

(1) Den Ortschaftsräten werden im Rahmen der für die einzelnen Ortschaften jeweils zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel folgende Angelegenheiten, soweit sie die jeweilige Ortschaft betreffen und nicht darüber hinaus für die Gesamtstadt von Bedeutung sind, übertragen:

  1. die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel bei Beträgen von 120.000 € bis 300.000 € im Einzelfall, ausgenommen davon sind der An- und Verkauf von Gewerbegrundstücken sowie Beschaffungen, bei denen aus wirtschaftlichen Gründen ein Sammelauftrag geboten ist und Fördermaßnahmen, bei denen gesamtstädtische Regelungen vorgegeben sind.
  2. die Benennung der örtlichen Straßen, Wege und Plätze,
  3. die Jagd- und Fischwasserverpachtung sowie
  4. die Zustimmung zur Wahl und die Abberufung der Abteilungskommandanten und deren Stellvertreter in den Feuerwehrabteilungen der Ortschaften

(2) Im Rahmen dieser Zuständigkeiten entscheiden die Ortschaftsräte selbständig anstelle der beschließenden Ausschüsse bzw. des Gemeinderates.

(3) Die Ortschaftsräte sind zu allen wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören.

(4) Die Zuständigkeiten gelten nicht für vorlage- und genehmigungspflichtige Beschlüsse und für die in § 39 Abs. 2 genannten Angelegenheiten im Sinne der Gemeindeordnung.

§ 16a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum

Unter den in § 37a GemO festgelegten Voraussetzungen können Sitzungen des Gemeinderats, der Ausschüsse und sonstiger gemeinderätlicher Gremien sowie Sitzungen der Ortschaftsräte und des Jugendgemeinderats ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden.

§ 17 Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Die Satzung vom 16.12.1993 mit Änderungen tritt gleichzeitig außer Kraft.

* Hinweis: Mit Beschluss vom 24.05.2023 hat der Gemeinderat die unechte Teilortswahl mit Wirkung zur nächsten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte (Kommunalwahl 2024) aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt beträgt die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates 48. Ab der übernächsten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte (Amtsperiode 2034 bis 2039) gilt die gesetzliche Zahl der Mitglieder von 40.

 

Bekanntmachungssatzung

Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen

vom 14. Dezember 1972

Bekanntgemacht in den Amtlichen Nachrichten des Landkreises Schwäbisch Gmünd vom 21. Dezember 1972.

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Schwäbisch Gmünd ergehen, sofern gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen, durch Einrücken in die „Rems-Zeitung“ und die „Gmünder Tagespost“ in Schwäbisch Gmünd unter der Überschrift „Bekanntmachungen der Stadt Schwäbisch Gmünd“. Diese Tageszeitungen sind insoweit amtliches Verkündigungsorgan der Stadt Schwäbisch Gmünd.

§ 2

Als Tag der Bekanntmachung gilt der Ausgabetag der Tageszeitung, in welcher der Abdruck zuletzt erfolgt.

§ 3

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.

(2) Die seitherige Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen vom 25. Mai 1969, zuletzt geändert am 4. Februar 1971, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1972 außer Kraft.

Ehrenordnung

Ehrenordnung vom 02. November 1972

Stand und Änderungen

Geändert durch Beschluss des Gemeinderats  vom 18.05.1978, vom 05.07.1995 und vom 29.01.2014

§ 1

1. Die Stadt Schwäbisch Gmünd kann Persönlichkeiten, Gruppen und Gemeinschaften, die sich besondere Verdienste um die Stadt Schwäbisch Gmünd erworben haben, außer mit dem Ehrenbürgerrecht mit dem Ehrenring oder der Bürgermedaille auszeichnen.

2. Hierbei sollen insbesondere Verdienste von Bürgerinnen und Bürgern im Ehrenamt ausgezeichnet werden.

3. Desgleichen gilt für Persönlichkeiten, die hervorragende Leistungen vollbracht haben und in Schwäbisch Gmünd entweder geboren oder mit Schwäbisch Gmünd in besonderer Weise verbunden sind.

4. Die Auszeichnung durch Ehrenring geht der Verleihung der Bürgermedaille vor. Beide stehen im Rang nach der Verleihung des Ehrenbürgerrechts aufgrund von § 22 GemO.

§ 2

1. Über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts, des Ehrenrings und der Bürgermedaille berät der Ältestenrat als „Ehrenrat“.

2. Ehrenbürgerrecht, Ehrenring und Bürgermedaille werden im Namen der Stadt Schwäbisch Gmünd auf Vorschlag des Ehrenrats, durch Beschluss des Gemeinderates verliehen.

§ 3

Der Besitz des Bürgerrechts der Stadt Schwäbisch Gmünd ist nicht Voraussetzung für die Verleihung der Auszeichnung.

§ 4

1. Der Ehrenring besteht aus 18-karätigem Gold. Im Ringkopf ist ein karneolfarbener, flacher Lagenstein mit eingraviertem „Geiger von Schwäbisch Gmünd“ gefasst. Das Symbol ist weiß sichtbar. Am Ringkopf befindet sich ein Schriftband „FÜR BESONDERE VERDIENSTE“, darunter sind, gegenüberliegend angeordnet, das Einhorn und der staufische Löwe eingraviert.

2. Die Bürgermedaille besteht aus 1000/000 Feinsilber. Ihre Vorderseite entspricht dem Stadtsiegel aus dem Jahre 1319, die Rückseite trägt die Umschrift „FÜR BESONDERE VERDIENSTE UM DIE STADT SCHWÄBISCH GMÜND“

§ 5

Vorschläge zur Verleihung von Ehrenring und Bürgermedaille können durch den Oberbürgermeister oder die Mitglieder des Gemeinderats eingebracht werden.

§ 6

1. Über die Verleihung des Ehrenrings und der Bürgermedaille wird eine durch den Oberbürgermeister zu unterzeichnende Urkunde angefertigt, in der die Verdienste des zu Ehrenden in knapper Form gewürdigt werden.

2. Bürgermedaille bzw. Ehrenring sind zusammen mit der Urkunde in würdiger Form zu überreichen. Sie gehen damit in das Eigentum des Geehrten über.

§ 7

1. Beim Tod des Geehrten verbleibt die Auszeichnung den Erben.

2. Der Gemeinderat kann Ehrenring und Bürgermedaille wegen unwürdigen Verhaltens entziehen. In diesem Fall sind Urkunden und Auszeichnungen zurückzugeben.

§ 8

Diese Ehrenordnung tritt am 02. November 1972 in Kraft, die Änderung vom 18.05.1978 und vom 05.07.1995 und vom 29.01.2014 jeweils am gleichen Tag.

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt Schwäbisch Gmünd

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt Schwäbisch Gmünd

vom 19.12.2012, zuletzt geändert am 31.01.2018

Erster Teil: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1)  Diese Satzung gilt für die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Mitglieder des Gemeinderates, der Ortschaftsräte, der Integrationsbeiräte, der ehrenamtlichen Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sowie sonstiger ehrenamtlich Tätiger.

(2)  Ehrenamtlich tätige Mitglieder des Gemeinderates und der Ortschaftsräte erhalten anstelle des Ersatzes ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls eine Aufwandsentschädigung gemäß § 19 Abs. 3 GemO.
Diese setzt sich bei den Stadträten aus einem monatlichen Grundbetrag und einem Sitzungsgeld zusammen. Ortschafträte erhalten die Aufwandsentschädigung in Form eines Sitzungsgeldes.

(3)  Mitglieder des Integrationsbeirates sowie sonstige ehrenamtlich tätige Bürger erhalten als Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls eine Entschädigung nach einheitlichen Durchschnittssätzen gemäß § 19 Abs. 2 GemO. Diese sind nach der zeitlichen Inanspruchnahme gestaffelt.

(4)  Besichtigungsfahrten gelten als Sitzung des jeweiligen Gremiums.

(5)  entfallen

(6)  Ehrenamtliche Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung nach § 9 des Aufwandsentschädigungsgesetzes.

Zweiter Teil: Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen

§ 2 Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Gemeinderates

(1) Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Gemeinderates erhalten vom Beginn des Monats ihres Eintritts in den Gemeinderat bis zum Ablauf des Monats, in dem sie aus dem Gemeinderat ausscheiden, neben dem Sitzungsgeld nach Absatz 2 und 3, einen Grundbetrag von monatlich 100,00 €.

Die Vorsitzenden der Gemeinderatsfraktionen erhalten einen monatlichen Grundbetrag von 150,00 €, zuzüglich 5,00 € je Fraktionsmitglied. Bei Fraktionen ab 10 Fraktionsmitgliedern erhält auch der/die stellvertretende Fraktionsvorsitzende einen monatlichen Grundbetrag in Höhe von 50,00 €.

Eine Sitzungsentschädigung in Höhe von 30,00 € je Sitzung wird auf Nachweis auch

Gemeinderatsmitgliedern gewährt, die an Fraktionssitzungen teilnehmen, die zur Vorbereitung von Sitzungen des Gemeinderates oder seiner Ausschüsse nötig sind. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die diese Entschädigung gewährt wird, darf die Zahl der Gemeinderatssitzungen pro Jahr um nicht mehr als vier überschreiten.

(2) Ehrenamtlich tätige Mitglieder des Gemeinderates, die an Sitzungen des Gemeinderats, des Ältestenrats, der vom Gemeinderat gebildeten Ausschüsse oder sonstigen Gremien teilnehmen, erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 40,00 € pauschal je Sitzung.

(3) Mitglieder des Gemeinderats, die durch schriftliche Erklärung unter Darlegung der Umstände glaubhaft machen, dass ihnen durch die ehrenamtliche Tätigkeit im häuslichen Bereich, insbesondere bei der Führung des Haushalts für Angehörige, der Betreuung der Kinder oder der Pflege von Angehörigen regelmäßige Nachteile entstehen, die in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden können, erhalten ein um 20,00 € erhöhtes Sitzungsgeld.

(4) Mitglieder des Gemeinderates, die an einer Sitzung ihres örtlich zuständigen Bezirksbeirats oder Ortschaftsrats teilnehmen, erhalten ein Sitzungsgeld von 30,00 € je Sitzung.

§ 3 Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Ortschaftsräte

Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Ortschaftsräte erhalten für die Sitzungen ihrer Gremien sowie für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse, zu denen sie vom Oberbürgermeister schriftlich eingeladen wurden, ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,00 € pauschal je Sitzung.

§ 4 Entschädigung der Bezirksbeiräte und des mit dem Vorsitz beauftragten Mitglieds des Bezirksbeirates

entfallen

§ 5 Entschädigung der Integrationsbeiräte und der Sprecher des Integrationsbeirates

(1)  Die Mitglieder des Integrationsbeirates erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Bezirksbeirates sowie für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse, zu denen sie vom Bürgermeister schriftlich eingeladen wurden, eine Entschädigung in Höhe von 30,00 € je Sitzung.

(2)  Die Sprecher des Integrationsbeirates erhalten als Ersatz ihrer zusätzlichen Auslagen eine Sachkostenpauschale von monatlich 30,00 €. Absatz 1 bleibt unberührt.

§ 6 Entschädigung sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit

Sonstige ehrenamtliche Tätigkeit – mit Ausnahme der Mitwirkung bei Wahlen und Zählungen, für die besondere Bestimmungen gelten – wird mit einer Entschädigung in Höhe von 30,00 € pro Tag vergolten.

§ 7 Zeitliche Inanspruchnahme

entfallen

§ 8 Entschädigung bei auswärtiger Tätigkeit

Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Stadtgebiets erhalten die ehrenamtlichen Mitglieder des Gemeinderates und die anderen ehrenamtlich tätigen Bürger neben der Entschädigung nach den §§ 2

bis 6 dieser Satzung Reisekostenvergütung und Entschädigung für die Benutzung von Kraftfahrzeugen nach den für die Beamten der Stadtverwaltung geltenden Bestimmungen.

Dritter Teil: Entschädigung der ehrenamtlichen Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher

§ 9 Entschädigung der ehrenamtliche Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher

(1)  Ehrenamtliche Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher erhalten in Ausübung ihres Amtes vom Tag des Amtsantritts an bis zum Ablauf des Tages, an dem das Beamtenverhältnis als ehrenamtliche/r Ortsvorsteher/in endet eine monatliche Aufwandsentschädigung nach den für die Beamten geltenden Bestimmungen.

(2)  Die Aufwandsentschädigung entfällt,

a.  wenn Ortsvorsteher/innen ihr Amt ununterbrochen länger als drei Monate nicht ausüben für die über drei Monate hinausgehende Zeit.

b.  solange Ortsvorsteher/innen ihres Dienstes enthoben sind.

(3) Die Aufwandsentschädigung wird in einem Vomhundertsatz der Höchstbeträge der für die ehrenamtlichen Bürgermeister geltenden Rahmensätze festgesetzt. Maßgeblich ist der Rahmensatz der Gemeindegrößengruppe, die der Einwohnerzahl der Ortschaft entspricht, bei Ortschaften mit mehr als 2.000 Einwohnern der Rahmensatz der Gemeindegrößengruppe 1.000 bis 2.000 Einwohner.

Die Aufwandsentschädigung beträgt für Ortsvorsteher/innen in den Ortschaften a. bis 500 Einwohner monatlich 32,00 % des Höchstbetrags der Gemeindegrößengruppe mit nicht mehr als 500 Einwohnern

b.  von mehr als 500 bis 1.500 Einwohner
monatlich 26,80 % des Höchstbetrags der Gemeindegrößengruppe 1.000 bis 2.000 Einwohner

c.  von mehr als 1.500 bis 3.000 Einwohner
monatlich 32,00 % des Höchstbetrags der Gemeindegrößengruppe 1.000 bis 2.000 Einwohner

d.  von mehr als 3.000 bis 4.500 Einwohner
monatlich 42,20 % des Höchstbetrags der Gemeindegrößengruppe 1.000 bis 2.000 Einwohner

e.  von mehr als 4.500 bis 10.000 Einwohner
monatlich 57,70 % des Höchstbetrags der Gemeindegrößengruppe 1.000 bis 2.000 Einwohner

f.   von mehr als 10.000 Einwohner
monatlich 60,00 % des Höchstbetrags der Gemeindegrößengruppe 1.000 bis 2.000 Einwohner

(4) Die Aufwandentschädigung wird jährlich zum 1. Januar an die Einwohnerentwicklung angepasst.
Für die Berechnung wird die zum 30. Juni des Vorjahres festgestellte Einwohnerzahl zugrunde gelegt.

(5)  Für die Entschädigung bei auswärtiger Tätigkeit findet § 8 entsprechend Anwendung.

Vierter Teil: Schlussbestimmungen

§ 10 Übergangsvorschriften und In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt Schwäbisch Gmünd vom 01.01.2013 mit Änderung vom 25.05.2014 außer Kraft.

Ausgefertigt:
Schwäbisch Gmünd, den 31.01.2018

Richard Arnold
Oberbürgermeister

 

 

Bauwesen, Grünflächen, Liegenschaften

Erschließungsbeitragssatzung

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)

Aufgrund der §§ 2, 26 Abs. 1 Satz 3, 34, 38 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 und § 38 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden­ Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 21.12.2022 folgende Satzung beschlossen:

I. Erschließungsbeitrag für Anbaustraßen und Wohnwege

§ 1 Erhebung des Erschließungsbeitrags

Die Stadt Schwäbisch Gmünd erhebt Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes sowie nach Maßgabe dieser Satzung für öffentliche

  1. zum Anbau bestimmte Straßen und Plätze (Anbaustraßen),
  1. zum Anbau bestimmte, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Wege (Wohnwege)


§ 2 Umfang der Erschließungsanlagen

(1) Beitragsfähig sind Erschließungskosten

1.

für Anbaustraßen in

bis zu einer

Breite von

1.1

Kleingartengebieten und Wochenendhausgebieten

6 m

1.2

Kleinsiedlungsgebieten und Ferienhausgebieten

10 m

 

bei nur einseitiger Bebaubarkeit

7 m

1.3

Dorfgebieten; reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten und

Mischgebieten

14 m

 

bei einseitiger Bebaubarkeit

8 m

1.4

Urbanen Gebieten, Kerngebieten, Gewerbegebieten und anderen als den in Nr. 1.1 und 1.2 genannten Sondergebieten

18 m

 

bei nur einseitiger Bebaubarkeit

12,5 m

1.5

Industriegebieten

20 m

 

bei nur einseitiger Bebaubarkeit

14,5 m

2.

für Wohnwege bis zu einer Breite von

5 m

(2) Werden im Bauprogramm für Anbaustraßen besondere flächenmäßige Teileinrichtungen als Parkflächen (z.B. Parkstreifen, Parkbuchten) bzw. für Anbaustraßen oder für Wohnwege besondere flächenmäßige Teileinrichtungen für Grünpflanzungen vorgesehen, so vergrößern sich die in Abs. 1 angegebenen Maße je Teileinrichtung um 6 m.

(3) Endet eine Anbaustraße mit einer Wendeanlage, so vergrößern sich die in Abs. 1 und 2 angegebenen Maße für den Bereich einer Wendeanlage auf das Anderthalbfache, mindestens aber um 8 m; dasselbe gilt für den Bereich der Einmündung in andere oder der Kreuzung mit anderen Verkehrsanlagen.

Erschließt eine Anbaustraße Grundstücke in Baugebieten unterschiedlicher Art, so gilt die größte der in Abs. 1 angegebenen Breiten.

Die Art des Baugebiets ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans. Soweit ein Bebauungsplan nicht besteht oder die Art des Baugebiets nicht festliegt, richtet sich die Gebietsart nach der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Nutzung.

(4) Die beitragsfähigen Erschließungskosten umfassen die anderweitig nicht gedeckten Kosten für

  1. den Erwerb von Flächen für die Erschließungsanlagen, die Ablösung von Rechten an solchen Flächen sowie für die Freilegung der Flächen,
  1. die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung und des Anschlusses der Straßen, Wege und Plätze an bestehende öffentliche Straßen, Wege oder Plätze, durch Einmündungen oder Kreuzungen unter Einschluss von Kreisverkehren, auch wenn die Kreisverkehrsanlagen selbständige Verkehrsanlagen darstellen,
  1. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen,
  1. die durch die Erschließungsmaßnahme veranlassten Fremdfinanzierungskosten,
  1. Ausgleichsmaßnahmen, die durch den Eingriff in Natur und Landschaft durch die Erschließungsanlagen verursacht werden,

    6. den Wert der aus dem Vermögen der Gemeinde bereitgestellten Sachen und Rechte; maßgebend ist der Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung;

    7. die vom Personal der Gemeinde erbrachten Werk- und Dienstleistungen.

Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen nach Satz 1 Nr. 1 gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches auch der Wert nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuches. Die Erschließungskosten umfassen auch die Kosten für in der Baulast der Gemeinde stehende Teile der Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße; bei der Fahrbahn sind die Erschließungskosten auf die Teile beschränkt, die über die Breite der anschließenden freien Strecken hinausgehen.

§ 3 Ermittlung der beitragsfähigen Erschließungskosten

(1) Die beitragsfähigen Erschließungskosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

(2) Die beitragsfähigen Erschließungskosten werden für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 die beitragsfähigen Erschließungskosten für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermitteln oder diese Kosten für mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen und/oder Wohnwege, die für die städtebaulich zweckmäßige Erschließung der Grundstücke eine Abrechnungseinheit bilden, insgesamt ermitteln.

§ 4 Merkmale der endgültigen Herstellung der Anbaustraßen und der Wohnwege

(1) Anbaustraßen sind endgültig hergestellt, wenn sie neben den im Bauprogramm vorgesehenen flächenmäßigen Teileinrichtungen (Fahrbahn, Gehwege, Radwege, Grünpflanzungen, Parkflächen usw.) über betriebsfertige Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen verfügen. Die flächenmäßigen Teileinrichtungen sind endgültig hergestellt, wenn:

  1. Die Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Decke aus Asphalt, Beton, Pflaster oder Platten aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen,
  2. Parkflächen eine Decke entsprechend Nr. 1 aufweisen; diese kann auch aus einer wasserdurchlässigen Deckschicht (z.B. Rasenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen) bestehen;
  3. Grünpflanzungen gärtnerisch gestaltet sind;
  4. Mischflächen, die in ihrer gesamten Ausdehnung sowohl für den Fahr- als auch für den Fußgängerverkehr bestimmt sind, in den befestigten Teilen entsprechend Nr. 2 hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Nr. 3 gestaltet sind.

(2) Wohnwege sind endgültig hergestellt, wenn sie entsprechend Abs. 1 ausgebaut sind.

(3) Die Gemeinde kann im Einzelfall durch Satzung die Herstellungsmerkmale abweichend von den vorstehenden Bestimmungen festlegen.

§ 5 Anteil der Stadt an den beitragsfähigen Erschließungskosten

Die Stadt trägt 5 v.H. der beitragsfähigen Erschließungskosten.

§ 6 Erschlossene Grundstücke, Abrechnungsgebiet, Verteilung der umlagefähigen Erschließungskosten

(1) Durch eine Anbaustraße oder durch einen Wohnweg werden Grundstücke erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Hinterliegergrundstücke, die mit mehreren Anbaustraßen über einen befahrbaren oder unbefahrbaren Privatweg oder über einen Wohnweg verbunden sind, gelten als durch die nächstgelegene Anbaustraße erschlossen.

(2) Soweit sich im Einzelfall das Erschlossensein durch eine Anbaustraße oder einen Wohnweg aufgrund von Festsetzungen des Bebauungsplans oder anderer Vorschriften auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt, wird nur diese Teilfläche als Grundstücksfläche bei der Verteilung der Erschließungskosten zugrunde gelegt.

(3) Die durch eine Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Werden die Erschließungskosten für den Abschnitt einer Anbaustraße oder eines Wohnwegs ermittelt und abgerechnet oder werden die Erschließungskosten zusammengefasst für mehrere Anbaustraßen und/oder Wohnwege ermittelt und abgerechnet, so gelten der Abschnitt bzw. die Abrechnungseinheit als Erschließungsanlage i.S. des Satzes 1.

(4) Die nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 5) anderweitig nicht gedeckten Erschließungskosten (umlagefähige Erschließungskosten) werden auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets in dem Verhältnis verteilt, in dem die Nutzungsflächen der einzelnen Grundstücke zueinander stehen.

(5) Für die Verteilung der umlagefähigen Erschließungskosten sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld maßgebend (Verteilungszeitpunkt).

§ 7 Nutzungsflächen und Nutzungsfaktoren

(1) Die Nutzungsfläche eines Grundstücks ergibt sich durch Vervielfachung seiner Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

(2) Bei der Verteilung der Erschließungskosten wird durch den Nutzungsfaktor die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Maß (§§ 8 bis 12) und Art (§ 13) berücksichtigt. Für Grundstücke, die durch weitere gleichartige Erschließungsanlagen erschlossen werden, gilt darüber hinaus die Regelung des § 14.

(3) Der Nutzungsfaktor beträgt entsprechend dem Maß der Nutzung

1.

in den Fällen des § 11 Abs. 2

0,5

2.

bei eingeschossiger Bebaubarkeit

1,0

3.

bei zweigeschossiger Bebaubarkeit

1,25

4.

bei dreigeschossiger Bebaubarkeit

1,5

5.

bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit

1,75

6.

bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit

2,0.

§ 8 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt

(1) Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung.

(2) Überschreiten Geschosse nach Abs. 1 die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschosszahl; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn der Bebauungsplan neben der Zahl der Vollgeschosse auch eine Baumassenzahl und/oder die Höhe baulicher Anlagen festsetzt.

§ 9 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt

(1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

(2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind ebenfalls anzuwenden, wenn der Bebauungsplan neben einer Baumassenzahl auch die Höhe baulicher Anlagen festsetzt.

§ 10 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt

(1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch

  1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA). Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und
  1. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

    3. Sofern ein Bebauungsplan die maximale zulässige Traufhöhe nicht festsetzt, sondern ein Lichtraumprofil festlegt, bestimmt sich die maximal zulässige    Höhe durch die an der Baugrenze von der festgelegten Terrainhöhe bis zum Schnittpunkt mit der Dachhaut gemessene Traufhöhe.

(2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung weder durch die Zahl der Vollgeschosse noch durch eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch

  1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und
  1. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächst­ folgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

(3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen.

(4) Weist der Bebauungsplan sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe gemäß Abs. 2 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen.

§ 11 Sonderregelung für Grundstücke in beplanten Gebieten

(1) Grundstücke, auf denen nur Stellplätze oder Garagen hergestellt werden können, gelten als eingeschossig bebaubar. Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans mehr als ein Garagengeschoss zulässig oder im Einzelfall genehmigt, so ist die jeweils höhere Geschosszahl anzusetzen. Als Geschosse gelten neben Vollgeschossen i.S. der LBO, in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung, auch Untergeschosse in Garagen- und Parkierungsbauwerken. Die §§ 8 bis 10 finden keine Anwendung.

(2) Auf Gemeindebedarfs- oder Grünflächengrundstücke in beplanten Gebieten, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (z.B.) Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartengelände), wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 angewandt. Die §§ 8 bis 10 finden keine Anwendung.

(3) Beitragsrechtlich nutzbare Grundstücke, die von den Bestimmungen der §§ 8 bis 10 und § 11 1 und 2 nicht erfasst sind, gelten als eingeschossig bebaubar, wenn auch ihnen keine Gebäude oder nur Anlagen zu Ver- und Entsorgung der Baugebiete errichtet werden dürfen.

§ 12 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzungen i.S. der §§ 5 bis 11 bestehen

(1) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan keine den §§ 8 bis 11 entsprechende Festsetzung erhält ist

  1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen
  2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend. Als Geschosse gelten Vollgeschosse S. der LBO in der im Verteilungszeitpunkt (§ 6 Abs. 5) geltenden Fassung.

Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss i.S. der LBO sowie in Fällen, in denen eine Geschosszahl nach den Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar ist, ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung der tatsächlich vorhandenen Baumasse entsprechend § 8 Abs. 2.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 finden die Regelungen des § 11 für die Grundstücke entsprechende Anwendung.

  1. auf denen nur Stellplätze oder Garagen hergestellt werden können,
  1. die als Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke entsprechend § 11 Abs. 2 tatsächlich baulich genutzt sind.

§ 13 Artzuschlag

(1) Für Grundstücke die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder nach der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Nutzungsart in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet, einem Sondergebiet mit den Nutzungsarten „Einkaufszentren und großflächige Handelsbetrieben, Messe, Ausstellung und Kongresse“ liegen, sind die in § 7 Abs. 3 genannten Nutzungs-faktoren um 0,5 zu erhöhen,, wenn in einem Abrechnungsgebiet (§ 6 Abs. 3) außer diesen Grundstücken auch andere Grundstücke erschlossen werden.

(2) Ein Artzuschlag entfällt für die unter § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 Nr. 2 fallenden Grundstücke.

§ 14 Mehrfach erschlossene Grundstücke

(1) Für Grundstücke, die im Zeitpunkt der Abrechnung des Erschließungsbeitrags für eine Anbaustraße durch weitere voll in der Baulast der Stadt stehende Anbaustraßen erschlossen werden (z.B. Eckgrundstücke, Grundstücke zwischen zwei Anbaustraßen), wird die nach den §§ 6 bis 13 ermittelte Nutzungsfläche des Grundstücks bei einer Erschließung durch zwei Anbaustraßen zur Hälfte, durch drei Anbaustraßen zu einem Drittel, durch vier und mehr Anbaustraßen mit dem entsprechend ermittelten Bruchteil zugrunde gelegt. Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet; Nachkommastellen werden ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, werden auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Grundstücke, die zu einem früheren Zeitpunkt nur von einer Anbaustraße erschlossen waren und für diese bereits ein voller Beitrag entstanden ist. Diese Grundstücke sind nicht in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands mit einzubeziehen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Grundstücke, die durch weitere Wohnwege erschlossen werden.

§ 15 Vorauszahlungen

(1) Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die ein Erschließungsbeitrag noch nicht entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags erheben, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist.

(2) Vorauszahlungen sind mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorauszahlende nicht Schuldner des endgültigen Beitrags ist. Übersteigt die Vorauszahlung die endgültige Beitragsschuld, steht der Anspruch auf Rückgewähr des übersteigenden Betrags dem Beitragsschuldner zu.

§ 16 Entstehung der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Anbaustraße bzw. der Wohnung sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung nach dem Bauprogramm vorgesehenen Teileinrichtungen aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung (§ 4) entsprechen, ihre Herstellung die Anforderungen des § 125 des Baugesetzbuchs erfüllt und die Anlage öffentlich genutzt werden kann.

(2) Die Gemeinde gibt den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage und des Entstehens der Beitragsschuld bekannt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Abrechnungseinheit (§ 3 Abs. 2 S. 2).

(4) Die Vorauszahlungsschuld entsteht mit der Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids.

§ 17 Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner bzw. Schuldner der Vorauszahlung ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist.

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist die Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig.

§ 18 Fälligkeit des Erschließungsbeitrags und der Vorauszahlungen

Der Erschließungsbeitrag und die Vorauszahlungen sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.

§ 19 Ablösung des Erschließungsbeitrags

(1) Die Gemeinde kann, solange die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablösung des Erschließungsbeitrags für eine Erschließungsanlage, einen bestimmten Abschnitt oder die zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Erschließungsanlagen

(2) Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der Höhe der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld; die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

II.  Schlussvorschriften

§ 20 Andere Erschließungsanlagen

Die Stadt Schwäbisch Gmünd erhebt für öffentliche

1. Straßen, die nicht zum Anbau, sondern dazu bestimmt sind, Anbaustraßen mit dem übrigen Straßennetz in der Gemeinde zu verbinden (Sammelstraßen),

2. Wege, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbar und nicht zum Anbau, sondern als Verbindungs-, Abkürzungs- oder ähnliche Wege bestimmt sind (Sammelwege),

3. Parkflächen und Grünanlagen, soweit sie nicht nach dem Bauprogramm flächenmäßige Teileinrichtungen der in § 1 genannten Verkehrsanlagen sind (selbstständige Parkflächen und Grünanlagen),

4. Kinderspielplätze,

5. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen Geräuschimmissionen (Lärmschutzanlagen) keine Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes.

§ 21 Übergangsregelungen

(1) Die Erschließungsbeitragssatzung i.d.F. vom 18.12.1996 findet Anwendung, wenn für Grundstücke vor dem 01. Oktober 2005 ein Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch entstanden ist und der Erschließungsbeitrag noch erhoben werden kann.

(2) Sind vor dem 01. Oktober 2005 Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag entrichtet worden, die die endgültige Beitragsschuld übersteigen, steht auch nach dem 30. September 2005 der Anspruch auf Rückgewähr dem Vorausleistenden zu, soweit dieser keine anderweitige Verfügung getroffen hat.

(3) Hat ein Grundstückseigentümer nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB den Erschließungsbeitrag für eine Erschließungsanlage i.S. des § 127 Abs. 2 BauGB abgelöst, so gilt die beitragsbefreiende Wirkung der Ablösung weiterhin.

§ 22 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Die Satzung vom 18.07.2006 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Friedhofgebührenordnung

Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Bestattungswesen (Friedhofgebührenordnung)

vom 4. März 1965, zuletzt geändert am 29. April 2015

§ 1 Gebührenpflicht

Für Bestattungen in den Friedhöfen der Stadt, für die Benutzung der Friedhofeinrichtungen, für die Erteilung und Verlängerung von Grabnutzungsrechten, für die Genehmigung von Grabmälern und für Arbeiten zu deren Aufstellung sowie für andere Leistungen in den Friedhöfen der Stadt nach näherer Regelung der Friedhofsatzung der Stadt Schwäbisch Gmünd vom 02.12.2009 in der jeweils gültigen Fassung werden Verwaltungs- und Benutzungsgebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer die gebührenpflichtige Amtshandlung veranlasst oder die öffentlichen Einrichtungen der Stadt benützt oder sonst nach Gesetz oder letztwilliger Verfügung des Verstorbenen die Bestattungskosten (Gebühren) zu tragen hat.

(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Gebührenhöhe

(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt, wird ein Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Beendigung der Amtshandlung zurückgenommen oder unterbleibt die Amtshandlung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird je nach dem Stand der Bearbeitung ein Zehntel bis zur Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 1,50 €.

§ 4 Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Benützung der öffentlichen Einrichtungen oder dem Abschluss der Amtshandlung der Stadt. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

(2) In besonderen Fällen, insbesondere bei Umbettungen und Gestattung von Grabnutzungsrechten, können Sicherheitsleistungen (z.B. Vorauszahlungen) verlangt werden.

§ 5 Auskunftspflicht

Die Gebührenschuldner haben zur Veranlagung der Gebühren vollständige und richtige Auskünfte zu erteilen.

§ 6 Kleinbeträge

Bei der Festsetzung der Gebühr werden Centbeträge auf volle 0,10 € nach unten abgerundet.

§ 7 Auslagen

In der Verwaltungsgebühr sind die der Behörde erwachsenden Auslagen inbegriffen. Der Ersatz der Ausgaben kann besonders verlangt werden, soweit diese das übliche Maß erheblich übersteigen.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Diese Gebührenordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Friedhofsatzung

Friedhofsatzung der Stadt Schwäbisch Gmünd

vom 2. Dezember 2009

Stand und Änderungen

Aufgrund der §§ 4 Abs.1 und 11 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie §15 Abs. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 02.12.2009, zuletzt geändert am 29.04.2015, folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Schwäbisch Gmünd gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe. Dies sind: Dreifaltigkeitsfriedhof, St. Leonhard-Friedhof, Friedhof Bargau, städtischer Teil des Ottilienfriedhofs Bettringen, Friedhof Degenfeld, Friedhof Großdeinbach, Friedhof Herlikofen, St. Michael-Friedhof Hussenhofen, Friedhof Lindach, Friedhof Rechberg, Friedhof Straßdorf, Friedhof Weiler i.d.B., Friedhof Wetzgau. Der alte Friedhof in Oberbettringen sowie der alte Friedhof in Hussenhofen sind geschlossen (siehe § 4 (1) und (2)). Es dürfen keine Bestattungen mehr stattfinden.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Schwäbisch Gmünd waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.

(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung sowie zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3 Bestattungsbezirke

(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

Bestattungsbezirk: zugeordnete Friedhöfe:
a) Schwäbisch Gmünd (ohne Stadtteile) Dreifaltigkeitsfriedhof, St. Leonhards-Friedhof
b) Schwäbisch Gmünd-Bargau Friedhof Bargau
c) Schwäbisch Gmünd-Bettringen Ottilienfriedhof, Bettringen
d) Schwäbisch Gmünd-Degenfeld Friedhof Degenfeld
e) Schwäbisch Gmünd-Großdeinbach Friedhof Großdeinbach
f) Schwäbisch Gmünd-Herlikofen Friedhof Herlikofen
g) Schwäbisch Gmünd-Hussenhofen St. Michael, Hussenhofen
h) Schwäbisch Gmünd-Lindach Friedhof Lindach
i) Schwäbisch Gmünd-Rechberg Friedhof Rechberg
k) Schwäbisch Gmünd-Straßdorf Friedhof Straßdorf
l) Schwäbisch Gmünd-Weiler i. d. B. Friedhof Weiler
m) Schwäbisch Gmünd-Rehnenhof/ Wetzgau Friedhof Wetzgau

(2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn
a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,
b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihen-grabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihen-grabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Der Besuch des Friedhofs ist auf die Tageszeit beschränkt.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten, dass Ruhe und Ordnung gewahrt bleiben. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Fahrzeuge des Friedhofamts und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden (§ 7), kleine Handwagen, Kinderwagen und Rollstühle - zu befahren,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Berechtigten gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle aus dem Friedhof außerhalb der dafür bestimmten Stellen bzw. Fremdmüll abzulagern,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
h) Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen,
i ) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

(3) Das Friedhofamt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Werktage vorher anzumelden.

§ 7 Gewerbliche Arbeiten

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

Die Arbeiten auf dem Friedhof sind spätestens um 19.00 Uhr einzustellen und an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Arbeiten dürfen morgens nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(5) An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nicht erlaubt. Das Friedhofamt kann Ausnahmen zulassen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen (vergleiche § 9).

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, hat der Antragsteller das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Bestattungen erfolgen Montags bis Freitags. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest, wobei sie Wünsche der Hinterbliebenen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen sollten spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden.

§ 9 Bestattungserlaubnis

Für jede Bestattung sind der Friedhofsverwaltung vorzulegen:

(1) Bei einer Erdbestattung:
a) der Leichenschein
b) die standesamtliche Sterbeurkunde
c) in Fällen eines nichtnatürlichen Todes - noch vor der Terminabsprache - außerdem die Beerdigungserlaubnis der Staatsanwaltschaft oder des Amtsgerichts.

(2) Bei einer Urnenbestattung die Einäscherungsurkunde.

§ 10 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie werden in den hierfür bestimmten Einzelräumen aufgebahrt und dürfen nur vom Schaugang aus besichtigt werden. Auf den Außenfriedhöfen (gem. § 3 Abs. (1) b) bis m) werden für die Angehörigen die Schlüssel zu den Leichenhallen vom Bestattungsinstitut oder vom Bezirksamt ausgegeben.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Die Särge werden vor der Herausnahme aus den Einzelräumen geschlossen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen, übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 11 Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einer Aussegnungshalle und/ oder am Grab abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Aussegnungshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Musik- und Gesangsdarbietungen auf den Friedhöfen bedürfen der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung.

§ 12 Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Särge für Erdbestattungen dürfen nur aus leicht verweslichem Holz hergestellt sein.

(2) Die Särge für Erdbestattungen dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden.

§ 13 Bestattung und Ausheben der Gräber

(1) Die Friedhofsverwaltung öffnet und schließt die Gräber, versenkt die Särge, setzt die Urnen bei und übersendet bei Urnenumbettungen die Urnen nach auswärts.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 14 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf allen Friedhöfen der Stadt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 20 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit für Leichen und Aschen auf allen Friedhöfen 10 Jahre.

Die Ruhezeit für das Urnengemeinschaftsgrabfeld, das Urnenwahl-gemeinschaftsgrab mit bis zu 4  Urnen, das Urnenwahlgemeinschaftsgrab mit bis zu 2 Urnen, das Urnenreihengemeinschaftsgrab,  die Bestattung unter Bäumen, die Bestattung in Urnenkammern sowie im anonymen Urnengrabfeld, beträgt mindestens 15 Jahre.

§ 15 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bzw. eines dringenden öffentlichen Interesses erteilt werden. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung, die bei Leichen nur im Laufe der Monate November bis März möglich ist.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit von Leichen und Aschen Verstorbener wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

(8) Wird ein Wahlgrab durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht, es sei denn, die Beibehaltung des Nutzungsrechts an diesem Grab wird zusammen mit dem Antrag auf Umbettung ausdrücklich mitbeantragt.

IV. Grabstätten

§ 16 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofeigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
e) Rasenreihengrabstätten mit ebenerdigen Platten mit Namenskennzeichnung für Urnen
f) Rasenreihengrabstätten mit ebenerdigen Platten mit Namenskennzeichnung für Erdgräber (nur soweit dies flächenmäßig möglich ist; ein Rechtsanspruch besteht nicht)

Auf dem Dreifaltigkeitsfriedhof werden nachfolgende Grabarten zusätzlich eingerichtet:
g) Anonyme Grabstätten für Erdgräber
h) Anonyme Grabstätten für Urnen
i) Tot- und Fehlgeburten-Grabstätten
j) Urnengemeinschaftsfeld
k) Urnenwahlgemeinschaftsgrab
l) Urnenreihengemeinschaftsgrab
m) Erdreihengemeinschaftsgrab
n) Urnenwahlgemeinschaftsgrab mit bis zu 2 Urnen
o) Bestattung unter Bäumen
p) Bestattung in Urnenkammern in Urnenwänden

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind - unbeachtet bestehender Rechte - nicht zugelassen.

§ 17 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr
c) Erdreihengemeinschaftsgrab

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr sowie in besonderen Ausnahmefällen eine Urne (siehe hierzu auch § 19 (5)) - sofern die Ruhezeit ausreicht - zu bestatten.

(4) Auf den Ablauf der Ruhezeit weist die Friedhofsverwaltung feld- bzw. reihenweise durch öffentliche Bekanntmachung und durch Hinweis auf dem Grabfeld hin. Die Angehörigen können die Grabmale und sonstiges Grabzubehör selbst entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt die Entfernung gem. § 25 (2).

(5) Für Reihengrabstätten von Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr gelten folgende Maße: Länge 2,20 m, Breite 1,00 m (ohne Platteneinfassung).

§ 18 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Im Falle einer Umbettung (§ 15) kann auf Antrag eine - bis zum Ablauf der restlichen Ruhezeit - um volle Jahre verkürzte Nutzungsdauer verliehen werden.

(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel wieder erworben bzw. verlängert werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich. Die Verlängerung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und für volle Jahre möglich.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechtes über die Ruhezeit hinaus besteht nicht. Die Stadt behält sich vor, das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab nicht wieder zu verleihen, insbesondere wenn:
a) aktueller Flächenbedarf besteht
b) eine Umgestaltung oder Neuordnung (z. B. infolge veränderter Sarggrößen, Bewirtschaftungsart) erforderlich ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Nutzungsurkunde.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte einen Monat vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von 3 Monaten hingewiesen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f ) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Für Wahlgräber gelten grundsätzlich folgende Maße:
a) Einfachbreite Grabstätten: Länge 2,50 m, Breite 1,30 m (Lichte Weite ohne Platteneinfassung).
b) Doppelbreite Grabstätten: Länge 2,50 m, Breite 2,90 m (Lichte Weite ohne Platteneinfassung)

(12) In einer einfachbreiten Wahlgrabstätte können neben 2 Erdbestattungen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

(13) Wenn es die Anzahl belegbarer Grabstätten eines städtischen Friedhofes zulässt, kann vorsorglich ein Grabnutzungsrecht an einem Wahlgrab verliehen werden.

[(14) Im Gemeinschaftsgrabfeld stehen Urnenwahlgrabstellen mit bis zu 2 Urnen zur Verfügung.

Es besteht freie Auswahl, ob die Anlage mit Kissensteinen, Stele, mit oder ohne Wechselflor, erfolgen soll.

§ 19 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:
a) Urnenreihengrabstätten
Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

b) Urnenwahlgrabstätten
Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

c) Rasengrabstätten
Rasengrabstätten sind Grabstätten, welche in einer freien, offenen Rasenfläche liegen. die Kennzeichnung erfolgt mit ebenerdigen Platten, auf welchen die Namen aufgeschrieben sind. Eine weitere Gestaltung / Bepflanzung ist nicht vorgesehen.

d) Anonymen Grabstätten
Anonyme Grabstätten sind Grabstätten, die keine Kennzeichnung enthalten.

e) Urnengemeinschaftsfeld
Im Urnengemeinschaftsfeld erfolgt die Anbringung des Namens an einem Stein/einer Stele.

f) Urnenwahlgemeinschaftsgrabstätten (4 Urnen)
Das Urnenwahlgemeinschaftsgrab ist eine Wahlgrabstelle mit bis zu 4 Urnen und einer Stele in der Mitte.

g) Urnenreihengemeinschaftsgrabstätten
Urnenreihengemeinschaftsgräber sind entlang der Wege angeordnet und werden der Reihe nach belegt.

h) Urnenwahlgemeinschaftsgrabstätten (2 Urnen)
Urnenwahlgemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten mit bis zu 2 Urnen.

i) Bestattung unter Bäumen
Baumbestattungsgräber sind Urnenwahlgräber in Sonderlage. Die Beisetzung erfolgt in der Nähe des Baumes. Der Abstand sollte mind. 1,5 m betragen. Baumbestattungswahlgräber können schon zu Lebzeiten erworben werden. Die Flächen sind in naturbelassener Form zu erhalten. Eingriffe und Pflegemaßnahmen erfolgen nur durch die Stadtverwaltung.

Zur Findung der Grabstelle wird am Baumstamm eine Plakette mit Kennzeichnung angebracht. Auf der Grabstelle wird eine Gedenkplatte (ca. 0,03 qm) aufgelegt. Die Platten werden zur Eingravierung von der Stadtverwaltung herausgegeben. Nach der Eingravur ist die Namenstafel bei der Stadtverwaltung wieder abzugeben. Sie wird dann von der Stadtverwaltung oberflächengleich eingelegt.

Pro Baum werden je nach Lage bis zu 4 Nutzungsrechten vergeben. Je Nutzungsrecht können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

Weiter ist vorgesehen (bei Bedarf), jetzt noch offene Grabfelder mit einem hainartigen Baumbestand (u.a. Buchen-/ oder Birkenhain) aufzupflanzen. Die Einbringung der Grabstellen ist in gleicher Form wie unter dem bereits vorhandenen Großbaumbestand, vorgesehen.

j) Bestattung in Urnenkammern
Urnenkammern stehen in Urnenwänden zur Verfügung. Die Unterhaltung und Pflege obliegt der Stadtverwaltung.Blumenschmuck, Kerzen und ähnliches kann abgelegt werden.

Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, abgängige Pflanzen bzw. Gegenstände zu entfernen. Je nach Größe können bis zu 3 Urnen je Urnenkammer eingestellt werden.

Es können die vorhandenen Abdeckplatten oder eigene Abdeckplatten als Namensplatte verwendet werden. Bei der Verwendung eigener Abdeckplatten bedarf es der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

(3) Die Gemeinschaftsgrabfelder werden von der Stadt bzw. den Vertragspartnern (private Gärtner/Steinmetze) angelegt und gepflegt.

(4) Im Falle einer Umbettung (§15) kann auf Antrag eine bis zum Ablauf der restlichen Ruhezeit um volle Jahre verkürzte Nutzungsdauer verliehen werden.

§19 (a) Bestattung von Aschen in vorhandenen Grabstätten

In bereits belegten Wahlgrabstätten, Reihengrabstätten und Urnenreihen-grabstätten kann mit Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung in Härtefällen – sofern die Ruhezeit der in dem Grab zuletzt bestatteten Person nicht überschritten wird – die Asche Verstorbener bestattet werden.

§ 20 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Stadt nach Absprache mit den Angehörigen.

V. Grabmale und Grabzubehör

§ 21 Anforderungen an Grabmale und Grabzubehör

(1) Grabmale, Liegesteine, Einfassungen und anderes Grabzubehör sind so zu gestalten, dass sie der Würde des Ortes entsprechen und sich in die Umgebung einfügen. Besonders geeignet sind Materialien wie Naturstein, Holz und geschmiedete oder gegossene Metalle.

(2) Alle Grabmale sind nach dem Verhältnis von Stärke und Größe (Höhe/ Breite) so zu bemessen, dass sie nicht verunstaltet, d. h. objektiv störend wirken und nachprüfbar standsicher sind.

(3) Aufgrund technischer Erfordernis bzw. aus Gründen der Verkehrssicherheit dürfen Grabmale eine Höhe von 180 cm nicht überschreiten. Ein Grabmal darf auf keinen Fall über die Grabkante hinaus gebaut werden.

(4) Grabeinfassungen dürfen innerhalb der Grabfläche angebracht werden. Die Höhe der Einfassung soll sich an den Nachbargrabstätten bzw. der ansonsten üblichen Handhabung auf den Friedhöfen orientieren.

(5) Andere Grabeinfriedungen sind aus verkehrssicherheitstechnischen Gründen unzulässig.

§ 22 Genehmigungsverfahren

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat die Antragsformulare der Stadt auszufüllen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen zweier Jahre nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig.

(6) Zur Aufstellung des Grabmals ist die Aufstellungsanzeige beim Friedhofsaufseher abzugeben.

§ 23 Fundamentierung von Grabmalen

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich neigen können. Eine Ausdehnung der Fundamente über die Grabstätte hinaus ist nicht zulässig. Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks sind insbesondere die Richtlinien für das Fundamentieren und versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, Frankfurt/Main.

(2) Die Steinstärke muss in Verbindung mit einer fachgerechten Verdübelung die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.

§ 24 Unterhaltung und Haftung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Darüber hinaus führt die Friedhofsverwaltung zur Feststellung von Gefahren einmal jährlich nach der Frostperiode eine Rüttelprobe durch. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 3 Monaten aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutzbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 25 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale - nach schriftlichem Antrag des verfügungsberechtigten Angehörigen/Nutzungsberechtigen - nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 24 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten werden die Grabmale und sonstiges Grabzubehör feld- bzw. reihenweise von der Friedhofsverwaltung abgeräumt (siehe auch § 17 (4)). Die abgeräumten Gegenstände gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(3) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten oder bei Verzicht auf die Grabstätte sind die Grabmale und sonstiges Grabzubehör zu entfernen. Sowohl bei einem Verzicht, als auch bei der Entziehung von Grabstätten werden keine Gebühren zurückerstattet. Geschieht die Abräumung nicht binnen 3 Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätten abräumen zu lassen.

Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Das nicht abgeräumte Grabmal bzw. Grabzubehör geht entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Sofern Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale zwei Monate nach Benachrichtigung des verfügungsberechtigten Angehörigen oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 16 bis 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahl-grabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe sollten in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck, bei Pflanzenanzuchtbehältern die an der Pflanze verbleiben sowie bei Grabvasen und Markierungszeichen nicht verwandt werden. Soweit Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Materialien verwandt werden, sind diese vom Verursacher wieder mitzunehmen.

§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der verfügungsberechtigte Angehörige nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der verfügungsberechtigte Angehörige nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln genügt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen.

(2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht an der Grabstätte ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VII. Schlussvorschriften

§ 28 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf 50 Jahre seit dem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 29 Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 30 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einen Friedhof entgegen § 5 außerhalb der Tageszeit unbefugt betritt,
  2. auf einem Friedhof Ruhe und Ordnung stört (§ 6 Abs. 1) oder gegen § 6 Abs. 2 verstößt.
  3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt oder gegen die Vorschriften des § 7 verstößt.
  4. Särge verwendet, die nicht den Anforderungen des § 12 entsprechen,
  5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen entgegen § 22 ohne Zustimmung oder von der Zustimmung abweichend errichtet oder verändert,
  6. bei der Aufstellung eines Grabmals gegen § 23 verstößt,
  7. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 24),
  8. Grabmale ohne Genehmigung des Friedhofamts aus dem Friedhof entfernt (§ 25),
  9. Chemische Mittel in Friedhöfen ausbringt (§ 26 Abs. 7).

§ 32 Genehmigungen

Die Verfahren nach dieser Satzung können über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; §42a und §§71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

§ 33 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 28.12.2009 in Kraft. Diese Satzungsänderung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsatzung vom 23.10.1996, zuletzt geändert am 12.11.2008 außer Kraft.

Ortsbausatzung über die Unterhaltung der Gehwege in Schwäbisch Gmünd

Ortsbausatzung über die Unterhaltung der Gehwege in Schwäbisch Gmünd

Bekanntgemacht in den Amtlichen Nachrichten für den Landkreis Schwäbisch Gmünd vom 24.06.1961

Stand und Änderungen

Aufgrund des § 123 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes (BBauG) vom 23.06.1960 (BGBl.I. S.341 ff) sowie der Art. 2 und 24 Absätze 7 und 8 der Württ. Bauordnung vom 28.07.1910 (Reg.Bl. S. 333 ff) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25.07.1955 (Ges.Bl. S. 129 ff) hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 22. Juni 1961 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Träger der Unterhaltungslast

(1) Die dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Flächen von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Gehwege) werden von der Stadt unterhalten, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Staffelwege sind Gehwege.

(2) Zu den Gehwegen gehören auch die Randsteine, sowie die Überfahrten über Gehwege zwischen dem Anliegergrundstück und dem Fahrbahnrand.

§ 2 Übergangsbestimmungen: Zeitpunkt der Übernahme der Unterhaltungslast durch die Stadt

(1) Sämtliche bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits vorhandenen Gehwege werden durch die Stadt auf ihre Verkehrssicherheit überprüft. Die Anlieger erhalten von der Stadt eine Mitteilung, ob und welche Bauarbeiten zur Verkehrssicherheit der Gehwege erforderlich sind; zugleich wird ihnen für die Durchführung dieser Arbeiten eine Frist von sechs Monaten gesetzt. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann die Stadt die erforderlichen Arbeiten auf Kosten der Anlieger durchführen oder durchführen lassen.

(2) Meldet ein Anlieger den an sein Grundstück angrenzenden Gehweg als verkehrssicher und trifft seine Mitteilung zu, so erhält er eine diesbezügliche schriftliche Bestätigung der Stadt. Mit Beginn des auf die Zustellung dieser Bestätigung folgenden Tages geht die Unterhaltungslast des Gehweges und damit zugleich die Haftung für die bauliche Sicherheit des Gehweges (nicht auch die sich aus der Pflicht zur Reinigung und dergl. ergebende Haftung) auf die Stadt über.

(3) Bis zur Übernahme der Unterhaltungslast durch die Stadt sind die Anlieger zur Unterhaltung ihrer Gehwege nach den §§ 8 bis 13 der Ortsbausatzung vom 17.01.1928 Teil II Anliegerleistungen der Stadt Schwäbisch Gmünd mit den dazu ergangenen Änderungen verpflichtet.

(4) Entsprechendes gilt für Gehwege, zu deren Herstellung der Anlieger nach bisherigem Recht verpflichtet war, aber dieser Verpflichtung noch nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

§ 3 Sonderregelung für Überfahrten

Der durch eine Überfahrt an die öffentliche Fahrbahn angeschlossene Anlieger hat der Stadt die Kosten aller nach ihrem Ermessen zur Erhaltung der Verkehrssicherheit notwendigen Bauarbeiten bezüglich des Teils der Gehwegfläche, die zugleich Überfahrt ist, zu ersetzen.

§ 4 Aufgrabung oder Beschädigung von Gehwegen

(1) Wenn die Stadt bei Aufgrabungen infolge der Herstellung, Veränderung, Wiederherstellung oder Unterhaltung von Versorgungs- und Abwasserleitungen Gehwege instandsetzen muss, sind die Kosten vom öffentlichen Veranlasser zu erstatten.

(2) Die Kosten aus Schäden, die am Gehweg infolge der Lagerung von Baustoffen der anderer Gegenstände oder infolge von Bauausführungen auf den anliegenden Grundstücken entstehen, sind der Stadt vom Verursacher zu ersetzen. Entsprechendes gilt, wenn der Gehweg durch Transporte auf ihm beschädigt wird, ferner bezüglich solcher Schäden, die durch eine in der Polizeiverordnung vom 22.12.1960/ 09.02.1961verbotenen Verwendung von Salz als Streumittel entstehen.

§ 5 Anzeigepflicht der Anlieger

Die Anlieger der an die Gehwege angrenzenden Grundstücke sind verpflichtet, der Stadt Mängel der vor ihren Grundstücken liegenden Gehwegteile unverzüglich anzuzeigen.

§ 6 Anlieger

Anlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer oder die aufgrund Nießbrauchs, Erbbaurechts, Wohnungseigentums und dergl. dinglich zum Besitz am Grundstück Berechtigten.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Ortsbausatzung tritt am 30.06.1961 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die §§ 8 bis 13 der Ortsbausatzung vom 17.01.1928 Teil II Anliegerleistungen der Stadt Schwäbisch Gmünd mit den dazu ergangenen Änderungen vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in § 2 dieser Satzung außer Kraft.

Satzung über die Erklärung von Waldflächen zum Erholungswald

Satzung über die Erklärung von Waldflächen auf Gemarkung Schwäbisch Gmünd der Stadt Schwäbisch Gmünd zum Erholungswald

vom 15.10.1980 öffentlich bekanntgemacht am 05.03.1981

Stand und Änderungen

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 22.12.1975, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.02.1980 in Verbindung mit §§ 33 Abs. 2 und 36 Abs. 6 des Waldgesetzes für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG) vom 10.02.1976 (GBl. S.99) hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 15.10.1980 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Erklärung zum Erholungswald

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Stadt Schwäbisch Gmünd wird zum Erholungswald erklärt. Sie erhält die Bezeichnung „Erholungswald Taubental“.

§ 2 Abgrenzung

Der „Erholungswald Taubental“ hat eine Fläche von ca. 107 ha und umfasst die Grundstücke Flurstück Nr. 1458/13, 1519, 1643 und 2583/1 und /2 auf der Gemarkung Schwäbisch Gmünd. Das ist der gesamte Stadtwald-Distrikt III Taubental.

Die Grenzen des „Erholungswaldes Taubental“ sind in einer, dieser Satzung als Anlage beigefügten Karte im Maßstab 1:2.500 dunkelrot eingetragen. Die Karte ist im Bürgermeisteramt Schwäbisch Gmünd niedergelegt und kann dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Dort liegt auch eine Übersichtskarte im Maßstab 1:10.000 aus.

§ 3 Zweck des Erholungswaldes

Der „Erholungswald Taubental“ dient dem besonderen Schutz der Waldfläche für die Erholung der Bevölkerung und ihrer darauf gerichteten Gestaltung und Pflege.

§ 4 Bewirtschaftungsvorschriften

Die Zweckbestimmung nach § 3 ist im Forsteinrichtungswerk der Stadt berücksichtigt. In der Waldfunktionenkartierung ist der Wald als Erholungswald Stufe 1 und als Klimaschutzwald ausgewiesen. Der größte Teil des Waldes ist außerdem Bodenschutzwald im Sinne des Landeswaldgesetzes.

Die Umtriebszeit, die Baumartenwahl, die Bestandspflege und die waldbauliche Behandlung der Endnutzungen wurde in diesen Funktionen entsprechend festgelegt.

Die Anwendung von Herbiziden, Insektiziden und Fungiziden wird zum Schutz der Waldbesucher, zur Vermeidung von Umweltschäden und aus ästhetischen Gründen auf das Allernotwendigste beschränkt. Chemische Durchforstungsmaßnahmen sind unzulässig.

§ 5 Verbote zum Schutz des Waldes und der Besucher

I. Über die gesetzlichen Bestimmungen des Landeswaldgesetzes hinaus ist verboten:

  1. das Radfahren auf Fußwegen
  2. das Zelten und Übernachten im Freien
  3. das Betreiben von Lautsprecheranlagen, Radios und Musikinstrumenten außerhalb der Spielplätze und Spielwiesen
  4. das Mitführen von Hunden auf Spielplätzen und Spielwiesen einschließlich des Waldsportpfades und der Kneippanlage
  5. das freie Laufen lassen von Hunden außerhalb der Wege
  6. die Aneignung von Waldfrüchten und die Entnahme von Waldpflanzen (Blumen, Kräuter, Pilze) in einer Breite von 10 m, rechts und links des Waldlehrpfades
  7. Das Verbot des Reitens im Erholungswald nach § 37 Abs. 1 LWaldG bleibt unberührt. Die Ausübung der Jagd muss so erfolgen, dass Erholungssuchende auf keinen Fall gefährdet oder behindert werden. Verstöße gegen die vorstehenden Verbote werden nach § 84 Abs. 2 Nr. 1 LWaldG als Ordnungswidrigkeit geahndet.

II. Genehmigungspflichtig sind:

  1. Veranstaltungen aller Art, wie Waldfeste, Waldläufe, Lehrveranstaltungen
  2. das Befahren der Waldwege durch Anlieger.

Genehmigungsbehörde ist die Stadt Schwäbisch Gmünd im Einvernehmen mit dem staatlichen Forstamt.

§ 6 Ausnahmen

Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung zugelassen werden, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Genehmigungsbehörde ist die Stadt Schwäbisch Gmünd im Einvernehmen mit dem staatlichen Forstamt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die Körperschaftsforstdirektion hat zu der Satzung ihre Zustimmung gem. § 33 Abs. 2 LWaldG erteilt.

Satzung über Werbeanlagen und Automaten

Satzung über Werbeanlagen und Automaten

vom 28.09.1967

Teil I Besondere Anforderungen zur Durchführung bestimmter gestalterischer Absichten

(§ 111 Abs. 1 Nr. 1 LBO)

§ 1 Werbeanlagen in Wohn-, Dorf- und Kleinsiedlungsgebieten

(1) In Wohn-. Dorf- und Kleinsiedlungsgebieten sind Werbeanlagen nur an Gebäuden und zwar unterhalb der Fensterzone des ersten Obergeschosses, bei eingeschossigen Gebäuden unterhalb der Dachtraufe zulässig.

(2) Unzulässig sind großflächige Schrift- und Bildwerbung, bewegliche Werbeanlagen, sowie Lichtwerbung in Form von Laufschrift, Wechsel- und Blinklicht oder sich bewegende Konstruktionen.

(3) Werbeanlagen als Attrappen, Spannbänder und Fahnen sind bei zeitlich begrenzten Sonderveranstaltungen (z.B. Saison-, Schluss- und Räumungsverkauf, Weltspartag) nur während deren Dauer, längstens einen Monat zulässig.

§ 2 Werbeanlagen in Misch-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten

(1) In Mischgebieten sind Werbeanlagen an Gebäuden nur unterhalb der Fensterzone des ersten Obergeschosses, bei eingeschossigen Gebäuden bis zur Dachtraufe zulässig. § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sind Werbeanlagen auf geneigten Dächern, Dachaufbauten und an Schornsteinen unzulässig.

(3) § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 3

Für die Ausweisung der Wohn-, Dorf- und Kleinsiedlungsgebiete, ebenso der Misch-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebiete sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes maßgebend. Sofern für ein Gebiet ein Bebauungsplan nicht besteht oder keine diesbezüglichen Festsetzungen enthält, sind die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

Teil II Besondere Anforderungen zum Schutze bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung oder zum Schutz von Bau- und Naturdenkmalen

(§ 111 Abs. 1 Nr. 2 LBO)

§ 4

(1) Im Altstadtgebiet sind unzulässig:
Stechschilder mit vertikaler Beschriftung und Werbeanlagen in vertikaler Anordnung auf den Hauswänden, sowie Werbeanlagen auf Dächern und Häufung von Automaten.

Das Altstadtgebiet wird wie folgt umgrenzt:
Remsstraße, Baldungstraße, Königsturmstraße, Untere Zeiselbergstraße, Sebaldplatz, Parler-Straße 47 - 51, Robert-von-Ostertag-Straße.

(2) Die Anbringung von Automaten und Schaukästen ist unzulässig an Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen. Für die Anbringung von Werbeanlagen an diesen Gebäuden ist die Zustimmung des Staatlichen Amts für Denkmal pflege erforderlich.

(3) Werbeanlagen, Automaten und Schaukästen dürfen an Bäumen und anderen Pflanzen, die Naturdenkmale sind, nicht angebracht werden.

Teil III Anschläge außerhalb der dazu bestimmten Werbeanlagen

(§ 111 Abs. 1 Nr. 3 LBO)

§ 5

Anschläge sind außerhalb der dafür bestimmten Werbeanlagen (Säulen, Tafeln oder Flächen), die allgemein zu diesem Zweck baurechtlich genehmigt sind, nicht zulässig.

§ 6 Werbeanlagen und Automaten, die über die Gebäudefront hinausragen

(1) Werbeanlagen und Automaten, die über die Gebäudefront hinausragen, dürfen bis zu einer Höhe von 3,0 m über dem öffentlichen Gehweg höchstens 0,30 m in den öffentlichen Gehweg hineinragen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs dadurch nicht gefährdet werden.

(2) In einer Höhe von mehr als 3,00 m über öffentlichen Gehwegen dürfen Werbeanlagen höchstens 1,20 m vor die Gebäudefront und bis zu 70 cm vom Fahrbahnrand entfernt, vortreten.

(3) Werbeanlagen dürfen an einem Gebäude untereinander einen Abstand von 5,0 m nicht unterschreiten. Sie müssen mindestens 0,30 m von der Gebäudeecke entfernt sein. Hinweisschilder auf Beruf und Namensschilder sind hiervon ausgenommen.

(4) Die Ansichtsfläche darf bei Stechschildern, einseitig gemessen, nicht mehr als 0,80 qm betragen.

(5) Schaukästen, die über die Hausfront hinausragen, dürfen nur im Erdgeschoss von Gebäuden angebracht werden. Ihre Ansichtsfläche darf nicht größer als 2 qm sein. Wenn kein Gehweg vorhanden ist, sind Schaukästen und Warenautomaten unzulässig.

§ 7 Erhaltung der Werbeanlagen

(1) Werbeanlagen sind in einem Zustand zu erhalten, der den Anforderungen des § 6 entspricht.

(2) Werbeanlagen, die den Anforderungen des Absatz 1 nicht mehr genügen, sind zu beseitigen.

Teil IV Genehmigungs- und Anzeigepflicht

(§ 111 Abs. 2 Nr. 2 LBO)

§ 8 Werbeanlagen

(1) Die Errichtung von Werbeanlagen bedarf der Baugenehmigung.

(2) Namensschilder bis zu 0,2 qm Größe, die in der Gebäudefläche angebracht werden sollen, bedürfen im Bereich von Bebauungsplänen oder in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen weder einer Baugenehmigung noch einer Bauanzeige.

§ 9 Automaten

Die Errichtung von Automaten, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind, bedarf der Baugenehmigung, wenn sie bauliche Anlagen sind, sonst der Bauanzeige.

Teil V Schlussvorschriften

§ 10 Befreiungen

Von den Vorschriften dieser Satzung kann, bei Vorliegen der in § 94 Abs. 2 der Landesbauordnung genannten Voraussetzungen, Befreiung erteilt werden.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Bei Zuwiderhandlung gegen die Satzung gelten die Vorschriften des § 112 der Landesbauordnung.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung ihrer Genehmigung sowie des Ortes und der Zeit ihrer Auslegung in Kraft.

Gleichzeitig treten die Bestimmungen der Ortsbausatzung vom 24.02./18.11.1938, § 1 Buchst. g) außer Kraft.

Die vorstehende Satzung wurde vom Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 1. Juni 1967 nach § 111 Abs. 1 Ziff. 1 - 3 und Abs. 2 Nr. 2 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 6.4.1964 (Ges.Bl. S. 151) i.V.m. § 2 BBauG als Entwurf beschlossen, nach vorheriger Bekanntmachung am 09.06.1967 in der Zeit vom 20. Juni 1967 bis 20. Juli 1967 gem. § 111 Abs. 5 der Landesbauordnung i.V.m. § 2 Abs. 6 BBauG zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt. Vom Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 28. September 1967 nach § 111 Abs. 1 Ziff. 1 - 3 und Abs. 2 Nr. 2 der Landesbauordnung i.V.m. § 10 BBauG als Satzung beschlossen und vom Regierungspräsidium Nordwürttemberg mit Erlass vom 4. Dezember 1967, Nr. 1 - 5 Ho-4106 Schwäbisch Gmünd/3, gem. § 111 Abs. 5 der Landesbauordnung genehmigt.

Die Genehmigung des Regierungspräsidiums, sowie die öffentliche Auslegung wurde nach § 111 Abs. 5 der Landesbauordnung i.V.m. § 12 BBauG am 15.12.1967 ortsüblich bekanntgemacht.

Verordnung über die Gesamtanlage Altstadt Schwäbisch Gmünd

Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart über die Gesamtanlage „Altstadt Schwäbisch Gmünd“

Stand und Änderungen

Aufgrund von § 19 des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz) vom 25. Mai 1971 (GBl. S. 2O9) wird im Einvernehmen mit der Stadt Schwäbisch Gmünd verordnet:

§ 1

(1) Das Orts-, Platz- und Straßenbild im Bereich des in § 2 näher beschriebenen Gebietes der Stadt Schwäbisch Gmünd wird als Gesamtanlage „Altstadt Schwäbisch Gmünd“ unter Denkmalschutz gestellt.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des historischen Orts-, Platz- und Straßenbildes. An der Erhaltung der Gesamtanlage besteht aus wissenschaftlichen, künstlerischen und heimatgeschichtlichen Gründen ein besonderes öffentliches Interesse.

§ 2

(1) Zur Gesamtanlage gehören die in ihrem Gebiet liegenden baulichen Anlagen, Flurstücke, Straßen, Gassen, Wege und Plätze.

(2) Die Gesamtanlage wird wie folgt begrenzt:

Im Süden und Westen:

Die Abgrenzung beginnt an der Einmündung des Sebaldplatzes in die Untere Zeiselbergstraße (Schnittpunkt der südwestlichen Grenze der Unteren Zeiselbergstraße mit der gedachten geradlinigen nordöstlichen Verlängerung der Südostgrenze des Flst. 597) und verläuft entlang dieser gedachten Verlängerung und der südöstlichen Grenze des Flst. 597 bis zu dessen süd-westlichen Grenzpunkt. Von da in geradliniger Verlängerung nach Südwesten bis zum Flst. Gebäude Sebaldplatz l. Entlang der südlichen Grenze dieses Grundstücks des Flst. 840/1 und des Grundstücks Parlerstraße 44 bis zum Schnittpunkt der gedachten nordwestlichen Verlängerung der gemeinsamen Grenzen der Grundstücke Klarenbergstraße 2 und 4 mit der südöstlichen Grenze von dem Grundstück Parlerstraße 44. Von diesem Schnittpunkt in südöstlicher Richtung entlang dieser gedachten Verlängerung und der gemeinsamen Grenzen der Grundstücke Klarenbergstraße 2 und 4, sowie der Flurstücke 841/1 und 841/12 bis zum südöstlichen Grenzpunkt von Flurstück 841/1.

Von hier entlang der Südgrenze von Flst. 841/1 und weiter in gedachter gerader Linie nach Westen bis zum östlichen Grenzpunkt von Flst. 594/3. Weiter entlang der nördlichen Böschungsoberkante des Bachs 16/1 (Josefsbach) bis zum nordwestlichsten Grenzpunkt des Flurstücks 594/3.

Von hier entlang der westl. Grenze des Flst. 590 (Robert-von-Ostertag-Straße) bis zum Flst. 188 (Ledergasse). Von hier in gedachter Verlängerung der Westgrenze des Flst. 590 bis zum Schnittpunkt mit der Südgrenze von Flst. 589.

Im Norden:

Die Abgrenzung führt weiter entlang der Südgrenze von Flst. 589 und 588/1 bis zum südöstlichen Grenzpunkt des letztgenannten Grundstücks. Dann entlang der Ostgrenze von Flst. 588/1 bis zum Schnittpunkt der gedachten geradlinigen westlichen Verlängerung der Südgrenze des Flst. 224. Von diesem Schnittpunkt entlang dieser gedachten Verlängerung in östlicher Richtung bis zum süd-westlichen Grenzpunkt von Flst. 244 Heiter entlang der südlichen Grenze von Flst. 224 und in gedachter geradliniger östlicher Verlängerung dieser Grundstücksgrenze bis zum Gebäude Ledergasse 44. Weiter entlang der südlichen und östlichen Außenwand des Gebäudes Ledergasse 44 bis zur Nordwestecke des Gebäudes Ledergasse 38.

Von hier entlang der Ostgrenze des Flst. 224 bis zu dessen nordöstlichem Grenzpunkt. Heiter entlang der Nordgrenze des Flst. 231 und in einer gedachten östlichen Verlängerung dieser Grenze bis zum Schnittpunkt der gedachten geradlinigen südlichen Verlängerung der Westseite des Gebäudes Engelgasse 2 (Trennwand zwischen Gebäude Engelgasse 2 Gaststätte „Kübele“ und Brauereianbau).

Von diesem Schnittpunkt entlang der gedachten südlichen Verlängerung der Westseite des Gebäudes Engelgasse 2 und entlang der Westseite dieses Gebäudes bis zu dessen Nordwestecke. Von hier in einer gedachten Linie in nördliche Richtung bis zum Schnittpunkt der gedachten geradlinigen westlichen Verlängerung der Südseite des Gebäudes Remsstraße 28. Heiter entlang der gedachten westlichen Verlängerung der Südseite des Gebäudes Remsstraße 28, entlang der Südseite des Gebäudes Remsstraße 28 und der gedachten geradlinigen östlichen Verlängerung der Südseite des Gebäudes Remsstraße 28 bis zum nordwestlichen Grenzpunkt des Grundstücks Gebäude Fischergasse 28. Von dort in einer geraden Linie zur Südwestecke des westlichen Anbaus des Gebäudes Fischergasse 26. Weiter entlang der West- und Nordseite dieses Anbaus und der nördlichen Trennwand des nördlichen Anbaus des Gebäudes Fischergasse 26. Weiter entlang der West- und Nordseite dieses Anbaus und der nördlichen Trennwand des nördlichen Anbaus des Gebäudes Fischergasse 26 und dem an diesen angrenzenden südlich der Remsstraße befindlichen Gebäudeteil des Gebäudes Fischergasse 26. Dann entlang der West-, Nord- und Ostseite des Gebäudes Fischergasse 24 (ohne Anbau an der Remsstra8e) und der Nordseite des Gebäudes Fischergasse 22 (mit Anbau) und weiter in gedachter geradliniger Verlängerung bis zur Südwestecke des Gebäudes Remsstraße 24.

Von hier entlang der Südseite des Gebäudes Remsstraße 24 bis zu dessen Südostecke. Von hier entlang der Ostseite dieses Gebäudes und der Nord- und Ostseite des südlich des Gebäudes Remsstraße 24 befindlichen Anbaus bis zum nordwestlichen Grenzpunkt des Grundstücks Gebäude Fischergasse 14. Weiter entlang der Nordgrenze des Grundstücks Fischergasse 14 und des Flst. 247, sowie der südlichen Grenzen von Flst. 578, Grundstück Remsstraße 22, Flst. 577/3, Grundstücke Remsstraße 21, 20 und 18 bis zum südöstlichen Grenzpunkt von Grundstück Remsstraße 18.

Von hier in einer gedachten Linie über die Hospitalgasse zum südwestlichen Grenzpunkt des Grundstückes Gebäude Remsstra8e 17. Weiter entlang der Südgrenze des Grundstückes Remsstraße 17, bis zu dessen südöstlichen Grenzpunkt, von hier entlang der Westgrenze von Grundstück Gebäude Remsstr.16 bis zum südwestlichen Grenzpunkt dieses Grundstücks. Von hier entlang der der Südgrenze von Grundstück Remsstr.16 und Flst. 577/7, bis zum südöstlichen Grenzpunkt des Flst. 577/7. Weiter entlang der Nordgrenze von Flst. 265 bis zu dessen nordöstlichem Grenzpunkt. Von hier an der Ostseite des Gebäudes Remsstr.11 zum Schnittpunkt mit der gedachten westlichen Verlängerung der Nordseite der vorhandenen Stadtmauer. Weiter nach Osten entlang dieser gedachten Verlängerung und entlang der nördlichen Seite der vorhandenen Stadtmauer bis zum Faulturm.

Dann entlang der Westseite und Nordseite des Faulturms bis zu dessen Nordostecke. Von der Nordostecke des Faulturms in einer geraden Linie zur Südwestecke des Gebäudes Bürgerstraße 5/1, weiter entlang der Südseite des Gebäudes Bürgerstraße 5/1 und entlang der West- und Südseite des südöstlichen Anbaus des Gebäudes Bürgerstraße 5/1 bis zu dessen Südostecke (ohne Vordach). Von hier in einer gedachten geraden Linie zum nordwestlichen Grenzpunkt von Flst. 271. Von hier entlang der Nordgrenze von Flst. 271 bis zur Südwestecke des Gebäudes Bürgerstraße 5. Von hier weiter entlang der Süd- und Südostseite dieses Gebäudes bis zu dessen Südostecke. Von hier in einer gedachten geraden Linie über das Flst. 255 (Bürgerstraße) zur Südwestecke des Flst. 274/2. Weiter entlang der südlichen Grenze des Flst. 274/2 und der Südseite des Gebäudes Bürgerstrasse. 4 bis zur vorhandenen Stadtmauer auf dem Flst. 274/1. Entlang der Nordseite der vorhandenen Stadtmauer bis zu deren Ende am östlichen Grenzpunkt des Flst. 274/1.

Im Osten:

Vom östlichen Grenzpunkt des Flst. 274/1 in einer gedachten Linie bis zum südwestlichen Grenzpunkt des Grundstücks Baldungsstraße 25. Weiter entlang der Südwestgrenze der Grundstücke Baldungsstraße 25 und 23, der Westgrenze des Grundstücks Baldungsstraße 19 bis zu dessen südwestlichen Grenzpunkt. Von hier in einer gedachten Linie bis zum Schnittpunkt der nördlichen Verlängerung der Westseite des Gebäudes Baldungsstraße 17. Weiter entlang dieser Verlängerung und der Westseite des Gebäudes Baldungsstraße 17 und entlang der gedachten geraden Verlängerung der Westseite des Gebäudes Baldungsstraße 17 bis zum nordöstlichen Grenzpunkt des Flst. 617 (Turmgasse), dann weiter entlang der östlichen Grenze der Turmgasse bis zur Nordseite des Wasserturms. Entlang der Nord-, Nordost- und Südostseite des Wasserturms bis zum nordöstlichen Grenzpunkt des Flst. 466. Weiter entlang der Ostgrenze von Flst. 466 und Flst. 613 (Turmgasse) sowie der Ost- und Südseite des Rinderbacher Turms bis zur Nordostecke des an den Rinderbacher Turm angebauten Gebäudes Turmgasse 19. Von hier entlang der Ostseite der vorhandenen Stadtmauer und in geradliniger Verlängerung bis zum nordwestlichen Grenzpunkt von Flst. 544 (Königsturmstraße).

Im Süden und Südosten:

Vom nordwestlichen Grenzpunkt des Flst. 544 (Königsturmstraße ) entlang der Nordwestgrenze der Königsturmstraße (Hinterkante Gehweg) bis zur Südostecke des Gebäudes Königsturmstraße l. Von der Südostecke des Gebäudes Königsturmstraße 1 weiter in einer gedachten geraden Linie bis zum östlichen Grenzpunkt von Flst.2O. Ab diesem Grenzpunkt weiter entlang der Südwestgrenze der Unteren Zeiselbergstraße (Hinterkante Gehweg) bis zum Schnittpunkt mit der gedachten nordöstlichen Verlängerung der Südostgrenze des Flst. 597 mit der südwestlichen Grenze der Unteren Zeiselbergstraße (Ausgangspunkt).

(3) Die Grenzen der Gesamtanlage sind im Lageplan „Gesamtanlage Altstadt Schwäbisch Gmünd“, gefertigt am 16. August 1983, Maßstab 1:1000 eingetragen, der beim Regierungspräsidium Stuttgart aufbewahrt wird. Ausfertigungen des Lageplans befinden sich beim Landratsamt Ostalbkreis als untere Denkmalschutzbehörde, beim Bürgermeisteramt Schwäbisch Gmünd und beim Landesdenkmalamt Baden-Württemberg in Stuttgart.

Der Lageplan kann während der Dienststunden durch jedermann eingesehen werden. Der Lageplan ist nicht Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3

(1) Gegenstand des Schutzes sind:

1. das innere Ortsbild der Altstadt Schwäbisch Gmünd mit den historischen Straßen, Gassen, Wegen und Plätzen;

2. das äußere Ortsbild der Altstadt Schwäbisch Gmünd, wie es sich dem Betrachter von außerhalb der Altstadt darbietet, insbesondere von den umliegenden Anhöhen.

(2) Das geschützte Bild der Gesamtanlage wird geprägt durch eine unverwechselbare historische Stadtgestalt: auf mittelalterlichem Grundriss blieb das mittelalterliche bis barocke Erscheinungsbild einer ehemaligen Freien Reichsstadt weitgehend erhalten. Ablesbar ist die staufische Kernstadt mit mandelförmigem Grundriss und den bedeutendsten Baudenkmälern. Es schließen sich an die ehemaligen Vorstädte (Josen-, Leonhard-, Rinderbacher- und Sebaldervorstadt) mit überwiegend altem Hausbestand. Als Dominanten wirken das Hl.-Kreuz Münster, dann Augustinerkloster und Prediger, Johanniskirche, Spital und Franziskanerkloster. Als Stadtmerkzeichen außer dem Hl.-Kreuz Münster überragen noch der Turm der Johanniskirche, der Glockenturm neben dem Hl.-Kreuz Münster und 6 Stadtmauertürme die Dächer der Altstadthäuser. Innerhalb der Stadtmauer hat sich eine historische Wohnbebauung erhalten, die sich aus (meist giebelständigen) Fachwerkhäusern seit dem 15. Jh. und barocken Putzbauten zusammensetzt. Entsprechend ist die Dachlandschaft überwiegend von Sattel- und Mansarddächern geformt.

§ 4

(1) Veränderungen an dem geschützten Bild der Gesamtanlage bedürfen der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Genehmigungspflichtig sind insbesondere:

a) die Errichtung, Veränderung und der Abbruch baulicher Anlagen, anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne der Landesbauordnung, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

b) die Errichtung von sonstigen Anlagen und Einrichtungen im Bereich der Gesamtanlage, insbesondere im öffentlichen Verkehrsraum, soweit diese nicht nur vorübergehend ist;

c) das Anbringen von Verkleidungen an Außenwänden, Jalousien, Markisen, Werbeanlagen und Außenbeleuchtungen, wenn sie vom öffentlichen Verkehrsraum oder von außerhalb der Gesamtanlage aus sichtbar sind;

d) die Veränderung der Dachdeckung, Gesimse, Türen, Türgewände, Fenster mit ihren Umrahmungen und Läden, Fenstergewände, des Verputzes und der Farbe, der Gebäude, wenn diese Veränderungen vom öffentlichen Verkehrsraum oder von außerhalb der Gesamtanlage aus sichtbar sind;

e) die Gestaltung der Straßenbeleuchtung sowie die Veränderung des Straßenbelags und des Straßenniveaus.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Veränderung das Bild der Gesamtanlage nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigen würde oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls unausweichlich Berücksichtigung verlangen.

(3) Die Genehmigung kann nur mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

(4) Bedürfen Veränderungen nach Absatz 1 nach anderen Vorschriften einer Genehmigung, tritt die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde an die Stelle der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Vorhaben, die Gegenstand eines Planfeststellungsverfahrens sind, sind von der Genehmigungspflicht nach Absatz 1 ausgenommen.

(5) Die Denkmalschutzbehörde hat vor der Entscheidung die Stadt Schwäbisch Gmünd zu hören.

(6) Anträge auf Genehmigung sind bei der Stadt Schwäbisch Gmünd einzureichen.

(7) Werden an dem geschützten Bild der Gesamtanlage rechtswidrig Veränderungen vorgenommen, die nicht genehmigungsfähig sind, kann die Wiederherstellung des geschützten Bildes angeordnet werden.

§ 5

Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Handlungen vornimmt oder den in der Genehmigung enthaltenen Auflagen oder Bedingungen zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 1 Buchstabe a des Denkmalschutzgesetzes.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen des gemeinsamen Gutachterausschusses

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen des gemeinsamen Gutachterausschusses Schwäbisch Gmünd und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung) vom 17.06.2020

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 2, 11 und 12 des Kommunalabgabengesetzes und der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben nach §§ 192 – 197 BauGB (Wertermittlung) der Gemeinden Eschach, Göggingen, Iggingen, Leinzell, Obergröningen, Schechingen, Waldstetten und der Stadt Lorch hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 17.06.2020 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd erhebt Gebühren für die Erstellung von Gutachten durch den gemeinsamen Gutachterausschuss und für Leistungen der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses.

(2) Werden Gutachten dem Gericht oder dem Staatsanwalt zu Beweiszwecken erstattet, bestimmt sich die Entschädigung des Gutachterausschusses nach den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.

§ 2 Gebührenschuldner, Haftung

(1) Gebührenschuldner ist, wer die Erstattung des Gutachtens oder Leistungen der Geschäftsstelle veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen werden.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Neben dem Gebührenschuldner haftet, wer die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses übernommen hat; dies gilt auch für denjenigen, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

§ 3 Gebührenmaßstab

(1) Die Gebühr für ein Gutachten wird, bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Wertermittlung, nach dem Basisaufwand für die Erstellung eines Wertgutachtens (Grundgebühr) zuzüglich eines verkehrswertabhängigen Anteils erhoben.

(2) Sind in einem Gutachten für mehrere Grundstücke eines Gebiets besondere Bodenrichtwerte (§ 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB) zu ermitteln, so gilt als Wert der doppelte Wert des gebiets- oder lagetypischen Grundstücks. Bei mehreren gleichartigen Bodenrichtwerten ist der höchste Wert zu Grunde zu legen. Die maßgebliche Grundstücksgröße beträgt höchstens 800 m².

(3) Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere Sachen oder Rechte, die sich auf ein Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht beziehen, zu bewerten, so ist die Gebühr aus der Summe der maßgeblichen Werte der einzelnen Gegenstände zu berechnen. Gleiches gilt, wenn Wertminderungen (wie z.B. Abbruchkosten, Altlasten) zu berücksichtigen oder Wertunterschiede auf der Grundlage unterschiedlicher Grundstückseigenschaften zu ermitteln sind. Wertermittlungen mehrerer Eigentumswohnungen auf einem Grundstück oder gleichartiger unbebauter Grundstücke gelten hier als eine Wertermittlung.

(4) Sind Wertermittlungen für Sachen oder Rechte auf unterschiedliche Stichtage durchzuführen, ohne dass sich die Zustandsmerkmale (§ 4 Abs. 2 ImmoWertV) wesentlich geändert haben, so ist für den ersten Stichtag der volle Wert und für jeden weiteren Stichtag der halbe Wert zu Grunde zu legen. Sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse antragsgemäß unverändert, ist hierfür ein Viertel des Wertes zu Grunde zu legen.

(5) Wird der Wert eines Miteigentumsanteils ermittelt, und dieses ist nicht mit Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz verbunden, so wird die Gebühr aus dem Wert des gesamten Grundstücks berechnet.

(6) Bei Wertermittlungen für Umlegungsverfahren auf Antrag der Umlegungsstelle bildet der Wert der Verteilungsmasse die Bemessungsgrundlage für die Gebührenfestsetzung.

(7) Bei Gutachten über die Ermittlung sanierungsbedingter Bodenwerterhöhungen (§ 154 Abs. 2 BauGB) wird die Gebühr aus dem ermittelten Neuordnungswert des gesamten Grundstücks berechnet.

§ 4 Gebührenhöhe

(1) Für die Erstellung von Wertgutachten durch den Gutachterausschuss wird eine Grundgebühr von 800,-- Euro zuzüglich 0,27 % aus dem Anteil des ermittelten Verkehrswerts bis 500.000,-- Euro sowie zuzüglich 0,1 % aus dem über 500.000,-- Euro hinausgehenden Anteil erhoben.

(2) Bei unbebauten Grundstücken oder Rechten an solchen Grundstücken beträgt die Gebühr 60% der Gebühr nach Abs. 1.

(3) Bei geringem Aufwand (Kleinbauten, z.B. Garagen oder Gartenhäuser; Berechnung des Herstellungswertes baulicher Anlagen nach vorhandenen Unterlagen) oder wenn dieselben Sachen und Rechte innerhalb von drei Jahren erneut zu bewerten sind, ohne dass sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte.

(4) Bei außergewöhnlich großem Aufwand (z.B. gesonderter Berücksichtigung von Entschädigungsgesichtspunkten, zusätzlicher schriftlicher Begründung auf Verlangen des Antragstellers nach § 6 Abs. 3 Gutachterausschussverordnung vom 11.12.1989, Bauaufmessungen mit erheblichem Zeitaufwand) erhöht sich die Gebühr um 10 bis 50 %.

(5) Für die Erstattung eines Gutachtens nach § 5 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes werden Gebühren analog zum Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) erhoben.

(6) In den Gebühren ist eine Ausfertigung des Gutachtens für den Antragsteller und eine weitere für den Eigentümer, soweit dieser nicht Antragsteller ist, enthalten. Für jede weitere Ausfertigung wird pauschal 20.-- € berechnet.

(7) Für schriftliche Bodenrichtwertbescheinigungen der Geschäftsstelle ist eine Gebühr von 30,-- bis 75,-- € zu erheben.

(8) Auslagen und Aufwendungen (Porto, Fernsprechgebühren, Kopien), die das übliche Maß überschreiten, werden zusätzlich berechnet.

(9) Soweit die Leistungen nach dieser Satzung umsatzsteuerpflichtig sind, wird die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.

§ 5 Rücknahme eines Antrags

Wird ein Antrag auf Erstellung eines Gutachtens zurückgenommen, bevor der Gutachterausschuss einen Beschluss über den Wert des Gegenstandes gefasst hat, so wird eine Gebühr nach dem Bearbeitungsstand von bis zu 90 % der vollen Gebühr erhoben.

§ 6 Besondere Sachverständige, erhöhte Auslagen

(1) Werden mit Zustimmung des Antragstellers besondere Sachverständige bei der Wertermittlung zugezogen, so hat der Gebührenschuldner die hierdurch entstehenden Auslagen neben den Gebühren nach dieser Satzung zu entrichten.

(2) Auslagen in üblichem Umfang sind in der Gebühr enthalten. Soweit die Auslagen das übliche Maß übersteigen, werden diese neben der Gebühr erhoben.

§ 7 Zeithonorare

(1) Für Leistungen der Geschäftsstelle, die nicht entsprechend den §§ 3 und 4 abzurechnen sind, werden entsprechend dem Aufwand Zeithonorare berechnet.

(2) Der Stundensatz richtet sich analog dem Justizvergütungs- und -entschädigungs-gesetz (JVEG).

§ 8 Bodenrichtwertkarten und Grundstücksmarktbericht

Für die Abgabe der Karte der Bodenrichtwerte wird eine Gebühr von 25,--  € pro Karte erhoben. Für den Grundstücksmarktbericht beträgt die Gebühr 30,-- € für eine digitale Version und 35,-- € für eine schriftliche Ausfertigung.

§ 9 Entstehung und Fälligkeit

Die Gebühr entsteht mit der Beendigung der Wertermittlung, in den Fällen der §§ 5 und 10 mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 10 Übergangsbestimmungen

Für Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung beantragt wurden, gelten die bisherigen Gebührensatzungen.

§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.07.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gutachterausschussgebührensatzung vom 12. Mai 2010 außer Kraft.

Abwassersatzung

Satzung der Stadt Schwäbisch Gmünd über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung)

Stand und Änderungen

Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 21.12.2022 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) vom 23.11.2011 (ausgefertigt am 30.11.2011), zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 23.11.2022, wird wie folgt geändert:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Öffentliche Einrichtung

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers als eine öffentliche Einrichtung. Voraussetzung für die Beseitigung ist, dass das Abwasser über eine Grundstücksentwässerungsanlage in die öffentliche Abwasseranlage gelangt oder zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht (angeliefert) wird.

(2) Die Stadt Schwäbisch Gmünd kann die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser), sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Gemeindegebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Anlagen zur Ableitung von Grund- und Drainagewasser, durch die die öffentlichen Abwasseranlagen entlastet werden, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf und Regenklärbecken, Retentionsbodenfilter, Abwasserpumpwerke, Kläranlagen und Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser (u.a. Mulden- und Rigolensysteme, Sickermulden/-teiche/-schächte), soweit sie nicht Teil der Grundstücksentwässerungsanlage sind sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie von Stadt zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören auch für die Abwasserbeseitigung hergestellte künstliche Gewässer gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 KAG.

Der Teil der Hausanschlussleitung, der im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (Grundstücksanschluss) gehört nicht zu den öffentlichen Abwasseranlagen.

(3) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich (Anschlussleitungen) oder im Fundamentbereich (Grundleitungen) verlegt sind und das Abwasser dem Grundstücksanschluss zuführen, Kontrollschächte sowie Pumpanlagen bei einer Abwasserdruckentwässerung und Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser soweit sie sich auf privaten Grundstücksflächen befinden.

(4) Notüberläufe sind Entlastungsbauwerke für außerplanmäßige Ableitungen in den öffentlichen Kanal. Drosseleinrichtungen dienen der vergleichmäßigten und reduzierten (gedrosselten) Ableitung von Abwasser in den öffentlichen Kanal; sie sind so auszulegen, dass eine Einleitung nur in Ausnahmesituationen (zum Beispiel Starkregen) erfolgt.

II. Anschluss und Benutzung

§ 3 Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung

(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser der Stadt Schwäbisch Gmünd im Rahmen des 46 Abs. 1 und Abs. 2 WG zu überlassen. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers.

(2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Abs. 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen.

(3) Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen.

(4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist.

§ 4 Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss

(1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächste öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss für die öffentliche Abwasseranlage nachteilig wäre, kann die Stadt Schwäbisch Gmünd verlangen oder gestatten, dass das Grundstück an eine andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird.

(2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage noch nicht hergestellt, kann die Stadt Schwäbisch Gmünd den vorläufigen Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseranlage gestatten oder verlangen.

§ 5 Befreiungen

Von der Verpflichtung zum Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung und von der Pflicht zur Benutzung deren Einrichtungen ist aufgrund § 46 Abs. 5 S. 1 WG der nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete auf Antrag insoweit und so lange zu befreien, als ihm der Anschluss bzw. die Benutzung wegen seines die öffentlichen Belange überwiegenden privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.

§ 6 Allgemeine Ausschlüsse

(1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, die öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe.

(2) Insbesondere sind ausgeschlossen:

  1. Stoffe - auch im zerkleinerten Zustand - ,die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (z. B. Kehricht, Schutt, Asche, Zellstoffe, Mist, Schlamm, Sand, Glas, Kunststoffe, Textilien, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Haut- und Lederabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester und hefehaltige Rückstände);
  1. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe (z. B. Benzin, Heizöl, Karbid, Phenole, Öle und Fette, Öl-/Wasseremulsionen, Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete oder radioaktive Stoffe) sowie Arzneimittel;
  1. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke;
  1. faulendes und sonst übel riechendes Abwasser (z. B. milchsaure Konzentrate, Krautwasser);
  1. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann;
  1. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht;
  1. Abwasser, dessen Beschaffenheit oder Inhaltsstoffe über den Richtwerten des Anhangs
  2. 1 des Merkblatts DWA-M 115-2 (Herausgeber/Vertrieb: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. -DWA -, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef) in der jeweils aktuellen Fassung liegen.

(3) Die Stadt Schwäbisch Gmünd kann im Einzelfall über die nach Absatz 2 einzuhaltenden Anforderungen hinausgehende Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist.

(4) Die Stadt Schwäbisch Gmünd kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller eventuell entstehende Mehrkosten übernimmt.

§ 7 Ausschlüsse im Einzelfall, Mehrkostenvereinbarung

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd kann im Einzelfall Abwasser von der öffentlichen Abwasserbeseitigung ausschließen,

a) dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung im Hinblick auf den Anfallort oder wegen der Art oder Menge des Abwassers unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde;

b) das nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik nicht mit häuslichen Abwässern gesammelt, fortgeleitet oder behandelt werden kann.

(2) Die Stadt Schwäbisch Gmünd kann im Falle des Absatzes 1 den Anschluss und die Benutzung gestatten, wenn der Grundstückseigentümer die für den Bau und Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen entstehenden Mehrkosten übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet.

(3) Schließt die Stadt Schwäbisch Gmünd in Einzelfällen Abwasser von der Beseitigung aus, bedarf dies der Zustimmung der Wasserbehörde (§ 46 Abs. 4 Satz 2 WG).

§ 8 Einleitungsbeschränkungen

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert.

(2) Fäkalienhaltiges Abwasser darf in öffentliche Abwasseranlagen, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind, nur nach ausreichender Vorbehandlung entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften eingeleitet werden.

(3) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, und von sonstigem Wasser bedarf der schriftlichen Genehmigung der Stadt.

§ 9 Eigenkontrolle

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd kann verlangen, dass auf Kosten des Verpflichteten (nach § 3 Absätze 1 und 2) Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer sowie zur Bestimmung der Schadstofffracht in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden.

(2) Die Stadt Schwäbisch Gmünd kann auch verlangen, dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedienung der Anlage und für die Führung des Betriebstagebuchs verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren und der Stadt Schwäbisch Gmünd auf Verlangen vorzulegen.

§ 10 Abwasseruntersuchungen

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd  kann beim Verpflichteten Abwasseruntersuchungen vornehmen. Sie bestimmt, in welchen Abständen die Proben zu entnehmen sind, durch wen sie zu entnehmen sind und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 20 Abs. 2 entsprechend.

(2) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt werden, hat der Verpflichtete diese unverzüglich zu beseitigen.

§ 11 Grundstücksbenutzung

Die Grundstückseigentümer können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 WHG verpflichtet werden, für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung von Abwasser über ihre Grundstücke zu dulden. Die Grundstückseigentümer haben insbesondere den Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlussleitung zu ihren Grundstücken zu dulden.

III. Grundstücksanschlüsse

Grundstücksentwässerungsanlagen

§ 12 Grundstücksanschlüsse

(1) Grundstücksanschlüsse (§ 2 Abs. 2 Satz 3) werden ausschließlich von der Stadt Schwäbisch Gmünd hergestellt, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Die Kosten hierfür hat der Grundstückseigentümer der Stadt Schwäbisch Gmünd in der tatsächlich entstandenen Höhe, einschließlich der Verwaltungskosten, zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.

2) Die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse (insbes. Reinigung, Spülung, Druckproben, Kamerabefahrungen) obliegt dem Grundstückseigentümer. Sofern zur Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses ein baulicher Eingriff in die Oberfläche einer öffentlichen Verkehrs- oder Grünfläche erforderlich ist, hat der Grundstückseigentümer die Stadt Schwäbisch Gmünd mit den Arbeiten auf seine Kosten zu beauftragen.

(3) Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Stadt Schwäbisch Gmünd bestimmt. Die Stadt Schwäbisch Gmünd stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschlüsse bereit. Abs. 1 Satz 2-4 gilt entsprechend.

(4) Jedes Grundstück, das erstmalig an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen wird, erhält einen Grundstücksanschluss; werden Grundstücke im Trennverfahren entwässert, gelten die beiden Anschlüsse als ein Grundstücksanschluss. Die Stadt kann mehr als einen Grundstücksanschluss herstellen, soweit sie es für technisch notwendig hält. In besonders begründeten Fällen (z. B. Sammelgaragen, Reihenhäuser) kann die Gemeinde den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Grundstücksanschluss vorschreiben oder auf Antrag zulassen.

§ 13 Sonstige Anschlüsse

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd kann auf Antrag des Grundstückseigentümers weitere Grundstücksanschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Grundstücksanschlüsse gelten auch Anschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragsschuld (§ 33) neu gebildet werden.

(2) Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der in Abs. 1 genannten Grundstücksanschlüsse hat der Grundstückseigentümer der Stadt Schwäbisch Gmünd in der tatsächlich entstandenen Höhe, einschließlich der Verwaltungskosten, zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.

(3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 14 Genehmigungen

(1) Der schriftlichen Genehmigung der Stadt Schwäbisch Gmünd bedürfen

a) die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen, deren Anschluss sowie deren Änderung;

b) die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Änderung der Benutzung.

     Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen.

(2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss (z. B. über bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen) gleich.

(3) Aus dem Antrag müssen auch Art, Zusammensetzung und Menge der anfallenden Abwässer, die vorgesehene Behandlung der Abwässer und die Bemessung der Anlagen ersichtlich sein. Außerdem sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

  • Lageplan im Maßstab 1 : 500 mit Einzeichnung sämtlicher auf dem Grundstück bestehender Gebäude, der Straße, der Schmutz- und Regenwasseranschlussleitungen, der vor dem Grundstück liegenden Straßenkanäle und der etwa vorhandenen weiteren Entwässerungsanlagen, Brunnen, Gruben, Zisternen usw.;
  • Grundrisse des Untergeschosses (Kellergeschosses) der einzelnen anzuschließenden Gebäude im Maßstab 1 : 100, mit Einzeichnung der anzuschließenden Entwässerungsteile, der Dachableitung und aller Entwässerungsleitungen unter Angabe des Materials, der lichten Weite und der Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse;
  • Systemschnitte der zu entwässernden Gebäudeteile im Maßstab 1 : 100 in der Richtung der Hauptleitungen (mit Angabe der Hauptleitungen und der Fallrohre, der Dimensionen und der Gefälleverhältnisse, der Höhenlage, der Entwässerungsanlage und des Straßenkanals, bezogen auf Normalnull).

Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage des Straßenkanals, Lage der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte) sind bei der Stadt einzuholen. Dort sind auch Formulare für die Entwässerungsanträge und Beauftragung für Arbeiten durch die Stadt im öffentlichen Bereich erhältlich.

§ 15 Regeln der Technik

Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen und die Einleitungsstandards, die die oberste Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung einführt. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird.

§ 16 Herstellung, Änderung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen

(1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und nach Bedarf gründlich zu reinigen.

(2) Die Stadt Schwäbisch Gmünd kann, zusammen mit dem Grundstücksanschluss, einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlage, von der Grundstücksgrenze  bis einschließlich des Kontrollschachts, herstellen oder erneuern. Die insoweit entstehenden Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen. § 12 Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(3) Grundleitungen /Anschlussleitungen sind in der Regel mit mindestens 150 mm Nennweite auszuführen. Der Kontrollschacht ist so nahe wie technisch möglich an den Grundstücksanschluss (§ 2

Abs. 2) zu setzen; er muss stets zugänglich und bis auf Rückstauebene (§ 19) wasserdicht ausgeführt sein.

(4) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage — auch vorübergehend — außer Betrieb gesetzt, so kann die Stadt Schwäbisch Gmünd den Grundstücksanschluss verschließen oder beseitigen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. § 12 Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 17 Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte

(1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist er der Stadt Schwäbisch Gmünd gegenüber schadensersatzpflichtig. Für die Beseitigung/Verwertung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallentsorgung.

(2) Die Stadt Schwäbisch Gmünd kann vom Grundstückseigentümer im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen auf Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden. § 15 bleibt unberührt.

(3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden.

§ 18 Außerbetriebssetzung von Kleinkläranlagen

Kleinkläranlagen, geschlossene Gruben und Sickeranlagen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück über eine Abwasserleitung an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen ist. Die Kosten für die Stilllegung trägt der Grundstückseigentümer selbst.

§ 19 Sicherung gegen Rückstau

Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere Toiletten mit Wasserspülung, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken, die tiefer als der nächste Kanaldeckel oberhalb der Anschlussstelle (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert werden. Im Übrigen hat der Grundstückseigentümer für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zu sorgen. Die DIN 1986 mit allen Teilen ist einzuhalten.

§ 20 Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht, Indirekteinleiterkataster

(1) Die Grundstücksentwässerungsanlage darf nur in Betrieb genommen werden, wenn sie genehmigt und ordnungsgemäß hergestellt wurde. Der Bauherr, der Planverfasser, der Bauleiter und das ausführende Unternehmen sind für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung verantwortlich.

(2) Die Stadt Schwäbisch Gmünd ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen zu prüfen. Die Grundstückseigentümer und Besitzer (nach § 3 Absätze 1 und 2) sind verpflichtet, die Prüfungen zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die mit der Überwachung der Anlagen beauftragten Personen dürfen Grundstücke zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung der Satzungsbestimmungen betreten.

(3) Werden bei der Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer unverzüglich zu beseitigen.

(4) Die Stadt Schwäbisch Gmünd ist nach 49 Abs.1 WG in Verbindung mit der Eigenkontrollverordnung des Landes verpflichtet, Betriebe, von deren Abwasseranfall nach Beschaffenheit und Menge ein erheblicher Einfluss auf die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage zu erwarten ist, in einem so genannten Indirekteinleiterkataster zu erfassen. Dieses wird bei der Stadt geführt. Die Verantwortlichen dieser Betriebe sind verpflichtet, der Stadt auf deren Anforderung hin, die für die Erstellung des Indirekteinleiterkatasters erforderlichen Angaben zu machen. Dabei handelt es sich um folgende Angaben:

Namen des Betriebs und der Verantwortlichen, Art und Umfang der Produktion, eingeleitete Abwassermenge, Art der Abwasservorbehandlungsanlage sowie Hauptabwasserinhaltsstoffe. Die Stadt Schwäbisch Gmünd wird dabei die Geheimhaltungspflicht von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die Belange des Datenschutzes beachten.

IV. Abwasserbeitrag

§ 21 Erhebungsgrundsatz

Die Stadt Schwäbisch Gmünd erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen einen Abwasserbeitrag. Der Abwasserbeitrag wird in Teilbeträgen (§ 32) erhoben.

§ 22 Gegenstand der Beitragspflicht

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt Schwäbisch Gmünd zur Bebauung anstehen.

(2) Wird ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

§ 23 Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist.

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist die Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig. Ein gemeinsamer Vertreter ist zu benennen.

(4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 2 Satz 1 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Abs. 2 Satz 2 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.

§ 24 Beitragsmaßstab

Maßstab für den Abwasserbeitrag ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche (§ 25) mit einem Nutzungsfaktor (§ 26); das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

§ 25 Grundstücksfläche

(1) Als Grundstücksfläche gilt:

  1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist;
  1. soweit ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB nicht besteht oder die erforderliche Festsetzung nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche.

(2) Teilflächenabgrenzungen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG bleiben unberührt.

§ 26 Nutzungsfaktor

(1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche (§ 25) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:

  1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00
  2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25
  3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50
  4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75
  5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,00

(2) Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrunde gelegt. Dasselbe gilt für Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (zum Beispiel Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen). Die §§ 27 bis 29 finden keine Anwendung.

§ 27 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt

(1) Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.

(2) Überschreiten Geschosse nach Abs. 1 die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschosszahl; das Ergebnis wird kaufmännisch gerundet.

§ 28 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassezahl festsetzt

(1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nach-kommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

(2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse ge-nehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grund-stücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

§ 29 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt

(1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollge-schosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch

  1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), all-gemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und
  1. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MO), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete.

Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächst-folgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die voraus-gehende volle Zahl abgerundet werden.

(2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollge-schosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch

  1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), all-gemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und
  1. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete.

Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächst-folgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die voraus-gehende volle Zahl abgerundet werden.

(3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen ge-nehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen.

(4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe gemäß Abs. 2 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen.

§ 30 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzung im Sinne der §§ 27 bis 29 bestehen

(1) Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten Gebieten, für die der Bebauungs-plan keine Festsetzungen nach den §§ 27 bis 29 enthält, ist maßgebend:

  1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse,
  1. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse.

(2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist maßgebend:

  1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse;
  1. bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, die Zahl der genehmigten Geschosse.

(3) Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der LBO in der im Entstehungszeitpunkt (§ 33) gelten-den Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Ge-schosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.

(4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss i.S. der LBO gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschosszahl. Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

§ 31 Weitere Beitragspflicht

(1) Vergrößert sich die Fläche eines Grundstücks (z.B. durch Zukauf) und ist für die zugehende Fläche noch keine Beitragspflicht entstanden, so unterliegen die zugehenden Flächen der Beitragspflicht nach Maßgabe des § 24.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

a) für Grundstücksflächen erstmals eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt wird oder

b) Grundstücksflächen tatsächlich angeschlossen, baulich oder gewerblich genutzt werden, soweit sie bisher gemäß § 31 Absatz 1 Satz 2 KAG oder gemäß § 25 Absatz 1 bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt waren.

§ 32 Beitragssatz

Der Abwasserbeitrag setzt sich wie folgt zusammen:

Teilbeiträge je m² Nutzungsfläche (§ 24)

  1. für den öffentlichen Abwasserkanal 4,95 €
  1. für das öffentliche Klärwerk 1,35 €

§ 33 Entstehung der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht:

  1. in den Fällen des § 22 Abs. 1, sobald das Grundstück an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann.
  1. in den Fällen des § 22 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung.
  1. in den Fällen des § 31 Abs. 1, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist.
  1. in den Fällen des § 31 Abs. 2 Buchst. a) mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans bzw. dem Inkrafttreten der Abrundungssatzung i.S. von § 34 Abs. 4 BauGB.
  1. in den Fällen des § 31 Abs. 2 Buchst. b):

a) sobald tatsächlich angeschlossen ist, frühestens jedoch mit der Genehmigung des Anschlusses.

b) bei baulicher Nutzung ohne tatsächlichen Anschluss mit der Erteilung der Baugenehmigung.

c) bei gewerblicher Nutzung mit dem Eintritt dieser Nutzung.

(2) Für Grundstücke, die schon vor dem 01.04.1964 an den öffentlichen Abwasseranlagen hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Bei-tragsschuld mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit dessen Genehmigung.

(3) Für mittelbare Anschlüsse gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.

§ 34 Fälligkeit

Der Abwasserbeitrag (Teilbetrag) wird jeweils einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.

§ 35 Ablösung

(1) Die Gemeinde kann, solange die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablösung des Abwasserbeitrags (Teilbeitrags) vereinbaren.

(2) Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld (Teilbeitragsschuld); die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

V. Abwassergebühren

§ 36 Erhebungsgrundsatz

(1) Die Stadt erhebt für die Benutzung ihrer öffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebühren. Die Stadt kann Dritte beauftragen die Abwassergebühren zu berechnen, Abwassergebührenbescheide auszufertigen und zu versenden, Abwassergebühren entgegenzunehmen und abzuführen, Nachweise darüber für die Stadt zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und die verarbeiteten Daten der Stadt mitzuteilen.

(2) Für die Bereitstellung eines Zwischenzählers gem. § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 2  wird eine Zählergebühr erhoben. Der Einbau und die Unterhaltung der Messvorrichtungen erfolgt durch die Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH auf Kosten des Gebührenschuldners.

§ 37 Gebührengegenstand

(1) Die Abwassergebühren werden getrennt für die auf den Grundstücken anfallende Schmutzwassermenge (Schmutzwassergebühr, §§ 39 bis 42) und für die anfallende Niederschlagswassermenge (Niederschlagswassergebühr, §§ 43 bis 45) erhoben.

(2) Weitere Gebührengegenstände sind:

a) sonstige Einleitungen ( § 8 Abs. 3)

b) Abwasser, das zu einer Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird  (siehe Entsorgungssatzung).

§ 38 Gebührenpflicht, Gebührenschuldner

(1) Gebührenpflicht besteht für die bebauten und unbebauten Grundstücke, wenn sie an eine öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen sind. Der Gebührenpflicht unterliegen auch Einrichtungen, Anlagen und sonstige Flächen, in denen Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) anfällt, das auf Dauer oder vorübergehend in die Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung eingeleitet werden.

(2) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes i.S. des Bewertungsrechts bildet ein selbständiges Grundstück. Im Falle des Wohnungseigentums gilt als Grundstück die Gesamtheit der unter derselben Grundstücksbezeichnung im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentumsrechte.

(3) Schuldner der Abwassergebühr (§ 36 Abs. 1) und der Zählergebühr (§ 36 Abs. 2) ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

Wohnungseigentümer sind bei der Niederschlagswassergebühr Gesamtschuldner. Im Falle der Gesamtschuldnerschaft kann die Abrechnung der Gebühr gegenüber dem Verwalter erfolgen. Dieser ist der Stadt von den Gesamtschuldnern zu benennen.

Die Stadt kann die Gebühr von den Wohnungseigentümern auch einzeln nach Miteigentumsanteil entsprechend dem Grundbuch erheben.

(4) Gebührenschuldner nach § 37 Abs. 2 b ist derjenige, der das Abwasser anliefert (siehe Entsorgungssatzung).

V.1. Schmutzwassergebühr

§ 39 Entstehen der Gebührenschuld, Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Schmutzwassergebühr entsteht für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraumes, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses.

Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn des Benutzungsverhältnisses. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht wird die Höhe der Vorauszahlungen geschätzt.

(2) Bei Eigentumswechsel während des Veranlagungszeitraums entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Grundstückseigentümer mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats; für den neuen Grundstückseigentümer mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes.

(3) In den Fällen des § 8 Abs. 3 entsteht die Gebührenschuld bei vorüber-gehender Einleitung mit Beendigung der Einleitung, im Übrigen mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes.

(4) Bei Anlieferung von Abwasser bei einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage entsteht die Gebührenschuld bei Anlieferung (siehe Entsorgungssatzung).

(5) Die Gebührenschuld gemäß § 37 Abs. 1 der Abwassersatzung ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Abs. 3 i.V.m. § 27 KAG).

(6) Die Schmutzwassergebühren können von der Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH im Auftrag und im Namen der Stadt Schwäbisch Gmünd (Eigenbetrieb Stadtentwässerung) für das Kalenderjahr festgesetzt und eingezogen werden und sind einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Geleistete Vorauszahlungen werden angerechnet und durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.

§ 40 Bemessung der Schmutzwassergebühr

(1) Bemessungsgrundlage in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 39 Abs. 1) für die Schmutzwassergebühr ist:

a) die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge;

b) bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung die dieser entnommene Wassermenge;

c) das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder im Betrieb genutzt wird.

d) bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs.3) die eingeleitete Wassermenge.

(2) Auf Verlangen der Stadt Schwäbisch Gmünd hat der Gebührenschuldner bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Buchst. b) und bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Abs. 1 Buchst. c) sowie bei sonstigen Einleitungen (Abs.1 Buchst. d) geeignete Messeinrichtungen anzubringen. Der Einbau und die Unterhaltung der Messvorrichtungen erfolgt durch die Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH auf Kosten des Gebührenschuldners.

§ 41 Absetzungen

(1) Wassermengen, die nachweislich ordnungsgemäß nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt.

(2) Die Wassermengen nach Abs. 1 müssen durch Messvorrichtungen oder andere geeignete nachprüfbare Unterlagen nachgewiesen werden. Der Einbau und die Unterhaltung der Messvorrichtungen (Abzugszähler) erfolgt durch die Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH auf Kosten des Gebührenschuldners.

(3) Von der Absetzung ausgenommen ist eine Wassermenge von 20 m³/Jahr, wenn der Nachweis über die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Abzugszähler erbracht wird.

(4) Für landwirtschaftliche Betriebe soll der Nachweis durch Messungen eines besonderen Wasserzählers erbracht werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass über diesen Wasserzähler nur solche Frischwassermengen entnommen werden können, die in der Landwirtschaft verwendet werden und deren Einleitung als Abwasser ausgeschlossen ist.

(5) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messungen nach Absatz 4 festgestellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1

  1. 15 m³/Jahr je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen
  2. 5 m³/Jahr je Vieheinheit bei Geflügel

Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet. Der Viehbestand ist der Stadt jährlich zu melden.

Diese pauschal ermittelte nicht eingeleitete Wassermenge wird von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 35 m³/Jahr für die erste Person und für jede weitere Person mindestens 20 m³/Jahr betragen.

(6) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.

§ 42 Höhe der Schmutzwassergebühr

Die Schmutzwassergebühr (§ 40 Abs. 1 Buchst. a) bis d)) beträgt je m³ Abwasser 1,68 €.

V.2. Niederschlagswassergebühr

§ 43 Entstehen der Gebühr, Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum). Wird ein Grundstück im Laufe des Kalenderjahres erstmals an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen, so entsteht die Gebührenschuld mit Beginn des auf den Anschluss folgenden Monats.

Bei Eigentumswechsel während des Veranlagungszeitraums entsteht die Gebührenschuld für den neuen Grundstückseigentümer mit Beginn des nächsten Veranlagungszeitraumes.

(2) Die Niederschlagswassergebühr wird von der Stadt Schwäbisch Gmünd für das Kalenderjahr festgesetzt und ist als Jahresgebühr am 01.Oktober des Jahres zur Zahlung fällig.

(3) Die Gebührenschuld gemäß § 37 Abs. 1 der Abwassersatzung ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Abs. 3 i.V. m. § 27 KAG).

§ 44 Bemessungsgrundlage der Niederschlagswassergebühr

(1) Bemessungsgrundlage für die  Niederschlagswassergebühr sind die überbauten und sonstigen befestigten (versiegelten) Teilflächen des an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücks, von denen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. Maßgebend für die Flächenberechnung ist der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitraumes; bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht, der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses. Ändert sich die Größe der gebührenrelevanten versiegelten Flächen oder der Versiegelungsgrad der einzelnen Flächen während des Veranlagungszeitraumes, werden die Änderungen mit Beginn des nächsten Veranlagungszeitraumes berücksichtigt.

(2) Die versiegelten Teilflächen werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt wird:

a) Vollständig versiegelte Flächen, z. B. Dachflächen, Asphalt, Bitumen, Beton, fugenlose bzw. fugendichte Plattenbeläge 1,0

b) Stark versiegelte Flächen, z. B. Pflaster, Platten, Verbundsteine, Rasenfugenpflaster, Gründächer mit Schichtdicke bis 10 cm 0,6

c) Wenig versiegelte Flächen, z. B. Kies, Schotter, Schotterrasen, Rasengittersteine, Porenpflaster, Gründächer mit Schichtdicke über 10 cm 0,3

Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart nach Buchstaben a) bis c), die der vorliegenden Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt.

(3) Grundstücksflächen, die an Zisternen oder Versickerungsanlagen ohne Anschluss in die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, bleiben bei der Gebührenbemessung unberücksichtigt.

(4) Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser über eine Versickerungsanlage mit gedrosseltem Ablauf oder mit Notüberlauf in die öffentliche Abwasseranlagen gelangt, werden zusätzlich mit dem Versiegelungsfaktor 0,3 reduziert.

(5) Für Zisternen mit Überlauf in die öffentlichen Abwasseranlagen gilt Folgendes:

Flächen, die an Zisternen zur Gartenbewässerung angeschlossen sind, werden um 11 m² je vollem m³ Fassungsvermögen der Zisterne reduziert, wobei die maximale Flächenreduzierung 40 % der maßgeblichen Fläche beträgt.

§ 45 Höhe der Niederschlagswassergebühr

Die Niederschlagswassergebühr beträgt je m² versiegelte Fläche 0,36 €.

VI. Anzeigepflichten

§ 46 Anzeigepflichten

(1) Binnen eines Monats sind der Stadt Schwäbisch Gmünd der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks anzuzeigen. Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht. Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber.

(2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes hat der Gebührenschuldner der Stadt Schwäbisch Gmünd anzuzeigen:

  1. die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage;
  2. das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser genutzte Niederschlagswasser (§ 40 Abs. 1 Buchst. c);
  3. die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigung (§ 8 Abs. 3).

3) Binnen eines Monats nach dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die Abwasserbeseitigung, hat der Gebührenschuldner die Lage und Größe der Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird der Stadt in prüffähiger Form mitzuteilen. Kommt der Gebührenschuldner seinen Mitteilungspflichten nicht fristgerecht nach, werden die Berechnungsgrundlagen für die Niederschlagswassergebühr von der Gemeinde geschätzt.

(4) Prüffähige Unterlagen sind Lagepläne im Maßstab 1: 500 oder 1: 1000 mit Eintrag der Flurstücks-Nummer. Die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücksflächen sind unter Angabe der in § 44 Abs. 2 bis 5 aufgeführten Versiegelungsarten und der für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße rot zu kennzeichnen. Die Gemeinde stellt auf Anforderung einen Anzeigevordruck zur Verfügung.

(5) Ändert sich die Größe der gebührenrelevanten versiegelten Fläche oder der Versiegelungsgrad der einzelnen Flächen, ist die Änderung innerhalb eines Monats der Stadt anzuzeigen.

(6) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen der Stadt mitzuteilen:

a) Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers;

b) gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist.

(7) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückeigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Grundstücksanschluss rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.

(8) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle des Absatzes 1 der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitpunkt bis zum Eingang der Anzeige bei der Stadt Schwäbisch Gmünd entfallen.

§ 47 Haftung der Stadt Schwäbisch Gmünd

(1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen, die die Stadt Schwäbisch Gmünd nicht zu vertreten hat, vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlass von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall.

(2) Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§ 19) bleibt unberührt.

(3) Unbeschadet des § 2 des Haftpflichtgesetzes haftet die Stadt Schwäbisch Gmünd nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

§ 48 Haftung der Grundstückseigentümer

Die Grundstückseigentümer und die Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustands der Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen. Sie haben die Stadt Schwäbisch Gmünd von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.

§ 49 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht der Gemeinde überlässt;
  2. entgegen § 6 Absätze 1, 2 oder 3 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder die für einleitbares Abwasser vorgegebenen Richtwerte überschreitet;
  3. entgegen § 8 Abs. 1 Abwasser ohne Vorbehandlung oder Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet;
  4. entgegen § 8 Abs. 2 fäkalienhaltiges Abwasser ohne ausreichende Vorbehandlung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind;
  5. entgegen § 8 Abs. 3 sonstiges Wasser oder Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne besondere Genehmigung der Gemeinde in öffentliche Abwasseranlagen einleitet;
  6. entgegen § 12 Abs. 1 Grundstücksanschlüsse nicht ausschließlich von der Stadt Schwäbisch Gmünd herstellen, erneuern, ändern, abtrennen oder beseitigen lässt;
  7. entgegen § 14 ohne schriftliche Genehmigung der Stadt Schwäbisch Gmünd eine Grundstücksentwässerungsanlage herstellt, anschließt oder ändert oder eine öffentliche Abwasseranlage benutzt oder die Benutzung ändert;
  8. die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften des § 16 und des § 17 Absätze 1 und 3 herstellt, unterhält oder betreibt;
  9. entgegen § 17 Abs. 1 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt;
  10. entgegen § 17 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen oder Handtuchspender mit Spülvorrichtungen an seine Grundstücksentwässerungsanlagen anschließt;
  11. entgegen § 20 Abs. 1 die Grundstücksentwässerungsanlage vor der Genehmigung in Betrieb nimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 46 Absätze 1 bis 7 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 50 Inkrafttreten

(1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.

(2) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Entsorgungssatzung

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung - EntsS)

vom 17.06.1992, zuletzt geändert am 23.11.2022:

I. Allgemeines

§ 1 Öffentliche Einrichtungen, Begriffsbestimmung

(1) Die Stadt betreibt die unschädliche Beseitigung des Schlamms aus Kleinkläranlagen und des gesammelten Abwassers aus geschlossenen Gruben als öffentliche Einrichtung.

(2) Die Abwasserbeseitigung nach Abs. 1 umfasst die Abfuhr und Beseitigung des Schlamms aus Kleinkläranlagen sowie des Inhalts von geschlossenen Gruben einschließlich der Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs dieser Anlagen durch die Stadt oder den von ihr zugelassenen Dritten im Sinne von § 45 b Abs. 2 Wassergesetz.

§ 2 Anschluss und Benutzung

(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Kleinkläranlagen oder geschlossene Gruben vorhanden sind, sind berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die Einrichtung für die Abwasserbeseitigung nach § 1 Abs. 1 anzuschließen und den Inhalt der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Stadt zu überlassen. An die Stelle des Grundstückseigentümers tritt der Erbbauberechtigte. § 45 b Abs. 1 Satz 2 Wassergesetz bleibt unberührt.

(2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Abs. 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen.

(3) Von der Verpflichtung zum Anschluss und der Benutzung der Einrichtung ist der nach Abs. 1 und 2 Verpflichtete auf Antrag insoweit und insolange zu befreien, als ihm der Anschluss bzw. die Benutzung wegen seines, die öffentlichen Belange überwiegenden Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die wasserwirtschaftliche Unbedenklichkeit von der Wasserbehörde bestätigt wird. Der Stadt ist auf Verlangen ein Nachweis über die ordnungsgemäße Abfuhr und Beseitigung zu erbringen.

(4) Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Benutzung der Abfuhr des Schlammes bzw. Abwassers wird dem nach Abs. 1 und 2 Verpflichteten auf Antrag insoweit und insolange erteilt, als er selbst eine ordnungsgemäße Abfuhr des auf seinem Grundstück anfallenden Schlammes bzw. Abwassers auf die städtische Sammelkläranlage Zollerwiesen sicherstellen kann. Die Befreiung ist stets widerruflich.

Bei der Übergabe erstellt die Stadt eine Bescheinigung, woraus sich Name und Anschrift des Entsorgenden sowie Art und Menge der durchgeführten Entsorgung ergeben. Die Stadt kontrolliert anhand der Bescheinigungen, ob die nach § 2 Abs. 1 und 2 Verpflichteten der fristgerechten und wasserwirtschaftlich notwendigen Entsorgung nachgekommen sind.

§ 3 Betrieb der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben

(1) Die Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Die wasserrechtlichen und baurechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Die ordnungsgemäße Wartung der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben ist vom Grundstückseigentümer gegenüber der Stadt jährlich durch die Vorlage der Bescheinigung eines von der Stadt zugelassenen Unternehmers nachzuweisen. Die Bescheinigung ist bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres dem Tiefbauamt der Stadt vorzulegen.

(3) In die Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben dürfen keine Stoffe eingeleitet werden, die geeignet sind, die Funktionsfähigkeit der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben zu beeinträchtigen, die bei der Entleerung, Abfuhr und Behandlung eingesetzten Geräte, Fahrzeuge und Abwasserreinigungsanlagen in ihrer Funktion zu beeinträchtigen, zu beschädigen oder zu zerstören.

(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Satzung über die öffentliche Entwässerung (Entwässerungssatzung) in der jeweils geltenden Fassung über

  1. die Ausschlüsse in § 4 Abs. 1 Entwässerungssatzung für Einleitungen in die Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben;
  1. den Einbau sowie die Entleerung und Reinigung von Abscheidevorrichtungen gem. § 9 Abs. 7 und 8 Entwässerungssatzung auf angeschlossenen Grundstücken entsprechend.

§ 4 Entsorgung der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben

(1) Die Entsorgung der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben muss regelmäßig erfolgen, mindestens jedoch unter Berücksichtigung der in den Herstellerhinweisen, der DIN-4261 sowie der wasserrechtlichen Entscheidung festgelegten Abständen oder zusätzlich nach Bedarf.

(2) Die Durchführung des Transports des Klärschlamms bzw. Grubeninhalts wird auf die nach § 2 Abs. 1 und 2 Verpflichteten übertragen. Diese haben hierfür einen von der Stadt zugelassenen Unternehmer zu beauftragen. Dieser Unternehmer ist der Stadt gegenüber öffentlich-rechtlich für die die ordnungsgemäße Abfuhr verantwortlich. Er ist verpflichtet, jeden Haushalt, der ihn beauftragt, zu entsorgen.

Der Unternehmer übergibt der Stadt bei der Übergabe des Klärschlamms/Grubeninhalts auf der Kläranlage eine Bescheinigung, woraus sich Auftraggeber sowie Art und Menge der durchgeführten Entsorgung ergeben. Die Stadt kontrolliert anhand der Bescheinigungen, ob die nach § 2 Abs. 1 und 2 Verpflichteten der fristgerechten und wasserwirtschaftlich notwendigen Entsorgung nachgekommen sind. Die Kosten für den Transport des Klärschlamms bzw. Grubeninhalts tragen die nach § 2 Abs. 1 und 2 Verpflichteten.

(3) Die Stadt kann die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben anordnen, wenn aus Gründen der Wasserwirtschaft ein sofortiges Leeren erforderlich ist. Die Stadt ist in diesem Fall darüber hinaus berechtigt, die Entsorgung auch selbst durchzuführen bzw. durch einen von ihr beauftragten Unternehmer durchführen zu lassen und die Kosten hierfür vom Verpflichteten zu erheben.

§ 5 Anzeigepflicht, Zutrittsrecht, Auskünfte

(1) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt binnen eines Monats anzuzeigen:

- die Inbetriebnahme von Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben

- den Erwerb oder die Veräußerung eines Grundstücks, wenn auf dem Grundstück Kleinkläranlagen oder geschlossene Gruben vorhanden sind.

Bestehende Kleinkläranlagen oder geschlossene Gruben sind der Stadt vom Grundstücks- eigentümer oder vom Betreiber der Anlage innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung anzuzeigen.

Anzeigeformulare über den Betrieb bzw. die Inbetriebnahme einer Kleinkläranlage oder geschlossenen Grube können beim städtischen Tiefbauamt angefordert werden.

(2) Den Beauftragten der Stadt ist ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben zu gewähren,

- zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung eingehalten werden;

- zur Entsorgung der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben nach § 4.

(3) Der Grundstückseigentümer ist dafür verantwortlich, dass die Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben jederzeit zum Zweck des Abfahrens des Abwassers zugänglich sind und sich der Zugang in einem verkehrssicheren Zustand befindet.

Der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen sind verpflichtet, alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 6 Haftung

(1) Der Grundstückseigentümer haftet der Stadt für Schäden infolge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer oder satzungswidriger Nutzung seiner Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben. Er hat die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(2) Kann die Entsorgung der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben wegen höherer Gewalt, Betriebsstörung, Witterungseinflüssen, Hochwasser oder aus ähnlichen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz.

II. Gebühren

§ 7 Gebührenmaßstab

(1) Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung nach § 1 dieser Satzung eine Benutzungsgebühr.

(2) Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die mit der Messeinrichtung des Abfuhrfahrzeugs gemessene Menge des Abfuhrguts, die bei jeder Abfuhr mit der Messeinrichtung des Abfuhrfahrzeugs zu messen und vom Grundstückseigentümer zu bestätigen ist.

§ 7a Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Abtransports des Abfuhrgutes Eigentümer des Grundstücks ist.

(2) Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 7b Gebührenhöhe

Die Entsorgungsgebühr für die Beseitigung des bei der Sammelkläranlage Zollerwiesen angelieferten Schlamms aus Kleinkläranlagen oder des Abwassers aus geschlossenen Gruben beträgt:

  1. bei Kleinkläranlagen für jeden Kubikmeter Schlamm: 22,00 €
  2. bei geschlossenen Gruben für jeden Kubikmeter Abwasser: 2,20 €

Angefangene Kubikmeter werden bis auf 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet, solche über 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

§ 7c Entstehung, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Einrichtung.

(2) Die Gebühren sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.

III. Ordnungswidrigkeiten

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig i. S. von § 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 den Inhalt von Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben nicht der Stadt überlässt;
  1. Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben nicht nach den Vorschriften des § 3 Abs. 1 herstellt, unterhält oder betreibt;
  1. entgegen § 3 Abs. 3 und 4 Stoffe in die Anlagen einleitet, die geeignet sind, die bei der Entleerung, Abfuhr und Behandlung eingesetzten Geräte, Fahrzeuge und Abwasser- reinigungsanlagen in ihrer Funktion zu beeinträchtigen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  1. entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 1 i. V. mit § 4 Abs. 1 der Entwässerungssatzung von der Einleitung ausgeschlossene Abwasser oder Stoffe in Kleinkläranlagen oder geschlossene Gruben einleitet oder die vorgeschriebenen Höchstwerte für einleitbares Abwasser nicht einhält;
  1. entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 2 i. V. mit § 9 Abs. 7 und 8 der Entwässerungssatzung die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheidevorrichtungen nicht vornimmt;
  1. entgegen § 5 Abs. 1 seinen Anzeigepflichten gegenüber der Stadt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt;
  1. entgegen § 5 Abs. 2 dem Beauftragten der Stadt nicht ungehinderten Zutritt gewährt.

Die Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 26.06.1992, am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft, die Satzungsänderung vom 16.12.2009 tritt am 01.01.2010 in Kraft, die Satzungsänderung vom 23.11.2011 tritt am 01.01.2012 in Kraft, die Satzungsänderung vom 18.12.2013 tritt am 01.01.2014 in Kraft, die Satzungsänderung vom 21.12.2016 tritt am 01.01.2017 in Kraft, die Satzungsänderung vom 19.12.2018 tritt am 01.01.2019 in Kraft, die Satzungsänderung vom 23.11.2022 tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Eigenbetriebssatzungen

Betriebssatzung Eigenbetrieb Fernwärme

Betriebssatzung über den Eigenbetrieb "Fernwärmeversorgung II Bettringen Nordwest“

vom 05.10.2022

§ 1 Gegenstand des Eigenbetriebes

(1) Das Fernheizwerk II in Bettringen-Nordwest wird als Eigenbetrieb nach den Vorschriften der Gemeindeordnung, des Eigenbetriebsgesetzes und nach den Bestimmungen dieser Satzung geführt.

(2) Gegenstand des Eigenbetriebes ist die Versorgung der Einwohner und Betriebe des Stadtteiles Bettringen-Nordwest mit Fernwärme.

(3) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden oder ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte betreiben.

§ 2 Name des Eigenbetriebes

Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung „Fernwärmeversorgung II Bettringen Nordwest“.

§ 3 Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 204.516,75 € (in Worten: zweihundertviertausendfünfhundertsechszehn Euro und fünfundsiebzig Cent).

§ 4 Organe des Eigenbetriebes

Organe des Eigenbetriebes sind der Gemeinderat, der gemeinsame Eigenbetriebsausschuss für die Eigenbetriebe Bäderbetriebe Schwäbisch Gmünd, „Fernwärmeversorgung II Bettringen Nordwest“, und „Congress-Zentrum- Stadtgarten Schwäbisch Gmünd“, der Oberbürgermeister und die Werkleitung.

§ 5 Aufgaben des Gemeinderates

Der Gemeinderat entscheidet über

  1. die Bestellung der Mitglieder des Eigenbetriebsausschusses und der Werkleitung,
  1. die Beiziehung sachkundiger Einwohner und von Sachverständigen zu den Beratungen des Gemeinderates (§ 7 Ziff. 1, dieser Betriebssatzung bleibt unberührt),
  1. den Erlass von Satzungen,
  1. die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen oder Zweckverbänden,
  1. die Umwandlung der Rechtsform des Eigenbetriebes,
  1. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,
  1. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, wenn der Betrag oder Wert im Einzelfall 500.000 € übersteigt,
  1. den Erwerb, die Veräußerung, den Tausch und die dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Wert im Einzelfall 500.000 € übersteigt; entsprechendes gilt für die Einbringung städt. Grundstücke in das Sondervermögen des Eigenbetriebes und deren Rückübertragung,
  1. die Bewirtschaftung der im Vermögensplan des Eigenbetriebes bereitgestellten Mittel, wenn der Betrag im Einzelfall 500.000 € übersteigt,
  1. Freiwilligkeitsleistungen, soweit im Wirtschaftsplan nicht besonders ausgewiesen, wenn der Betrag oder Wert im Einzelfall 50.000 € übersteigt,
  1. den Verzicht auf Ansprüche, den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen des Eigenbetriebes mit einem Einzelbetrag von mehr als 50.000 €,
  1. die Führung von Rechtsstreiten, soweit ihr Streitwert oder Geschäftswert den Betrag von 150.000 € übersteigt oder der Rechtsstreit erkennbar grundsätzliche Bedeutung hat; entsprechendes gilt für den Abschluss gerichtlicher und außergerichtlicher Vergleiche, wobei anstelle des Streit- oder Geschäftswertes der Wert des Nachgebens tritt,
  1. den Abschluss von Verträgen, die für den Eigenbetrieb von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,
  1. die Feststellung des Jahresabschlusses,
  1. die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt,
  1. die Entlastung der Werkleitung,
  1. die Übertragung von Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt

§ 6 Aufgaben des Eigenbetriebsausschusses

(1) Der Eigenbetriebsausschuss berät alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes vor, die der Entscheidung des Gemeinderates vorbehalten sind.

(2) Der Eigenbetriebsausschuss entscheidet, soweit nicht nach § 5 der Gemeinderat zuständig ist, über

  1. die Beiziehung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen des Eigenbetriebsausschusses (§ 5 Ziff. 2, dieser Betriebssatzung bleibt unberührt),
  1. die Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen,
  1. die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen im Erfolgsplan,
  1. die Zustimmung zu Mehrausgaben im Vermögensplan, wenn die Mehrausgaben für das einzelne Vorhaben mehr als 30.000 € und bis zu 60.000 € betragen,
  1. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte bis zum Betrag oder Wert von 500.000 € im Einzelfall,
  1. den Erwerb, die Veräußerung, den Tausch und die dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Wert im Einzelfall 120.000, jedoch nicht 500.000 € übersteigt; entsprechendes gilt für die Einbringung städt. Grundstücke in das Sondervermögen des Eigenbetriebes und deren Rückübertragung,
  1. die Bewirtschaftung der im Vermögensplan des Eigenbetriebes bereitgestellten Mittel, wenn der Betrag im Einzelfall 120.000 €, jedoch nicht 500.000 € übersteigt,
  1. den Verzicht auf Ansprüche, den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen der Bäderbetriebe, wenn der Betrag im Einzelfall 12.000 €, jedoch nicht 50.000 € übersteigt,
  1. Freiwilligkeitsleistungen, soweit im Wirtschaftsplan nicht besonders ausgewiesen, wenn der Betrag oder Wert im Einzelfall 12.000 €, jedoch nicht 50.000 € übersteigt,
  1. den Abschluss sonstiger Verträge und anderer Rechtsgeschäfte, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt,
  1. die Entsendung von Vertretern in die Organe von wirtschaftlichen Unternehmen, Zweckverbänden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, an denen der Eigenbetrieb beteiligt oder bei denen er Mitglied ist, soweit nicht der Oberbürgermeister vertretungsberechtigt ist (§ 104 GemO),
  1. die Erteilung von Weisungen an entsandte Vertreter,
  1. die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen im Erfolgsplan, soweit sie nicht unabweisbar sind,
  1. die Zustimmung zu Mehrausgaben im Vermögensplan, die für das einzelne Vorhaben erheblich sind,
  1. die Führung von Rechtsstreiten, soweit ihr Streitwert oder Geschäftswert den Betrag von 60.000 €, jedoch nicht 150.000 € übersteigt; entsprechendes gilt für den Abschluss gerichtlicher und außergerichtlicher Vergleiche, wobei anstelle des Streit- oder Geschäftswertes der Wert des Nachgebens tritt,
  1. den Verkauf und die Vermietung von beweglichem Vermögen, soweit der Wert (Jahresmietwert) im Einzelfall 120.000 € übersteigt,
  1. die Pachtung und Verpachtung, An- und Vermietung von unbeweglichen Vermögensgegenständen, sofern der Wert (Jahresmietwert) im Einzelfall 120.000 €    übersteigt.

(3) Ein Viertel aller Mitglieder des Eigenbetriebsausschusses kann eine Angelegenheit, die für die Stadt von besonderer Bedeutung ist, dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten.

(4) Der Gemeinderat kann in Angelegenheiten, die dem Eigenbetriebsausschuss zur Entscheidung übertragen sind, allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen und jede Angelegenheit an sich ziehen.

§ 7 Personalangelegenheiten

Der Eigenbetrieb hat kein eigenes Personal. Seine Aufgaben werden gegen Kostenersatz von den Beschäftigten der Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH erledigt.

§ 8 Werkleitung

(1) Die Werkleitung besteht aus ein oder zwei Mitgliedern. Sind zwei Mitglieder bestimmt, entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Werkleitung der 1. Werkleiter. Ist kein 1. Werkleiter bestellt, entscheidet der Oberbürgermeister. Der Oberbürgermeister kann der Werkleitung außerdem Weisungen erteilen, um die Einheitlichkeit der Verwaltung zu wahren, die Erfüllung der Aufgaben zu sichern und Missstände zu bereinigen. Beschäftigte des Eigenbetriebes können zu stellvertretenden Werkleitern bestellt werden.

(2) Die Werkleitung leitet den Eigenbetrieb, soweit im Eigenbetriebsgesetz oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Dazu gehören die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, die Entscheidung über Vorhaben des Vermögensplanes, soweit nicht nach den §§ 5 und 6 der Gemeinderat oder der Eigenbetriebsausschuss dafür zuständig sind, der Vollzug des Vermögensplanes entsprechend den Entscheidungen der zuständigen Organe sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind, insbesondere der Einsatz des Personals, die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten, laufende Netzerweiterungen und Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung.

(3) Die Werkleitung ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich.

(4) Die Werkleitung nimmt an den Sitzungen des Gemeinderates – soweit Angelegenheiten des Eigenbetriebes auf der Tagesordnung stehen – und des Eigenbetriebsausschusses mit beratender Stimme teil; sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskunft zu erteilen.

(5) Die Werkleitung vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderates, seiner Ausschüsse und die Entscheidungen des Oberbürgermeisters in Angelegenheiten des Eigenbetriebes.

(6) Die Werkleitung hat den Oberbürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten. Sie hat insbesondere über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und über die Abwicklung des Vermögensplans unverzüglich zu berichten, wenn

a) unabweisbare erfolgsgefährdende Mehraufwendungen zu leisten sind, erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten sind oder sonst in erheblichem Umfang vom Erfolgsplan     abgewichen werden muss,

b) Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes geleistet werden müssen oder sonst vom Vermögensplan abgewichen werden muss.

§ 9 Vertretung des Eigenbetriebes

(1) Die Werkleitung vertritt die Stadt / den Eigenbetrieb Fernwärme im Rahmen ihrer Aufgaben.

(2) Vertretungsberechtigt sind die Mitglieder der Werkleitung gemeinschaftlich. Ist nur ein Werkleiter bestimmt, ist er alleinvertretungsberechtigt.

(3) Die Werkleitung kann Beschäftigte in bestimmtem Umfang mit ihrer Vertretung beauftragen. In einzelnen Angelegenheiten kann sie rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen.

(4) Verpflichtungserklärungen im Sinne von § 54 Abs. 1 GemO werden von den Werkleitern oder einem Mitglied der Werkleitung und einem vertretungsberechtigten Beschäftigten gezeichnet. Bei Verhinderung beider Werkleiter sind zwei mit ihrer Vertretung beauftragte Beschäftigte zeichnungsberechtigt. Dies gilt in der Regel auch für Verpflichtungserklärungen in Geschäften der laufenden Betriebsführung. Hier kann jedoch die Werkleitung einen Werkleiter sowie Beschäftigte allein zur Zeichnung ermächtigen.

(5) Die Werkleitung zeichnet unter dem Namen des Eigenbetriebes ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses. Die Stellvertreter der Werkleitung unterzeichnen mit dem Zusatz „In Vertretung“ und die beauftragten Angestellten mit dem Zusatz „Im Auftrag“.

§ 10 Wirtschaftsjahr

(1) Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalenderjahr.

(2) Die Werkleitung erstellt vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan. Dieser ist rechtzeitig über den Oberbürgermeister dem Eigenbetriebsausschuss zur Beratung zuzuleiten und dem Gemeinderat zur Feststellung vorzulegen.

(3) Die Werkleitung hat innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und dem Oberbürgermeister vorzulegen.

§ 11 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen

(1) Der Eigenbetrieb ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen.

(2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs basiert auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs

(3) Der Eigenbetrieb erstrebt keinen Gewinn.

§ 12 Steuerklausel

(1) Dem Eigenbetrieb sind Leistungen an die Stadt oder dieser nahestehende Dritte angemessen im Sinne der steuerlichen Grundsätze über verdeckte Gewinnausschüttungen zu vergüten.

(2) Verstöße gegen Abs. 1 sind insoweit unwirksam, als den dort genannten Personen ein Vorteil gewährt wird. Der Begünstigte ist verpflichtet, dem Eigenbetrieb Wertersatz in Höhe des ihm zugewandten Vorteils zu leisten. Besteht aus Rechtsgründen gegen einen der Stadt nahestehenden Dritten kein Ausgleichsanspruch oder ist er rechtlich nicht durchsetzbar, so richtet sich der Anspruch gegen die Stadt.

(3) Ob und in welcher Höhe ein geldwerter Vorteil entgegen der Bestimmung des Abs. 1 gewährt worden ist, wird mit den Rechtsfolgen des Abs. 2 durch rechtskräftige Feststellung der Finanzbehörde oder eines Finanzgerichtes für die Beteiligten verbindlich.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Betriebssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die seitherige Betriebssatzung vom 16.12.1993, außer Kraft.

Betriebssatzung Eigenbetrieb Stadtentwässerung

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Stadtentwässerung Schwäbisch Gmünd

vom 05.10.2022

§ 1 Gegenstand des Eigenbetriebes

(1) Die Abwasserbeseitigung der Stadt Schwäbisch Gmünd wird ab dem 1. Januar 1995 als Eigenbetrieb nach dem Eigenbetriebsgesetz, nach den Bestimmungen dieser Satzung und der Entwässerungssatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung geführt.

(2) Der Eigenbetrieb hat die Aufgabe, das im Stadtgebiet anfallende Abwasser nach Maßgabe der vorgenannten Entwässerungssatzung den Grundstückseigentümern abzunehmen, zu sammeln, zu reinigen und schadlos abzuleiten. Dem Eigenbetrieb obliegt auch die Verwertung und Beseitigung des Klärschlammes.

(3) Der Eigenbetrieb kann sich aufgrund von Vereinbarungen dazu verpflichten, das Abwasser von außerhalb des Stadtgebiets gelegenen Grundstücken oder Bereichen benachbarter Gemeinden zu beseitigen.

(4) Der Eigenbetrieb kann alle, seinen Betriebszweck fördernde und ihn wirtschaftlich berührende Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich anderer Einrichtungen oder Unternehmen bedienen.

§ 2 Name des Eigenbetriebes

Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung „Stadtentwässerung Schwäbisch Gmünd“.

§ 3 Stammkapital, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen

(1) Von der Festsetzung eines Stammkapitals wird abgesehen.

(2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs basiert auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuches.

§ 4 Organe des Eigenbetriebes

Organe des Eigenbetriebes sind

  1. der Gemeinderat,
  2. der Betriebsausschuss für Stadtentwässerung,
  3. der Oberbürgermeister,
  4. die Betriebsleitung.

§ 5 Gemeinderat

Der Gemeinderat entscheidet über folgende Angelegenheiten:

  1. die Bestellung der Mitglieder des Betriebsausschusses,
  2. die Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Bediensteten des Eigenbetriebes,
  3. Entscheidungen nach § 24 Abs. 2 S. 1 GemO bei der Besetzung der Betriebsleitung und der stellvertretenden Betriebsleitung des Eigenbetriebes.
  4. den Erlass von Satzungen, die den Eigenbetrieb oder dessen Aufgaben betreffen, insbesondere die Festsetzung der Abwassergebühren,
  5. die allgemeine Festsetzung von Abgaben,
  6. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,
  7. die wesentliche Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung des Eigenbetriebs, die Beteiligung des Eigenbetriebes an wirtschaftlichen Unternehmen sowie den Beitritt zu Zweckverbänden und den Austritt aus diesen; die Verpflichtung zur Übernahme der Abwässer anderer Gemeinden,
  8. die Umwandlung der Rechtsform des Eigenbetriebes oder von wirtschaftlichen Unternehmen, an denen der Eigenbetrieb beteiligt ist,
  9. die Entsendung von Vertretern in die Organe von wirtschaftlichen Unternehmen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, an denen der Eigenbetrieb beteiligt ist oder bei denen er Mitglied ist, soweit nicht der Oberbürgermeister als gesetzlicher Vertreter des Gemeinderates vertretungsberechtigt ist,
  1. die Gewährung von Darlehen der Stadt an den Eigenbetrieb oder des Eigenbetriebes an die Stadt,
  2. die Aufnahme von Krediten und die Gewährung von Darlehen, soweit der Gemeinderat nicht im Wirtschaftsplan die Zuständigkeit auf die Betriebsleitung übertragen hat,
  3. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, wenn der Betrag oder Wert im Einzelfall 500.000 € übersteigt,
  4. den Verzicht auf Ansprüche den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen des Eigenbetriebes, wenn der Betrag im Einzelfall 50.000 € übersteigt,
  5. die Führung von Rechtsstreitigkeiten, wenn der Streitwert den Betrag von 150.000 € übersteigt, oder der Rechtsstreit erkennbar grundsätzliche Bedeutung hat, entsprechendes gilt für den Abschluss gerichtlicher und außergerichtlicher Vergleiche, wobei anstelle des Streit- oder Geschäftswertes der Wert des Nachgebens tritt,
  6. den Abschluss von Verträgen, die für den Eigenbetrieb von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,
  7. den Erwerb, die Veräußerung, den Tausch und die dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Wert im Einzelfall 500.000 € übersteigt,
  8. die Ausführung von Vorhaben des Vermögensplanes, wenn der Aufwand 500.000 € übersteigt,
  9. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen zur Ausführung von Vorhaben des Vermögensplanes, wenn die Vergabesumme 500.000 € übersteigt,
  1. die Zustimmung zu Mehrausgaben im Vermögensplan, wenn die Mehrausgaben für das einzelne Vorhaben mehr als 250.000 € betragen,
  2. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entscheidung über die Behandlung des Jahresverlustes sowie über die Bereitstellung von Finanzierungsmitteln nach § 14 Abs. 3 Eigenbetriebsgesetz,
  1. die Übertragung von Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt,
  2. die Entlastung der Betriebsleitung.

§ 6 Betriebsausschuss für Stadtentwässerung

(1) Der durch die Hauptsatzung der Stadt gebildete beschließende Betriebsausschuss für Stadtentwässerung berät alle Angelegenheiten vor, die der Entscheidung des Gemeinderats vorbehalten sind.

(2) Dem Betriebsausschuss werden alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die weder der Beschlussfassung des Gemeinderates unterliegen noch in die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters oder der Betriebsleitung fallen, zur eigenen Entscheidung übertragen. Der Betriebsausschuss entscheidet insbesondere über

  1. die Festsetzung allgemeiner Bedingungen und Regelungen für Leistungen und allgemeiner Sätze oder Tarife für privatrechtliche Entgelte, soweit bei öffentlich- rechtlicher Regelung des Benutzungsverhältnisses die Bedingungen und Regelungen nicht in Satzungen festgelegt werden
  1. die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen im Erfolgsplan
  2. die Zustimmung zu Mehrausgaben im Vermögensplan, wenn die Mehrausgaben für das einzelne Vorhaben mehr 30.000 € und bis zu 250.000 € betragen
  3. den Erwerb, die Veräußerung, den Tausch und die dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten in Höhe von mehr als 120.000 € und bis 500.000 € im Einzelfall
  1. die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen und die Bestellung von diesen Sicherheiten bis zum Betrag oder Wert von 500.000 € im Einzelfall
  2. Bewilligung von Freiwilligkeitsleistungen, wenn der Betrag oder Wert im Einzelfall 12.000 €, jedoch nicht 50.000 € übersteigt
  3. die Ausführung von Vorhaben des Vermögensplanes in Höhe von mehr als 120.000 € bis 500.000 € im Einzelfall
  4. den Verzicht auf Ansprüche, den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen des Eigenbetriebes, wenn der Betrag im Einzelfall 12.000 €, jedoch nicht 50.000 € übersteigt
  5. den Abschluss sonstiger Verträge und anderer Rechtsgeschäfte, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt
  6. die Erteilung von Weisungen an entsandte Vertreter
  7. Verträge über die Nutzung bebauter oder unbebauter Grundstücke sowie sonstigen Vermögens mit einem jährlichen Wert- oder Pachtwert von mehr als 120.000 € im Einzelfall
  8. Führung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert oder Geschäftswert im Betrag von 60.000 € bis 150.000 €. Entsprechendes gilt für den Abschluss gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleiche, wobei anstelle des Streit- oder Geschäftswertes der Wert des Nachgebens tritt
  1. die Zustimmung zur Geschäftsordnung der Betriebsleitung.

(3) Wird der Betriebsausschuss wegen Befangenheit eines Mitgliedes beschlussunfähig, so entscheidet an seiner Stelle der Gemeinderat.

(4) Ein Viertel aller Mitglieder des Betriebsausschusses kann eine Angelegenheit dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten, wenn sie von besonderer Bedeutung ist.

§ 7 Oberbürgermeister

(1) In dringenden Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die nach Gesetz oder Satzung in die Zuständigkeit des Gemeinderates oder des Betriebsausschusses fallen, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Oberbürgermeister anstelle des an sich zuständigen Gremiums. Die Entscheidung und die Gründe für die Eilbedürftigkeit sind den Mitgliedern des Gemeinderates oder des Betriebsausschusses in der nächsten Sitzung mitzuteilen.

(2) Der Oberbürgermeister, kann der Betriebsleitung Weisungen erteilen, um die Einheitlichkeit der Stadtverwaltung zu wahren, die Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebes Stadtentwässerung zu sichern und Missstände zu beseitigen.

(3) Der Oberbürgermeister muss anordnen, dass Maßnahmen der Betriebsleitung, die er für gesetzwidrig hält, unterbleiben oder rückgängig gemacht werden; er kann dies anordnen, wenn er der Auffassung ist, dass Maßnahmen für die Stadt nachteilig sind.

(4) Hält die Betriebsleitung die Durchführung einer Weisung des Oberbürgermeisters für nachteilig oder die Aufhebung einer von ihr getroffenen Entscheidung für nicht gerechtfertigt, so hat sie den Oberbürgermeister darüber zu unterrichten. Der Oberbürgermeister führt sodann die Entscheidung durch den Betriebsausschuss herbei.

§ 8 Betriebsleitung

(1) Zur Leitung des Eigenbetriebes werden zwei gleichberechtigte Betriebsleiter bestellt.

(2) Kaufmännischer Betriebsleiter ist der jeweilige Fachbedienstete für das Finanzwesen; technischer Betriebsleiter ist der jeweilige Leiter des Tiefbauamtes.

(3) Die Bestellung der Betriebsleitung und deren Stellvertretungen erfolgt durch den Gemeinderat (§ 5 Nr. 3)

(4) Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung entscheidet der Oberbürgermeister.

(5) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb Stadtentwässerung soweit im Eigenbetriebsgesetz oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Dazu gehören die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, die Entscheidung über Vorhaben des Vermögensplanes, soweit nicht nach den §§ 5 und 7 der Satzung der Gemeinderat oder der Betriebsausschuss dafür zuständig sind, sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind, insbesondere der Einsatz des Personals, die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten, laufende Kanalnetzerweiterungen und die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung, sowie der Abschluss von Werkverträgen und besondere Entsorgungs- vereinbarungen. Der Abschluss von Verträgen mit Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigen (Gestattungsverträge, Grunddienstbarkeiten) erfolgt durch das Amt für Stadtentwicklung.

(6) Die Betriebsleitung ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes Stadtentwässerung Schwäbisch Gmünd verantwortlich.

(7) In Angelegenheiten des Eigenbetriebs wirkt die Betriebsleitung bei der Vorbereitung der Sitzung des Gemeinderats und des Betriebsausschusses mit. Die Betriebsleitung nimmt an den Sitzungen des Betriebsausschusses teil; sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, zu den Sitzungsvorlagen Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen.

(8) Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderates, des Betriebsausschusses und die Entscheidungen des Oberbürgermeisters in Angelegenheiten des Eigenbetriebes.

(9) Die Betriebsleitung hat den Oberbürgermeister, den Betriebsausschuss und den Gemeinderat über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten. Dies gilt insbesondere, wenn

a) unabweisbare, erfolgsgefährdende Mehraufwendungen zu leisten sind, erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten sind oder sonst in erheblichem Umfang vom Erfolgsplan abgewichen werden muss,

b) Mehrausgaben, die für das einzelne Vorhaben des Vermögensplanes erheblich sind, geleistet werden müssen oder sonst vom Vermögensplan abgewichen werden muss.

(10) Die Betriebsleitung ist für die in den Fällen des § 6 Abs. 2 dieser Satzung genannten Angelegenheiten zuständig, soweit sie unter dem Wertbereich des Betriebsausschusses liegen.

(11) Die Betriebsleitung soll zur Erledigung einzelner Aufgaben des Eigenbetriebes Ämter der Stadt in Anspruch nehmen. Sie muss diese Ämter in Anspruch nehmen, wenn dies für den Eigenbetrieb zweckmäßig oder aus Gründen der Einheitlichkeit der Stadtverwaltung erforderlich ist.

(12) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt Schwäbisch Gmünd im Rahmen ihrer Aufgaben.

(13) Der Oberbürgermeister legt die den beiden Betriebsleitern und deren Stellvertretern jeweils zukommenden Aufgab in einer Geschäftsordnung fest, die der Zustimmung des Betriebsausschusses bedarf (§ 6 Abs. 2 Nr. 13).

§ 9 Personalangelegenheiten

Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten ist der Oberbürgermeister.

§ 10 Wirtschaftsjahr

(1) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Betriebsleitung erstellt vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan. Dieser ist rechtzeitig über den Oberbürgermeister dem Betriebsausschuss zur Beratung zuzuleiten und dem Gemeinderat zur Feststellung vorzulegen.

(3) Die Betriebsleitung hat innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und dem Oberbürgermeister vorzulegen.

§ 11 Rechnungsprüfung

Gesetzlich vorgeschrieben ist gemäß §§ 111 Abs. 1 und 112 Abs. 1 GemO die Prüfung der Jahresabschlüsse, die laufende Prüfung der Kassenvorgänge sowie die Kassenüberwachung, insbesondere die Kassenprüfung.

Daneben werden dem Rechnungsprüfungsamt gemäß § 112 Abs. 2 GemO folgende weitere Aufgaben übertragen:

  1. Die Prüfung der Ausschreibungsunterlagen und des Vergabeverfahrens
  2. Die Prüfung der Organisation und Wirtschaftlichkeit des Betriebes

§ 12 Sonderkasse

Die Kassengeschäfte im Sinne von § 1 GemKVO werden für die Sonderkasse des Eigenbetriebes von der Stadtkasse (Einheitskasse) geführt. Ausgenommen werden hiervon, gemäß § 1 Abs. 2 GemKVO, die Buchführungsgeschäfte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 GemKVO.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Die Satzung vom 22.12.1994 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Betriebssatzung Eigenbetrieb Stadtgarten

Betriebssatzung des Eigenbetriebs “ Congress-Centrum Stadtgarten Schwäbisch Gmünd“

vom 23.11.2022

§ 1 Gegenstand des Eigenbetriebs

Gegenstand des Eigenbetriebs sind der Betrieb der Einrichtung Congress-Centrum Stadtgarten Schwäbisch Gmünd mit Tiefgarage, Rokokoschlösschen, Haus an der Rems und westlicher Stadtgartenpark sowie die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen kultureller, gesellschaftlicher und sonstiger Art. Er kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte betreiben. Dazu gehört auch die Beteiligung an Gesellschaften, die dem Zweck des Eigenbetriebs dienen. Das Congress-Centrum Stadtgarten Schwäbisch Gmünd wird als Eigenbetrieb nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung, des Eigenbetriebsgesetzes und dieser Satzung geführt.

§ 2 Name des Eigenbetriebs

Der Eigenbetrieb trägt die Bezeichnung „Congress-Centrum Stadtgarten Schwäbisch Gmünd“

– nachfolgend CCS genannt.

§ 3 Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebs beträgt 3.000.000 Euro (in Worten: Drei Millionen Euro).

§ 4 Organe des Eigenbetriebs

Organe des Eigenbetriebs sind der Gemeinderat, der gemeinsame Eigenbetriebsausschuss für die Eigenbetriebe „Fernwärmeversorgung II Bettringen-NW“ und „Congress-Centrum Stadtgarten Schwäbisch Gmünd“, der Oberbürgermeister und die Betriebsleitung.

§ 5 Aufgaben des Gemeinderats

Der Gemeinderat entscheidet, neben den in § 7 dieser Betriebssatzung genannten Personalangelegenheiten,

  1. über die Bestellung der Mitglieder des Eigenbetriebsausschusses und der Betriebsleitung,
  1. den Erlass von Satzungen,
  1. die Umwandlung der Rechtsform des CCS oder der Betriebe, an denen das CCS beteiligt ist, die wesentliche Erweiterung, Einschränkung sowie Aufhebung des Eigenbetriebs sowie die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen und Zweckverbänden,
  1. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,
  1. die allgemeine Festsetzung der durch das CCS zu erhebenden Mieten und Entgelte,
  1. die Aufnahme von Krediten und die Gewährung von Darlehen, soweit der Gemeinderat nicht per Wirtschaftsplan die Zuständigkeit auf die Betriebsleitung übertragen hat,
  1. die Gewährung von Darlehen der Stadt an den Eigenbetrieb oder des Eigenbetriebs an die Stadt,
  1. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtung aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, wenn der Betrag oder Wert im Einzelfall 500.000 Euro übersteigt,
  1. den Erwerb, die Veräußerung, den Tausch und die dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Wert im Einzelfall 500.000 Euro übersteigt,
  1. die Bewirtschaftung der im Vermögensplan des CCS bereitgestellten Mittel, wenn der Betrag im Einzelfall 500.000 Euro übersteigt,
  1. den Verzicht auf Ansprüche, den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen des CCS mit einem Einzelbetrag von mehr als 50.000 Euro,
  1. den Abschluss von Verträgen, die für den Eigenbetrieb von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,
  1. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Betriebsleitung sowie die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts,
  1. die Führung von Rechtsstreiten, soweit ihr Streitwert oder Geschäftswert den Betrag von 150.000 Euro übersteigt oder der Rechtsstreit erkennbar grundsätzliche Bedeutung hat. Entsprechendes gilt für den Abschluss gerichtlicher und außergerichtlicher Vergleiche, wobei anstelle des Streit- oder Geschäftswerts der Wert des Nachgebens tritt,
  1. Freiwilligkeitsleistungen, soweit im Wirtschaftsplan nicht besonders ausgewiesen, wenn der Betrag oder Wert im Einzelfall 50.000 Euro übersteigt,
  1. die Übertragung von weiteren Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt.

§ 6 Aufgaben des Eigenbetriebsausschusses

(1) Der Eigenbetriebsausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die der Entscheidung des Gemeinderats vorbehalten sind.

(2) Der Eigenbetriebsausschuss entscheidet, soweit nicht nach § 5 der Gemeinderat oder nach § 8 die Betriebsleitung zuständig sind, über

a) die in § 7 genannten Personalangelegenheiten,

b) die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte bis zum Betrag oder Wert von 500.000 Euro im Einzelfall,

c) den Erwerb, die Veräußerung, den Tausch und die dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Wert im Einzelfall 120.000 Euro, jedoch nicht 500.000 Euro übersteigt,

d) die Bewirtschaftung der im Vermögensplan des CCS bereitgestellten Mittel, wenn der Betrag im Einzelfall 120.000 Euro, jedoch nicht 500.000 Euro übersteigt,

e) den Verzicht auf Ansprüche, den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen des CCS, wenn der Betrag im Einzelfall 12.000 Euro, jedoch nicht 50.000 Euro übersteigt,

f) den Abschluss sonstiger Verträge und andere Rechtsgeschäfte, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt,

g) die Entsendung von (weiteren) Vertretern in die Organe von wirtschaftlichen Unternehmen, Zweckverbänden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, an denen der Eigenbetrieb beteiligt oder bei denen er Mitglied ist, soweit nicht der Oberbürgermeister vertretungsberechtigt ist (§ 104 GemO),]

h) die Erteilung von Weisung an entsandte Vertreter,

i) die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen im Erfolgsplan, soweit sie nicht unabweisbar sind,

j) die Zustimmung zu Mehrausgaben im Vermögensplan, wenn die Mehrausgaben für das einzelne Vorhaben mehr als 30.000 Euro und bis zu 60.000 Euro betragen,

k) die Zustimmung zur Geschäftsordnung der Betriebsleitung,

l) die Führung von Rechtsstreiten, soweit ihr Streitwert oder Geschäftswert den Betrag von 60.000 Euro, jedoch nicht 150.000 Euro übersteigt. Entsprechendes gilt für den Abschluss gerichtlicher und außergerichtlicher Vergleiche, wobei anstelle des Streit- oder Geschäftswerts der Wert des Nachgebens tritt,

m) den Verkauf und die Vermietung von beweglichem Vermögen, soweit der Wert (Jahresmietwert) im Einzelfall 120.000 Euro übersteigt,

n) die Pachtung und Verpachtung, An- und Vermietung von unbeweglichen Vermögens- gegenständen, sofern der Wert (Jahresmietwert) im Einzelfall 120.000 Euro übersteigt,

o) Freiwilligkeitsleistungen, soweit im Wirtschaftsplan nicht besonders ausgewiesen, wenn der Betrag oder Wert im Einzelfall 12.000 Euro, jedoch nicht 50.000 Euro übersteigt.

(3)  Wird der Eigenbetriebsausschuss wegen Befangenheit seiner Mitglieder beschlussunfähig, so entscheidet an seiner Stelle der Gemeinderat.

(4) Ein Viertel aller Mitglieder des Eigenbetriebsausschusses kann eine Angelegenheit dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten, wenn sie für die Stadt von besonderer Bedeutung ist.

(5)  Der Gemeinderat kann in Angelegenheiten, die dem Eigenbetriebsausschuss zur Entscheidung übertragen sind, allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen und jede Angelegenheit an sich ziehen.

§ 7 Personalangelegenheiten

(1) Der Gemeinderat regelt die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Bediensteten des Eigenbetriebs.

(2) Über die Einstellung und Entlassung, die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit sowie über die Festsetzung der Vergütung, sofern kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrages besteht, und über die Feststellung der Erfüllung tariflicher Tätigkeitsmerkmale entscheidet,

a) der Gemeinderat nach Vorberatung im Eigenbetriebsausschuss sowie im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister bei Beschäftigten, wenn die Entgeltgruppe TVöD 14 oder höher betroffen ist,

b) der Eigenbetriebsausschuss im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister bei Beschäftigten, wenn die Entgeltgruppen TVöD 12 und 13 betroffen sind.

(3) Über die Anstellung und Entlassung, die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit, sowie über die Festsetzung der Entgelte, sofern kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrags besteht und über die Feststellung der Erfüllung tariflicher Tätigkeitsmerkmale entscheidet bei Beschäftigten der Entgeltgruppen bis TVöD 11, bei befristeten Beschäftigten und bei Auszubildenden die Betriebsleitung im Einvernehmen mit dem Hauptamt. Dasselbe gilt für die Bewilligung von Zuschlägen und Zulagen.

(4) Der Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde für alle Bediensteten des Eigenbetriebs.

§ 8 Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung besteht aus einem allein vertretungsberechtigten Betriebsleiter.

(2) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb, soweit im Eigenbetriebsgesetz oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Die Betriebsleitung entscheidet auch über Vorhaben des Vermögensplans und über sonstige Angelegenheiten, soweit nicht nach §§ 5 und 6 der Gemeinderat oder der Eigenbetriebsausschuss zuständig sind.

(3)   Die Betriebsleitung ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich.

(4)   Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats, des Eigenbetriebsausschusses und die Entscheidungen des Oberbürgermeisters in Angelegenheiten des Eigenbetriebs.

(5) Die Betriebsleitung nimmt an den Sitzungen des Gemeinderats - soweit Angelegenheiten des CCS auf der Tagesordnung stehen - und des Eigenbetriebsausschusses mit beratender Stimme teil; sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskunft zu erteilen.

(6) Die Betriebsleitung hat den Oberbürgermeister, den Eigenbetriebsausschuss und den Gemeinderat über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten. Sie hat insbesondere über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und über die Abwicklung des Vermögensplans unverzüglich zu berichten, wenn

a) unabweisbare erfolgsgefährdende Mehraufwendungen zu leisten sind, erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten sind oder sonst in erheblichem Umfang vom Erfolgsplan abgewichen werden muss,

b) Mehrausgaben, die für das einzelne Vorhaben des Vermögensplans erheblich sind, geleistet werden müssen oder sonst vom Vermögensplan abgewichen werden muss.

§ 9 Vertretung des Eigenbetriebs

(1) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt / den Eigenbetrieb „Congress-Centrum Stadtgarten Schwäbisch Gmünd“ im Rahmen ihrer Aufgaben.

(2) Die Betriebsleitung kann Beschäftigte in bestimmtem Umfang mit ihrer Vertretung beauftragen; in einzelnen Angelegenheiten kann sie rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen.

(3)  Verpflichtungserklärungen im Sinne von § 54 Abs. 1 Gemeindeordnung werden von dem Betriebsleiter handschriftlich unterzeichnet. Im Falle der Verhinderung des Betriebsleiters erfolgt die Unterzeichnung durch seinen Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren stellvertretenden Betriebsleiter oder einem vertretungsberechtigten Beschäftigten. In besonderen Fällen kann die Betriebsleitung einen stellvertretenden Betriebsleiter sowie Beschäftigte allein zur Zeichnung ermächtigen.

(4) Die Betriebsleitung zeichnet unter dem Namen „Congress-Centrum Stadtgarten Schwäbisch Gmünd“ ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses. Die Stellvertreter der Betriebsleitung unterzeichnen mit dem Zusatz „In Vertretung“ und die vertretungsberechtigten Beschäftigten mit dem Zusatz „Im Auftrag“.

§ 10 Geschäftsordnung

Der Oberbürgermeister erlässt für die Betriebsleitung eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Eigenbetriebsausschusses bedarf.

§ 11 Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Kalenderjahr.

§ 12 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen

(1) Der Eigenbetrieb ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen.

(2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs basiert auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs.

(3) Der Eigenbetrieb erstrebt keinen Gewinn.

§ 13 Steuerklausel

(1) Dem Eigenbetrieb sind Leistungen an die Stadt oder dieser nahestehende Dritte angemessen im Sinne der steuerlichen Grundsätze über verdeckte Gewinnausschüttungen zu vergüten.

(2) Verstöße gegen Abs. 1 sind insoweit unwirksam, als den dort genannten Personen ein Vorteil gewährt wird. Der Begünstigte ist verpflichtet, dem Eigenbetrieb Wertersatz in Höhe des ihm zugewandten Vorteils zu leisten. Besteht aus Rechtsgründen gegen einen der Stadt nahestehenden Dritten kein Ausgleichsanspruch oder ist er rechtlich nicht durchsetzbar, so richtet sich der Anspruch gegen die Stadt.

(3) Ob und in welcher Höhe ein geldwerter Vorteil entgegen der Bestimmung des Abs. 1 gewährt worden ist, wird mit den Rechtsfolgen des Abs. 2 durch rechtskräftige Feststellung der Finanzbehörde oder eines Finanzgerichts für die Beteiligten verbindlich.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Betriebssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die seitherige Betriebssatzung vom 16.12.1993 außer Kraft.

Eingliederungsvereinbarungen

Eingliederungsvereinbarung Bargau

Vereinbarung über die Eingliederung der Gemeinde Bargau in die Stadt Schwäbisch Gmünd

vom 11.12.1970

Die Stadt Schwäbisch Gmünd, vertreten durch Oberbürgermeister Dr. Schoch,

die Gemeinde Bargau, Landkreis Schwäbisch Gmünd, vertreten durch Bürgermeister Schwarz,

schließen aufgrund von Artikel 74 Absatz 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 19. November 1953 in Verbindung mit §§ 8 und 9 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (Gesetzblatt Seite 129) folgende Vereinbarung:

I. Allgemeines

§ 1 Eingliederung

Die Gemeinde Bargau wird in die Stadt Schwäbisch Gmünd eingegliedert.

§ 2 Förderung; Wahrung der Eigenart

(1) Die Stadt fördert Bargau und alle seine Einrichtungen in derselben Weise, wie das im bisherigen Stadtgebiet geschieht.

(2) Der bisherige Ortscharakter und das örtliche Brauchtum in Bargau sollen erhalten bleiben. Sein kulturelles Eigenleben soll sich auch weiterhin frei und ungehindert im Verband der Stadt entfalten können.

§ 3 Rechtsnachfolge

Die Stadt Schwäbisch Gmünd tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin in alle privaten und öffentlichen Rechtsverhältnisse der Gemeinde Bargau ein.

§ 4 Übernahme der Beschäftigten

(1) Bürgermeister Schwarz wird bis zum Ablauf seiner Amtszeit das Amt des Ortsvorstehers entsprechend den Bestimmungen des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden übertragen. Das Maß seiner dienstlichen Inanspruchnahme beträgt wie seither 100 %.

(2) Die übrigen, am Tage der Eingemeindung vorhandenen Gemeindebediensteten werden unter Wahrung ihres Besitzstandes in den Dienst der Stadt Schwäbisch Gmünd übernommen.

Die im Dienst der Gemeinde Bargau zurückgelegten Zeiten werden so behandelt, wie wenn sie bei der Stadt verbracht worden wären. Die Verwendung soll nach Möglichkeit in der Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Bargau erfolgen.

§ 5 Vertretung der Bürger

(1) Dem Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd gehören als befristete Vertretung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 5 der Gemeindeordnung vier Gemeinderäte von Bargau an, von denen nach der nächsten regelmäßigen Gemeinderatswahl kraft Gesetzes wenigstens die Hälfte ausscheidet. Die befristete Vertretung endet mit der Einführung der unechten Teilortswahl für den Wohnbezirk Bargau (vgl. Abs. 2), spätestens jedoch im Zeitpunkt der übernächsten regelmäßigen Gemeinderatswahl.

(2) Die Stadt Schwäbisch Gmünd garantiert der Ortschaft Bargau im Gemeinderat Schwäbisch Gmünd von der übernächsten regelmäßigen Wahl an eine dem jeweiligen Bevölkerungsanteil entsprechende Anzahl Sitze, wenigstens aber einen im Wege der unechten Teilortswahl. Die Stadt verpflichtet sich, dem jeweils in ihrer Hauptsatzung Rechnung zu tragen. Sollte die Zahl der Gemeinderäte der Stadt Schwäbisch Gmünd (§ 25 Absatz 2 GO) schon bei der nächsten regelmäßigen Wahl höher als 36 sein, ist die unechte Teilortswahl für Bargau schon zu der nächsten Wahl mit einer dem Bevölkerungsanteil entsprechenden Sitzzahl einzuführen. In diesem Fall endet die befristete Vertretung nach Absatz 1 zum gleichen Zeitpunkt.

§ 6 Ortschaftsverfassung

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich aufgrund von § 76 b der Gemeindeordnung in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden vom 28. Juli 1970 (Gesetzblatt Seite 419) für den Wohnbezirk Bargau eine Ortschaft einzurichten mit dem Namen Schwäbisch Gmünd-Bargau und in ihrer Hauptsatzung zu bestimmen, dass

  1. für die Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Bargau ein Ortschaftsrat mit so viel Ortschaftsräten gebildet wird, wie in selbständigen Gemeinden mit gleicher Einwohnerzahl jeweils Gemeinderäte zu wählen sind (zur Zeit zehn Mitglieder);
  2. im Rahmen des § 76 d GO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten in der Ortschaft Bargau dem Ortschaftsrat – gegebenenfalls im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel – übertragen wird:
    a) die Unterhaltung von Grünanlagen, von Kinderspielplätzen, von städtischen Sportstätten und städtischen Gebäuden
    b) die Pflege des Ortsbildes
    c) die Unterhaltung von Ortsstraßen und Wirtschaftswegen
    d) die Vatertierhaltung
    e) die Benennung der Straßen, Wege und Plätze
    f) die Jagd- und Fischerwasserverpachtung
    g) die Regelung der Belegung und Benützung der Gemeindehalle und des Sportplatzgeländes
    h) die Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehr
    i) die Vermietung und Verpachtung von städtischen Gebäuden, Wohnungen und unbebauten Grundstücken
    k) die Unterhaltung und Ausstattung des Friedhofes, soweit dies in der Zuständigkeit der Stadt liegt, nach Maßgabe der Satzung für die städtischen Friedhöfe (Friedhofordnung) mit Anlagen in ihrer jeweiligen Fassung.

Die für die vorgenannten Angelegenheiten in den Haushaltsplänen vorgesehenen Mittel werden dem Ortschaftsrat jährlich nach der Verabschiedung des Haushaltsplans schriftlich mitgeteilt.

(2) Bis zur ersten Wahl des Ortschaftsrats im Herbst 1971 nimmt der derzeitige Gemeinderat der Gemeinde Bargau die Aufgaben des Ortschaftsrates wahr.

§ 7 Örtliche Verwaltung

(1) Die Stadt richtet in der künftigen Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Bargau eine örtliche Verwaltung ein, solange hierfür ein Bedürfnis besteht. Die Aufhebung der örtlichen Verwaltungsstelle bedarf der Zustimmung des Ortschaftsrates.

(2) Ist der Ortsvorsteher Ehrenbeamter, wird die örtliche Verwaltung durch einen städtischen Fachbeamten betreut.

(3) Die der örtlichen Verwaltung zu übertragenden Geschäfte sowie die personelle und zeitliche Besetzung werden nach dem tatsächlichen Bedarf im Benehmen mit dem Ortschaftsrat festgesetzt.

(4) Der Standesamtsbezirk Bargau soll erhalten bleiben. Für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde die Zusammenlegung mit einem anderen städtischen Standesamtsbezirk anordnet, sollen die Amtshandlungen soweit wie möglich in den Räumen der örtlichen Verwaltung Bargau vorgenommen werden.

(5) Der Grundbuchamtsbezirk und das Nachlassgericht mit dem Sitz in Bargau sollen vorbehaltlich einer anderen Entscheidung der zuständigen staatlichen Behörden erhalten bleiben. Ortsvorsteher Schwarz wird für die Ortschaft Bargau zum Ratschreiber für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt werden. Ist der Ortsvorsteher Ehrenbeamter, wird der für die örtliche Verwaltung zuständige städtische Fachbeamte zum Ratschreiber bestellt werden. Für die Inventurbehörde soll eine selbständige Abteilung gebildet werden.

(6) Die Stadtverwaltung wird dem Gemeinderat vorschlagen, dass er Ortsvorsteher Schwarz zum Gemeinderichter wählt und dass er die Geschäfte des Gemeindegerichts so verteilt, dass dieser sie ausübt, wenn beide Parteien in der Ortschaft Bargau wohnen. Ist der Ortsvorsteher Ehrenbeamter, gilt das sinngemäß für den jeweils mit der fachlichen Betreuung der örtlichen Verwaltung beauftragten städtischen Beamten.

§ 8 Ortsrecht

(1) In der künftigen Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Bargau bleibt das bisher geltende Ortsrecht der Gemeinde Bargau aufrechterhalten, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird.

(2) Mit dem Tag der Eingliederung tritt die Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Gmünd in der künftigen Ortschaft Bargau in Kraft.

(3) Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, die auf 30 Dpf/cbm ermäßigte Entwässerungsgebühr in der Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Bargau so lange nicht zu verändern, bis die Verbindung mit dem städtischen Kanalisationsnetz und damit der Anschluss an die städtische Sammelkläranlage gegeben ist. Von diesem Zeitpunkt ab wird die volle Entwässerungsgebühr (Dolen- und Klärgebühr) entsprechend den Bestimmungen der städtischen Entwässerungssatzung in ihrer jeweiligen Fassung erhoben. Die Stadt sichert außerdem zu, dass alle Grundstücke der Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Bargau, für die bis zum Abschluss an das städtische Abwassersystem der Entwässerungsbeitrag (Dolen- und Klärbeitrag) entstanden ist, beim Anschluss an das städtische Kanalnetz nicht mit zusätzlichen Klärbeiträgen belastet werden.

(4) Den Wasserabnehmern innerhalb der Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Bargau wird ein Wassertarif von 60 Dpf/cbm zuzüglich 10,- DM Jahresmesspreis pro Wasserzähler der Nenngrößen 3 bis 10 cbm eingeräumt. Der cbm-Preis ändert sich jeweils um den gleichen absoluten Betrag und zum gleichen Zeitpunkt, um den und zu dem sich der Wasserpreis der Stadt Schwäbisch Gmünd nach der bevorstehenden nächsten Erhöhung ändert. Zu den Nettopreisen wird jeweils die gesetzliche Mehrwertsteuer, zur Zeit 5,5 %, erhoben. Dieser Vorzug wird der Ortschaft Bargau so lange gewährt, bis die Einwohnerzahl 4000 übersteigt.

(5) Eine Änderung oder Aufhebung der Satzung der Gemeinde Bargau über die öffentliche Müllabfuhr vom 09.12.1966 in der Fassung vom 27.07.1970 hat im Benehmen mit dem Ortschaftsrat zu erfolgen.

§ 9 Steuerhebesätze

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung gelten die Steuerhebesätze der Stadt Schwäbisch Gmünd.

§ 10 Wahrung der landwirtschaftlichen Belange

Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, berechtigten Belangen der Landwirtschaft Rechnung zu tragen. Dazu gehört zum Beispiel eine ausreichende und gute Vatertierhaltung bzw. künstliche Besamung, die Förderung der erforderlichen Flurbereinigung sowie der Ausbau des Feldwegnetzes.

§ 11 Schlachtvieh- und Fleischbeschau, Trichinenschau, Schlachthaus

Der bisherige Fleischbeschaubezirk Bargau bleibt vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen in der seitherigen Art erhalten. Änderungen sowie die Bestellung des Fleischbeschauers sind im Einvernehmen mit dem Ortschaftsrat durchzuführen. Schlachthofbenützungszwang wird ohne Zustimmung des Ortschaftsrats nicht eingeführt.

§ 12 Friedhofwesen

Die Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Bargau bildet einen getrennten Bestattungsbezirk.

§ 13 Schulwesen

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd wird alles in ihren Möglichkeiten stehende tun, um die in Bargau befindliche Grund- und Hauptschule am Ort zu erhalten, zu fördern und bei Bedarf zu erweitern. Die Schule ist mit Einrichtungsgegenständen, Lehr- und Lernmitteln wie die übrigen artgleichen Schulen der Stadt Schwäbisch Gmünd auszustatten.

(2) Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, alle Kinder aus der Ortschaft Bargau, die künftig in weiterführende städtische Schulen angemeldet werden und die schulischen Voraussetzungen mitbringen, aufzunehmen.

§ 14 Vergabe von Lieferungen und Leistungen, Verkehrsbedienung, Fernsprechverkehr, Vermessungswesen

(1) Bei der Vergabe von städtischen Aufträgen werden die Gewerbetreibenden der Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Bargau gleichberechtigt berücksichtigt.

(2) Die Stadt Schwäbisch Gmünd wird sich dafür einsetzen, dass der öffentliche Linienverkehr zwischen der Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Bargau und der Stadt Schwäbisch Gmünd sowie zur Stadt Heubach ausgebaut wird.

(3) Die Stadt Schwäbisch Gmünd wird sich bei den zuständigen Stellen der Deutschen Bundespost mit Nachdruck um eine baldige Einbeziehung der Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Bargau in das Telefonnetz der Stadt Schwäbisch Gmünd bemühen.

(4) Die Stadt Schwäbisch Gmünd wird sich ferner im Rahmen des personell und finanziell Möglichen um eine baldige Aufholung der Vermessungsrückstände durch das Stadtmessungsamt Schwäbisch Gmünd bemühen.

II. Sonderbestimmungen

§ 15 Berücksichtigung besonderer Wünsche der Gemeinde Bargau

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd ist vom Inkrafttreten dieser Vereinbarung an sofort und auf Dauer verpflichtet, alle in der Ortschaft Bargau bereits bestehenden und neu anfallenden kommunalen Aufgaben zu erfüllen.

(2) Folgende Aufgaben sind nach nachstehendem Zeitplan zu erfüllen:

spätester Baubeginn

Aufgabe

1971

Bau der bereits von der Gemeinde Bargau beschlossenen Gemeindehalle und vollständige Ausstattung (auch des Krafttrainingsraums) nach den Plänen des Architekten Krieg, Heubach, vom 21. - 24.07.1970. Die Verpflichtung zum Baubeginn im Jahr 1971 verschiebt sich zeitlich nur dann, wenn die Stadt dadurch den Staatszuschuss verlieren würde.

innerhalb zehn Jahren nach der Eingemeindung

Anschluss an Kanalisation und Sammelkläranlage der Stadt Schwäbisch Gmünd

1971

Fortführung der Erschließung des Baugebiets „Hintere Wiesen“

1971

Anlage eines Kinderspielplatzes in der Gassenfeldsiedlung Anlage eines neuen Sportgeländes bei der neuen Schule in den „Hinteren Wiesen“:

 

Während des Baus der Gemeindehalle ist die Planung für die Gesamtanlage (Rasenplatz mit Rundbahn, davon 120 m Aschenbahn, sowie leichtathletische Anlagen. In der Gesamtplanung ist außerdem ein Ausweichplatz in Tennenausführung und ein Kleinfeld 22 x 44 m mit Hartbelag zu berücksichtigen) und der restliche Grunderwerb durchzuführen sowie das Staatsbeitragsgesuch für den nachstehend beschriebenen 1. Bauabschnitt einzureichen.

innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung der Gemeindehalle

Innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung der Gemeindehalle, unter dem Vorbehalt, dass die Stadt dadurch den Staatszuschuss nicht verliert, noch im Jahr 1974, werden als 1. Bauabschnitt der Rasenplatz mit Rundbahn (davon 120 m Aschenbahn) und die leichtathletischen Anlagen begonnen.

innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Eingemeindung

Ausbau der Zimmerner Straße von der Einmündung in die Hauptstraße bis zur Ettergrenze samt Abbruch von Gebäude Nr. 102.

Außerdem verpflichtet sich die Stadt zur Mithilfe bei der dringend notwendigen Friedhofserweiterung.

Sie stellt ferner zur Aufholung des Nachholbedarfs beim Neu- oder Ausbau von Feld- und Waldwegen in den ersten drei Jahren nach der Eingemeindung zusammen 150.000,- DM zur Verfügung, über deren nähere Verwendung der Ortschaftsrat entscheidet.

Diese Zusagen sind an den Vorbehalt geknüpft, dass – soweit dies notwendig ist – der Grunderwerb zu angemessenen Bedingungen rechtzeitig vor Baubeginn möglich sein muss bzw. dass die Zustimmung von betroffenen Grundstückseigentümern vorliegt (zum Beispiel bei Einlegung der Kanalisation).

(3) Ferner verpflichtet sich die Stadt Schwäbisch Gmünd, unbeschadet vom Baulandvorrat im übrigen Stadtgebiet in der Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Bargau entsprechend dem örtlichen Bedarf ausreichend Bauplätze auszuweisen und zu erschließen. Bei der Zuteilung von Bauplätzen im Gebiet der Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Bargau werden Einwohner der Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Bargau gebührend berücksichtigt.

(4) Änderungen in Art und Umfang sowie in der zeitlichen Reihenfolge bei der Erfüllung vorstehender Verpflichtungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Ortschaftsrats.

(5) Sollte eine der in § 15 aufgeführten Maßnahmen innerhalb des angegebenen Zeitraums nicht für erforderlich gehalten und deswegen nicht ausgeführt werden, so ist der entsprechende Betrag für einen anderen, der Ortschaft Bargau dienenden Zweck zu verwenden.

§ 16 Benützung der städtischen Turnhallen

Nach der Fertigstellung der Turnhallen im Schulzentrum Strümpfelbachtal in Schwäbisch Gmünd-Bettringen überlässt die Stadt bis zur Fertigstellung der Gemeindehalle in der Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Bargau den beiden Sportvereinen von Bargau wöchentlich je einen Übungsabend in einer großen (unabgeteilten) Halle im Stadtbezirk Bettringen zu den Bedingungen, die für die übrigen Gmünder Sportvereine gelten.

III. Schlussbestimmungen

§ 17 Begrenzung der Vertragswirkungen

Unbeschadet der in § 3 dieser Vereinbarung geregelten Übernahme der Verbindlichkeiten durch die Stadt Schwäbisch Gmünd erwerben Dritte aus dieser Vereinbarung kein unmittelbares Recht.

§ 18 Verpflichtungserklärungen in der Übergangszeit

Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Gemeinde Bargau mit Wirkung nach der Unterzeichnung dieser Vereinbarung das Einvernehmen mit der Stadt Schwäbisch Gmünd herstellt, ehe sie Verpflichtungserklärungen über die Veräußerung oder den Erwerb von Gemeindeeigentum mit Ausnahme der Gegenstände, die zum Gebrauch in der laufenden Verwaltung benötigt werden, über die Vornahme größerer Investitionen, über Personalangelegenheiten oder andere, für die Zeit nach der Eingliederung bindende Maßnahmen abgibt.

§ 19 Regelung von Streitigkeiten

(1) Vorstehende Abmachungen wurden im Geiste der Gleichberechtigung und Vertragstreue getroffen. Auftretende Fragen sind in diesem Geist gütlich zu klären.

(2) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und bei Änderungswünschen hinsichtlich dieser Vereinbarung wird die aufgelöste Gemeinde Bargau durch den Ortschaftsrat vertreten. Bis zur Wahl des Ortschaftsrats tritt an seine Stelle der derzeitige Gemeinderat der Gemeinde Bargau (§ 6 Abs. 2 der Vereinbarung).

§ 20 Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 1971 in Kraft, sofern nicht das Regierungspräsidium Nordwürttemberg bei der Genehmigung einen anderen Tag festsetzt.

Anmerkung: in Kraft getreten am 01.01.1971.

Eingliederungsvereinbarung Bettringen

Vereinbarung über die Eingliederung der Gemeinde Bettringen in die Stadt Schwäbisch Gmünd

vom 01.12.1958

Stand und Änderungen

Krieg und Nachkriegszeit haben der Stadt Schwäbisch Gmünd und ihrer Nachbargemeinde Bettringen eine Zunahme von 82 bzw. 89 % der Bevölkerung gegenüber der Vorkriegszeit gebracht und damit eine außergewöhnliche Steigerung ihrer Aufgaben.

Bürgerschaft, Gemeinderäte und Verwaltungen von Schwäbisch Gmünd und Bettringen sind davon überzeugt, dass sie die künftigen Aufgaben am besten gemeinsam lösen. Die Stadt Schwäbisch Gmünd und die Gemeinde Bettringen treffen daher aufgrund von Artikel 74 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 19.11.1953 in Verbindung mit §§ 8 und 9 ff. der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25.07.1955 (Ges.Bl. S. 129) nachstehende Vereinbarung:

I. Allgemeines

§ 1 Eingliederung

Die Gemeinde Bettringen wird in die Stadt Schwäbisch Gmünd eingegliedert.

§ 2 Wahrung der Eigenart

  1. Der bisherige Ortscharakter und das örtliche Brauchtum in der Gemeinde Bettringen sollen erhalten bleiben. Ihr kulturelles Eigenleben soll sich auch weiterhin frei und ungehindert entfalten können.
  1. Die Stadt Schwäbisch Gmünd wird die bestehenden Bettringen kulturellen und sportlichen Vereinigungen in derselben Weise fördern und unterstützen, wie wenn sie Vereine im bisherigen Stadtgebiet von Schwäbisch Gmünd wären. Gleiches gilt für die Kindergärten, die Schwesternstation, den Krankenpflegeverein und den Ortsverein des Deutschen Roten Kreuzes.

§ 3 Rechtsnachfolge

Die Stadt Schwäbisch Gmünd tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin in alle privaten und öffentlichen Rechtsverhältnisse der Gemeinde Bettringen ein.

§ 4 Rechte und Pflichten

Die Einwohner und Bürger von Bettringen haben nach der Eingliederung der Gemeinde Bettringen in die Stadt Schwäbisch Gmünd die gleichen Rechte und Pflichten wie die Einwohner und Bürger von Schwäbisch Gmünd. Die Wohn- und Aufenthaltsdauer in Bettringen wird, soweit sie für Rechte und Pflichten der Einwohner und Bürger von rechtlicher Bedeutung ist, auf die Wohn- und Aufenthaltsdauer in Schwäbisch Gmünd angerechnet. Soweit nachstehend günstigere Übergangsregelungen getroffen sind, bleiben sie unberührt.

§ 5 Übernahme der Beschäftigten der Gemeindeverwaltung und Besitzstandswahrung

  1. Der aus der unmittelbaren Volkswahl vom 9. Mai 1948 als Bürgermeister der Gemeinde Bettringen hervorgegangene und am 24. Januar 1954 durch Wiederwahl für weitere 12 Jahre bestätigte Bürgermeister Maurer wird für seine Person bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand als Bezirksvorsteher des künftigen Stadtbezirks Schwäbisch Gmünd-Bettringen bestellt werden. Die sonst für Beamte auf Lebenszeit über das Ausscheiden aus dem Dienst geltenden Bestimmungen bleiben unberührt.
  1. Gemeindeinspektor Butz wird in den Dienst der Stadt Schwäbisch Gmünd übernommen und so behandelt, wie wenn er von seinem Dienstantritt bei der Gemeinde Bettringen an nicht bei dieser, sondern bei der Stadt Schwäbisch Gmünd beschäftigt gewesen wäre.
  1. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Kap. II Abschn. III des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 01.07.1957 (BGBl. I S. 667) Anwendung. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die weiteren Bediensteten der Gemeindeverwaltung Bettringen.

§ 6 Stadtbezirk

  1. Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, in ihrer Hauptsatzung zu bestimmen, dass Bettringen als ein von Schwäbisch Gmünd räumlich getrennter Wohnbezirk im Sinne von § 75 Abs. 3 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg vom 25.07.1955 (Ges.Bl. S. 129) einen besonderen Stadtbezirk bildet.
  1. Im künftigen Stadtbezirk Schwäbisch Gmünd-Bettringen wird nach Maßgabe des § 9 dieser Vereinbarung eine örtliche Verwaltung eingerichtet werden.
  1. Der Name des künftigen Stadtbezirks ist Schwäbisch Gmünd-Bettringen.

§ 7 Vertretung der Bürger

  1. Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich durch ihre Hauptsatzung, dem künftigen Stadtbezirk Schwäbisch Gmünd-Bettringen im Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd eine Vertretung mit 4 Sitzen durch unechte Teilortswahl zu garantieren. Diese Sitzverteilung bleibt, bis sich die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeinderats der Stadt Schwäbisch Gmünd ändert Das Überwachungsorgan im Sinne des § 21 dieser Vereinbarung kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder die Aufhebung der unechten Teilortswahl verlangen. Dieses Verlangen gilt erstmals für die regelmäßige Gemeinderatswahl, die nicht früher als 6 Monate nach Eingang des Verlangens bei der Stadt Schwäbisch Gmünd stattfindet. Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, in diesem Falle ihre Hauptsatzung entsprechend zu ändern.
  1. Bei der regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte im November 1959 werden zunächst nur zwei Vertreter des künftigen Stadtbezirks Schwäbisch Gmünd-Bettringen in den Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd durch unechte Teilortswahl gewählt. Die beiden weiteren Vertreter werden bei der regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte im Jahr 1962 dazu gewählt.

Von den bei der regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte im Jahr 1959 im Amt bleibenden 15 Gemeinderäten werden vom Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd zwei Gemeinderäte zu zusätzlichen Vertretern des künftigen Stadtbezirks Schwäbisch Gmünd-Bettringen bestimmt werden.

In der ersten Hälfte der nächsten Wahlperiode (3 Jahre) gehören dem Verwaltungsausschuss des Gemeinderats der Stadt Schwäbisch Gmünd als beratende Mitglieder diejenigen Bewerber für die Gemeinderatswahl 1959 aus dem künftigen Stadtbezirk Schwäbisch Gmünd-Bettringen an, die als Gemeinderäte zum Zug gekommen wären, wenn zufolge der unechten Teilortswahl schon anlässlich der regelmäßigen Wahl im Jahr 1959 für den künftigen Stadtbezirk Schwäbisch Gmünd-Bettringen anstelle von nur zwei, vier Gemeinderäte vorgesehen gewesen wären. Für das Nachrücken gelten je die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 8 Bezirksbeirat

  1. Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, zur Wahrung der örtlichen Belange des Stadtbezirks Schwäbisch Gmünd-Bettringen in diesem durch ihre Hauptsatzung einen aus 12 Mitgliedern und 12 persönlichen Stellvertretern bestehenden Bezirksbeirat zu bilden.Die Bürgerschaft des Stadtbezirks Schwäbisch Gmünd-Bettringen soll dem Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd in einer durch den Bezirksvorsteher zu leitenden Bürgerversammlung hierfür geeignete Vorschläge unterbreiten. Die Bestimmungen des § 76 GO bleiben unberührt.
  1. Bis zur nächsten Gemeinderatswahl werden die Aufgaben des Bezirksbeirats vom derzeitigen Gemeinderat der Gemeinde Bettringen wahrgenommen. daneben besteht das Überwachungsorgan nach § 21 dieser Vereinbarung.
  1. Der Bezirksbeirat ist zu wichtigen Angelegenheiten des künftigen Stadtbezirks Schwäbisch Gmünd-Bettringen zu hören. Der Bezirksbeirat hat ferner die Aufgabe, die örtliche Verwaltung des künftigen Stadtbezirks Schwäbisch Gmünd-Bettringen in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten.

§ 9 Geschäftsstelle

  1. Die Stadt Schwäbisch Gmünd unterhält im künftigen Stadtbezirk Schwäbisch Gmünd-Bettringen eine Geschäftsstelle, die von einem Verwaltungsbeamten des gehobenen Dienstes geleitet und mit folgenden Zuständigkeiten ausgestattet wird:

Der Geschäftsstelle im Stadtbezirk Schwäbisch Gmünd-Bettringen werden folgende Geschäfte übertragen:

a) des Standesbeamten
b) des besonderen Ratschreibers für Bettringen
c) die Vorbereitung der Schätzung von Grundstücken
d) eines Nachlassrichters
e) eines Mitglieds der Inventurbehörde
f) des Friedensgerichts
g) der Ortsbehörde für die Arbeiter- und Angestelltenversicherung
h) des Einwohnermeldeamts
i) der Bauratschreiberei

2. Der Grundbuchamtsbezirk und das Nachlassgericht mit dem Sitz in Bettringen soll erhalten bleiben. Der Bezirksvorsteher wird für den Stadtbezirk Schwäbisch Gmünd-Bettringen zum Ratschreiber für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt werden. Für die Inventurbehörde soll eine selbständige Abteilung gebildet werden.

3. Der Geschäftsstelle können auf Zeit oder Dauer weitere Einzelaufgaben aus den anderen Geschäftsbereichen der Stadtverwaltung übertragen werden. Die Stadt Schwäbisch Gmünd ist verpflichtet, die nach Abs. 1 und 2 der erforderlichen Beschlüsse des Gemeinderats unverzüglich herbeizuführen

4. Bei der Geschäftsstelle wird eine Zahlstelle der Stadtkasse unterhalten.

§ 10 Ortsrecht

Im künftigen Stadtbezirk Schwäbisch Gmünd-Bettringen bleibt das bisher geltende Ortsrecht der Gemeinde Bettringen aufrechterhalten, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt. Anderslautende Bestimmungen dieser Vereinbarung bleiben unberührt.

§ 11 Zeitpunkt der Angleichung der Steuersätze

Die Steuersätze der Stadt Schwäbisch Gmünd gelten ab 01. April 1959. Dasselbe gilt für die Gebühren, Beiträge und sonstigen öffentlichen Abgaben der Stadt, sofern nicht in dieser Vereinbarung Sonderregelungen getroffen sind.

§ 12 Wahrung landwirtschaftlicher Belange

  1. Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, berechtigten Belangen der Landwirtschaft Rechnung zu tragen. Dazu gehört z.B. eine ausreichende und gute Vatertierhaltung (dem Ortsteil Unterbettringen wird die eigene Farrenhaltung bis zur Erstellung des geplanten gemeinsamen Regiefarrenstalls zugesichert), die Förderung der erforderlichen Flurbereinigung sowie der Ausbau des Feldwegenetzes.
  1. An der bisherigen Art der Schafweideverpachtung auf dem Markungsgebiet Bettringen ändert sich nichts.
  1. Der Jagdbezirk Bettringen bleibt erhalten, solange die Jagdgenossenschaft Bettringen dies wünscht. Im künftigen Stadtbezirk Schwäbisch Gmünd-Bettringen wohnhafte Jagdliebhaber sollen bevorzugt werden.

§ 13 Schlachtvieh- und Fleischbeschau, Trichinenschau, Schlachthaus, Milchversorgung

  1. Der bisherige Beschaubezirk Bettringen bleibt bestehen und wird, solange es der Bezirksbeirat wünscht, durch einen Laienfleischbeschauer besetzt.
  2. Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, in ihrer Schlachthofordnung den künftigen Stadtbezirk Schwäbisch Gmünd-Bettringen vom Benutzungszwang auszunehmen.
  3. Die bisherige Art der Milchversorgung der Bevölkerung in Bettringen soll beibehalten werden.

§ 14 Friedhofwesen

Der Stadtbezirk Schwäbisch Gmünd-Bettringen (§ 6) bildet einen getrennten Bestattungs- und Leichenschaubezirk.

§ 15 Vergebung von Lieferungen und Arbeiten

Bei der Vergebung von städtischen Aufträgen werden die Gewerbetreibenden des Stadtbezirks Schwäbisch Gmünd-Bettringen gleichberechtigt berücksichtigt. Bei der Vergebung von Aufträgen für die Bedürfnisse des Stadtbezirks Schwäbisch Gmünd-Bettringen sind die dort ansässigen Gewerbetreibenden im Rahmen der geltenden Bestimmungen zu bevorzugen.

II. Berücksichtigung besonderer Wünsche der Gemeinde Bettringen

§ 16 Zeitplan

  1. Die Stadt Schwäbisch Gmünd ist sofort vom Tage des Wirksamwerdens der Eingemeindung ab und auf die Dauer gesetzlich verpflichtet, alle in Bettringen bereits bestehenden und neu anfallenden gemeindlichen Aufgaben zu erfüllen. Bezüglich der angestauten Aufgaben wird folgender Zeitplan aufgestellt und in dieser Reihenfolge von der Stadt Schwäbisch Gmünd erfüllt:

Rechnungsjahr 1959

Anlage des Zentralfriedhofs nebst Leichenhalle

Rechnungsjahre 1959 und 1960

Durchführung des 1. Bauabschnitts einer auf 20 Klassen, zuzüglich Spezialräume, geplanten Schule mit mindestens 12, erforderlichen falls 16 Klassen, zuzüglich Spezialräume und Turnhalle bzw. Gemeindehalle (Baubeginn spätestens ein halbes Jahr nach Erwerb des Bauplatzes)  

Rechnungsjahre 1960 und 1961

Bau des Hauptkanals vom Freibad bzw. Schulhausgelände durch die Gmünder Straße in Unterbettringen zum bisherigen Kanalnetz der Stadt Schwäbisch Gmünd

Rechnungsjahre 1961, 1962 und 1963 zu je rd. einem Drittel

a) Bau eines Farrenstalls im Wert von mind. 50.000 DM

 

b) Kanalisierung und Ausbau der Hussenhofener Straße in Oberbettringen

 

c) Kanalisierung und Ausbau der Feld- und Lerchenstraße in Oberbettringen

 

d) Kanal- und Straßenbau im Riedäcker in Oberbettringen zur Ansiedlung von Industrie und Gewerbe

 

e) Bau von Kanaltalabgängen

 

f) Aufwand für Sportplatzzwecke

 

g) Befestigung und Ausbau des Feldwegnetzes sowie Teerung der Einfahrten in Verkehrsstraßen 1. Bauabschnitt für rund 100.000 DM

 

h) für Erschließung weiteren Baugeländes (z.B. Höhenstraße und Mozartstraße und Hagenackergebiet) rd. 150.000 DM.

Der Bezirksbeirat bestimmt die Reihenfolge der Erfüllung der Verpflichtung a) bis h).

2. Änderungen vorstehender Verpflichtungen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Bezirksbeirats.

§ 17 Wasserversorgung

  1. Jedem am Tag der Eingemeindung im Stadtbezirk Schwäbisch Gmünd-Bettringen angeschlossenen Grundstück wird auch für die Zeit nach der Eingemeindung ein Wasserkontingent im bisherigen Umfang und zu den bisherigen Lieferungsbedingungen zugestanden. Die Festlegung des Kontingents erfolgt nach dem Stand am Tage der Eingemeindung.
  1. Diese Sonderregelung ist beschränkt auf die Laufdauer der Verträge der Gemeinde Bettringen mit der Landeswasserversorgung und mit der Gemeinde Weiler i.d.B.
  1. Jeder am Tag der Eingemeindung in Bettringen wohnende Einwohner, der innerhalb von 5 Jahren nach dem Eingemeindungstag in Bettringen ein Ein- oder Zweifamilienhaus erstellt, erhält ein Wasserkontingent entsprechend den Pauschaltarifen der am Eingemeindungsvertrag geltenden Fassung der Wasserabgabesatzung der Gemeinde Bettringen zu dem verbilligten cbm-Preis. Stichtag für die Bemessung der Pauschale ist der Tag des Einzugs in den Neubau.

  2. Der Vertrag mit der Privatwasserleitungsgesellschaft Oberbettringen bleibt bis 31.1.1960 unverändert. Die Vereinbarungen mit der Gemeinde Bettringen für die Rechnungsjahre 1957 und 1958 gelten auch für die Restvertragsdauer. Nach Ablauf dieses Vertrags gilt die Regelung nach Abs. 1 bis 3.
  1. Die für den Stadtbezirk Schwäbisch Gmünd-Bettringen aufzustellenden Tarife berücksichtigen die in Abs. 1 bis 4 zugestandene Besitzstandswahrung.

§ 18 Neueinrichtung der Gasversorgung

Die Stadt Schwäbisch Gmünd wird die Neubaugebiete in Oberbettringen und bei genügendem Bedarf auch den alten Ortskern von Oberbettringen, ferner Unterbettringen und Lindenfeld mit Gas versorgen.

§ 19 Vergebung von Bauplätzen

Bei der Vergebung von billigen Bauplätzen in der Gemarkung Bettringen werden in erster Linie Bürger des Stadtbezirks Schwäbisch Gmünd-Bettringen berücksichtigt.

III. Schlussbestimmungen

§ 20 Abgrenzung der Vertragswirkungen

Unbeschadet der in § 4 dieser Vereinbarung getroffenen Übernahme der Verbindlichkeiten durch die Stadt Schwäbisch Gmünd erwerben Dritte aus dieser Vereinbarung kein unmittelbares Recht.

§ 21 Regelung von Streitigkeiten

  1. Vorstehende Abmachungen wurden im Geiste der Gleichberechtigung und Vertragstreue getroffen. Auftretende Fragen sind in diesem Geiste gütlich zu klären.
  1. Zur Klärung und Regelung etwaiger Streitigkeiten über diese Vereinbarung wird die aufgelöste Gemeinde auf die Dauer von 5 Jahren von ihrem bisherigen Gemeinderat vertreten, nach Ablauf dieser Zeit durch den Bezirksbeirat.

§ 22 Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt an dem vom Regierungspräsidium Nordwürttemberg in Stuttgart bei der Genehmigung festzusetzenden Tag in Kraft.

Anmerkung: In Kraft getreten am 01.04.1959.

Eingliederungsvereinbarung Degenfeld

Vereinbarung über die Eingliederung der Gemeinde Degenfeld in die Stadt Schwäbisch Gmünd

vom 04.08.1970

Die Stadt Schwäbisch Gmünd, vertreten durch Oberbürgermeister Dr. Schoch

und

die Gemeinde Degenfeld Kreis Schwäbisch Gmünd,vertreten durch Bürgermeister Steppan,

schließen aufgrund von Artikel 74 Absatz 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 19. November 1953 in Verbindung mit §§ 8 und 9 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (Gesetzblatt Seite 129) folgende Vereinbarung:

I. Allgemeines

§ 1 Eingliederung

Die Gemeinde Degenfeld wird in die Stadt Schwäbisch Gmünd eingegliedert.

§ 2 Förderung; Wahrung der Eigenart

(1) Die Stadt fördert Degenfeld und alle seine Einrichtungen in derselben Weise, wie das im bisherigen Stadtgebiet geschieht.

(2) Der bisherige Ortscharakter und das örtliche Brauchtum in Degenfeld sollen erhalten bleiben. Sein kulturelles Eigenleben soll sich auch weiterhin frei und ungehindert im Verband der Stadt entfalten können.

§ 3 Rechtsnachfolge

Die Stadt Schwäbisch Gmünd tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin in alle privaten und öffentlichen Rechtsverhältnisse der Gemeinde Degenfeld ein.

§ 4 Übernahme der Beschäftigten

(1) Bürgermeister Steppan wird bis Ablauf seiner Amtszeit das Amt des Ortsvorstehers entsprechend den Bestimmungen des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden übertragen. Das Maß seiner dienstlichen Inanspruchnahme beträgt wie seither 55 %.

(2) Die übrigen, am Tage der Eingemeindung vorhandenen Gemeindebediensteten werden unter Wahrung ihres Besitzstandes in den Dienst der Stadt Schwäbisch Gmünd übernommen.

Die im Dienst der Gemeinde Degenfeld zurückgelegten Zeiten werden so behandelt, wie wenn sie bei der Stadt verbracht worden wären.

§ 5 Ortschaft

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, in ihrer Hauptsatzung zu bestimmen, dass die ehemalige Gemeinde Degenfeld als ein von Schwäbisch Gmünd räumlich getrennter Wohnbezirk eine Ortschaft im Sinne von § 76 a der Gemeindeordnung bildet.

(2) In der künftigen Ortschaft Degenfeld wird nach Maßgabe von § 8 dieser Vereinbarung eine örtliche Verwaltung eingerichtet.

(3) Der Name der künftigen Ortschaft ist Schwäbisch Gmünd-Degenfeld.

§ 6 Vertretung der Bürger

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd garantiert der Ortschaft Weiler in den Bergen zusammen mit der Ortschaft Degenfeld im Gemeinderat Schwäbisch Gmünd einen Sitz im Wege der unechten Teilortswahl.

Die Stadt verpflichtet sich, eine entsprechende Bestimmung in ihre Hauptsatzung aufzunehmen.

Der gemeinsame Vertreter der Ortschaft Weiler in den Bergen und Degenfeld wird erstmals bei der nächsten, nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung stattfindenden regelmäßigen Gemeinderatswahl gewählt.

(2) Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Sitzverteilung im Gemeinderat vor den jeweiligen Kommunalwahlen überprüft und gegebenenfalls den geänderten Verhältnissen angepasst wird. Die Stadt wird dabei darauf achten, dass eine angemessene, der Bevölkerungszahl entsprechende Vertretung im Gemeinderat gewährleistet ist.

§ 7 Einführung der Ortschaftsverfassung

(1) Mit dem Inkrafttreten der Eingliederung wird in der früheren Gemeinde Degenfeld die Ortschaftsverfassung entsprechend den Bestimmungen des Zweiten Gesetzes zu Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinde eingeführt.

(2) Die Zahl der Ortschaftsräte entspricht der Zahl der bisherigen Gemeinderäte.

(3) Bis zur ersten Wahl des Ortschaftsrats im Herbst 1971 wird die Stadt in wichtigen Angelegenheiten, die Degenfeld betreffen, den früheren Gemeinderat der Gemeinde Degenfeld hören.

§ 8 Örtliche Verwaltung

(1) Die Stadt richtet in der künftigen Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Degenfeld eine örtliche Verwaltung ein, solange hierfür ein Bedürfnis besteht. Die örtliche Verwaltung wird bis zum Ausscheiden von Bürgermeister Steppan durch diesen als Ortsvorsteher (vgl. § 4 Absatz 1) geleitet und durch einen städtischen Fachbeamten betreut.

Die der örtlichen Verwaltung zu übertragenden Geschäfte sowie die personelle und zeitliches Besetzung werden nach dem tatsächlichen Bedarf im Benehmen mit dem Ortschaftsrat festgesetzt.

(2) Der Standesamtsbezirk Degenfeld soll erhalten bleiben. Für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde die Zusammenlegung mit einem anderen städtischen Standesamtsbezirk anordnet, sollen die Amtshandlungen soweit wie möglich in den Räumen der örtlichen Verwaltung Degenfeld vorgenommen werden.

(3) Der Grundbuchamtsbezirk und das Nachlassgericht mit dem Sitz in Degenfeld sollen vorbehaltlich einer anderen Entscheidung der zuständigen staatlichen Behörden erhalten bleiben. Der Ortsvorsteher wird für die Ortschaft Degenfeld zum Ratschreiber für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt werden. Für die Inventurbehörde soll eine selbständige Abteilung gebildet werden.

(4) Die Stadtverwaltung wird dem Gemeinderat vorschlagen, dass er auch den jeweils mit der fachlichen Betreuung beauftragten städtischen Beamten zum Gemeinderichter wählt und dass er die Geschäfte des Gemeindegerichts so verteilt, dass dieser sie ausübt, wenn beide Parteien in der Ortschaft Degenfeld wohnen.

§ 9 Ortsrecht

(1) In der künftigen Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Degenfeld bleibt das bisher geltende Ortsrecht der Gemeinde Degenfeld aufrechterhalten, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird.

(2) Mit dem Tag der Eingliederung tritt die Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Gmünd in der künftigen Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Degenfeld in Kraft.

(3) Den Wasserabnehmern innerhalb der Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Degenfeld werden die Wassertarife mit 0,38 DM/cbm und dem Jahresmesspreis von 4,74 DM solange unverändert zugestanden, bis neue Investitionen, sei es für weitere Quellfassungen, Schaffung weiteren Speicherraums oder Erweiterung des Verteilernetzes, Kosten verursachen, die eine Anpassung der Tarifpreise an die neue Kostensituation erfordern. Zu den Nettopreisen wird die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer, zur Zeit 5,5 % erhoben.

§ 10 Steuerhebesätze

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung gelten die Steuerhebesätze der Stadt Schwäbisch Gmünd.

§ 11 Wahrung der landwirtschaftlichen Belange

Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, berechtigten Belangen der Landwirtschaft Rechnung zu tragen. Dazu gehört zum Beispiel eine ausreichende und gute Vatertierhaltung bzw. künstliche Besamung, die Förderung der erforderlichen Flurbereinigung sowie der Ausbau des Feldwegnetzes.

§ 12 Friedhofwesen

Die Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Degenfeld bildet einen getrennten Bestattungsbezirk.

II. Berücksichtigung besonderer Wünsche der Gemeinde Degenfeld

§ 13 Aufgabenerfüllung

Vom Inkrafttreten dieser Vereinbarung an wird die Stadt alle ihr obliegenden kommunalen Aufgaben in der Ortschaft Degenfeld in vollem Umfang wahrnehmen.

Im Einzelnen werden folgende Zusagen gemacht:

  1. Die Stadt Schwäbisch Gmünd betrachtet Degenfeld als ihren Naherholungsraum, als das Erholungsgebiet des Raumes Schwäbisch Gmünd. Der Fremdenverkehr wird für Degenfeld von immer größerer wirtschaftlicher Bedeutung sein. Deshalb wird die Stadt Schwäbisch Gmünd als erstes einen Flächennutzungsplan aufstellen, der die für die Landwirtschaft, den Wohnungsbau und die Erholung erforderlichen Flächen einschließlich der dazugehörenden Verkehr- und Parkflächen ausweisen soll.
  1. Die Stadt wird den Fremdenverkehr so gut wie irgend möglich fördern (verstärkte Werbung in Anlehnung an die Werbung der Stadt Schwäbisch Gmünd, Schaffung von Parkmöglichkeiten, Unterstützung bei der Durchsetzung einer Verbesserung der Verkehrsverbindungen und der Straßenverhältnisse, vor allem beim Ausbau der Strecke Schwäbisch Gmünd-Weiler in den Bergen – Degenfeld).

  2. In der Schulfrage wird sich die Stadt weitgehend nach den Wünschen der Eltern orientieren, d.h. die Stadt ist bereit, die Grundschüler in Weiler in den Bergen und die Hauptschüler in Bettringen aufzunehmen, falls dies gewünscht wird.
  1. Die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Wasserversorgung gehört zur heutigen Daseinsvorsorge. Bei Bedarf wird daher eine Erweiterung des Speicherraumes durch einen evtl. Bau eines weiteren Behälters erfolgen.
  1. Falls die beiden Kirchen zu einer Vereinbarung über die Erstellung eines Kindergartens kommen, wird sich die Stadt Schwäbisch Gmünd mit den hier üblichen Sätzen an den Baukosten beteiligen (zur Zeit etwa 50 % der Baukosten und Grundstück). Wenn es zu einer entsprechenden Vereinbarung nicht kommt, so ist die Stadt bereit, in vorhandenen Räumen versuchsweise einen Kindergarten als Übergangslösung einzurichten und unter den üblichen Bedingungen zu betreiben, sofern dies nach der Zahl der infrage kommenden Kinder vertretbar ist. Dabei werden die Elternbeiträge in Anlehnung an die übrigen Kindergärten im Stadtgebiet festgesetzt.
  1. Die erforderliche Entwässerung des Friedhofs wird rasch in Angriff genommen werden.
  1. Die Stadt wird alle öffentlichen Einrichtungen rechtzeitig entsprechend den gegebenen Bedürfnissen schaffen. Unter diesem Gesichtspunkt wird auch als Fernziel der Bau einer kombinierten Turn- und Festhalle ins Auge gefasst.

An diese Zusagen ist der Vorbehalt geknüpft, dass bei allen Baumaßnahmen der Grunderwerb zu angemessenen Bedingungen rechtzeitig vor Baubeginn möglich sein muss bzw. dass die Zustimmung von betroffenen Grundstückseigentümern vorliegt. Weiter kann bei Maßnahmen mit staatlicher Förderung der Baubeginn erst nach Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen, das heißt durch einen vorzeitigen Baubeginn darf die Gewährung des Staatszuschusses nicht gefährdet werden.

III. Schlussbestimmungen

§ 14 Abgrenzung der Vertragswirkungen

Unbeschadet der in § 3 dieser Vereinbarung geregelten Übernahme der Verbindlichkeiten durch die Stadt Schwäbisch Gmünd erwerben Dritte aus dieser Vereinbarung kein unmittelbares Recht.

§ 15 Verpflichtungserklärungen in der Übergangszeit

Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Gemeinde Degenfeld mit Wirkung nach der Unterzeichnung dieser Vereinbarung das Einvernehmen mit der Stadt Schwäbisch Gmünd herstellt, ehe sie Verpflichtungserklärungen über die Veräußerung oder den Erwerb von Gemeindeeigentum, über die Vornahme größerer Investitionen, über Personalangelegenheiten oder andere, für die Zeit nach der Eingliederung bindende Maßnahmen abgibt.

§ 16 Regelung von Streitigkeiten

(1) Vorstehende Abmachungen wurden im Geiste der Gleichberechtigung und Vertragstreue getroffen. Auftretende Fragen sind in diesem Geist gütlich zu klären.

(2) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und bei Änderungswünschen hinsichtlich dieser Vereinbarung wird die aufgelöste Gemeinde Degenfeld durch den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung im Amt befindlichen Gemeinderat so lange vertreten, bis der Ortschaftsrat gebildet ist.

§ 17 Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 1971 in Kraft, sofern nicht das Regierungspräsidium Nordwürttemberg, Stuttgart, bei der Genehmigung einen anderen Tag festsetzt.

Anmerkung: In Kraft getreten am 1. Januar 1971.

Eingliederungsvereinbarung Großdeinbach

Vereinbarung über die Eingliederung der Gemeinde Großdeinbach in die Stadt Schwäbisch Gmünd

vom 10. Februar 1972

Die Stadt Schwäbisch Gmünd, vertreten durch Oberbürgermeister Dr. Schoch

und

der Gemeinde Großdeinbach, Landkreis Schwäbisch Gmünd, vertreten durch Bürgermeister Naß,

schließen aufgrund von Artikel 74 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11. November 1953 in Verbindung mit §§ 8 und 9 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (Ges.Bl. S. 129) in der derzeit geltenden Fassung folgende Vereinbarung:

§ 1 Eingliederung

(1) Die Gemeinde Großdeinbach wird in die Stadt Schwäbisch Gmünd eingegliedert.

(2) Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, nach Eingemeindung der Gemeinde Großdeinbach

den Gemeindeteil Pfersbach in das Gebiet der Gemeinde Mutlangen, den Gemeindeteil Lenglingen in das Gebiet der Stadt Göppingen und die Gemeindeteile Beutental und Schnellhöfle in das Gebiet der Stadt Lorch umzugemeinden, wenn sich die Mehrheit der Bürger dieser Gemeindeteile bei der Anhörung nach § 8 Abs. 2 GO für die Umgemeindung ausspricht. Die Stadt Schwäbisch Gmünd wird innerhalb von zwei Monaten nach der Eingliederung der Gemeinde Großdeinbach in die Stadt Schwäbisch Gmünd in Verhandlungen mit dem Ziel der alsbaldigen Umgemeindung eintreten. Die Bürger der erwähnten Gemeindeteile sind zum Ergebnis der Verhandlungen nach § 8 Abs. 2 GO zu hören.

§ 2 Rechtsnachfolge

Die Stadt Schwäbisch Gmünd tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin in alle privaten und öffentlichen Rechtsverhältnisse der Gemeinde Großdeinbach ein.

§ 3 Ortschaftsverfassung

(1) In dem Wohnbezirk Großdeinbach der Stadt Schwäbisch Gmünd wird aufgrund der §§ 76 a ff. GO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden vom 28. Juli 1970 (Ges.Bl. S. 419) die Ortschaftsverfassung eingeführt.

(2) Die Ortschaft erhält den Namen „Schwäbisch Gmünd-Großdeinbach“.

(3) Die Namen der die Ortschaft bildenden Stadtteile sind:

Schwäbisch Gmünd-Großdeinbach

Schwäbisch Gmünd-Beutenhof

Schwäbisch Gmünd-Hangendeinbach

Schwäbisch Gmünd-Kleindeinbach

Schwäbisch Gmünd-Lenglingen

Schwäbisch Gmünd-Pfersbach

Schwäbisch Gmünd-Radelstetten

Schwäbisch Gmünd-Sachsenhof

Schwäbisch Gmünd-Schnellhöfle

Schwäbisch Gmünd-Waldau

Schwäbisch Gmünd-Wustenriet

Schwäbisch Gmünd-Ziegerhof

(4) Die Stadt verpflichtet sich, in ihrer Hauptsatzung zu bestimmen, dass

a) aufgrund von §§ 76 b und 76 c GO für die Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Großdeinbach ein Ortschaftsrat mit zehn Mitgliedern gebildet wird. Dieser wird nach den Bestimmungen der unechten Teilortswahl mit z.Zt. folgender Sitzverteilung gewählt:

 

Großdeinbach

4 Sitze

Hangendeinbach-Sachsenhof

1 Sitz

Kleindeinbach

1 Sitz

Lenglingen mit Ziegerhof

1 Sitz

Pfersbach

1 Sitz

Radelstetten, Beutenhof und Schnellhöfle

1 Sitz

Waldau und Wustenriet

1 Sitz

b) Im Rahmen von § 76 d GO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten in der Ortschaft Großdeinbach dem Ortschaftsrat – im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Haushaltsmittelübertragungen wird (vergl. hierzu Zusatzerklärung Ziff. 3):

aa) die Unterhaltung der Ortsstraßen und der Wirtschafswege,

bb) die Unterhaltung und die Ausstattung des Friedhofs nach Maßgabe der Satzung für die städtischen Friedhöfe (Friedhofordnung) mit Anlagen in ihrer jeweiligen Fassung, der Kindergärten, der Kinderspielplätze, der in der Unterhaltungslast der Stadt stehenden Sportanlagen und der städtischen Gebäude,

cc) die Vermietung und Verpachtung von städtischen Gebäuden, Wohnungen und unbebauten Grundstücken,

dd) die Regelung der Belegung und der Benützung der Turnhalle und der Sportanlagen sowie des Feuerwehrgerätehauses und des Schulhauses durch örtliche Vereine und Organisationen; die örtlichen Vereine haben Vorrang; dabei ist ein allgemeiner Belegungsplan mit dem städtischen Kultur- und Sportamt abzustimmen.

ee) die Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehr,

ff) die Jagdverpachtung, soweit diese von der Jagdgenossenschaft übertragen ist.

gg) die Vatertierhaltung,

hh) die Pflege des Ortsbildes,

ii) die Förderung der örtlichen Vereine.

Die dem Ortschaftsrat zu Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen des Haushaltsplans zur Verfügung gestellten Mittel werden ihm jährlich nach der Genehmigung der Haushaltssatzung mitgeteilt (vgl. Zusatzerklärung Ziffer 3).

(5) Bis zur ersten Wahl des Ortschaftsrates nimmt der derzeitige Gemeinderat der Gemeinde Großdeinbach die Aufgaben des Ortschaftsrates wahr. Die Stadt verpflichtet sich, eine entsprechende Ergänzung ihrer Hauptsatzung vorzunehmen (§ 76 c Abs. 1 Satz 2 GO).

§ 4 Örtliche Verwaltung (Bezirksamt)

(1) Die Stadt richtet in der künftigen Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Großdeinbach eine örtliche Verwaltung ein, solange hierfür ein Bedürfnis besteht. Die Aufhebung der örtlichen Verwaltungsstelle bedarf der Zustimmung des Ortschaftsrates.

(2) Die Leitung der örtlichen Verwaltung obliegt dem Ortsvorsteher. Ist der Ortsvorsteher Ehrenbeamter, wird dieses Amt durch einen städtischen Fachbeamten betreut.

(3) Die der örtlichen Verwaltung zu übertragenden Aufgaben, die personelle Besetzung und der Umfang des Dienstbetriebes werden entsprechend dem tatsächlichen Bedarf im Benehmen mit dem Ortschaftsrat in einem Geschäftsverteilungsplan festlegt.

(4) Der Standesamtsbezirk Großdeinbach soll erhalten bleiben. Für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde die Zusammenlegung mit einem anderen städtischen Standesamtsbezirk anordnet, sollen die Amtshandlungen soweit wie möglich in den Räumen der örtlichen Verwaltung vorgenommen werden.

(5) Der Grundbuchamtsbezirk und das Nachlassgericht Großdeinbach sollen vorbehaltlich einer anderen Entscheidung der zuständigen staatlichen Behörden mit dem Sitz in Großdeinbach erhalten bleiben.

(6) Für die Inventurbehörde soll eine selbständige Abteilung für die Ortschaft Großdeinbach gebildet werden.

(7) Das archivwürdige Schriftgut der Gemeinde Großdeinbach wird als eigene Abteilung des Archivs der Stadt Schwäbisch Gmünd geführt werden.

§ 5 Ortsvorsteher

(1) Dem Bürgermeister der Gemeinde Großdeinbach, Helmut Naß, wird bis zum Ablauf seiner Amtszeit gemäß § 2 des Gesetzes zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden vom 28. Juli 1970 (Ges.Bl. S. 419) das Amt des Ortsvorstehers in Großdeinbach übertragen. Die Wahrung seines Besitzstandes wird ihm insoweit zugesichert. Das Maß seiner dienstlichen Inanspruchnahme beträgt 100 %.

(2) Ortsvorsteher Helmut Naß wird für die Ortschaft Großdeinbach zum Ratschreiber für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt werden.

(3) Ortsvorsteher Helmut Naß erhält die Genehmigung zur Ausübung einer nebenamtlichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit in den Zweckverbänden, bei welchen die Ortschaft Großdeinbach Mitglied ist (zu vergl. § 7 Abs. 4).

§ 6 Übernahme der Beschäftigten

(1) Die am Tage des Inkrafttretens dieser Vereinbarung bei der Gemeinde Großdeinbach beschäftigten Gemeindebediensteten werden unter Wahrung ihres Besitzstandes in den Dienst der Stadt Schwäbisch Gmünd übernommen. Die im Dienst der Gemeinde Großdeinbach zurückgelegten Zeiten werden so behandelt, wie wenn sie bei der Stadt Schwäbisch Gmünd verbracht worden wären. Die Verwendung der Bediensteten soll nach Möglichkeit in der Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Großdeinbach erfolgen.

§ 7 Ortsrecht

(1) In der Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Großdeinbach bleibt das bisher geltende Ortsrecht der Gemeinde Großdeinbach bis 31. Dezember 1972 aufrechterhalten. Vom 1. Januar 1973 an gilt das Ortsrecht der Stadt Schwäbisch Gmünd soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird.

(2) Die Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Gmünd tritt mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung für die Gemeinde Großdeinbach in Kraft.

(3) Die vom Gemeinderat Großdeinbach noch beschlossene Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Gemeinde Großdeinbach für das Rechnungsjahr 1972 gilt für das ganze Rechnungsjahr 1972, auch wenn diese Vereinbarung vor Ablauf des Rechungsjahres 1972 in Kraft tritt. Die Aufstellung dieses Haushaltsplans erfolgt im Einvernehmen mit der Stadt. Für diesen Fall wird dem Ortschafsrat und Ortsvorsteher von Großdeinbach die Ausführung des Resthaushaltsplans 1972 übertragen.

(4) Die Gemeinde Großdeinbach ist Mitglied der folgenden Zweckverbände:

a) Wasserversorgungsgruppe Mutlangen, Sitz Mutlangen

b) Wegebauverband Lindach, Sitz Lindach

c) Müllabfuhrzweckverband Lein-Rems.

Ein Austritt aus diesen Zweckverbänden kann nur mit Zustimmung des Ortschaftsrates Großdeinbach erfolgen.

(5) Eine Änderung oder Aufhebung der Satzung der Gemeinde Großdeinbach über die öffentliche Müllabfuhr hat im Benehmen mit dem Ortschaftsrat zu erfolgen.

(6) Für den Entwässerungsbeitrag (einmaliger Anschlussbeitrag) für Gebäude und Grundstücke der Ortschaft Großdeinbach, für welche der Beitrag für die Kanalisation nach der Satzung der früheren Gemeinde Großdeinbach schon bezahlt wurde, nicht aber der Klärbeitrag, gilt ab 1. Januar 1973 die städtische Satzung vom 24. Juli 1969 (§ 28 in seiner jeweiligen Fassung).

(7) Für die Gemeinde Großdeinbach besteht eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Beteiligung an der Realschule Mutlangen. Eine Kündigung dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Gemeinde Mutlangen kann nur mit Zustimmung des Ortschaftsrats Großdeinbach erfolgen.

§ 8 Steuersätze

Die Steuersätze der Stadt Schwäbisch Gmünd gelten für die Ortschaft Großdeinbach von deren Einbeziehung in die städtische Haushaltssatzung an.

§ 9 Vertretung der Bürger

(1) Dem Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd gehören als befristete Vertretung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 der Gemeindeordnung zwei Gemeinderäte von Großdeinbach an. Die befristete Vertretung endet mit der nächsten regelmäßigen Gemeinderatswahl.

(2) Die Stadt Schwäbisch Gmünd garantiert der Ortschaft Großdeinbach im Gemeinderat Schwäbisch Gmünd von der nächsten regelmäßigen Wahl an eine dem jeweiligen Bevölkerungsanteil entsprechende Anzahl Sitze, wenigstens aber einen Sitz im Wege der unechten Teilortswahl.

§ 10 Förderung der Vereine

Kulturelle Einrichtungen und die bestehenden örtlichen Vereine sowie caritative und jugendpflegerische Einrichtungen sind bei der laufenden Bezuschussung im gleichen Umfang wie bisher zu unterstützen. Im Übrigen fördert die Stadt die Einrichtungen in derselben Weise, wie das im bisherigen Stadtgebiet geschieht.

§ 11 Schulwesen

Die Stadt Schwäbisch Gmünd wird alles in ihren Möglichkeiten Stehende tun, um in der Ortschaft Großdeinbach eine selbständige Grundschule zu erhalten, zu fördern und bei Bedarf zu erweitern. Die Schule ist mit Einrichtungsgegenständen, Lehr- und Lernmitteln wie die übrigen gleichartigen Schulen der Stadt Schwäbisch Gmünd auszustatten.

§ 12 Wahrung der landwirtschaftlichen Belange

Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, berechtigten Belangen der Landwirtschaft Rechnung zu tragen. Dazu gehört auch eine ausreichende und gute Vatertierhaltung bzw. künstliche Besamung, die Förderung der Flurbereinigung und der Ausbau des Feldwegnetzes.

§ 13 Schlachtvieh- und Fleischbeschau, Trichinenschau, Schlachthaus

Der bisherige Fleischbeschaubezirk Großdeinbach bleibt vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen in der seitherigen Art erhalten. Änderungen sowie die Bestellung des Fleischbeschauers sind im Einvernehmen mit dem Ortschafsrat vorzunehmen. Ein Schlachthofbenützungszwang wird ohne Zustimmung des Ortschaftsrats nicht eingeführt.

§ 14 Vermessungswesen

Die Stadt Schwäbisch Gmünd wird sich im Rahmen des personell und finanziell Möglichen um eine baldige Aufholung von Vermessungsrückständen durch das Stadtmessungsamt bemühen.

§ 15 Vergabe von Lieferungen und Leistungen

Bei der Vergabe von städtischen Aufträgen werden die Gewerbetreibenden der Ortschaft Großdeinbach gleichberechtigt berücksichtigt.

§ 16 Friedhofwesen

(1) Die bisherigen Bestattungsbezirke bleiben vorläufig bestehen.

(2) Vor einer Änderung der Bestattungsbezirke und der Friedhofgebührenordnung ist der Ortschafsrat zu hören, wobei die Belange von Großdeinbach mit Vorrang berücksichtigt werden müssen.

§ 17 Mehrzuweisungen aus dem Finanzausgleich

Die Stadt Schwäbisch Gmünd erklärt sich bereit, die gesamten sich aus der Eingliederung nach dem Finanzausgleichsgesetz ergebenden Mehrzuweisungen (nach der derzeitigen Rechts- und Sachlage voraussichtlich ca. 2,4 Mio. DM brutto bzw. nach Abgang der gesetzlichen Umlage ca. 1,6 Mio. DM netto in einem Zeitraum von 9 Jahren) für zusätzliche Investitionen im Gebiet der seitherigen Gemeinde Großdeinbach zur Verfügung zu stellen.

§ 18 Berücksichtigung besonderer Wünsche der Gemeinde Großdeinbach

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd ist vom Inkrafttreten dieser Vereinbarung an sofort und auf die Dauer verpflichtet, alle in der Ortschaft Großdeinbach bestehenden und neu anfallenden kommunalen Aufgaben im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten und unter angemessener Berücksichtigung der Belange der gesamten Stadt zu erfüllen.

(2) Die Stadt verpflichtet sich nach Maßgabe von Abs. 1, insbesondere die nachstehend aufgeführten Investitionen in Großdeinbach vorzunehmen, wofür als zusätzliche Investitionsmittel die die Eingliederung von Großdeinbach in die Stadt Schwäbisch Gmünd begünstigenden Mehrzuweisungen verwendet werden:

A) Pfersbach

  1. Ausweisung und Erschließung von Baugelände für den örtlichen Bedarf, soweit dies planungsrechtlich möglich ist. Dazu gehört auch eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung.

  2. Ausbau der Ortsdurchfahrt.
  1. Einrichtung eines Kindergartens, soweit dies nach der Kinderzahl wirtschaftlich zu vertreten ist und kein anderer Träger dazu bereit ist. Dabei würden die üblichen Elternbeiträge erhoben.
  1. Verbesserung der Feld- und Waldwege im Gewann Strut und Leinberg.

 

B) Großdeinbach

  1. Ausweisung von weiterem Baugelände und Erschließung bereits in rechtskräftigen Bebauungsplänen enthaltener Gebiete nach Bedarf. Dabei werden Einwohner von Großdeinbach bei der Vergabe von Bauplätzen gebührend berücksichtigt.
  1. Anbringung von Trainingsleuchten an der Sportplatzanlage, oder eine andere Maßnahme in etwa der gleichen Größenordnung nach Wunsch des Ortschaftsrates (z.B. Verbesserung des Festplatzes).
  1. Verbesserung des Feld- und Waldwegnetzes; Ausbau des Wegs zum Haselbachtal über die Pumpstation, wenn Mittel des „Grünen Plans“ im üblichen Umfang zur Verfügung stehen.
  1. Verkehrsgerechter Ausbau mit Gehwegen im Unteren Weiler und in der Vorstatt bis 31. Dezember 1974
  1. Die Stadt wird sich um die Verbesserung des Personennahverkehrs bemühen.
  1. Die Erstellung einer Kleinschwimmhalle kann nach Erreichung einer tragfähigen Einwohnerzahl im Zusammenhang mit dem Stadtteil Rehnenhof/Wetzgau zu gegebener Zeit ins Auge gefasst werden.
  1. Der Friedhof in Großdeinbach ist unter Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung der Stadt rechtzeitig zu erweitern, wobei die Belange von Großdeinbach mit Vorrang berücksichtigt werden. Weiter ist bei Bedarf die Leichenhalle zu vergrößern und mit sanitären Einrichtungen zu versehen. Eine gewisse Anzahl von Parkplätzen beim Friedhof ist anzulegen.

 

C) Kleindeinbach

  1. Planung und Erschließung weiteren Baugeländes nach Bedarf, soweit dies planungsrechtlich möglich ist.
  1. Verbesserung des Feld- und Waldwegnetzes (z.B. Weg zur Kläranlage mit Fortsetzung, zur Kleingartenanlage, zum Fuchsloch, Vic.-Weg Nr. 3 – Haaggasse u.a.).

D) Hangendeinbach

  1. Bereitstellung von Bauplätzen für den örtlichen Bedarf, soweit dies planungsrechtlich möglich ist.
  1. Verbesserung des Feld- und Waldwegnetzes.
  1. Einrichtung eines Feuerwehrgeräteraumes einfachster Art.

 

E) Sachsenhof

Unterhaltung der Wege im üblichen Rahmen.

 

F) Radelstetten

  1. Ausbau der Ortsdurchfahrt (Landesstraße) nach vorheriger Kanalisation, wenn die erforderlichen Landesmittel zur Verfügung stehen.
  1. Verbesserung des Wegenetzes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
  1. Erhaltung eines Feuersees und Einrichtung eines einfachen Feuerwehrgeräteraums (Fertiggarage 3 x 5,5 m).
  1. Die Stadt bemüht sich um eine zufriedenstellende Regelung der Schülerbeförderung im Rahmen der staatlichen Bestimmungen.

 

g) Lenglingen

  1. Ausbau der Ortsdurchfahrt (Landesstraße) nach vorheriger Kanalisation, wenn die erforderlichen Landesmittel zur Verfügung stehen.
  1. Bereitstellung von Bauplätzen für den örtlichen Bedarf, soweit dies planungsrechtlich möglich ist.
  1. Die Stadt bemüht sich um eine zufriedenstellende Regelung der Schülerbeförderung im Rahmen der staatlichen Bestimmungen.
  1. Verbesserung der Straßenbeleuchtung.
  1. Jagdverpachtung (vgl. hierzu § 3 Abs. 4 Buchst. b).

H) Wustenriet

  1. Die Schaffung einer weiteren Auffahrt von Schwäbisch Gmünd nach Wustenriet und Rehnenhof/Wetzgau wird forciert werden. In diesem Zusammenhang ist auch die Verbindung von Wustenriet nach Wetzgau zu sehen, vorherige einfache Verbesserung bis 1. Juli 1973.
  1. Die Stadt wird Wustenriet in ihren Flächennutzungsplan einbeziehen und dabei auch die für öffentliche Zwecke notwendigen Flächen ausweisen. In diesem Zusammenhang wird auch die Planung und Erschließung weiteren Baugeländes untersucht.
  1. Einrichtung eines Kindergartens, soweit dies nach der Kinderzahl wirtschaftlich zu vertreten ist und kein anderer Träger dazu bereit ist. Dabei würden die üblichen Elternbeiträge erhoben.
  1. Die Stadt wird sich um die Verbesserung des Omnibusverkehrs bemühen. Für die Schülerbeförderung gelten die staatlichen Bestimmungen.
  1. Ferner wird sich die Stadt für die Erhaltung der Poststelle einsetzen.
  1. Verbesserung des Wegenetzes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltmittel.
  1. Die Stadt wird den Erwerb des den Verkehr behindernden Gebäudes Wahl anstreben.

I) Waldau

  1. Die Straße durch den Kohlhau nach Haselbach wird bei Bedarf instandgesetzt.
  1. Das Gebiet von Waldau wird in die Großraumplanung von Schwäbisch Gmünd mit einbezogen.
  1. Soweit notwendig wird eine Straßenbeleuchtung eingerichtet.
  1. Der Feld- und Waldweg von Waldau nach Großdeinbach wird ausgebaut.
  1. Bei weiterem Selbständigbleiben der Feuerwehrgruppe wird ein Geräteraum einfachster Art geschaffen.

Die Stadt stellt für den Ausbau und die Verbesserung des Feld- und Waldwegnetzes in den ersten 3 Jahren nach der Eingemeindung den Betrag von 500.000,- DM zu Verfügung, über dessen Verwendung im Einzelnen der Ortschaftsrat im Rahmen von § 3 Abs. 4 Buchst. b entscheidet. Diese Mittel sind in erster Linie für die vorstehend zugesagten Maßnahmen A 4, B 3 (ohne Weg zum Haselbachtal), C 2, D 2, E, F 2, H 6, I 4 zu verwenden.

(3) Die im vorstehenden Absatz 2 gemachten Zusagen stehen unter folgenden Vorbehalten:

a) Die Stadt ist zum Baubeginn erst verpflichtet, wenn – soweit dies notwendig ist – der Grunderwerb zu angemessenen Bedingungen rechtzeitig vor Baubeginn möglich bzw. die Zustimmung von betroffenen Grundeigentümern vorliegt (z.B. für die Einlegung von Leitungen).

b) Bei den Maßnahmen, für deren Finanzierung auch ein Staatszuschuss oder Ähnliches in Frage kommen könnte, kommt eine Verpflichtung zum Baubeginn erst dann zum Tragen, wenn die zuständige Stelle den Zuschuss rechtsverbindlich zugesagt und dem Baubeginn zugestimmt hat.

c) Die Stadt geht von der bei Abschluss dieser Vereinbarung geltenden Rechts- und Sachlage beim Finanzausgleich, vom derzeitigen Gebietsstand der Gemeinde Großdeinbach und von der derzeitigen Finanzlage der Stadt aus. Falls sich diese Voraussetzungen wesentlich verändern, werden die Vertragspartner (Großdeinbach dann durch den seinerzeitigen Ortschaftsrat vertreten) auf neuer Grundlage über die Verwirklichung der Investitionen verhandeln.

(4) Änderungen in Art und Umfang sowie in der zeitlichen Reihenfolge bei der Erfüllung vorstehender Verpflichtungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Ortschaftsrats Großdeinbach.

(5) Sollte eine der vorstehenden Aufgaben innerhalb des angegebenen Zeitraums nicht für erforderlich gehalten und deswegen nicht ausgeführt werden, so ist der entsprechende Betrag für einen anderen, der Ortschaft Großdeinbach dienenden Zweck im Einvernehmen mit dem Ortschaftsrat Großdeinbach zu verwenden.

§ 19 Abgrenzung der Vertragswirkungen

Unbeschadet der in § 2 dieser Vereinbarung geregelten Übernahme der Verbindlichkeiten durch die Stadt Schwäbisch Gmünd erwerben Dritte aus dieser Vereinbarung kein unmittelbares Recht.

§ 20 Verpflichtungserklärungen in der Übergangszeit

Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Gemeinde Großdeinbach mit Wirkung nach der Unterzeichnung dieser Vereinbarung das Einvernehmen mit der Stadt Schwäbisch Gmünd herstellt, ehe sie Verpflichtungen über die Veräußerung oder den Erwerb von Gemeindeeigentum mit Ausnahme solchen Gegenstände, die dem Gebrauch der laufenden Verwaltung dienen, eingeht oder größere Investitionen vornimmt. Entsprechendes gilt für Personalangelegenheiten.

§ 21 Regelung von Streitigkeiten

(1) Vorstehende Vereinbarungen wurden im Geiste der Gleichberechtigung und der Vertragstreue geschlossen. Auftretende Fragen sind in diesem Geiste gütlich zu klären.

(2) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und bei Änderungswünschen hinsichtlich dieser Vereinbarung wird die aufgelöste Gemeinde Großdeinbach durch den Ortschaftsrat vertreten. Bis zur Wahl des Ortschaftsrates tritt an seine Stelle der derzeitige Gemeinderat Großdeinbach (vgl. § 3 Abs. 5).

§ 22 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 29. Februar 1972 bzw. am 1. März 1972, wenn dies von der Genehmigungsbehörde verlangt wird, in Kraft.

Die von der Stadt Schwäbisch Gmünd und der Gemeinde Großdeinbach, beide Landkreis Schwäbisch Gmünd, am 11. Februar 1972 abgeschlossene Vereinbarung über die Eingliederung der Gemeinde Großdeinbach in die Stadt Schwäbisch Gmünd, wird hiermit nach § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 der

Regierungspräsidium Nordwürttemberg

Stuttgart, den 24. Februar 1972

Zusatzerklärung:

  1. Es ist beabsichtigt, Herrn Bürgermeister Naß nach Ablauf seiner derzeitigen Amtszeit zur Wiederwahl als Ortsvorsteher für eine weitere Amtszeit vorzuschlagen (vgl. hierzu § 5 Abs. 1 der Vereinbarung)
  1. Dem Bezirksamt Großdeinbach werden bis auf weiteres folgende Zuständigkeiten übertragen (vgl. § 4 Abs. 3 der Vereinbarung):

a) Vorbereitung, Durchführung und Erledigung der Sitzungen des Ortschaftsrates,

b) Beratung der städtischen Ämter in allen wichtigen, den Stadtbezirk Großdeinbach berührenden Angelegenheiten,

c) Entgegennahme, Vorbereitung und Weiterleitung von Anträgen aller Art an die zuständigen städtischen Dienststellen (z.B. Bauanträge einschließlich Benachrichtigung der Angrenzer und Führung des Baulastenverzeichnisses, Sozialhilfeanträge, Führerscheinanträge und dgl. mehr).

d) Durchführung von Zählungen und Statistiken im Benehmen mit dem Hauptamt,

e) Standesamt, vorbehaltlich der Genehmigung des Regierungspräsidiums,

f) Ortsbehörde für Arbeiter- und Angestelltenversicherung,

g) Ratschreiberei,

h) Aus dem Bereich des Ordnungsamtes

aa) Einwohnermeldewesen,

bb) Ausstellung von Personalausweisen, Kinderausweisen, Entgegennahme von Passanträgen,

cc) Polizeistundenverlängerung (Einzelfälle, keine Dauererlaubnis),

dd) vorübergehende Schankerlaubnis bis 4 Tage,

ee) Unterschriftenbestätigungen, Lebensbescheinigungen,

ff) Entgegennahme von Gewerbean-, ab- und ummeldungen,

i) Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln im Rahmen der jeweiligen städtischen Bestimmungen (Haushaltsplan, Zuständigkeitsordnung).

j) Erledigung weiterer im Einzelfall zu übertragender Angelegenheiten.

  1. Die in § 3 der Vereinbarung erwähnte Entscheidungsbefugnis des Ortschaftsrates bedeutet nicht, dass der Ortschaftsrat über einzelne Vergaben und Ausführungen entscheiden soll. Dies ist Sache der zuständigen städtischen Fachämter. Der Ortschaftsrat soll vielmehr die Sachentscheidungen (ggf. Setzung von Prioritäten) treffen. Dies wird in der Regel schon bei der Anforderung der Haushaltsmittel geschehen müssen. Diese werden dann dem Ortschaftsrat nach der Genehmigung der Haushaltssatzung mitgeteilt.

Schwäbisch Gmünd, den 11. Februar 1972.

 

Eingliederungsvereinbarung Herlikofen

Vereinbarung über die Eingliederung der Gemeinde Herlikofen in die Stadt Schwäbisch Gmünd

vom 06.11.1968

Die Stadt Schwäbisch Gmünd, vertreten durch Oberbürgermeister Scheffold,

und

die Gemeinde Herlikofen, Kreis Schwäbisch Gmünd, vertreten durch Bürgermeisteramtsverweser Schäfer,

schließen aufgrund von Artikel 74 Absatz 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 19. November 1953 in Verbindung mit §§ 8 und 9 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (Gesetzblatt Seite 129) folgende Vereinbarung:

I. Allgemeines

§ 1 Eingliederung

Die Gemeinde Herlikofen wird in die Stadt Schwäbisch Gmünd eingegliedert.

§ 2 Wahrung der Eigenart

(1) Der bisherige Ortscharakter und das örtliche Brauchtum in der Gemeinde Herlikofen sollen erhalten bleiben. Ihr kulturelles Eigenleben soll sich auch weiterhin frei und ungehindert entfalten können.

(2) Die Stadt Schwäbisch Gmünd wird die bestehenden kulturellen und sportlichen Vereinigungen in der Gemeinde Herlikofen in derselben Weise fördern und unterstützen wie die Vereine im bisherigen Stadtgebiet Schwäbisch Gmünd. Dasselbe gilt für die Kindergärten, die Schwesternstation, den Krankenpflegeverein und den Ortsverein des Deutschen Roten Kreuzes. Hinsichtlich der Benützung der Gemeindehalle Herlikofen bleibt es bei der derzeit geltenden Regelung. Änderungen bedürfen der Zustimmung des Gesamtbezirksbeirats.

§ 3 Rechtsnachfolge

Die Stadt Schwäbisch Gmünd tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin in alle privaten und öffentlichen Rechtsverhältnisse der Gemeinde Herlikofen ein.

§ 4 Rechte und Pflichten

Die Einwohner und Bürger von Herlikofen haben nach der Eingliederung der Gemeinde Herlikofen in die Stadt Schwäbisch Gmünd die gleichen Rechte und Pflichten wie die Einwohner und Bürger von Schwäbisch Gmünd. Die Wohn- und Aufenthaltsdauer in Herlikofen wird, soweit sie für Rechte und Pflichten der Einwohner und Bürger von rechtlicher Bedeutung ist, auf die Wohn- und Aufenthaltsdauer in Schwäbisch Gmünd angerechnet.

§ 5 Übernahme der Beschäftigten der Gemeindeverwaltung und Besitzstandswahrung

Der bisherige Gemeindeamtmann Schäfer, zur Zeit Bürgermeisteramtsverweser, wird zum Bezirksvorsteher für den Stadtbezirk Herlikofen bestellt. Gegen seinen Willen kann Herr Schäfer von dort nur mit Zustimmung des Gesamtbezirksbeirats versetzt werden. Die Leitung der Geschäftsstelle Hussenhofen des Bezirksamts Herlikofen wird Herrn Bürgermeister a.D. Barth bis zu seinem Ausscheiden übertragen.

Die Angestellte Fräulein Klein, die Halbtagsangestellten Frau Grimm und Frau Röhrle und der Kassenverwalter Stix bei der Geschäftsstelle Herlikofen sowie die Angestellte Frau Krauss bei der Geschäftsstelle Hussenhofen werden in den Dienst der Stadt übernommen. Gegen ihren Willen können sie von ihrem jetzigen Arbeitsplatz nur mit Zustimmung des Gesamtbezirksbeirats versetzt werden.

§ 6 Stadtbezirk

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, in ihrer Hauptsatzung zu bestimmen, dass die ehemalige Gemeinde Herlikofen als ein von Schwäbisch Gmünd räumlich getrennter Wohnbezirk im Sinne von § 75 Absatz 3 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (Gesetzblatt Seite 129) einen besonderen Stadtbezirk bildet, der sich in die Stadtteile Herlikofen, Hussenhofen, Hirschmühle und Zimmern gliedert.

(2) Im künftigen Stadtbezirk Schwäbisch Gmünd-Herlikofen wird nach Maßgabe von § 9 dieser Vereinbarung eine örtliche Verwaltung eingerichtet.

(3) Der Name des künftigen Stadtbezirks ist Schwäbisch Gmünd-Herlikofen; die Namen der Stadtteile lauten:

Schwäbisch Gmünd - Stadtteil Herlikofen

Schwäbisch Gmünd - Stadtteil Hussenhofen

Schwäbisch Gmünd - Stadtteil Zimmern

Schwäbisch Gmünd - Stadtteil Hirschmühle.

§ 7 Vertretung der Bürger

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd garantiert dem Stadtbezirk Herlikofen im Gemeinderat Schwäbisch Gmünd im Wege der unechten Teilortswahl folgende Vertretung:

Stadtteil Herlikofen

2 Sitze

Stadtteil Hussenhofen

2 Sitze

Stadtteil Hirschmühle/Zimmern

1 Sitz.

Die Stadt verpflichtet sich, eine entsprechende Bestimmung in ihre Hauptsatzung aufzunehmen. Die Vertreter des Stadtbezirks Herlikofen werden erstmals bei der nächsten nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung stattfindenden regelmäßigen Gemeinderatswahl gewählt und zwar

je ein Vertreter von Herlikofen, von Hussenhofen und von Zimmern auf 6 Jahre sowie

je ein Vertreter von Herlikofen und Hussenhofen auf 3 Jahre.

Die Stadt Schwäbisch Gmünd wird bei dieser Wahl die Zahl der Sitze des Gemeinderats auf 36 gemäß § 25 Absatz 2 GO erhöhen.

(2) Dem Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd gehören bis zur nächsten regelmäßigen Gemeinderatswahl fünf Gemeinderäte der eingegliederten Gemeinde Herlikofen (je zwei von Herlikofen und Hussenhofen sowie einer von Hirschmühle/Zimmern) an. Diese werden gemäß § 9 Absatz 1 der GO vor Eintritt der Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung von dem Gemeinderat der Gemeinde Herlikofen aus seiner Mitte bestimmt.

§ 8 Bezirksbeirat

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, zur Wahrung der örtlichen Belange des Stadtbezirks Schwäbisch Gmünd-Herlikofen in diesem durch ihre Hauptsatzung folgende Bezirksbeiräte zu bilden:

 

ordentliche Mitglieder

persönliche Stellvertreter

a) Bezirksbeirat Herlikofen

6

6

b) Bezirksbeirat Hussenhofen (6 Sitze für Hussenhofen und 2 Sitze für Hirschmühle/Zimmern).

8

8

Die Mitglieder der Bezirksbeiräte werden vom Gemeinderat gemäß § 76 GO aus dem Kreis der in den betreffenden Stadtteilen wohnenden wählbaren Bürger auf die Dauer von drei Jahren unter Berücksichtigung des Abstimmungsergebnisses bei der letzten Gemeinderatswahl bestellt.

(2) Bis zur nächsten nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung stattfindenden Gemeinderatswahl werden die Aufgaben des Bezirksbeirats von Herlikofen von den beim Inkrafttreten dieser Vereinbarung im Amt befindlichen fünf Gemeinderäten aus dem Stadtteil Herlikofen und die Aufgaben des Bezirksbeirats von Hussenhofen von den sieben Gemeinderäten aus den Stadtteilen Hussenhofen/ Hirschmühle/Zimmern wahrgenommen.

(3) § 19 Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

§ 9 Bezirksamt

(1) Die Stadt richtet im künftigen Stadtbezirk Schwäbisch Gmünd- Herlikofen (früheres Gebiet der Gesamtgemeinde Herlikofen) ein Bezirksamt ein, das Geschäftsstellen in Herlikofen und Hussenhofen unterhält. Das Bezirksamt wird durch einen Verwaltungsbeamten des gehobenen Dienstes geleitet, dessen Stelle in der Stellensatzung der Stadt in der Besoldungsgruppe A 11, für die Person von Bezirksvorsteher Schäfer in A 12 mit kw.-Vermerk ausgewiesen ist.

(2) Dem Bezirksamt werden folgende Geschäfte übertragen:

a) Einwohnermeldeamt
b) Ortsbehörde für die Arbeiter- und Angestelltenversicherung
c) Standesamt. Der bisherige Standesamtsbezirk Herlikofen wird Standesamtsbezirk Schwäbisch Gmünd-Herlikofen
d) Ratschreiberei
e) Vorbereitung der Schätzung von Grundstücken
f) Bauratschreiberei
g) Befugnis zur Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln in den Grenzen der jeweiligen städtischen Bestimmungen
h) Entgegennahme von Einzahlungen an die Stadtkasse, solange hierfür ein Bedürfnis besteht
i) Entgegennahme, Bearbeitung und Weiterleitung von Anträgen aller Art an die zuständigen städtischen Dienststellen.

Dem Bezirksamt können auf Zeit oder Dauer weitere Aufgaben aus den anderen Geschäftsbereichen der Stadtverwaltung Art aus den anderen Geschäftsbereichen der Stadtverwaltung übertragen werden.

(3) Der Grundbuchamtsbezirk und das Nachlassgericht mit dem Sitz in Herlikofen sollen erhalten bleiben vorbehaltlich einer anderen Entscheidung der zuständigen staatlichen Behörden. Der Bezirksvorsteher wird für den Stadtbezirk Schwäbisch Gmünd-Herlikofen zum Ratschreiber für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt werden. Für die Inventurbehörde soll eine selbständige Abteilung gebildet werden.

(4) Die Geschäfte des Bezirksamts werden für den Stadtteil Herlikofen bei der Geschäftsstelle in Herlikofen, für den Stadtteil Hussenhofen/ Hirschmühle/Zimmern in größtmöglichem Umfang bei der Geschäftsstelle in Hussenhofen wahrgenommen.

(5) Die Stadtverwaltung wird dem Gemeinderat vorschlagen, dass er auch dem jeweiligen Bezirksvorsteher des Stadtbezirks Herlikofen zum Gemeinderichter wählt und dass er die Geschäfte des Gemeindegerichts so verteilt, dass der jeweilige Bezirksvorsteher sie ausübt, wenn beide Parteien im Stadtbezirk Herlikofen wohnen.

(6) Die Stadt ist bereit, für den Stadtbezirk Herlikofen eine besondere Nebenstelle des Messungsamts einzurichten und zu unterhalten.

Anmerkung: Am 20.12.1990 hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd folgenden Beschluss gefasst:

1) Die nach § 9 Abs. 6 der Vereinbarung über die Eingliederung der Gemeinde Herlikofen in Hussenhofen eingerichtete Nebenstelle des Messungsamts wird nach Fertigstellung des Spitalneubaus aufgelöst.

2) Die nach § 9 Abs. 1 des Eingemeindungsvertrags eingerichteten „Geschäftsstellen“ in Herlikofen und Hussenhofen werden in selbständige Bezirksämter umbenannt. Die übrigen Bestimmungen des Eingemeindungsvertrags gelten sinngemäß weiter.

§ 10 Ortsrecht

(1) Im künftigen Stadtbezirk Schwäbisch Gmünd-Herlikofen bleibt das bisherige geltende Ortsrecht der Gemeinde Herlikofen aufrechterhalten, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird.

(2) Mit dem Tag der Eingliederung tritt die Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Gmünd im künftigen Stadtbezirk Schwäbisch Gmünd-Herlikofen in Kraft.

(3) Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, die Entwässerungsgebühr auf 25 Dpf/cbm (Dolengebühr) im Stadtbezirks Schwäbisch Gmünd-Herlikofen zu ermäßigen, bis die Verbindung mit dem städtischen Kanalisationsnetz hergestellt und damit der Anschluss an die städtische Sammelkläranlage gegeben ist. Von diesem Zeitpunkt ab wird die volle Entwässerungsgebühr (Dolen- und Klärgebühr) entsprechend den Bestimmungen der städtischen Entwässerungssatzung in der jeweiligen Fassung erhoben.

§ 11 Steuerhebesätze

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung gelten die Steuerhebesätze der Stadt Schwäbisch Gmünd.

§ 12 Wahrung der landwirtschaftlichen Belange

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, berechtigten Belangen der Landwirtschaft Rechnung zu tragen. Dazu gehört zum Beispiel eine ausreichende und gute Vatertierhaltung bzw. künstliche Besamung, die Förderung der erforderlichen Flurbereinigung sowie der Ausbau des Feldwegnetzes.

(2) Der Jagdbezirk Herlikofen bleibt erhalten, solange die Jagdgenossenschaft Herlikofen dies wünscht. Dabei soll die seitherige Regelung hinsichtlich der Jagdnutzung und den Gegenleistungen der Gemeinde beibehalten werden. Im künftigen Stadtbezirk Herlikofen wohnhafte Jagdliebhaber sollen bevorzugt werden.

§ 13 Schlachtvieh- und Fleischbeschau, Trichinenschau, Schlachthaus

(1) Der bisherige Fleischbeschaubezirk Herlikofen bleibt in der seitherigen Art erhalten, solange der zur Zeit im Amt befindliche Laienfleischbeschauer seine Dienstaufgaben ausüben kann.

(2) Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, den Stadtbezirk Herlikofen vom Schlachthofbenützungszwang auszunehmen, es sei denn, dass gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.

§ 14 Friedhofwesen

Der Stadtbezirk Schwäbisch Gmünd-Herlikofen bildet einen getrennten Bestattungs- und Leichenschaubezirk.

§ 15 Vergabe von Lieferungen und Arbeiten, Verkehrsbedienung

(1) Bei der Vergabe von städtischen Aufträgen werden die Gewerbetreibenden des Stadtbezirks Schwäbisch Gmünd-Herlikofen gleichberechtigt berücksichtigt. Bei der Vergabe von Aufträgen für die Bedürfnisse des Stadtbezirks Schwäbisch Gmünd-Herlikofen sind die dort ansässigen Gewerbetreibenden im Rahmen der geltenden Bestimmungen zu bevorzugen.

(2) Der öffentliche Linienverkehr zwischen dem Stadtteil Herlikofen und Schwäbisch Gmünd bleibt den bisherigen Verkehrsträgern vorbehalten, soweit die zuständigen staatlichen Behörden bei der Erneuerung der Genehmigungen nichts anderes bestimmen. Im Anhörungsverfahren nach § 14 des Personenbeförderungsgesetzes ist der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd an die Stellungnahme des Bezirksbeirats Herlikofen gebunden.

II. Berücksichtigung besonderer Wünsche der Gemeinde Herlikofen

§ 16 Zeitplan

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd ist ab sofort vom Tage des Wirksamwerdens der Eingemeindung ab und auf Dauer gesetzlich verpflichtet, alle im Stadtbezirk Herlikofen bereits bestehenden und neu anfallenden gemeindlichen Aufgaben zu erfüllen.

Bezüglich der zur Lösung heranstehenden Aufgaben wird folgender Zeitplan aufgestellt und in dieser Reihenfolge von der Stadt Schwäbisch Gmünd erfüllt:

a) spätester Baubeginn

Aufgabe

1969

Erweiterung der Schule in Herlikofen, zweizügige Grundschule und einzügige Hauptschule (für später in Aussicht genommen: dreizügige Grundschule und zweizügige Hauptschule)

1969

Erweiterung der Schule in Hussenhofen, zweizügige Grundschule und zweizügige Hauptschule

1969

Sporthalle in Hussenhofen (18 x 33 m, unterteilbar in 2 Räume, 4 Umkleideräume, bewegliches Podium, Spülküche, Anrichte, Theke, Lehrschwimmbecken

1969

Sportplatz Herlikofen (Rasen- und Hartplatz, leichtathletische Anlagen)

 

(Kann das Land einen Staatszuschuss für die obengenannten vier Bauvorhaben oder eines derselben nicht rechtzeitig zusagen, so ist die Stadt trotzdem zum Baubeginn im Jahr 1969 verpflichtet. In diesem Fall hat sie die Bauvorhaben vorzufinanzieren. Eine Verpflichtung zur Vorfinanzierung und zum Baubeginn im Jahr 1969 entfällt nur dann, wenn die Stadt aufgrund staatlicher Bestimmungen durch den vorzeitigen Baubeginn den Staatszuschuss verliert.)

1969 (sofern Grunderwerb klar)

Anschluss von Herlikofen an die städtische Kanalisation und damit an die Kläranlage

5 Jahre nach Eingemeindung

Anschluss von Hussenhofen an die städtische Kanalisation und damit an die Kläranlage

7 Jahre nach Eingemeindung

Anschluss von Zimmern/Hirschmühle an die städtische Kanalisation und damit an die Kläranlage

Der Sportplatz (Rasenplatz) für Hussenhofen wird in der Weise garantiert, dass die Stadt an Stelle des SV Hussenhofen in das Pachtverhältnis mit der Erbengemeinschaft Bühler/Schramm eintritt und im Übrigen dafür sorgt, dass dem SV Hussenhofen in Hussenhofen immer ein Sportplatz zu den üblichen städtischen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden.

b) Die Stadt verpflichtet sich, die Wasserversorgung im Stadtbezirk Herlikofen in der üblichen Form sicherzustellen.

c) Weiter verpflichtet sich die Stadt, in einem Zeitraum von fünf Jahren nach der Eingemeindung folgende Aufgaben durchzuführen, sofern bei den Grundeigentümern keine unüberwindlichen Schwierigkeiten auftreten:

Baulanderschließung

Herlikofen

Gartenstraße

Straßenbau

Hintere Straße

Kanal- und Straßenbau

Große Krummen

Kanal- und Straßenbau

Hornbergstraße

Straßenbau

Pfahläcker und In der Eck

Kanal, Wasserleitung, Straße

 

Hussenhofen

Kreuzäcker

Kanal- und Straßenbau

Kirchweg und Mühlwiese

Kanal, Wasser, Straße

 

Zimmern

Lachgang, Bronnäcker, Hirschmühle (Kanal- und Straßenbau)
eine der drei Maßnahmen mit einem Aufwand von ca. 200 000 DM, Kinderspielplatz.

 

Straßenneubauten

Herlikofen
Hussenhofer Straße

Hussenhofen
Staufer Straße (Rest)
Silcherweg
Herlikofer Straße

Zimmern
Aufwendungen für Straßenausbau bis zunächst ca. 150 000 DM.

Gemeindeverbindungsstraßen in Herlikofen, Hussenhofen und Zimmern
Rutschung Burgholzstraße
Herlikofen - Hussenhofen
Hussenhofen - Zimmern

Feldwege in der Gesamtmarkung
Instandsetzungsmaßnahmen bis zu einem Aufwand von ca. 150.000 DM.
Verbindungsweg Egenrain/Strut
Verbindungsweg Hussenhofen-Bettringen (Ausbau für Pkw, nicht winterfest)

Brücken, Stege, Wasserläufe
2 Fußgängerstege über die Rems in Hussenhofen
Instandsetzung der Mühlbachbrücke

Kanalisationen (soweit nicht bei Buchstabe a) oder bei Baulanderschließung enthalten)

Zimmern

1. Teilbetrag von ca. 150.000 DM

Hirschmühle

Mühlenstraße

Waldwege auf der Gesamtmarkung

Aufwendungen bis zu ca. 50.000 DM

Bachkorrektion Lachgang/Krümmlingsbach in Zimmern im Zeitraum von 10 Jahren

(2) Änderungen in Art und Umfang sowie in der zeitlichen Reihenfolge bei der Erfüllung vorstehender Verpflichtungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Bezirksbeirats.

§ 17 Vergabe von Bauplätzen

Bei der Vergabe von Bauplätzen im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Herlikofen werden Bürger des Stadtbezirks Schwäbisch Gmünd-Herlikofen bevorzugt berücksichtigt.

III. Schlussbestimmungen

§ 18 Abgrenzung der Vertragswirkungen

Unbeschadet der in § 4 dieser Vereinbarung getroffenen Übernahme der Verbindlichkeiten durch die Stadt Schwäbisch Gmünd erwerben Dritte aus dieser Vereinbarung kein unmittelbares Recht.

§ 19 Regelung von Streitigkeiten

  1. Vorstehende Abmachungen wurden im Geiste der Gleichberechtigung und Vertragstreue getroffen. Auftretende Fragen sind in diesem Geist gütlich zu klären.
  1. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und bei Änderungswünschen hinsichtlich dieser Vereinbarung wird die aufgelöste Gemeinde Herlikofen durch den Gesamtbezirksbeirat vertreten, der sich aus den Mitgliedern der beiden Bezirksbeiräte zusammensetzt.

§ 20 Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt am 01. Januar 1969 in Kraft, sofern nicht das Regierungspräsidium Nordwürttemberg Stuttgart bei der Genehmigung einen anderen Tag festsetzt.

Anmerkung: In Kraft getreten am 01.01.1969

Eingliederungsvereinbarung Lindach

Vereinbarung über die Eingliederung der Gemeinde Lindach in die Stadt Schwäbisch Gmünd

vom 18.12.1970

Die Stadt Schwäbisch Gmünd, vertreten durch Oberbürgermeister Dr. Schoch,

und

die Gemeinde Lindach, Landkreis Schwäbisch Gmünd, vertreten durch Bürgermeister Martin,

schließen aufgrund von Artikel 74 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 19. November 1953 in Verbindung mit §§ 8 und 9 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (Gesetzblatt S 129) in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juli 1970 (Gesetzblatt Seite 419) zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden folgende Vereinbarung:

§ 1 Eingliederung

Die Gemeinde Lindach wird in die Stadt Schwäbisch Gmünd eingegliedert.

§ 2 Rechtsnachfolge

Die Stadt Schwäbisch Gmünd tritt als Gesamtnachfolgerin in alle privaten und öffentlichen Rechtsverhältnisse der Gemeinde Lindach ein.

§ 3 Ortschaftsverfassung

(1) In dem Wohnbezirk Lindach der Stadt Schwäbisch Gmünd wird aufgrund der §§ 76a ff. GO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden vom 28. Juli 1970 (Ges.Bl. S. 419) die Ortschaftsverfassung eingeführt.

(2) Die Ortschaft erhält den Namen „Schwäbisch Gmünd-Lindach“.

(3) Die Stadt verpflichtet sich, in ihrer Hauptsatzung zu bestimmen, dass

a) aufgrund von §§ 76b und 76c GO für die Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Lindach ein Ortschaftsrat mit zehn Mitgliedern gebildet wird;
b) im Rahmen von § 76d GO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten in der Ortschaft Lindach dem Ortschaftsrat – im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel – übertragen wird:

aa) die Unterhaltung der Ortsstraßen und der Wirtschaftswege,
bb) die Unterhaltung und die Ausstattung des Friedhofes nach Maßgabe der Satzung für die städtischen Friedhöfe Friedhofordnung) mit Anlagen in ihrer jeweiligen Fassung, der Kinderspielplätze, der in der Unterhaltungslast der Stadt stehenden Sportanlagen und der städtischen Gebäude,
cc) die Vermietung und Verpachtung von städtischen Gebäuden, Wohnungen und unbebauten Grundstücken,
dd) die Regelung der Belegung und der Benützung der Turn- und Festhalle, des Lehrschwimmbeckens und der Sportanlagen,
ee) die Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehr,
ff) die Jagdverpachtung, soweit diese von der Jagdgenossenschaft übertragen ist,
gg) die Vatertierhaltung,
hh) die Pflege des Ortsbildes,
ii) die Förderung der örtlichen Vereine.

(4) Bis zur ersten Wahl des Ortschaftsrates nimmt der derzeitige Gemeinderat Lindach die Aufgaben des Ortschaftsrates wahr.

§ 4 Örtliche Verwaltung (Bezirksamt)

(1) Die Stadt richtet in der künftigen Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Lindach eine örtliche Verwaltung ein, solange hierfür ein Bedürfnis besteht. Die Aufhebung der örtlichen Verwaltungsstelle bedarf der Zustimmung des Ortschafsrates.

(2) Die Leitung der örtlichen Verwaltung obliegt dem Ortsvorsteher. Ist der Ortsvorsteher Ehrenbeamter, wird dieses Amt durch einen städtischen Fachbeamten betreut.

(3) Die der örtlichen Verwaltung zu übertragenden Aufgaben, die personelle Besetzung und der Umfang des Dienstbetriebs werden entsprechend dem tatsächlichen Bedarf im Benehmen mit dem Ortschaftsrat in einem Geschäftsverteilungsplan festgelegt.

(4) Der Standesamtsbezirk Lindach soll erhalten bleiben. Für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde die Zusammenlegung mit einem anderen städtischen Standesamtsbezirk anordnet, sollen die Amtshandlungen soweit wie möglich in den Räumen der örtlichen Verwaltung vorgenommen werden.

(5) Der Grundbuchamtsbezirk und das Nachlassgericht Lindach sollen vorbehaltlich einer anderen Entscheidung der zuständigen staatlichen Behörden mit dem Sitz in Lindach erhalten bleiben.

(6) Für die Inventurbehörde soll eine selbständige Abteilung für die Ortschaft Lindach gebildet werden.

§ 5 Ortsvorsteher

(1) Dem Bürgermeister der Gemeinde Lindach, Rudolf Martin, wird bis zum Ablauf seiner Amtszeit (15. März 1974) gemäß § 2 des Gesetzes zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden vom 28. Juli 1970 (Ges.Bl. S. 419) das Amt des Ortsvorstehers in Lindach übertragen. Das Maß seiner dienstlichen Inanspruchnahme beträgt 100 %. Die Wahrung seines Besitzstandes wird ihm zugesichert.

(2) Ortsvorsteher Rudolf Martin wird für die Ortschaft Lindach zum Ratschreiber für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt werden.

(3) Ortsvorsteher Rudolf Martin erhält die Genehmigung zur Ausübung einer nebenamtlichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit in den Zweckverbänden, bei welchen die Ortschaft Lindach Mitglied ist (z. vgl. § 7 Abs. 6).

§ 6 Übernahme der Beschäftigten

(1) Die am Tage des Inkrafttretens dieser Vereinbarung bei der Gemeinde Lindach beschäftigten Gemeindebediensteten werden unter Wahrung ihres Besitzstandes in den Dienst der Stadt Schwäbisch Gmünd übernommen. Die im Dienst der Gemeinde Lindach zurückgelegten Zeiten werden so behandelt, wie wenn sie bei der Stadt Schwäbisch Gmünd verbracht worden wären. Die Verwendung der Bediensteten soll nach Möglichkeit in der Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Lindach erfolgen.

(2) Wird der Ortsvorsteher Rudolf Martin, nach Ablauf seiner Amtszeit als Ortsvorsteher nicht wiedergewählt, und wird er zu diesem Zeitpunkt auch nicht in den Ruhestand versetzt, so ist er unter Anwendung der §§ 128 ff. des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 22. Oktober 1965 als Beamter in den Dienst der Stadt Schwäbisch Gmünd zu übernehmen.

§ 7 Ortsrecht

(1) In der Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Lindach bleibt das bisher geltende Ortsrecht der Gemeinde Lindach bis zum 31. Dezember 1971 aufrechterhalten.

Vom 1. Januar 1972 an gilt in der Ortschaft Lindach das Ortsrecht der Stadt Schwäbisch Gmünd, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Gemeinde Lindach für das Rechnungsjahr 1971 gilt für das ganze Rechnungsjahr 1971, auch wenn diese Vereinbarung vor Ablauf des Rechnungsjahres 1971 in Kraft tritt. Die Aufstellung dieses Haushaltsplans erfolgt im Einvernehmen mit der Stadt. Für diesen Fall wird dem Ortschaftsrat und Ortsvorsteher von Lindach die Ausführung des Resthaushaltsplanes 1971 übertragen.

(3) Die Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Gmünd tritt mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung für die Ortschaft Lindach in Kraft.

(4) Die Entwässerungsgebühr nach der Satzung der Stadt Schwäbisch Gmünd über öffentliche Entwässerungen vom 24. Juli 1969 für Gebäude und Grundstücke der Ortschaft Lindach, welche zwar an die Kanalisation, aber noch nicht an eine Sammelkläranlage angeschlossen sind, beträgt ab 1. Januar 1972 0,20 DM/cbm).

Ist die Verbindung des Kanalnetzes der Ortschaft Lindach mit dem Städtischen Kanalnetz hergestellt und damit der Anschluss an die Sammelkläranlage gegeben, so gilt ab diesem Zeitpunkt der Gebührensatz der städtischen Satzung (zur Zeit 0,40 DM/cbm).

(5) Für den Entwässerungsbeitrag (einmaliger Anschlussbeitrag) für Gebäude und Grundstücke der Ortschaft Lindach, für welche der Beitrag für die Kanalisation nach der Satzung der früheren Gemeinde Lindach schon bezahlt wurde, nicht aber der Klärbeitrag, gilt ab 1. Januar 1972 die städtische Satzung vom 24. Juli 1969 (§ 28).

(6) Die Gemeinde Lindach ist Mitglied der folgenden Zweckverbände:

a) Wasserversorgungsgruppe Mutlangen, Sitz Mutlangen,

b) Wegebauverband Lindach, Sitz Lindach,

c) Müllabfuhrzweckverband Lein-Rems.

Ein Austritt aus diesen Zweckverbänden kann nur mit Zustimmung des Ortschaftsrates Lindach erfolgen.

(7) Für die Gemeinde Lindach besteht eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Beteiligung an der Realschule Mutlangen.

Eine Kündigung dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Gemeinde Mutlangen kann nur mit Zustimmung des Ortschaftsrates Lindach erfolgen.

(8) Eine Änderung oder Aufhebung der Satzung der Gemeinde Lindach über die öffentliche Müllabfuhr hat im Benehmen mit dem Ortschafsrat zu erfolgen.

§ 8 Steuersätze

Die Steuersätze der Stadt Schwäbisch Gmünd gelten für die Ortschaft Lindach ab 1. Januar 1972.

§ 9 Vertretung der Bürger

(1) Dem Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd gehören als befristete Vertretung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 5 der Gemeindeordnung vier Gemeinderäte von Lindach an, von denen nach der nächsten regelmäßigen Gemeinderatswahl diejenigen Gemeinderäte, deren Amtszeit abgelaufen wäre, mindestens aber die Hälfte, ausscheiden.

Die befristete Vertretung endet mit der Einführung der unechten Teilortswahl für die Wohnbezirk Lindach (vgl. Abs. 2), spätestens jedoch im Zeitpunkt der übernächsten regelmäßigen Gemeinderatswahl.

(2) Die Stadt Schwäbisch Gmünd garantiert der Ortschaft Lindach im Gemeinderat Schwäbisch Gmünd von der übernächsten regelmäßigen Wahl an eine dem jeweiligen Bevölkerungsanteil entsprechende Anzahl Sitze, wenigstens aber einen Sitz im Wege der unechten Teilortswahl. Sollte die Zahl der Gemeinderäte der Stadt Schwäbisch Gmünd (§ 25 Abs. 2 GO) schon bei der nächsten regelmäßigen Wahl höher als 36 sein, so ist die unechte Teilortswahl für die Ortschaft Lindach schon zu der nächsten Wahl mit einer dem Bevölkerungsanteil entsprechenden Sitzzahl einzuführen. In diesem Fall endet die befristete Vertretung nach Absatz 1 zum gleichen Zeitpunkt.

§ 10 Förderung der Vereine

Kulturelle Einrichtungen und die bestehenden örtlichen Vereine sowie caritative und jugendpflegerische Einrichtungen sind bei der laufenden Bezuschussung im gleichen Umfang wie bisher zu unterstützen. Im Übrigen fördert die Stadt die Einrichtungen in derselben Weise, wie das im bisherigen Stadtgebiet geschieht.

§ 11 Schulwesen

Die Stadt Schwäbisch Gmünd wird alles in ihren Möglichkeiten Stehende tun, um in der Ortschaft Lindach eine selbständige Grund- und Hauptschule zu erhalten, zu fördern und bei Bedarf zu erweitern. Die Schule ist mit Einrichtungsgegenständen, Lehr- und Lernmitteln wie die übrigen gleichartigen Schulen der Stadt Schwäbisch Gmünd auszustatten.

§ 12 Wahrung der landwirtschaftlichen Belange

Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, berechtigten Belangen der Landwirtschaft Rechnung zu tragen. Dazu gehört auch eine ausreichende und gute Vatertierhaltung bzw. künstliche Besamung, die Förderung der Flurbereinigung und der Ausbau des Feldwegenetzes.

§ 13 Schlachtvieh- und Fleischbeschau, Trichinenschau, Schlachthaus

Der bisherige Fleischbeschaubezirk Lindach bleibt vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen in der seitherigen Art erhalten. Änderungen sowie die Bestellung des Fleischbeschauers sind im Einvernehmen mit dem Ortschaftsrat vorzunehmen. Ein Schlachthofbenützungszwang wird ohne Zustimmung des Ortschafsrates nicht eingeführt.

§ 14 Vermessungswesen

Die Stadt Schwäbisch Gmünd wird sich im Rahmen des personell und finanziell Möglichen um eine baldige Aufholung von Vermessungsrückständen durch das Stadtmessungsamt bemühen.

§ 15 Vergabe von Lieferungen und Leistungen

Bei der Vergabe von städtischen Aufträgen werden die Gewerbetreibenden der Ortschaft Lindach gleichberechtigt berücksichtigt.

§ 16 Friedhofwesen

Die Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Lindach bildet einen eigenen Bestattungsbezirk.

§ 17 Berücksichtigung besonderer Wünsche der Gemeinde Lindach

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd ist vom Inkrafttreten dieser Vereinbarung an sofort und auf Dauer verpflichtet, alle in der Ortschaft Lindach bestehenden und neu anfallenden kommunalen Aufgaben zu erfüllen.

(2) Folgende Aufgaben sind nach Zeitplan zu erfüllen:

a) Verbindungsstraße Lindach-Schwäbisch Gmünd

Die Stadt plant sofort und beginnt spätestens im Jahr 1973 mit dem Bau einer Verbindungsstraße von der Ortschaft Lindach durch den Gemeindewald Viehweide zum Sulzbachtal – Richard-Bullinger-Straße. Die Straße soll nur dem Kraftverkehr – ausgenommen Schwerverkehr – zwischen der Ortschaft Lindach und der Stadt Schwäbisch Gmünd dienen (Mindestbreite 6,0 m). Die Straße erhält einen 1,5 m breiten Gehweg und eine Straßenbeleuchtung.

b) Ortsentwässerung

Überprüfung und Fertigstellung der Planung im Jahr 1971. Baubeginn – vorbehaltlich der Gewährung des Staatszuschusses – 1972 mit dem Hauptsammler.

c) Schulhauserweiterung

Die Stadt beginnt – vorbehaltlich der Gewährung des Staatszuschusses – spätestens im Jahr 1972 mit dem Bau eines 3-klassigen Erweiterungsbaues für die Grund- und Hauptschule Lindach nach den vorhandenen baureifen Plänen.

d) Baulanderschließungen und Baulandumlegungen

Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, unbeschadet vom Baulandvorrat im übrigen Stadtgebiet in der Ortschaft Lindach entsprechend dem örtlichen Bedarf ausreichend Bauplätze auszuweisen und zu erschließen. Bei der Zuteilung stadteigener Bauplätze im Gebiet der Ortschaft Lindach werden die Einwohner der Ortschaft Lindach gebührend berücksichtigt.

Es sind insbesondere folgende Baugebiete vordringlich und nach den vorhandenen Bebauungsplänen oder den vom Gemeinderat bereits beschlossenen Bebauungsplanentwürfen zu erschließen:

aa) Breitwiesenweg

Die eingeleitete Baulandumlegung ist zügig zu Ende zu führen und die Erschließung nach Rechtskraft baldmöglichst vorzunehmen (ca. 26 Einfamilienhausbauplätze).

bb) Sue-Hintere Gärten

Eine Baulandumlegung ist im Jahr 1971-72 durchzuführen und nach Rechtskraft die Erschließung des Geländes nach dem vorhandenen vom Gemeinderat Lindach beschlossenen Bebauungsplanentwurf auszuführen (ca. 39 Ein- und Zweifamilienhausbauplätze).

cc) Bänklesäcker

Dieses als Wohn-, Misch- und Gewerbegebiet vorgesehene und im Flächennutzungsplan hierfür ausgewiesene Gelände soll bei Bedarf erschlossen werden.

dd) Gaier und Schnappenäcker

Diese teilweise bebauten und erschlossenen Wohnbaugebiete sollen nach den vorhandenen Plänen zur möglichen restlichen Bebauung erschlossen werden, sobald die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

f) Im Jahr 1972 werden für den Ausbau und die Unterhaltung von Ortsstraßen und Feldwegen 150.000,- DM zur Verfügung gestellt.

(3) Änderungen in Art und Umfang sowie in der zeitlichen Reihenfolge bei der Erfüllung vorstehender Verpflichtungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Ortschaftsrates Lindach.

(4) Sollte eine der vorstehenden Aufgaben innerhalb des angegebenen Zeitraumes nicht für erforderlich gehalten und deswegen nicht ausgeführt werden, so ist der entsprechende Betrag für einen anderen, der Ortschaft Lindach dienenden Zweck im Einvernehmen mit dem Ortschaftsrat Lindach zu verwenden.

§ 18 Abgrenzungen der Vertragswirkungen

Unbeschadet der in § 2 dieser Vereinbarung geregelten Übernahme der Verbindlichkeiten durch die Stadt Schwäbisch Gmünd erwerben Dritte aus dieser Vereinbarung kein unmittelbares Recht.

§ 19 Verpflichtungserklärungen

Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Gemeinde Lindach mit Wirkung nach der Unterzeichnung dieser Vereinbarung das Einvernehmen mit der Stadt Schwäbisch Gmünd herstellt, ehe sie Verpflichtungen über die Veräußerung oder den Erwerb von Gemeindeeigentum mit Ausnahme solchen Gegenstände, die dem Gebrauch der laufenden Verwaltung dienen, eingeht oder größere Investitionen vornimmt. Entsprechendes gilt für Personalangelegenheiten.

§ 20 Regelung von Streitigkeiten

(1) Vorstehende Vereinbarungen wurden im Geiste der Gleichberechtigung und der Vertragstreue geschlossen. Auftretende Fragen sind in diesem Geiste gütlich zu klären.

(2) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und bei Änderungswünschen hinsichtlich dieser Vereinbarung wird die aufgelöste Gemeinde Lindach durch den Ortschaftsrat vertreten. Bis zur Wahl des Ortschaftsrates tritt an seine Stelle der derzeitige Gemeinderat Lindach.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 1971 in Kraft.

Eingliederungsvereinbarung Straßdorf

Vereinbarung über die Eingliederung der Gemeinde Straßdorf in die Stadt Schwäbisch Gmünd

vom 29. Februar 1972

Die Stadt Schwäbisch Gmünd, vertreten durch Oberbürgermeister Dr. Schoch,

und

die Gemeinde Strassdorf Landkreis Schwäbisch Gmünd, vertreten durch Bürgermeister Wahlheim,

schließen aufgrund von Artikel 74 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 19. November 1953 in Verbindung mit §§ 8 und 9 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (Ges.Bl. S. 129) in der derzeit geltenden Fassung folgende Vereinbarung:

§ 1 Eingliederung

(1) Die Gemeinde Straßdorf wird in die Stadt Schwäbisch Gmünd eingegliedert.

(2) Die Stadt Schwäbisch Gmünd erklärt sich bereit, mit der Gemeinde Waldstetten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten diese Eingemeindungsvertrags in Verhandlungen über eine Umgemeindung des Ortsteils Herzenklinge einzutreten.

§ 2 Rechtsnachfolge

Die Stadt Schwäbisch Gmünd tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin in alle privaten und öffentlichen Rechtsverhältnisse der Gemeinde Straßdorf ein.

§ 3 Ortschaftsverfassung

(1) In dem Wohnbezirk Straßdorf der Stadt Schwäbisch Gmünd wird aufgrund der §§ 76 a ff. GO i. d.F. des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden vom 28. Juli 1970 (Ges.Bl. S. 419) die Ortschaftsverfassung eingeführt.

(2) Die Ortschaft erhält den Namen „Schwäbisch Gmünd-Straßdorf“.

(3) Die Namen der die Ortschaft bildenden Stadtteile sind:

Schwäbisch Gmünd-Straßdorf

Schwäbisch Gmünd-Metlangen

Schwäbisch Gmünd-Reitprechts

(4) Die Stadt verpflichtet sich, in ihrer Hauptsatzung zu bestimmen, dass

a) aufgrund von §§ 76 b und 76 c GO für die Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Straßdorf ein Ortschaftsrat mit zwölf Mitgliedern gebildet wird. Dieser wird nach den Bestimmungen der unechten Teilortswahl mit z.Zt. folgender Sitzverteilung gewählt:

Straßdorf

10 Sitze

Metlangen

1 Sitz

Reitprechts

1 Sitz

b) im Rahmen von § 76 d GO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten in der Ortschaft Straßdorf dem Ortschaftsrat - im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel – übertragen wird (vgl. hierzu Zusatzerklärung Ziff. 3):

aa) die Unterhaltung der Ortsstraßen und der Wirtschafswege,

bb) die Unterhaltung und die Ausstattung des Friedhofs nach Maßgabe der Satzung für die städtischen Friedhöfe (Friedhofordnung) mit Anlagen in ihrer jeweiligen Fassung, der Kinderspielplätze, der in der Unterhaltungslast der Stadt stehenden Sportanlagen und der städtischen Gebäude,

cc) die Vermietung und Verpachtung von städtischen Gebäuden, Wohnungen und unbebauten Grundstücken,

dd) die Regelung der Belegung und der Benützung der Turnhalle und der Sportanlagen sowie des Feuerwehrgerätehauses und der Schulhäuser durch örtliche Vereine und Organisationen im Einvernehmen mit dem städtischen Kultur- und Sportamt,

ee) die Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehr,

ff) die Jagdverpachtung, soweit diese von der Jagdgenossenschaft übertragen ist,

gg) die Vatertierhaltung,

hh) die Pflege des Ortsbildes,

ii) die Förderung der örtlichen Vereine

(5) Die Stadt sichert dem Ortschaftsrat die beratende Mitwirkung bei der Aufstellung von Bauleitplänen und bei der Ausführung der in § 18 zugesagten Maßnahmen zu.

(6) Bis zur ersten Wahl des Ortschaftsrates nimmt der derzeitige Gemeinderat der Gemeinde Straßdorf die Aufgaben des Ortschaftsrates wahr. Die Stadt verpflichtet sich, eine entsprechende Ergänzung ihrer Hauptsatzung vorzunehmen (§ 76 c Abs. 1 Satz 2 GO).

§ 4 Örtliche Verwaltung (Bezirksamt)

(1) Die Stadt richtet in der künftigen Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Straßdorf eine örtliche Verwaltung ein, solange hierfür ein Bedürfnis besteht. Die Aufhebung der örtlichen Verwaltungsstelle bedarf der Zustimmung des Ortschaftsrates.

(2) Die Leitung der örtlichen Verwaltung obliegt dem Ortsvorsteher. Ist der Ortsvorsteher Ehrenbeamter, wird dieses Amt durch einen städtischen Fachbeamten betreut.

(3) Die der örtlichen Verwaltung zu übertragenden Aufgaben, die personelle Besetzung und der Umfang des Dienstbetriebes werden entsprechend dem tatsächlichen Bedarf im Benehmen mit dem Ortschaftsrat in einem Geschäftsverteilungsplan festgelegt.

(4) Der Standesamtsbezirk Straßdorf soll erhalten bleiben. Für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde die Zusammenlegung mit einem anderen städtischen Standesamtsbezirk anordnet, sollen die Amtshandlungen soweit wie möglich in den Räumen der örtlichen Verwaltung vorgenommen werden.

(5) Der Grundbuchamtsbezirk und das Nachlassgericht Straßdorf sollen vorbehaltlich einer anderen Entscheidung der zuständigen staatlichen Behörden mit dem Sitz in Straßdorf erhalten bleiben.

(6) Für die Inventurbehörde soll eine selbständige Abteilung für die Ortschaft Straßdorf gebildet werden.

(7) Das archivwürdige Schriftgut der Gemeinde Straßdorf wird als eigene Abteilung des Archivs der Stadt Schwäbisch Gmünd geführt werden.

§ 5 Ortsvorsteher

(1) Dem Bürgermeister der Gemeinde Straßdorf, Kurt Wahlheim, wird bis zum Ablauf seiner Amtszeit gemäß § 2 des Gesetzes zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden vom 28. Juli 1970 (Ges.Bl. S. 419) das Amt des Ortsvorstehers in Straßdorf übertragen. Die Wahrung seines Besitzstandes wird ihm insoweit zugesichert. Das Maß seiner dienstlichen Inanspruchnahme beträgt 100 %.

(2) Ortsvorsteher Kurt Walheim wird für die Ortschaft Straßdorf zum Ratschreiber für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt werden.

(3) Ortsvorsteher Kurt Walheim erhält die Genehmigung zur Ausübung einer nebenamtlichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit in den Zweckverbänden, bei welchen die Ortschaft Straßdorf Mitglied ist (vgl. § 7 Abs. 4).

§ 6 Übernahme der Beschäftigten

Die am Tage des Inkrafttretens dieser Vereinbarung bei der Gemeinde Straßdorf beschäftigten Gemeindebediensteten werden unter Wahrung ihres Besitzstandes in den Dienst der Stadt Schwäbisch Gmünd übernommen. Die im Dienst der Gemeinde Straßdorf zurückgelegten Zeiten werden so behandelt, wie wenn sie bei der Stadt Schwäbisch Gmünd verbracht worden wären. Die Verwendung der Bediensteten soll nach Möglichkeit in der Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Straßdorf erfolgen.

§ 7 Ortsrecht

(1) In der Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Straßdorf bleibt das bisher geltende Ortsrecht der Gemeinde Straßdorf bis 31. Dezember 1972 aufrechterhalten. Vom 1. Januar 1973 an gilt das Ortsrecht der Stadt Schwäbisch Gmünd, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Gmünd tritt mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung für die Ortschaft Straßdorf in Kraft.

(3) Die vom Gemeinderat Straßdorf noch beschlossene Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Gemeinde Straßdorf für das Rechnungsjahr 1972 gilt für das ganze Rechnungsjahr 1972, auch wenn diese Vereinbarung vor Ablauf des Rechnungsjahres 1972 in Kraft tritt. Die Aufstellung dieses Haushaltsplans erfolgt im Einvernehmen mit der Stadt. Für diesen Fall wird dem Ortschaftsrat und Ortsvorsteher von Straßdorf die Ausführung des Resthaushaltsplanes 1972 übertragen.

(4) Die Gemeinde Straßdorf ist Mitglied des Müllabfuhrzweckverbands Lein-Rems. Ein Austritt aus diesem Zweckverband kann nur mit Zustimmung des Ortschaftsrates Straßdorf erfolgen.

(5) Eine Änderung oder Aufhebung der Satzung der Gemeinde Straßdorf über die öffentliche Müllabfuhr hat im Benehmen mit dem Ortschaftsrat zu erfolgen. Bei der Gebührenfestlegung, die auch die beizubehaltende monatliche Sperrmüllabfuhr erfasst, muss das Prinzip der Kostendeckung (§ 9 KAG) gewahrt bleiben. Im Übrigen bleibt eine andere gesetzliche Regelung der Abfallbeseitigung vorbehalten.

(6) Die Entwässerungsgebühr nach der Satzung der Stadt Schwäbisch Gmünd über öffentliche Entwässerungen vom 24. Juli 1969 für Gebäude und Grundstücke der Ortschaft Straßdorf, welche zwar an die Kanalisation , aber noch nicht an die Sammelkläranlage angeschlossen sind, beträgt 0,25 DM/cbm ab 1. Januar 1973. Die Stadt behält sich für künftig eine Anpassung an die jeweilige Kostensituation vor (Kostendeckungsprinzip).

(7) Für den Entwässerungsbeitrag (einmaliger Anschlussbeitrag9 für Gebäude und Grundstücke der Ortschaft Straßdorf, für welche der Beitrag für die Kanalisation nach der Satzung der früheren Gemeinde Straßdorf schon bezahlt wurde, nicht aber der Klärbeitrag, gilt ab 1. Januar 1972 die städtische Satzung vom 24. Juli 1969 (§ 28 in seiner jeweiligen Fassung).

§ 8 Steuersätze

Die Steuersätze der Stadt Schwäbisch Gmünd gelten für die Ortschaft Straßdorf von deren Einbeziehung in die städtische Haushaltssatzung an.

§ 9 Vertretung der Bürger

(1) Dem Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd gehören als befristete Vertretung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 der Gemeindeordnung drei Gemeinderäte von Straßdorf an. Die befristete Vertretung endet mit der nächsten regelmäßigen Gemeinderatswahl.

(2) Die Stadt Schwäbisch Gmünd garantiert der Ortschaft Straßdorf im Gemeinderat Schwäbisch Gmünd von der nächsten regelmäßigen Wahl an eine dem jeweiligen Bevölkerungsanteil entsprechende Anzahl Sitze, wenigstens aber zwei Sitze im Wege der unechten Teilortswahl.

§ 10 Schulwesen

Die Stadt Schwäbisch Gmünd wird alles in ihren Möglichkeiten Stehende tun, um in der Ortschaft Straßdorf eine selbständige Grund- und Hauptschule zu erhalten, zu fördern und bei Bedarf zu erweitern. Die Schulen sind mit Einrichtungsgegenständen und Lehr- und Lernmitteln wie die gleichartigen Schulen der Stadt Schwäbisch Gmünd auszustatten.

§ 11 Förderung der Vereine

Kulturelle Einrichtungen und die bestehenden örtlichen Vereine sowie caritative und jugendpflegerische Einrichtungen sind bei der laufenden Bezuschussung im gleichen Umfang wie bisher zu unterstützen. Im Übrigen fördert die Stadt die Einrichtungen in derselben Weise, wie das im bisherigen Stadtgebiet geschieht.

§ 12 Wahrung der landwirtschaftlichen Belange

Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, berechtigten Belangen der Landwirtschaft Rechnung zu tragen. Dazu gehört auch eine ausreichende und gute Vatertierhaltung bzw. künstliche Besamung, die Förderung der Flurbereinigung und der Ausbau des Feldwegnetzes.

§ 13 Schlachtvieh- und Fleischbeschau, Trichinenschau, Schlachthaus

Der bisherige Fleischbeschaubezirk Straßdorf bleibt vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen in der seitherigen Art erhalten. Änderungen sowie die Bestellung des Fleischbeschauers sind im Einvernehmen mit dem Ortschaftsrat vorzunehmen. Ein Schlachthofbenützungszwang wird ohne Zustimmung des Ortschaftsrates nicht eingeführt.

§ 14 Vermessungswesen

Die Stadt Schwäbisch Gmünd wird sich im Rahmen des personell und finanziell Möglichen um eine baldige Aufholung von Vermessungsrückständen durch das Stadtmessungsamt bemühen.

§ 15 Personennahverkehr

Die Stadt wird sich nach Kräften bemühen, eine Verbesserung des Personennahverkehrs für die Ortschaft Straßdorf zu erreichen.

§ 16 Vergabe von Lieferungen und Leistungen

Bei der Vergabe von städtischen Aufträgen werden die Gewebetreibenden der Ortschaft Straßdorf gleichberechtigt berücksichtigt.

§ 17 Mehrzuweisungen aus dem Finanzausgleich, Finanzausstattung

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd erklärt sich bereit, die gesamten sich aus der Eingliederung nach dem Finanzausgleichsgesetz ergebenden Mehrzuweisungen (nach der derzeitigen Rechts- und Sachlage voraussichtlich 3,3 Mio. DM brutto bzw. nach Abgang der gesetzlichen Umlagen ca. 2,2 Mio. DM netto in einem Zeitraum von 9 Jahren) für zusätzliche Investitionen im Gebiet der seitherigen Gemeinde Straßdorf zu Verfügung zu stellen.

(2) Die Stadt Schwäbisch Gmünd gibt die Zusicherung, dass der Ortschaft Straßdorf auf die Laufzeit der Mehrzuweisungen der Anteil ihrer Steuerkraft verbleibt, der ihr bei weiterer Selbständigkeit nach Abzug ihrer sonstigen Aufwendungen zur Verfügung stehen würde.

§ 18 Berücksichtigung besonderer Wünsche der Gemeinde Straßdorf

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd ist vom Inkrafttreten dieser Vereinbarung an sofort und auf die Dauer verpflichtet, alle in der Ortschaft Straßdorf bestehenden und neu anfallenden kommunalen Aufgaben im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten und unter angemessener Berücksichtigung der Belange der gesamten Stadt zu erfüllen.

(2) Die Stadt verpflichtet sich nach Maßgabe von Absatz 1, insbesondere die nachstehend aufgeführten Investitionen in Straßdorf vorzunehmen, wofür als zusätzliche Investitionsmittel die die Eingliederung von Straßdorf in die Stadt Schwäbisch Gmünd begünstigenden Mehrzuweisungen verwendet werden.

1. Baubeginn innerhalb der ersten 4 Jahre nach der Eingliederung

a) Ausbau der Grundschule auf Zweizügigkeit (voraussichtlich 3 Klasssenräume) mit Nebenräumen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf.

b) Finanzielle Beteiligung am Neubau eines Kindergartens der katholischen Kirchengemeinde an der Römerstraße entsprechend den städtischen Grundsätzen und den staatlichen Richtlinien unter Berücksichtigung der Vorschulerziehung im Rahmen der staatlichen Schulkonzeption.

c) Friedhoferweiterung und Errichtung eines Leichenhauses (ohne Einsegnungshalle) nach den tatsächlichen Erfordernissen.

d) Erschließung in bereits rechtskräftigen Bebauungsplänen enthaltener Gebiete nach Bedarf und weiteren Baugeländes und weiterer Gewerbegebiete, insbesondere in den Gewanden „Ramnest III“ und „Haldenwiesen“. Hierzu sind die eingeleiteten Planungen unverzüglich abzuschließen, wobei die Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorbehalten bleiben muss.

e) Die Verbesserung der vorhandenen Gemeindehalle zur Nutzung für Vereinszwecke (z.B. Kücheneinrichtung und Sanitärinstallation) wird alsbald nach Inkrafttreten diese Vertrags geplant und 1973 begonnen. Soweit die gesamte Maßnahme Kosten in Höhe von 150.000,- DM nicht überschreitet, wird sie auch 1973 noch beendet werden.

2. Baubeginn innerhalb der zweiten 4 Jahre nach der Eingliederung

a) Ausbau der Hauptschule auf Zweizügigkeit mit Nebenräumen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf, soweit dies mit der staatlichen Schulkonzeption im Einklang steht.

b) Ausbau von Ortsstraßen außerhalb von Bebauungsplänen bzw. Neubaugebieten jeweils nach Erforderlichkeit.

c) Erschließung bereits in rechtskräftigen Bebauungsplänen enthaltener Gebiete und weiteren Baugeländes sowie weiterer Gewerbegebiete nach Bedarf, insbesondere Emerland einschließlich geordneter Abwasserbeseitigung, Bebauungsbereich Forststraße (einschl. Kanal Hornbergstraße mittlerer Abschnitt und Verstärkung der Wasserleitung auf 150 mm), Bereich Laawiesen – Költhaldenweg und ostwärts Spatzenäckerweg, Bereich Birkachstraße – Hohenstaufenstraße, Bereich Emerland (Nord) – Tierbachweg – Weidenäcker.

d) Weiterer Ausbau von Feldwegen nach Bedarf.

e) Erstellung einer neuen, nur für Sportzwecke (Schulturnen und Vereinssport) vorbehaltenen Halle, die gegebenenfalls auch für andere Veranstaltungen, z.B. kulturelle Veranstaltungen ohne Bewirtschaftung im Hinblick auf den Hallenboden, verwendet werden kann, Größe 18 x 36 m teilbar.

Es wird davon ausgegangen, dass die beiden Maßnahmen Ziff. 1 e und 2 e sich im Rahmen von ca. 2 Mio. DM halten werden.

3. Baubeginn im 9. und 10. Jahr nach der Eingliederung

a) Bau eines Wasserhochbehälters mit einem für die Sicherung der Wasserversorgung ausreichenden Fassungsvermögen.

b) Weiterer Ausbau von Feldwegen nach Bedarf.

4. Schaffung eines Ausweichplatzes in einfachster Ausführung im Bereich des neuen Sportgeländes für den Fall einer anderweitigen Verwendung des jetzigen Sportplatzes auf dem Flst. Nr. 548 an der Straße nach Schwäbisch Gmünd mit Ausweisung eines Standorts für ein vereinseigenes Sportheim.

(3) Änderung in der Ausführung der Projekte in Abs. 2 können nur im Einvernehmen mit dem Ortschaftsrat oder auf dessen Wunsch vorgenommen werden.

(4) Die im vorstehenden Absatz 2 gemachten Zusagen stehen unter folgenden Vorbehalten:

a) Die Stadt ist zum Baubeginn erst verpflichtet, wenn – soweit dies notwendig ist – der Grunderwerb zu angemessenen Bedingungen rechtzeitig vor Baubeginn möglich ist bzw. die Zustimmung von betroffenen Grundeigentümern vorliegt (z.B. für die Einlegung von Leitungen).

b) Bei den Maßnahmen, für deren Finanzierung auch ein Staatszuschuss oder Ähnliches in Fragen kommen könnte, kommt eine Verpflichtung zum Baubeginn erst dann zum Tragen, wenn die zuständige Stelle den Zuschuss rechtsverbindlich zugesagt und dem Baubeginn zugestimmt hat.

c) Die Stadt geht von der bei Abschluss dieser Vereinbarung geltenden Rechts- und Sachlage beim Finanzausgleich, vom derzeitigen Gebietsstand der Gemeinde Straßdorf und von der derzeitigen Finanzlage der Stadt aus. Falls sich diese Voraussetzungen wesentlich verändern, werden die Vertragspartner (Straßdorf dann durch den seinerzeitigen Ortschaftsrat vertreten) auf neuer Grundlage über die Verwirklichung der Investitionen verhandeln.

§ 19 Berücksichtigung örtlicher Interessen

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten unbeschadet vom Baulandvorrat im übrigen Stadtgebiet, in der Ortschaft Straßdorf entsprechend dem örtlichen Bedarf ausreichend Bauplätze auszuweisen und zu erschließen. Bei der Zuteilung stadteigener Bauplätze im Gebiet der Ortschaft Straßdorf werden die Einwohner der Ortschaft Straßdorf gebührend berücksichtigt.

(2) Die Stadt wird künftig in Schwäbisch Gmünd-Metlangen und Schwäbisch Gmünd-Reitprechts Baumöglichkeiten für Ortsansässige im Rahmen des örtlichen Bedarfs schaffen, soweit dies planungsrechtlich möglich ist und die Erschließung gesichert werden kann.

§ 20 Abgrenzung der Vertragswirkungen

Unbeschadet der in § 2 dieser Vereinbarung geregelten Übernahme der Verbindlichkeiten durch die Stadt Schwäbisch Gmünd erwerben Dritte aus dieser Vereinbarung kein unmittelbares Recht.

§ 21 Verpflichtungserklärungen in der Übergangszeit

Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Gemeinde Straßdorf mit Wirkung nach der Unterzeichnung dieser Vereinbarung das Einvernehmen mit der Stadt Schwäbisch Gmünd herstellt, ehe sie Verpflichtungen über die Veräußerung oder den Erwerb von Gemeindeeigentum mit Ausnahme solchen Gegenstände, die dem Gebrauch der laufenden Verwaltung dienen, eingeht oder größere Investitionen vornimmt. Entsprechendes gilt für Personalangelegenheiten.

§ 22 Regelung von Streitigkeiten

(1) Vorstehende Vereinbarungen wurden im Geiste der Gleichberechtigung und der Vertragstreue geschlossen. Auftretende Fragen sind in diesem Geiste gütlich zu klären.

(2) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und bei Änderungswünschen hinsichtlich dieser Vereinbarung wird die aufgelöste Gemeinde Straßdorf durch den Ortschaftsrat vertreten. Dabei ist eine gütliche Einigung im Verhandlungsweg anzustreben. Bis zur Wahl der Ortschaftsrates tritt an seine Stelle der derzeitige Gemeinderat Straßdorf.

§ 23 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. April 1972 in Kraft.

1. Es ist beabsichtigt, Herrn Kurt Walheim nach Ablauf seiner derzeitigen Amtszeit zur Wiederwahl als Ortsvorsteher für eine weitere Amtsperiode vorzuschlagen (vgl. hierzu § 5 Abs. 1 der Vereinbarung).

2. Dem Bezirksamt Straßdorf werden bis auf weiteres folgende Zuständigkeiten übertragen (vgl. § 4 Abs. 3 der Vereinbarung):

a) Vorbereitung, Durchführung und Erledigung der Sitzungen des Ortschaftsrates,

b) Beratung der städtischen Ämter in allen wichtigen, den Stadtbezirk Straßdorf berührenden Angelegenheiten,

c) Entgegennahme, Vorbereitung und Weiterleitung von Anträgen aller Art an die zuständigen städtischen Dienststellen (z.B. Bauanträge einschließlich Benachrichtigung der Angrenzer und Führung des Baulastenverzeichnisses, Sozialhilfeanträge, Führerscheinanträge und dergl. mehr),

d) Durchführung von Zählungen und Statistiken im Benehmen mit dem Hauptamt,

e) Standesamt, vorbehaltlich der Genehmigung des Regierungspräsidiums,

f) Ortsbehörde für Arbeiter- und Angestelltenversicherung,

g) Ratschreiberei,

h) aus dem Bereich des Ordnungsamtes

aa) Einwohnermeldewesen

bb) Ausstellung von Personalausweisen, Kinderausweisen, Entgegennahme von Passanträgen

cc) Polizeistundenverlängerungen (Einzelfälle, keine Dauererlaubnis)

dd) vorübergehende Schankerlaubnis bis vier Tage

ee) Unterschriftsbestätigungen, Lebensbescheinigungen

ff) Entgegennahme von Gewerbean-, ab- und ummeldungen

i) Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln im Rahmen der jeweiligen städtischen Bestimmungen (Haushaltsplan, Zuständigkeitsordnung)

j) Erledigung weiterer im Einzelfall zu übertragender Angelegenheiten.

3. Die in § 3 der Vereinbarung erwähnte Entscheidungsbefugnis des Ortschaftsrats bedeutet nicht, dass der Ortschaftsrat über einzelne Vergaben und Ausführungen entscheiden soll. Dies ist Sache der zuständigen städtischen Fachämter. Der Ortschaftsrat soll vielmehr die Sachentscheidungen (ggf. Setzung von Prioritäten) treffen. Dies wird in der Regel schon bei der Anforderung der Haushaltsmittel geschehen müssen. Diese werden dann dem Ortschaftsrat nach der Genehmigung der Haushaltssatzung mitgeteilt.

Eingliederungsvereinbarung Weiler in den Bergen

Vereinbarung über die Eingliederung der Gemeinde Weiler in den Bergen in die Stadt Schwäbisch Gmünd

vom 04.08.1970

Die Stadt Schwäbisch Gmünd, vertreten durch Oberbürgermeister Dr. Schoch

und

die Gemeinde Weiler in den Bergen Kreis Schwäbisch Gmünd, vertreten durch Bürgermeister Mangold,

schließen aufgrund von Artikel 74 Absatz 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 19. November 1953 in Verbindung mit §§ 8 und 9 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (Gesetzblatt Seite 129) folgende Vereinbarung:

I. Allgemeines

§ 1 Eingliederung

Die Gemeinde Weiler in den Bergen wird in die Stadt Schwäbisch Gmünd eingegliedert.

§ 2 Förderung; Wahrung der Eigenart

(1) Die Stadt fördert Weiler in den Bergen und alle seine Einrichtungen in derselben Weise, wie das im bisherigen Stadtgebiet geschieht.

(2) Der bisherige Ortscharakter und das örtliche Brauchtum in Weiler in den Bergen sollen erhalten bleiben. Sein kulturelles Eigenleben soll sich auch weiterhin frei und ungehindert im Verband der Stadt entfalten können.

§ 3 Rechtsnachfolge

Die Stadt Schwäbisch Gmünd tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin in alle privaten und öffentlichen Rechtsverhältnisse der Gemeinde Weiler in den Bergen ein.

§ 4 Übernahme der Beschäftigten

(1) Bürgermeister Hermann Mangold wird entsprechend den maßgebenden beamtenrechtlichen Bestimmungen mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung in den einstweiligen Ruhestand versetzt und tritt mit Ablauf seiner Amtszeit am 24. März 1971 in den endgültigen Ruhestand. Er wird bei der Stadt vom Tag der Eingemeindung an als außertariflicher Angestellter unter Einhaltung der Höchstgrenze von § 175 LBG beschäftigt (Teilbeschäftigung).

(2) Die übrigen am Tag der Eingemeindung vorhandenen Gemeindebediensteten werden unter Wahrung ihres Besitzstandes in den Dienst der Stadt Schwäbisch Gmünd übernommen.

Die im Dienst der Gemeinde Weiler in den Bergen zurückgelegten Zeiten werden so behandelt, wie wenn sie bei der Stadt verbracht worden wären.

§ 5 Ortschaft

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, in ihrer Hauptsatzung zu bestimmen, dass die ehemalige Gemeinde Weiler in den Bergen als ein von Schwäbisch Gmünd räumlich getrennter Wohnbezirk im Sinne von § 76 a der Gemeindeordnung bildet.

(2) In der künftigen Ortschaft Weiler in den Bergen wird nach Maßgabe von § 8 dieser Vereinbarung eine örtliche Verwaltung eingerichtet.

(3) Der Name der künftigen Ortschaft ist Schwäbisch Gmünd-Weiler in den Bergen.

§ 6 Vertretung der Bürger

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd garantiert der Ortschaft Weiler in den Bergen zusammen mit der Ortschaft Degenfeld im Gemeinderat Schwäbisch Gmünd einen Sitz im Wege der unechten Teilortswahl. Die Stadt verpflichtet sich, eine entsprechende Bestimmung in ihre Hauptsatzung aufzunehmen.

Der gemeinsame Vertreter der Ortschaften Weiler in den Bergen und Degenfeld wird erstmals bei der nächsten nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung stattfindenden regelmäßigen Gemeinderatswahl gewählt.

(2) Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Sitzverteilung im Gemeinderat vor den jeweiligen Kommunalwahlen überprüft und gegebenenfalls den geänderten Verhältnissen angepasst wird. Die Stadt wird dabei darauf achten, dass eine angemessene, der Bevölkerungszahl entsprechende Verteilung im Gemeinderat gewährleistet ist.

(3) Dem Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd gehört bis zur nächsten regelmäßigen Gemeinderatswahl ein Gemeinderat der eingegliederten Gemeinde Weiler in den Bergen an. Dieser wird gemäß § 9 Absatz 1 der Gemeindeordnung vor Eintritt der Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung von dem Gemeinderat der Gemeinde Weiler in den Bergen aus seiner Mitte bestimmt.

§ 7 Einführung der Ortschaftsverfassung

(1) Mit dem Inkrafttreten der Eingliederung wird in der früheren Gemeinde Weiler in den Bergen die Ortschaftsverfassung entsprechend den Bestimmungen des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden eingeführt.

(2) Die Zahl der Ortschaftsräte entspricht der Zahl der bisherigen Gemeinderäte.

(3) Bis zur ersten Wahl des Ortschaftsrats im Herbst 1971 wird die Stadt in wichtigen Angelegenheiten, die Weiler in den Bergen betreffen, den früheren Gemeinderat der Gemeinde Weiler in den Bergen hören.

§ 8 Örtliche Verwaltung

(1) Die Stadt richtet in der künftigen Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Weiler in den Bergen eine örtliche Verwaltung ein, solange hierfür ein Bedürfnis besteht. Die örtliche Verwaltung wird durch einen städtischen Fachbeamten betreut. Die der örtlichen Verwaltung übertragenen Geschäfte sowie die personelle und zeitliche Besetzung werden nach dem tatsächlichen Bedarf im Benehmen mit der Ortschaftsrat festgesetzt.

(2) Der Standesamtsbezirk Weiler in den Bergen soll erhalten bleiben. Für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde die Zusammenlegung mit einem anderen städtischen Standesamtsbezirk anordnet, sollen die Amtshandlungen soweit wie möglich in den Räumen der örtlichen Verwaltung in Weiler in den Bergen vorgenommen werden.

(3) Der Grundbuchamtsbezirk und das Nachlassgericht mit dem Sitz in Weiler in den Bergen sollen vorbehaltlich einer anderen Entscheidung der zuständigen staatlichen Behörden erhalten bleiben. Der für die örtliche Verwaltung zuständige städtische Beamte wird für die Ortschaft Weiler in den Bergen zum Ratschreiber für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt werden. Für die Inventurbehörde soll eine selbständige Abteilung gebildet werden.

(4) Die Stadtverwaltung wird dem Gemeinderat vorschlagen, dass er auch dem jeweils mit der fachlichen Betreuung beauftragten städtischen Beamten zum Gemeinderichter wählt und dass er die Geschäfte des Gemeindegerichts so verteilt, dass dieser sie ausübt, wenn beide Parteien in der Ortschaft Weiler in den Bergen wohnen.

§ 9 Ortsrecht

(1) In der künftigen Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Weiler in den Bergen bleibt das bisherige geltende Ortsrecht der Gemeinde Weiler in den Bergen aufrechterhalten, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird.

(2) Mit dem Tag der Eingliederung tritt die Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Gmünd im künftigen Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Weiler in den Bergen in Kraft.

(3) Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, die Entwässerungsgebühr auf 25 Dpf/cbm (Dolengebühr) in der Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Weiler in den Bergen zu ermäßigen, bis die Verbindung mit dem städtischen Kanalisationsnetz hergestellt und damit der Anschluss an die städtische Sammelkläranlage gegeben ist. Von diesem Zeitpunkt ab wird die volle Entwässerungsgebühr (Dolen- und Klärgebühr) entsprechend den Bestimmungen der städtischen Entwässerungssatzung in der jeweiligen Fassung erhoben.

§ 10 Steuerhebesätze

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung gelten die Steuerhebesätze der Stadt Schwäbisch Gmünd.

§ 11 Wahrung der landwirtschaftlichen Belange

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, berechtigten Belangen der Landwirtschaft Rechnung zu tragen. Dazu gehört zum Beispiel eine ausreichende und gute Vatertierhaltung bzw. künstliche Besamung, die Förderung der erforderlichen Flurbereinigung sowie der Ausbau des Feldwegnetzes.

(2) Aus dem seitherigen gemeinschaftlichen Jagdbezirk Weiler in den Bergen werden besondere Jagdbogen gebildet, vor deren Verpachtung der Ortschaftsrat zu hören ist.

(3) Der bisherige Fleischbeschaubezirk Weiler in den Bergen bleibt in der seitherigen Art erhalten, solange dies vom Ortschaftsrat gewünscht wird und gesetzlich möglich ist.

§ 12 Friedhofwesen

Die Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Weiler in den Bergen bildet einen getrennten Bestattungsbezirk.

II. Berücksichtigung besonderer Wünsche der Gemeinde Weiler in den Bergen

§ 13 Aufgabenerfüllung und sonstige Zusagen

(1) Vom Inkrafttreten dieser Vereinbarung an wird die Stadt alle ihr obliegenden kommunalen Aufgaben in der Ortschaft Weiler in den Bergen in vollem Umfang wahrnehmen. Innerhalb eines zeitlichen Gesamtrahmens von zehn Jahren nach der Eingemeindung wird die Stadt insbesondere folgenden Aufgaben erfüllen:

1. Herstellung des Anschlusses an das städtische Kanalisationsnetz und damit an die Sammelkläranlage; frühester Baubeginn 1972.

2. Ausbau der Mühlgrabenstraße entsprechend dem Vorschlag des Wasserwirtschaftsamts Schorndorf; Baubeginn 1971.

3. Ausbau von Feldwegen nach Vorschlag des Ortschaftsrats entsprechend der Entlastung der Stadt durch den Staatszuschuss für die ursprünglich zugesagte Sanierung des Mühlgrabens.

4. Bezuschussung des Kindergarten-Neubaus der katholischen Kirchengemeinde im Jahr der Durchführung der Baumaßnahme entsprechend den jeweiligen städtischen Bestimmungen (zur Zeit etwa 50 % der Baukosten und Wert des Grundstücks).

5. Erstellung eines Leichenhauses; Baubeginn möglichst frühzeitig nach Festlegung eines geeigneten Standorts und Abschluss des Grunderwerbs zu angemessenen Bedingungen.

6. Erstellung eines Turnhallen-Neubaus; Durchführung der Baumaßnahme innerhalb der zweiten fünf Jahre nach der Eingemeindung.

Diese Zusagen sind an den Vorbehalt geknüpft, dass bei allen Baumaßnahmen der Grunderwerb zu angemessenen Bedingungen rechtzeitig vor Baubeginn möglich sein muss bzw. dass die Zustimmung von betroffenen Grundstückseigentümern vorliegt (z.B. bei Einlegung der Kanalisation).

Weiter kann bei Maßnahmen mit staatlicher Förderung (z.B. Turnhalle) der Baubeginn erst nach Zustimmung der zuständigen staatlichen Behörde erfolgen, d.h. durch einen vorzeitigen Baubeginn darf die Gewährung des Staatszuschusses nicht gefährdet werden.

(2) Die Grundschule in Weiler in den Bergen soll nach Absicht der Stadt erhalten bleiben.

(3) Die Stadt wird darauf achten, dass bei der Vergabe von Bauplätzen im Gebiet der Ortschaft Weiler in den Bergen die Interessen der Bürger von Weiler in den Bergen gebührend berücksichtigt werden.

III. Schlussbestimmungen

§ 14 Abgrenzung der Vertragswirkungen

Unbeschadet der in § 3 dieser Vereinbarung geregelten Übernahme der Verbindlichkeiten durch die Stadt Schwäbisch Gmünd erwerben Dritte aus dieser Vereinbarung kein unmittelbares Recht.

§ 15 Verpflichtungserklärungen in der Übergangszeit

Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Gemeinde Weiler in den Bergen mit Wirkung nach der Unterzeichnung dieser Vereinbarung das Einvernehmen mit der Stadt Schwäbisch Gmünd herstellt, ehe sie Verpflichtungserklärungen über die Veräußerung oder den Erwerb von Gemeindeeigentum, über die Vornahme größerer Investitionen, über Personalangelegenheiten oder andere für die Zeit nach der Eingliederung bindende Maßnahmen abgibt.

§ 16 Regelung von Streitigkeiten

1. Vorstehende Abmachungen wurden im Geiste der Gleichberechtigung und Vertragstreue getroffen. Auftretende Fragen sind in diesem Geist gütlich zu klären.

2. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und bei Änderungswünschen hinsichtlich dieser Vereinbarung wird die aufgelöste Gemeinde Weiler in den Bergen durch den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung im Amt befindlichen Gemeinderat so lange vertreten, bis der Ortschaftsrat gebildet ist.

§ 17 Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt am 01. Januar 1971 in Kraft, sofern nicht das Regierungspräsidium Nordwürttemberg, Stuttgart, bei der Genehmigung einen anderen Tag festsetzt.

Anmerkung: In Kraft getreten am 01.01.1971

Erstreckungssatzungen

Erstreckungssatzung zur Verwaltungsgebührenordnung - Bargau, Degenfeld, Herlikofen, Weiler

Satzung zur Erstreckung des Ortsrechts der Stadt Schwäbisch Gmünd auf das Gebiet der Ortschaften Bargau, Degenfeld, Herlikofen und Weiler i. d. B. (Verwaltungsgebührenordnung)

vom 04. April 1974

Öffentlich bekanntgemacht am 11. April 1974

Stand und Änderungen

Aufgrund der §§ 4 und 9 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25.07.1955 (Ges. BI. S. 129) - in der zur Zeit geltenden Fassung - i.V. mit den §§ 8 bzw. 9 der Vereinbarung über die Eingliederung der Gemeinde Bargau in die Stadt Schwäbisch Gmünd vom 11.12.1970 der Gemeinde Degenfeld in die Stadt Schwäbisch Gmünd vom 04.08.1970 der Gemeinde Herlikofen in die Stadt Schwäbisch Gmünd vom 06.11.1968 der Gemeinde Weiler i.d.B. in die Stadt Schwäbisch Gmünd vom 04.08.1970 erlässt der Gemeinderat folgende Erstreckungssatzung:

§ 1

Die Satzung der Stadt Schwäbisch Gmünd über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - vom 25.03.1965, geändert am 04.04.1974 (Rechtsgrundlage: § 4 GO i. V. mit §§ 2 und 8 KAG), wird auf die eingegliederten Gemeindeteile Schwäbisch Gmünd-Bargau, Schwäbisch Gmünd-Degenfeld, Schwäbisch Gmünd-Herlikofen und Schwäbisch Gmünd-Weiler i.d.B. erstreckt.

§ 2

Diese Satzung tritt am 01. Mai 1974 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Satzungen über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenordnung) der Gemeinde Bargau vom 26.02.1965 und der Gemeinde Herlikofen vom 14.12.1964 außer Kraft.

Satzung zur Erstreckung des Ortsrechts der Stadt Schwäbisch Gmünd auf das Gebiet der Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Rechberg

Satzung zur Erstreckung des Ortsrechts der Stadt Schwäbisch Gmünd auf das Gebiet der Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Rechberg

vom 12. Dezember 1975

Stand und Änderungen

Aufgrund der §§ 4 und 9 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 27.07.1955 (Ges.Bl. S.129) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Gemeinderat am 11.12.1975 folgende Erstreckungssatzung beschlossen:

§ 1

Das nachstehende Satzungsrecht der Stadt Schwäbisch Gmünd wird auf den eingegliederten Gemeindeteil Schwäbisch Gmünd-Rechberg erstreckt:

1. Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 14.12.1972
Rechtsgrundlage: § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25.07.1955 (Ges.Bl. S.129) i.V.m. § 1 der Ersten Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 31.10.1955 (Ges.Bl. S. 235) in der Fassung der Verordnung des Innenministeriums über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 25.08.1969 (Ges.Bl. S. 208).

2. Satzung über die Hundesteuermarken vom 28.10.1965
Rechtsgrundlage: § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (Ges.Bl. S. 129) i.V.m. § 15 des Gesetzes über die Hundesteuer vom 25.05.1965 (Ges.Bl. S. 91).

3. Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - vom 25.03.1965 in der Fassung vom 04.04.1974 Rechtsgrundlage: 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25.07.1955 (Ges.Bl. S. 129) und §§ 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes vom 18.02.1964 (Ges.Bl. S. 71).

4. Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 02.02.1967
Rechtsgrundlage: § 8 Abs.1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes
- FStrG - i.d.F. vom 06.08.1961 (BGBl. I S.1742) und der §§ 18 und 21 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg vom 20.03.1964 (Ges.Bl. S. 172) i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25.07.1955 (Ges.Bl. S. 129) und § 2 des Kommunalabgabengesetzes vom 18.02.1964 (Ges.Bl. S. 71).

5. Fleischbeschaugebührensatzung vom 16.12.1971 i.d.F. vom 04.10.1973
Rechtsgrundlage: § 5 des Gesetzes über die Durchführung der Schlachttier- und Fleischbeschau und der Trichinenschau vom 21.07.1970 Ges.Bl. S. 406) i.V.m. §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes vom 18.02.1964 (Ges.Bl. S. 71) und § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 06.04.1964 (Ges.Bl. S. 129).

6. Satzung über Werbeanlagen und Automaten vom 28.09.1967
Rechtsgrundlage: § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25.07.1955 (Ges.Bl. S. 129) i.V.m. § 111 Abs. 1 Ziffer 1-3, Abs. 2 Nr. 2 und § 112 Abs. 2 Nr. 2 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 06.04.1964 (Ges.Bl. S. 151).

7. Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 22.05.1969, zuletzt geändert am 27.02.1975
Rechtsgrundlage: § 132 des Bundesbaugesetzes vom 23.06.1960 (BGBl. S. 341) i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25.07.1955 (Ges.Bl. S. 129).

8. Satzung über die Genehmigungspflicht für bauliche Anlagen vom 27.05.1971
Rechtsgrundlage: § 111 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 der Landesbauordnung vom 06.04.1964 (Ges.Bl. S. 151) i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25.07.1955 (Ges.Bl. S. 129).

9. Satzung über die öffentliche Entwässerung vom 24.3.1966, zuletzt geändert am 19.6.1975
Rechtsgrundlage: §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25.07.1955 (Ges.Bl. S. 129) und der §§ 2, 9 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg vom 18.02.1964 (Ges.Bl. S. 71).

§ 2

Diese Satzung tritt am 01.01.1976 in Kraft. Gleichzeitig treten nachstehende, von der Gemeinde Rechberg erlassene Satzungen außer Kraft:

1. Satzung über die Erhebung von Stundungszinsen vom 29.11.1967

2. Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 25.01.1967

3. Satzung über die Erhebung einer Feuerwehrabgabe vom 16.09.1966

4. Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 24.05.1961 mit Änderungen vom 02.09.1966 und 04.10.1972

5. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischbeschau, die Trichinenschau und die unschädliche Beseitigung untauglichen Fleisches (Fleischbeschaugebührensatzung) vom 21.01.1972

6. Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 10.12.1969

7. Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und über die Abgabe von Wasser (Wasserabgabesatzung) vom 07.12.1966 mit Änderungen vom 13.12.1967, 20.11.1970 und 04.10.1972.

Feuerwehr

Feuerwehrsatzung

Feuerwehrsatzung der Stadt Schwäbisch Gmünd

vom 10.4.2019

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes (FwG) hat der Gemeinderat am 10.04.2019 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

1. Die Feuerwehr Schwäbisch Gmünd, in dieser Satzung Feuerwehr genannt, ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Stadt Schwäbisch Gmünd ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie führt die Bezeichnung „Feuerwehr Schwäbisch Gmünd“.

2. Die Feuerwehr besteht als Gemeindefeuerwehr aus

a) der hauptamtlichen Einsatzabteilung

I Hauptamtliche Abteilung

b) den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr in

II Schwäbisch Gmünd-Innenstadt

III Schwäbisch Gmünd-Wetzgau/Rehnenhof

IV Schwäbisch Gmünd-Bettringen

V Schwäbisch Gmünd-Herlikofen

VI Schwäbisch Gmünd-Hussenhofen-Zimmern

VII Schwäbisch Gmünd-Bargau

VIII Schwäbisch Gmünd-Weiler i.d.B.

IX Schwäbisch Gmünd-Degenfeld

X Schwäbisch Gmünd-Lindach

XI Schwäbisch Gmünd-Großdeinbach

XII Schwäbisch Gmünd-Straßdorf

XIII Schwäbisch Gmünd-Rechberg

c) den Altersabteilungen in den Abteilungen II – XIII

d) der Jugendfeuerwehr mit den Jugendgruppen in den Abteilungen II – XIII.

§ 2 Aufgaben

1. Die Feuerwehr hat

1.1 bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und

1.2 zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten.

Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann.

2. Der Oberbürgermeister kann die Feuerwehr beauftragen

2. 1 mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und

2.2 mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und Brandschutzerziehung sowie des Feuersicherheitsdienstes,

2.3 mit dem Betrieb einer Zentralen-Service-Werkstatt (Atemschutzwerkstatt, Schlauchwerkstatt, Funkwerkstatt und ggf. weiterer Serviceleistungen, soweit ein öffentliches bzw. feuerwehrtechnisches Interesse zugrunde liegt).

§ 3 Aufnahme in die Feuerwehr

1. In die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die

1.1 das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres an Einsätzen teilnehmen,

1.2 den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind; diese sind durch ein ärztliches Gutachten nach den berufsgenossenschaftlichen Untersuchungsgrundsätzen nach G26.3 nachzuweisen,

1.3 geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind,

1.4 sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären,

1.5 nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,

1.6 keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind und

1.7 nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden.

Die Dienstzeit nach Nummer 4 soll mindestens 10 Jahre betragen.

2. Die Aufnahme in die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt für die ersten zwölf Monate auf Probe. Innerhalb der Probezeit soll der Feuerwehrangehörige erfolgreich an einem Grundausbildungslehrgang teilnehmen. Aus begründetem Anlass kann die Probezeit verlängert werden. Auf eine Probezeit kann verzichtet oder sie kann abgekürzt werden, wenn Angehörige einer Jugendfeuerwehr oder einer Musikabteilung in eine Einsatzabteilung übertreten oder eine Person eintritt, die bereits einer anderen Gemeindefeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr angehört oder angehört hat.

3. Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen (§ 11 Abs. 4 FwG) kann der Feuerwehrausschuss im Einzelfall die Aufnahme abweichend von Absatz 1 regeln sowie Ausnahmen von der Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 und den Dienstpflichten nach § 5 Abs. 5 und 6 zulassen.

4. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Abteilungskommandanten zu richten. Vor Vollendung des 18. Lebensjahrs ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme auf Probe, die Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit und die endgültige Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Der Abteilungsausschuss der Einsatzabteilung, der der Bewerber angehören soll, ist zu hören. Neu aufgenommene Angehörige der Gemeindefeuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten durch Handschlag verpflichtet.

5. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Gesuchsteller vom Oberbürgermeister schriftlich mitzuteilen.

§ 4 Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes

1. Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr

1.1 die Probezeit nicht besteht,

1.2 während oder mit Ablauf der Probezeit seinen Austritt erklärt,

1.3 seine Dienstverpflichtung nach § 12 Abs. 2 FwG erfüllt hat,

1.4 den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht mehr gewachsen ist,

1.5 das 65. Lebensjahr vollendet hat,

1.6 infolge Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,

1.7 Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen wird oder

1.8 wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurde.

2. Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige ist auf seinen Antrag vom Bürgermeister aus dem Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung zu entlassen, wenn

2.1 er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 in die Altersabteilung überwechseln möchte,

2.2 der Dienst in der Einsatzabteilung aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht mehr möglich ist,

2.3 er seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt oder

2.4 er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt.

In den Fällen der Nummern 2.3 und 2.4 kann der Feuerwehrangehörige nach Anhörung des Feuerwehrausschusses auch ohne seinen Antrag entlassen werden. Der Betroffene ist vorher anzuhören.

3. Der Antrag auf Entlassung ist unter Angabe der Gründe schriftlich über den Abteilungskommandanten beim Feuerwehrkommandanten einzureichen.

4. Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt, hat dies binnen einer Woche dem Abteilungskommandanten anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt.

5. Der Gemeinderat kann nach Anhörung des Feuerwehrausschusses den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst eines Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund beenden. Dies gilt insbesondere

5.1 bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst,

5.2 bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten,

5.3 bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr ode

5.4 wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Gemeindefeuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt.

Der Betroffene ist vorher anzuhören. Der Oberbürgermeister hat die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes durch Bescheid festzustellen.

6. Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die ausgeschieden sind, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Feuerwehr.

§ 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr

1. Die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeindefeuerwehr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten und die     Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen. Sie haben außerdem das Recht, ihren         Abteilungs-kommandanten, seinen Stellvertreter und die Mitglieder ihres Abteilungsausschusses     zu wählen.

2. Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten nach Maßgabe des § 16 FwG und der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr Schwäbisch Gmünd eine Entschädigung.

3. Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten bei Sachschäden, die sie in Ausübung oder infolge des Feuerwehrdienstes erleiden, einen Ersatz nach Maßgabe des § 17 FwG.

4. Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des § 15 FwG von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt.

5. Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind verpflichtet (§ 14 Abs. 1 FwG)

5.1 am Dienst- und an Aus- und Fortbildungslehrgängen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,

5.2 bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst einzufinden,

5.3 den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen

5.4 im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,

5.5 die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten,

5.6 die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen, und

5.7 über alle Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, von denen sie im Rahmen ihrer Dienstausübung Kenntnis erlangen und deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist.

6. Die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeindefeuerwehr haben eine Abwesenheit von länger als zwei Wochen dem Abteilungskommandanten oder dem von ihm Beauftragten rechtzeitig vorher anzuzeigen und eine Dienstverhinderung bei ihrem Vorgesetzten vor dem Dienstbeginn zu melden, spätestens jedoch am folgenden Tage die Gründe hierfür zu nennen.

7. Aus beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen kann ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr auf Antrag vom Feuerwehrkommandanten vorübergehend von seinen Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 befreit werden.

8. Ist ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr gleichzeitig Mitglied einer Berufsfeuerwehr, einer Werkfeuerwehr oder hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger, haben die sich hieraus ergebenden Pflichten Vorrang vor den Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2.

9. Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen. Grobe Verstöße kann der Oberbürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro ahnden. Der Feuerwehrkommandant kann zur Vorbereitung eines Beschlusses des Gemeinderats auf Beendigung des Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 5 den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen auch vorläufig des Dienstes entheben, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen beeinträchtigt würden. Der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach den Sätzen 1 und 2 anzuhören.

§ 6 Altersabteilung

1. In die Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4 aus dem ehrenamtlichen Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung ausscheidet und keine gegenteilige Erklärung abgibt.

2. Der Feuerwehrausschuss kann auf ihren Antrag Angehörige der Feuerwehr, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, unter Belassung der Dienstkleidung aus der Einsatzabteilung in die Altersabteilung übernehmen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1).

3. Der Leiter der Altersabteilung und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Sie können vom Feuerwehrkommandanten nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden.

4. Der Leiter der Altersabteilung ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Leiter der Altersabteilung unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten.

5. Die Angehörigen der Altersabteilung, die hierfür die erforderlichen gesundheitlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen, können vom Feuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Leiter der Altersabteilung zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden.

§ 7 Jugendfeuerwehr

1. Die Jugendfeuerwehr besteht aus den Jugendgruppen, die auf Beschluss des Feuerwehrausschusses bei den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr gebildet werden. Sie trägt den Namen „Jugendfeuerwehr Schwäbisch Gmünd“.

2. In die Jugendfeuerwehr können Personen bis zum vollendeten 17. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie

2.1 den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind,

2.2 geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind,

2.3 sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären,

2.4 nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,

2.5 keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis unterworfen sind und

2.6 nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden.

Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der jeweilige Abteilungsausschuss, das dafür maßgebende Mindestalter wird vom Feuerwehrausschuss festgesetzt.

3. Die Zugehörigkeit des Angehörigen der Jugendfeuerwehr zur Jugendfeuerwehr endet, wenn

3.1 er in eine Einsatzabteilung der Feuerwehr aufgenommen wird,

3.2 er aus der Jugendfeuerwehr austritt,

3.3 die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen,

3.4 er den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist,

3.5 er das 18. Lebensjahr vollendet oder

3.6 der Feuerwehrausschuss den Dienst in der Jugendfeuerwehr aus wichtigem Grund beendet. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.

4. Der Leiter der Jugendabteilung (Stadtjugendfeuerwehrwart) und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt im Falle ihres Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Der  Feuerwehrkommandant kann geeignet erscheinende Angehörige der Gemeindefeuerwehr mit der vorläufigen Leitung der Jugendfeuerwehr beauftragen. Der Jugendfeuerwehrwart muss einer Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehören und soll den Lehrgang „Jugendfeuerwehrwart“ besucht haben. Der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden.

5. Die Leiter der Jugendgruppen in den Abteilungen werden auf Vorschlag des

6. jeweiligen Abteilungsausschusses vom Abteilungskommandanten im Einvernehmen mit dem Stadtjugendfeuerwehrwart bestellt.

7. Der Jugendfeuerwehrwart ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Leiter der Jugendfeuerwehr unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten.

Näheres regelt die Dienstordnung für die Jugendfeuerwehr, die vom Feuerwehrausschuss beschlossen wird.

§ Ehrenmitglieder

Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses

1. Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, die Eigenschaft als Ehrenmitglied und

2. bewährten Feuerwehrkommandanten nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit die Eigenschaft als Ehrenkommandant verleihen.

§ Organe der Feuerwehr

Organe der Feuerwehr sind

1. Feuerwehrkommandant

2. Abteilungskommandant

3. Jugendfeuerwehrwart

4. Feuerwehrausschuss

5. Abteilungsausschuss

6. Hauptversammlung

7. Abteilungsversammlung

§ Feuerwehrkommandant, stellvertretender Feuerwehrkommandant

1. Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant. Er ist hauptamtlich tätig und zugleich Leiter der Abteilung Feuerwehr- und Katastrophenschutz bei der Stadtverwaltung. Er wird vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses gewählt und vom Oberbürgermeister bestellt. Der Feuerwehrkommandant hat 2 Stellvertreter. Einer davon ist hauptamtlich tätig.

2. Der hauptamtliche Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten ist zugleich stellvertretender Leiter der Abteilung Feuerwehr und Katastrophenschutz bei der Stadtverwaltung. Er wird vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses gewählt und vom Oberbürgermeister bestellt.

3. Der ehrenamtliche Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre.

4. Die Wahl des ehrenamtlichen Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten wird in der Hauptversammlung durchgeführt.

5. Zum ehrenamtlichen Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten kann nur gewählt werden, wer

5.1 einer Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehört,

5.2 über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt,

5.2 die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt.

6. Der ehrenamtlich tätige Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten wird nach der Wahl und nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Oberbürgermeister bestellt.

7. Der ehrenamtlich tätige Stellvertreter hat das Amt nach Ablauf der Amtszeit oder im Falle seines vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen drei Monaten nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt der Oberbürgermeister den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum stellvertretenden Feuerwehrkommandanten (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG). Diese Bestellung endet mit der Bestellung eines Nachfolgers nach Absatz 6.

8. Gegen eine Wahl des ehrenamtlichen Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten kann binnen einer Woche nach der Wahl von jedem Wahlberechtigten Einspruch bei der Gemeinde erhoben. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Gegen die Entscheidung über den Einspruch können der Wahlberechtigte, der Einspruch erhoben hat, und der durch die Entscheidung betroffene Bewerber unmittelbar ] Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben.

9. Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich (§ 9 Abs. 1 Satz 1 FwG) und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben durch. Er hat insbesondere

9.1 eine Alarm- und Ausrückeordnung für die Aufgaben nach § 2 aufzustellen und fortzuschreiben und sie dem Oberbürgermeister mitzuteilen,

9.2 auf die ordnungsgemäße feuerwehrtechnische Ausstattung hinzuwirken,

9.3 für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr und

9.4 für die Instandhaltung der Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen zu sorgen,

9.5 die Zusammenarbeit der Einsatzabteilungen bei Übungen und Einsätzen zu regeln,

9.6 die Tätigkeit der Abteilungskommandanten, der Leiter der Altersabteilung, und der Jugendfeuerwehr sowie des Kassenverwalters und der Gerätewarte zu überwachen,

9.7 regelmäßige Dienstbesprechungen mit den Abteilungskommandanten einzuberufen (i.d.R. vier Mal im Jahr),

9.8 dem Oberbürgermeister über Dienstbesprechungen zu berichten,

9.9 Beanstandungen in der Löschwasserversorgung dem Oberbürgermeister mitzuteilen.

Die Gemeinde hat ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben angemessen zu unterstützen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 FwG).

10. Der Feuerwehrkommandant kann auf der Grundlage des Feuerwehrgesetzes und dieser Satzung Dienstanweisungen für die Organisation und den Dienstbetrieb der Feuerwehr erlassen.

11. Der Feuerwehrkommandant hat den Oberbürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten zu beraten. Er soll zu den Beratungen der Gemeindeorgane über Angelegenheiten der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes mit beratender Stimme zugezogen werden.

12. Die stellvertretenden Feuerwehrkommandanten haben den Feuerwehrkommandanten zu unterstützen und ihn in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.

13. Der ehrenamtlich tätige Stellvertreter kann vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 5 FwG).

14. Die ehrenamtlich tätigen Abteilungskommandanten (§ 9 Nr. 2) und ihre Stellvertreter werden von den Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt; die Wahlen finden in der Abteilungsversammlung statt. Sie werden nach Zustimmung des Ortschaftsrates vom Ortsvorsteher bestellt. Für die ehrenamtlich tätigen Abteilungskommandanten gelten im Übrigen die Absätze 5, 7, 8 und 13 entsprechend. Für die stellvertretenden Abteilungskommandanten gelten die Absätze 5, 7, 8 sowie 12 und 13 entsprechend.

Die Abteilungskommandanten sind für die Einsatzbereitschaft ihrer Einsatzabteilung verantwortlich und führen sie nach den Weisungen des Feuerwehrkommandanten. Sie unterstützen den Feuerwehrkommandanten bei seinen Aufgaben nach Absatz 9.

§ 11 Unterführer

1. Die Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur bestellt werden, wenn sie

1.1 einer Einsatzabteilung der Feuerwehr angehören,

1.2 über die für ihr Amt erforderlichen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und

1.3 die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

2. Die Unterführer werden vom Abteilungskommandanten im Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten auf Vorschlag des Abteilungsausschusses bestellt. Der Feuerwehrkommandant kann die Bestellung nach Anhörung des Feuerwehrausschusses widerrufen.

3. Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach den Weisungen der Vorgesetzten aus.

§ 12 Schriftführer, Kassenverwaltunger, Gerätewarte

1. Der Schriftführer und der Kassenverwalter werden vom Feuerwehrausschuss auf 5 Jahre gewählt.

2. Die ehrenamtlich tätigen Gerätewarte in den Abteilungen III – XIII werden nach Anhörung des jeweiligen Abteilungsausschusses vom Abteilungskommandanten eingesetzt oder abberufen.

3. Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses und über die Hauptversammlung jeweils eine Niederschrift zu fertigen und in der Regel die schriftlichen Arbeiten der Feuerwehr zu erledigen.

4. Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse (§ 17) zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach der Ordnung des Wirtschaftsplans zu verbuchen. Zahlungen darf er nur aufgrund von Belegen und schriftlichen Anweisungen des Feuerwehrkommandanten annehmen und leisten. Die Gegenstände des Sondervermögens sind ab einem Wert von 500 € in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen.

5. Der Gerätewart hat die Feuerwehreinrichtungen und die Ausrüstung zu verwahren und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich dem Abteilungskommandanten zu melden. Näheres kann durch Dienstanweisung geregelt werden.

6. Für Schriftführer und Kassenverwalter in den Einsatzabteilungen gelten die Absätze 1, 3 und 4 sinngemäß.

§ 13 Feuerwehrausschuss

1. Der Feuerwehrausschuss besteht aus

  • dem Feuerwehrkommandanten als Ausschussvorsitzender
  • den beiden stellv. Feuerwehrkommandanten
  • dem Kassenverwalter
  • dem Stadtjugendfeuerwehrwart
  • den Abteilungskommandanten der Einsatzabteilungen
  • den von den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf 5 Jahre gewählten Vertretern nach folgendem Verteilerschlüssel:

Abt. II 4 Mitglieder

Abt. III – XIII jew. 1 Mitglied

2. Sofern der Schriftführer nicht aus der Mitte des Feuerwehrausschusses gewählt wird, gehört er diesem ohne Stimmberechtigung an.

3. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Es ist mindestens eine Sitzung im Jahr, in der Regel rechtzeitig vor der Hauptversammlung einzuberufen. Weitere Sitzungen können bei Bedarf einberufen werden. Der Vorsitzende ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens 1 Woche vor der Sitzung zugehen. Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

4. Der Oberbürgermeister ist von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Er kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen oder sich durch Beauftragte vertreten lassen.

5. Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

6. Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nichtöffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt; sie ist dem Oberbürgermeister sowie den Ausschussmitgliedern zuzustellen.

7. Der Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen auch andere Angehörige der Gemeindefeuerwehr beratend zuziehen.

§ 14 Abteilungsausschüsse

1. Bei den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr ist jeweils ein Abteilungsausschuss zu bilden. Dem Abteilungsausschuss gehören an

  • der Abteilungskommandant als Vorsitzender
  • der stv. Abteilungskommandant
  • der Kassenverwalter
  • der Jugendgruppenleiter (soweit eine Jugendgruppe eingerichtet ist)
  • ein Vertreter der Altersabteilung (sofern eingerichtet)
  • und maximal 8 gewählten Vertretern der jeweiligen Einsatzabteilung.

Die Anzahl der gewählten Mitglieder legen die Abteilungen selbst in einer Geschäftsordnung, die in der Abteilungsversammlung zu beschließen ist, fest. Die Mitglieder werden auf die Dauer von 5 Jahren von der Abteilungsversammlung gewählt.

2. § 13 Abs. 2, 3, 5 u. 7 gelten sinngemäß.

2. Der Feuerwehrkommandant ist von den Sitzungen des Abteilungsausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Er kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen oder sich durch einen Stellvertreter vertreten lassen. Er kann sich jederzeit an den Beratungen beteiligen.

Die Sitzungen der Abteilungsausschüsse sind nicht öffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt; sie ist dem Feuerwehrkommandanten sowie den Ausschussmitgliedern zuzustellen.

§ 15 Hauptversammlung und Abteilungsversammlung

1. Unter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet jährlich mindestens eine ordentliche Hauptversammlung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr statt. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit für deren Behandlung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen

2. In der Hauptversammlung hat der Feuerwehrkommandant einen Bericht über das vergangene Jahr und der Kassenverwalter einen Bericht über den Rechnungsabschluss des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege (§ 18) zu erstatten. Die Hauptversammlung beschließt über den Rechnungsabschluss.

3. Die Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkommandanten einberufen. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern sowie dem Oberbürgermeister vierzehn Tage vor der Versammlung bekanntzugeben.

4. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen eines Monats eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

5. Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Dem Oberbürgermeister ist die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen.

6. Für die Abteilungsversammlung der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr sowie die Abteilungsversammlung bei der Jugendfeuerwehr gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

§ 16 Wahlen

1. Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung in der Hauptversammlung durchzuführenden Wahlen werden vom Feuerwehrkommandanten geleitet. Die in den Abteilungsversammlungen durchzuführenden Wahlen werden vom Abteilungskommandanten geleitet. Steht dieser selbst zur Wahl bestellen die Wahlberechtigten einen Wahlleiter.

2. Die Wahlen finden grundsätzlich in der Hauptversammlung statt. Die Wahlen der Abteilungskommandanten, deren Stellvertreter, der Mitglieder der Abteilungsausschüsse sowie der Vertreter der Abteilungen im Feuerwehrausschuss nach § 13 Abs. 1 Ziff. 5 finden in der jeweiligen Abteilungsversammlung statt.

3. Die Wahlen des stellvertretenden Feuerwehrkommandanten, der Abteilungskommandanten und deren Stellvertretern sind geheim mit Stimmzetteln durchzuführen.

4. Die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrausschusses bzw. der Abteilungsausschüsse wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss bzw. Abteilungsausschuss sind diejenigen aktiven Angehörigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

5. Die Niederschrift über die Wahl des stellvertretenden Feuerwehrkommandanten und ist innerhalb zwei Wochen nach der Wahl dem Oberbürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben Die Niederschrift über die Wahl des Abteilungskommandanten und seines Stellvertreters ist innerhalb zwei Wochen nach der Wahl dem zuständigen Ortsvorsteher zur Vorlage an den Ortschaftsrat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat der Wahl des stellvertretenden Feuerwehrkommandanten bzw. der Ortschaftsrat der Wahl des Abteilungskommandanten und seines Stellvertreters nicht zu, ist innerhalb von 3 Monaten eine Neuwahl durchzuführen.

6. Kommt binnen 3 Monaten die Wahl des stellvertretenden Feuerwehrkommandanten nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, so hat der Feuerwehrausschuss dem Oberbürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und Bewährung im Feuerwehrdienst zur kommissarischen Bestellung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG) eignen. Für die Abteilungskommandanten und deren Stellvertreter gilt diese Regelung entsprechend.

§ 17 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse)

1. Für die Feuerwehr wird ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet.

2. Das Sondervermögen besteht aus

2. 1 Zuwendungen der Gemeinde und Dritter,

2.2 Erträgen aus Veranstaltungen,

2.3 sonstigen Einnahmen,

2.4 mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenständen.

3. Der Feuerwehrausschuss stellt mit Zustimmung des Oberbürgermeisters einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Kameradschaftskasse voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben enthält. Ausgaben können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben können zugelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Oberbürgermeisters. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt.

4. Über die Verwendung der Mittel beschließt der Feuerwehrausschuss. Der Feuerwehrausschuss kann den Feuerwehrkommandanten ermächtigen, über die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder für einen festgelegten Zweck zu entscheiden. Der Feuerwehrkommandant vertritt bei Ausführung des Wirtschaftsplans den Oberbürgermeister.

5. Die für das Sondervermögen eingerichtete Sonderkasse (Kameradschaftskasse) ist jährlich mindestens einmal von zwei Rechnungsprüfern, die von der Hauptversammlung auf fünf Jahre bestellt werden, zu prüfen. Der Rechnungsabschluss ist dem Oberbürgermeister vorzulegen.

6. Für die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr und die Jugendfeuerwehr werden ebenfalls Sondervermögen im Sinne des Absatzes 1 gebildet. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend; an die Stelle des Feuerwehrkommandanten, des Feuerwehrausschusses und der Hauptversammlung treten der Abteilungskommandant, der Abteilungsausschuss und die Abteilungsversammlung

§ 18 Inkrafttreten

Diese Feuerwehrsatzung der Stadt Schwäbisch Gmünd tritt mit sofortiger Wirkung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten Feuerwehrsatzungen der Stadt Schwäbisch Gmünd früheren Datums außer Kraft.

Anlage zur Feuerwehrsatzung - Ordnung für die Jugendfeuerwehr

Anlage 2 zur Feuerwehrsatzung der Stadt Schwäbisch Gmünd - Ordnung für die Jugendfeuerwehr

§ 1 Namen, Wesen, Aufgabe

(1) Die Jugendfeuerwehr Schwäbisch Gmünd ist die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Schwäbisch Gmünd. Sie gehört der „Deutschen Jugendfeuerwehr“ im Deutschen Feuerwehrverband an.

(2) Die Jugendfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter von 12 - 18 Jahren; sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Jugendgruppe innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr nach dieser Ordnung selbst.

(3) Als unmittelbares Glied der Freiwilligen Feuerwehr untersteht sie der fachlichen Aufsicht und der Betreuung des Feuerwehrkommandanten.

(4) Die Jugendfeuerwehr gliedert sich innerhalb ihrer örtlichen Organisation in Gruppen auf. Die Anzahl und Stärke dieser Gruppen wird vom Jugendausschuss festgelegt.

§ 2 Aufgaben und Ziele

(1) Die Jugendfeuerwehr will die Jugend zu tätiger Nächstenhilfe erziehen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe dient ihr der Dienst in den Jugendgruppen der Freiwilligen Feuerwehr mit Schulung, Ausbildung und Einsatz.

(2) Die Jugendfeuerwehr will das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen unter den Jugendlichen pflegen und fördern. Dazu dienen ihr insbesondere Spiel und Sport, Wanderungen und Fahrten, Zeltlager und Jugendtreffen, Basteln und Werken, Singen und Musizieren, Vorträge und Aussprachen sowie die praktische Betätigung demokratischer Regeln in der eigenen Gemeinschaft.

(3) Die Jugendfeuerwehr will dem gegenseitigen Verstehen unter den Völkern dienen. Dieses Ziel soll durch Auslandsfahrten, Begegnungen, Treffen und Wettkämpfe mit ausländischen Jugendfeuerwehren und anderen Jugendgruppen erstrebt werden.

(4) Die Jugendfeuerwehr fordert von jedem Angehörigen der Jugendfeuerwehr die Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Jugendfeuerwehr können ortsansässige, geistig und körperlich taugliche Jugendliche im Alter von 12 – 18 Jahren werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Eltern vorliegt. Ausnahmen für das Mindestalter können zugelassen werden; jedoch nicht jünger als 10 Jahre.

(2) Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an die Jugendfeuerwehr gerichtet werden. Über die Aufnahme entscheidet der Jugendausschuss Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten (§ 9 Abs. 3b).

(3) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten einen Mitgliedsausweis.

§ 4 Rechte und Pflichten

(1) Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr hat das Recht,

a) bei der Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken,

b) in eigener Sache gehört zu werden und

c) den Jugendausschuss zu wählen.

(2) Jeder Angehörige der Jugendfeuerwehr übernimmt freiwillig die Verpflichtung

  1. a) an den angesetzten Übungen und Gruppenveranstaltungen aktiv teilzunehmen,
  2. b) den dienstlichen Anordnungen des Jugendfeuerwehrwarts und des Feuerwehrkommandanten bzw. ihrer Beauftragten willig Folge zu leisten, und
  3. c) die Kameradschaft innerhalb der Jugendfeuerwehr zu pflegen und zu fördern.

§ 5 Ordnungsmaßnahmen

(1) Bei Verstößen gegen Ordnung, Disziplin und Kameradschaft können folgende Ordnungsmaßnahmen getroffen werden:

a) Verweis unter vier Augen,

b) Verweis vor der Jugendfeuerwehr,

c) Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr.

(2) Verweise werden vom Jugendfeuerwehrwart nach Beratung im Jugendausschuss ausgesprochen; der Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr wird nach Anhörung des Feuerwehrkommandanten vom Jugendausschuss beschlossen.

(3) Die Mitgliederversammlung kann für kleinere Unpünktlichkeit- und Ordnungswidrigkeiten die Zahlung von Bußgeldern in die Kameradschaftskasse beschließen (§ 8 Abs. 4e).

(4) Gegen die Ordnungsmaßnahmen steht dem Jugendlichen das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde muss spätestens 7 Tage nach Ausspruch der Ordnungsmaßnahme schriftlich oder mündlich beim Feuerwehrkommandanten angebracht werden. Über die Beschwerde entscheidet der Feuerwehrausschuss.

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr erlischt

a) bei einem Wechsel des Wohnorts (§ 17 Abs. 3),

b) bei Übernahme in die Freiwillige Feuerwehr,

c) durch schriftliche Austrittserklärung der Erziehungsberechtigten,

d) auf eigenen Wunsch unter Angabe des Grundes,

e) durch Ausschluss bei unkameradschaftlichem Verhalten und wiederholten Verstößen gegen die Ordnung der Jugendfeuerwehr (§ 5 Abs. 1c, § 5 Abs. 2).

§ 7 Organe

Organe der Jugendfeuerwehr sind

a) die Mitgliederversammlung (§ 8),

b) der Jugendausschuss (§ 9),

c) der Jugendfeuerwehrwart (§ 10).

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich im Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten mit 14 Tagen Frist und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Sie wird vom Jugendfeuerwehrwart einberufen und geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Teilnahme der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ist erwünscht.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Feuerwehrkommandant und der Jugendfeuerwehrwart haben beratende Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern diese Ordnung nicht etwas anderes bestimmt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Wahl der Mitglieder des Jugendausschusses und der Kassenprüfer,

b) Wahl der Delegierten zu übergeordneten Organen der Deutschen Jugendfeuerwehr,

c) Genehmigung des Jahresberichts und des Kassenberichts (§ 9 Abs. 3d),

e) Festsetzung etwaiger Mitgliedsbeiträge und Geldbuße (§ 13 Abs. 3).

f) Verabschiedung des Jahresdienstplane (§ 9 Abs. 3e, § 15 Abs. 4),

g) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.

§ 9 Der Jugendausschuss

(1) Der Jugendausschuss wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Jugendausschuss tritt mindestens viermal im Kalenderjahr zusammen.

Die Einberufung erfolgt durch den Jugendfeuerwehrwart. Die Einberufungsfrist ist in jedem Falle eine Woche.

(2) Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus:

a) dem Jugendfeuerwehrwart (§ 10),

b) dem stellvertretenden Jugendfeuerwehrwart (§ 10),

c) dem Jugendgruppensprecher (§ 11),

d) dem Schriftwart (§ 12 Abs. 1),

e) dem Kassenwart (§ 13 Abs. 1),

f) einem gewählten Vertreter jeder Gruppe, dessen Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestätigt ist (§ 1 Abs.4).

g) Durch den Jugendausschuss können Personen, die mittelbar oder unmittelbar mit der Sache der Jugendfeuerwehr berührt werden, zu Ausschusssitzungen hinzugezogen werden. Diese Personen sind nicht stimmberechtigt.

Die Mitglieder des Jugendausschusses (ohne Jugendfeuerwehrwart und stellvertretenden Jugendfeuerwehrwart) werden mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt.

(3) Der Jugendausschuss hat folgende Aufgaben:

a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

b) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und die Anzahl und Stärke der Gruppen im Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten (§ 1 Abs. 4; § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2),

c) Verhängung von Ordnungsmaßnahmen (§ 5 Abs. 2),

d) Aufstellung des Jahresberichts und des Kassenberichts und die Durchführung der anfallenden Geschäfte (§ 8 Abs. 4e und § 13 Abs. 3).

e) Aufstellung des Jahresdienstplanes im Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten (§ 8 Abs. 4f).

§ 10 Jugendfeuerwehrwart

(1) Der Jugendfeuerwehrwart, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, leitet die Jugendfeuerwehr nach Maßgabe dieser Ordnung und der Beschlüsse der Organe. Er ist Mitglied des Feuerwehrausschusses der Freiwilligen Feuerwehr.

(2) Der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter müssen aktive Feuerwehrmänner sein und sollen die einschlägigen Lehrgänge an der Landesfeuerwehrschule sowie einen Gruppenleiterlehrgang besucht haben.

(3) Der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter werden nach Anhörung des Jugendausschusses vom Feuerwehrkommandanten auf die Dauer von zwei Jahren bestimmt.

§ 11 Der Jugendgruppensprecher

Der Jugendgruppensprecher ist der Vertrauensmann der Angehörigen der Jugendfeuerwehr und vertritt deren Anliegen und Belange im Jugendausschuss. Er soll mindestens 15 Jahre alt sein. Er wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von einem Jahr gewählt; seine Wahl bedarf der Bestätigung durch den Feuerwehrkommandanten.

§ 12 Schriftwart und Schriftgut

(1) Der Schriftwart wird mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt; seine Wahl bedarf der Bestätigung durch den Feuerwehrkommandanten.

(2) Der Schriftwart ist für die Führung eines Mitgliederverzeichnisses und eines Dienstbuches sowie für die Erledigung sonstiger schriftlicher Arbeiten verantwortlich.

(3) Das Mitgliederverzeichnis muss außer den Personalangaben der Mitglieder das Eintrittsdatum in die Jugendfeuerwehr und das Datum der Übernahme in die Freiwillige Feuerwehr bzw. das Ausscheiden aus der Jugendfeuerwehr enthalten und ist fortlaufend zu führen.

(4) Das Dienstbuch soll kurze Berichte über alle Veranstaltungen der Jugendfeuerwehr sowie die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen aufnehmen.

§ 13 Kassenwart und Kassenwesen

(1) Der Kassenwart wird mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt, seine Wahl bedarf der Bestätigung durch den Feuerwehrkommandanten.

(2) Zur Durchführung der Jugendarbeit wird eine Kameradschaftskasse eingerichtet. Sie ist Teil des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse) der jeweiligen aktiven Abteilung. Die Verwaltung der Kameradschaftskasse obliegt dem Kassenwart.

(3) Die Geschäftstätigkeiten werden von dem Jugendfeuerwehrausschuss im Einvernehmen mit dem Kommandanten vorgenommen (§ 5 Abs. 3, § 8 Abs. 4e, § 9 Abs. 3d).

§ 14 Stärke, Kleidung, Ausrüstung

(1) Die personelle Stärke der Jugendfeuerwehr beträgt mindestens 12 Mitglieder.

(2) Die Ausrüstung der Jugendfeuerwehr mit Dienstkleidung, Fahrzeugen und Geräten richtet sich nach den Bestimmungen des Feuerwehrgesetzes und nach den Ausbildungsvorschriften. Es soll möglichst auf die Fahrzeuge und Geräte der Freiwilligen Feuerwehr zurückgegriffen werden.

§ 15 Ausbildung, Einsatz, Jugendarbeit

(1) Die feuerwehrtechnische Ausbildung der Angehörigen der Jugendfeuerwehr erfolgt auf der Grundlage der Ausbildungsvorschrift für die Feuerwehr unter Anpassung an die Leistungsfähigkeit der Jugendlichen. Die Ausbildung erstreckt sich auf die theoretische Schulung in allen Sparten des Feuerlösch- und Rettungswesens und auf die praktische Ausbildung an den Geräten.

(2) Eine Verwendung von Angehörigen der Jugendfeuerwehr an Einsatzstellen der Feuerwehr erfolgt frühestens vom 15. Lebensjahr an und erst nach abgeschlossener feuerwehrtechnischer Ausbildung. Der Einsatz darf sich nur auf die rückwärtigen Dienste (bis zum Verteiler) erstrecken und muss im Zusammenwirken mit erfahrenen Feuerwehrmännern erfolgen.

(3) Die Jugendarbeit wird mit regelmäßigen Gruppenveranstaltungen geleistet.

(4) Für Ausbildung und Jugendarbeit wird vom Jugendausschuss in Zusammenarbeit mit dem Feuerwehrwart ein Jahresdienstplan erarbeitet, der im wöchentlichen Wechsel Ausbildungsdienst und Gruppenveranstaltungen vorsehen soll.

Der Jahresdienstplan ist von der Mitgliederversammlung zu verabschieden und vom Feuerwehrkommandanten zu genehmigen (§ 8 Abs. 4f).

§ 16 Soziale Sicherung

Bei der praktischen Ausbildung an den Fahrzeugen und Geräten ist die körperliche Leistungsfähigkeit der Jugendlichen zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ist ganz besonders zu achten.

Übernahme in die Freiwillige Feuerwehr

(1) Angehörige der Jugendfeuerwehr, die sich in der Jugendfeuerwehr bewährt haben und den Bedingungen für die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr entsprechen, können nach Vollendung des 18. Lebensjahres in den aktiven Feuerwehrdienst übernommen werden. Haben sie länger als ein Jahr der Jugendfeuerwehr angehört, so kann die Probezeit bei der Freiwilligen Feuerwehr entfallen.

(2) In den aktiven Feuerwehrdienst übernommene Angehörige der Jugendfeuerwehr können zur Dienstleistung in Führungsaufgaben der Jugendfeuerwehr abgestellt werden.

(3) Bei einem Wechsel des Wohnorts erhält der Angehörige der Freiwilligen Jugendfeuerwehr eine Bescheinigung über seine Dienstzeit bei der Jugendfeuerwehr, die vom Feuerwehrkommandanten unterschrieben werden muss. Die Freiwillige Feuerwehr des künftigen Wohnsitzes wird vom Zuzug des Angehörigen der Jugendfeuerwehr unterrichtet (§ 6 Abs.1a).

Feuerwehrentschädigungssatzung

Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr Schwäbisch Gmünd nach § 16 FwG
(Feuerwehr-Entschädigungssatzung – FwES)

 vom 10.04.2019

Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 16 des Feuerwehrgesetzes (FwG) hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 10.04.2019 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Entschädigung für Einsätze

(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr erhalten für Einsätze, mit Ausnahme der Einsätze nach § 1 Absatz 2, auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt. Dieser beträgt für jede angebrochene Stunde 14,00 Euro. Bei Vorliegen einer Freistellung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 FwG kann der Angehörige der Feuerwehr seine Ansprüche nach Satz 1 an seinen Arbeitgeber rechtsgeschäftlich abtreten.

(2) Bei Einsätzen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr wird eine zusätzliche Ruhestunde entsprechend § 1 Absatz 1 entschädigt.

(3) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr erhalten für die Durchführung der Brandsicherheitswache nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 FwG auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz in Höhe von 7,00 Euro für jede angebrochene halbe Stunde ersetzt.

(4) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Alarmierung bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich angeordneter Ruhezeiten) zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet.

(5) Dauert ein Einsatz über vier Stunden, hat der Angehörige der Feuerwehr Anspruch auf einen als Aufwandsentschädigung gewährten Erfrischungszuschuss (§ 16 Absatz 1 Satz 4 FwG) als Baraufwendung in Höhe von 10,00 €, soweit dieser nicht beim Einsatz in Naturalien gewährt wird.

(6) Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe als Aufwandsentschädigung ersetzt (§ 16 Absatz 4 FwG). Bei Vorliegen einer Freistellung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 FwG kann der Angehörige der Feuerwehr seinen Anspruch auf Verdienstausfall nach Satz 1 an seinen Arbeitgeber rechtsgeschäftlich abtreten.

Selbständige oder freiberuflich Tätige erhalten Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen ein pauschales Tagegeld in Höhe von 230,00 €.

§ 2 Entschädigung für Aus- und Fortbildungsveranstaltungen

(1) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen mit einer Dauer von bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen erhält der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige auf Antrag eine Entschädigung nach § 1 Absatz 1 für acht Stunden je Tag, soweit nicht eine Entschädigung nach § 2 Absatz 6 erfolgt.

(2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer der Aus- und Fortbildungsveranstaltung vom Unterrichtsbeginn bis -ende zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet.

(3) Bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen außerhalb des Stadtgebietes erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr auf Antrag neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine Erstattung der Fahrkosten der zweiten Klasse oder eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung, sofern nicht von Dritten eine Erstattung erfolgt.

(4) Für Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen auf Antrag in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 16 Absatz 4 FwG).

Bei Vorliegen einer Freistellung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 FwG kann der Angehörige der Feuerwehr seinen Anspruch auf Verdienstausfall nach Satz 1 an seinen Arbeitgeber rechtsgeschäftlich abtreten.

Selbständige oder freiberuflich Tätige erhalten auf Antrag ein pauschales Tagegeld in Höhe von 230,00 €/Tag.

(5) Für die Teilnahme an einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung erhält der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige auf Antrag einen pauschalierten Verdienstausfall in Höhe von zwei Einsatzstunden nach § 1 Absatz 1 entschädigt.

(6) Für die Teilnahme an folgenden Aus- und Fortbildungslehrgängen auf Landkreisebene werden auf Antrag nach abgeschlossenem Lehrgang für Auslagen pauschal gewährt:

Truppmann Teil 1                                100,00 Euro

Truppführer                                         50,00 Euro

Atemschutzgeräteträger                        40,00 Euro

Sprechfunker                                        30,00 Euro

Maschinist                                            30,00 Euro

§ 3 Zusätzliche Entschädigung

(1) Die nachfolgend genannten ehrenamtlich in der Aus- und Fortbildung tätigen Angehörigen der Feuerwehr, die durch diese Tätigkeit über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 16 Absatz 2 FwG als Aufwandsentschädigung für Übungsleiter:

Stellvertretender ehrenamtlicher Feuerwehrkommandant                        800,00 Euro/Jahr

Abteilungskommandanten

Einwohner im Zuständig- keitsbereich

Abteilungskommandant

Stellv. Abteilungskommandant

bis 5.000 Einwohner

500,00 € / Jahr

100,00 € / Jahr

5.001 – 10.000 Einwohner

700,00 € / Jahr

150,00 € / Jahr

10.001 – 20.000 Einwohner

1.000,00 € / Jahr

300,00 € / Jahr

über 20.000 Einwohner

1.500,00 €

500,00 € / Jahr

Stadtjugendfeuerwehrwart                                                                   750,00 € / Jahr

Stellv. Stadtjugendfeuerwehrwart                                                          260,00 € / Jahr

Jugendfeuerwehrwart    Abteilungen                                                       260,00 € /Jahr

(2) Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr, die durch andere Tätigkeiten als in der Aus- und Fortbildung über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 16 Absatz 2 FwG als Aufwandsentschädigung:

Stellvertretender ehrenamtlicher Feuerwehrkommandant                        700,00 € / Jahr

Abteilungskommandanten und stellvertretende Abteilungskommandanten

Einwohner im Zuständig-keitsbereich

Abteilungskommandant

Stv. Abteilungskommandant

bis 5000

300,00 €

50,00 €

5001 – 10000

300,00 €

100,00 €

10001 – 20000

500,00 €

200,00 €

über 20000

900,00 €

250,00 €

Kassier der Gesamtwehr                       400,00 € / Jahr

Zugführer vom Dienst                           800,00 € / Jahr

Gerätewart Großfahrzeuge                    260,00 € /Jahr

Gerätewart Mittelfahrzeuge                   210,00 € / Jahr

Gerätewart Kleinfahrzeuge                    100,00 € / Jahr

(3) Feuerwehrangehörige, die in der Feuerwehr als Ausbilder auf Anordnung des Feuerwehrkommandanten Aus- und Fortbildungsdienst leisten, für den eine besondere Berechtigung erforderlich ist und die nicht zum Personenkreis des Absatzes 1 zählen, erhalten auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Stundensatz in Höhe von 14,00 € für jede angefangene Stunde ersetzt.

§ 4 Entschädigung für haushaltsführende Personen

Für Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§ 16 Absatz 1 Satz 3 FwG) sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis gilt. Bei Einsätzen und Aus- und Fortbildungsveranstaltungen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird neben der Entschädigung für die notwendigen Auslagen als Verdienstausfall i.H.v. 14,00 € / Stunde gewährt.

§ 5 Bereitschaftsdienst

Ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige erhalten für angeordnete Bereitschaftsdienst eine Entschädigung i.H.v. 6,00 € / Stunde.

§ 6 Antrag

(1) Als Anträge im Sinne des § 1 Absatz 1 und § 2 gelten die durch den jeweiligen Angehörigen der Feuerwehr eingereichten und unterzeichneten Nachweise über die Teilnahme an Einsätzen, Lehrgängen, Sitzungen und dergleichen.

(2) Den Anträgen im Sinne der § 1 Absatz 6 Satz 2, § 2 Absatz 4 sind Nachweise beizufügen, die den Verdienstausfall und die Auslagen dem Grunde und der Höhe nach belegen.

§ 7 Freiwilligkeitsleistung

1. Erholungsfürsorge

Die Stadt hat die Möglichkeit, den ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr finanzielle Unterstützung, insbesondere zur Erholung, Aufrechterhaltung und Wiederherstellung ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit zu gewähren.

Es werden deshalb die Kosten für einen max. sechstägigen Aufenthalt im Feuerwehrerholungsheim „St. Florian – Titisee“ einschließlich der Fahrtkosten für je einen ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen pro Abteilung pro Jahr übernommen.

2. Wehrkasse

Die Wehrkasse der Freiwilligen Feuerwehr Schwäbisch Gmünd erhält zur Bestreitung von allgemeinen Geschäftsbedürfnissen eine jährliche Zuwendung von 5.500 € und für Kameradschaftszwecke je Angehörigen der Feuerwehr 32,00 €.

3. Übungen, Übungsfahrten

Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige erhalten bei der Teilnahme an Übungen und/oder Übungsfahrten einen pauschalierten Auslagenersatz (z.B. für Wegegeld, Reinigung usw.) je Übung oder Übungsfahrt bei einer Dauer

Bis 4 Stunden:              5,00 €

Über 4 Stunden:           8,00 €

4. Stiefelgeld

Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten ein jährliches Stiefelgeld i.H.v. 30,00 €.

5. Ehrungen langjähriger aktiver Feuerwehrangehöriger

Als Anerkennung für den langjährig geleisteten Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung erhalten Feuerwehrangehörige:

Für 25 Jahre Feuerwehrdienst   300,00 €

Für 40 Jahre Feuerwehrdienst    400,00 €

Für 50 Jahre Feuerwehrdienst    500,00 €

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr Schwäbisch Gmünd tritt am 01. Mai 2019 in Kraft.

Feuerwehrkostensatzung

Feuerwehrkostensatzung

vom 25.01.2017

Aufgrund von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. d. F. vom 24.07.2000 (GBl. S. 581 ber. 698) i. V. m. § 34 Abs. 5 des Feuerwehrgesetzes i. d. F. vom 02.03.2010 (GBl. S. 333) hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 25.01.2017 folgende Feuerwehrkostensatzung beschlossen:

§ 1 Kosten für Leistungen nach dem Feuerwehrgesetz

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd erhebt die Kosten für in diesem geregelte Feuerwehrleistungen nach dem Feuerwehrgesetz.

(2) Für die Höhe der Kosten gelten die in Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zu dieser Satzung festgelegten Sätze. Soweit für eine Leistung kein Satz festgelegt ist, wird im Einzelfall abgerechnet.

§ 2 Überlandhilfe

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd erhebt die Kosten für die Überlandhilfe nach dem Feuerwehrgesetz.

(2) Für die Höhe der Kosten gelten die in Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zu dieser Satzung festgelegten Sätze.

§ 3 Sonstige Leistungen

Soweit die Stadt Schwäbisch Gmünd Zahlungen für Leistungen verlangen kann, die nicht im Feuerwehrgesetz geregelt sind, gelten die in Anlage 2 zu dieser Satzung (Preisverzeichnis) festgelegten Sätze. Fehlt es an solchen, ist Anlage 1 zu dieser Satzung entsprechend anzuwenden. Fehlt es auch in Anlage 1 an einschlägigen Sätze, ist im Einzelfall abzurechnen.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Feuerwehrkostensatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zugleich tritt die Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Schwäbisch Gmünd vom 25.02.2015 außer Kraft.

Anlage 1 Kostenverzeichnis

Feuerwehrkostensatzung - Anlage 1 Kostenverzeichnis

Nr.

Leistung

Satz

 

Abrechnungseinheit

         

1.

Personal

 

 

 

         

1.1

Hauptamtliche Feuerwehrleute

 

 

 

         

1.1.1

Einsatzkosten

 

 

 

         

1.1.1.1

Gehobener Dienst oder gleichwertiges Anstellungsverhältnis

39,05 €

je

Einsatzkraft und angefangene halbe Stunde

1.1.1.2

Mittlerer Dienst oder gleichwertiges Anstellungsverhältnis

28,28 €

je

Einsatzkraft und angefangene halbe Stunde

         

1.1.2

Schmutzzuschlag

1,00 €

je

Einsatzkraft und angefangene halbe Stunde

         

1.1.3

Bereitschaftskosten für in Bereitschaft versetzte, aber nicht ausgerückte Feuerwehrleute

12,49 €

je

Einsatzkraft und angefangene halbe Stunde

         

1.2

Ehrenamtliche Feuerwehrleute

 

 

 

         

1.2.1

Einsatzkosten

12,49 €

je

Einsatzkraft und angefangene halbe Stunde

         

1.2.2

Schmutzzuschlag

1,00 €

je

Einsatzkraft und angefangene halbe Stunde

         

1.2.3

Bereitschaftskosten für in Bereitschaft versetzte, aber nicht ausgerückte Feuerwehrleute

12,49 €

je

Einsatzkraft und angefangene halbe Stunde

         

1.2.4

Erholungskosten bei Einsätzen zwischen 22.00 und 06.00 Uhr

14,00 €

je

Einsatzkraft einmalig

         

1.2.5

Erfrischungszuschuss bei Einsätzen, die über vier Stunden dauern

14,00 €

je

Einsatzkraft einmalig

         
         

2.

Fahrzeuge

 

 

 

         

 

Fahrzeuge werden nach der Verordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (VOKeFW) in der beim Einsatz aktuellen Fassung abgerechnet

 

 

 

         
         
         

3.

Sonderlösch- und einsatzmittel

 

 

 

         

3.1

Schaummittel

105,00 €

je

10 Liter

3.2

Sondereinsatzmittel

 

 

nach tatsächlichem Aufwand

3.3

Im Übrigen

 

 

nach tatsächlichem Aufwand

         
         

4.

Sonstige Kosten und Auslagen

 

 

 

         

4.1

Verpflegung der Einsatzkräfte

 

 

nach tatsächlichem Aufwand

4.2

Kosten für Sonderlösch- und Einsatzmittel

 

 

entsprechend Ziff. 3 des Kostenverzeichnisses

4.3

Feuerwehrdrohne

2,50 €

je

Einsatzhalbstunde

4.4

Reparaturen besonderer Lösch- und Einsatzmittel

 

 

nach tatsächlichem Aufwand

4.5

Verwaltungsgebühr

26,00 €

je

Einsatz

4.6

Im Übrigen

 

 

nach tatsächlichem Aufwand

         
         

5.

Maßnahmen der Brandverhütung

 

 

 

         

5.1

Brandsicherheitswache

 

 

 

         

5.1.1

Personalkosten

7,00 €

je

Einsatzkraft und angefangene halbe Stunde

         

5.1.2

Fahrzeugkosten

50 % des Halbstunden-

je

Fahrzeug und Bereitsschaftshalbstunde

 

 

stundensatzes nach Zi. 2

 

 

         

5.1.3

Verpflegung der Brandsicherheitskräfte

 

 

nach tatsächlichem Aufwand

         

5.2

Überprüfung von Baugesuchen

30,00 €

je

Prüfkraft und angefangene halbe Stunde

         

5.3

Teilnahme an der Brandverhütungsschau

30,00 €

je

teilnehmende Kraft und angefangene halbe Stunde

5.4

Brandschutzaufklärung und -erziehung

 

 

 

 

 

 

 

 

5.4.1

bis zu einer Dauer von zwei Stunden

 

 

kostenlos

 

 

 

 

 

5.4.2

bis zu einer Dauer von vier Stunden

50,00 €

je

Aufklärungs- oder Erziehungsveranstaltung

 

 

 

 

 

5.4.3

ab einer Dauer von vier Stunden

10,00 €

je

Lehr- bzw. Erziehungskraft und angefangener

 

 

 

 

halben Stunde

Anlage 2 Preisverzeichnis

Feuerwehrkostensatzung - Anlage 2 Preisverzeichnis

Nr.

Leistung

Preis

 

Abrechnungseinheit

 

 

 

 

 

1.

Gerätekosten

 

 

 

 

 

 

 

 

1.1

TS 8

8,00 €

je

Gerät und Einsatzhalbstunde

1.2

Wasserstrahlpumpe

1,50 €

je

Gerät und Einsatzhalbstunde

1.3

Wassersauger

5,50 €

je

Gerät und Einsatzhalbstunde

1.4

Mineralpumpe

5,50 €

je

Gerät und Einsatzhalbstunde

1.5

Aquamat

1,50 €

je

Gerät und Einsatzhalbstunde

1.6

Tauchpumpe

5,50 €

je

Gerät und Einsatzhalbstunde

1.7

Pressluftatmer

10,50 €

je

Gerät und Einsatzhalbstunde

1.8

Handfeuerlöscher PG 6

52,00 €

je

Stück

1.9

Handfeuerlöscher PG 12

77,00 €

je

Stück

1.10

Motorsäge

4,00 €

je

Gerät und Einsatzhalbstunde

1.11

Trennsäge

8,00 €

je

Gerät und Einsatzhalbstunde

1.12

Rettungssäge

11,50 €

je

Gerät und Einsatzhalbstunde

1.13

Trennschleifer

8,00 €

je

Gerät und Einsatzhalbstunde

1.14

Autogenes Schneidgerät

18,00 €

je

Gerät und Einsatzhalbstunde

1.15

Greifzug

3,00 €

je

Gerät und Einsatzhalbstunde

1.16

Rettungsschere

13,00 €

je

Gerät und Einsatzhalbstunde

1.17

Hydraulischer Spreizer

13,00 €

je

Gerät und Einsatzhalbstunde

1.18

Hebekissen

6,50 €

je

Gerät und Einsatzhalbstunde

1.19

Gullydichtkissen

6,50 €

je

Gerät und Einsatzhalbstunde

1.20

Lichtaggregat 5 KVA

6,50 €

je

Gerät und Einsatzhalbstunde

1.21

Scheinwerfer mit Stativ

3,00 €

je

Gerät und Einsatzhalbstunde

1.22

Lichtmast 20 KW

13,00 €

je

Gerät und Einsatzhalbstunde

1.23

Be- und Entflüftungsgerät

8,00 €

je

Gerät und Einsatzhalbstunde

1.24

A Schlauch

4,00 €

je

Stück

1.25

B Schlauch

4,00 €

je

Stück

1.26

C Schlauch

4,00 €

je

Stück

1.27

D Schlauch

4,00 €

je

Stück

1.28

Ölauffangbehälter

11,00 €

je

Stück

1.29

Ölsanimat

8,00 €

je

Gerät und Einsatzhalbstunde

 

1.30

Gasschutzanzug

49,00 €

je

Stück

1.31

Chemikalienschutzanzug

49,00 €

je

Stück

1.32

Ölbindemittel ohne Entsorgung

22,00 €

je

Sack

1.33

Ölbindemittel mit Entsorgung

115,00 €

je

Sack

1.34

Ölsperren

3,00 €

je

eingesetztem laufenden Meter

1.35

Füllen von 6l-Atemluftflaschen

6,00 €

je

Stück

1.36

Füllen von 4l-Atemluftflaschen

4,00 €

je

Stück

1.37

Reinigen der Einsatzkleidung

 

 

nach tatsächlichem Aufwand

1.38

Ersatz von außerhalb der gewöhnlichen Abnutzung zerstörten Einsatzkleidung

 

nach tatsächlichem Aufwand

1.39

Wärmebildkamera

7,50 €

je

Gerät und Einsatzhalbstunde

1.40

Prüfung von Sprungrettern

128,00 €

je

Stück

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Leistungen der zentralen Atemschutzwerkstatt (ZAW)

 

 

 

 

 

 

 

 

2.1

Kostensätze für an die ZAW angeschlossenen Feuerwehren/Organisationen

 

 

 

 

 

 

 

 

2.1.1

Wartung und Prüfung von Atemschutzgeräten

60,80 €

je

Stück

2.1.2

Sechsjahresprüfung und Grundüberholung Atemschutzgeräte

121,50 €

je

Stück

2.1.3

Wartung und Prüfung von Lungenautomaten

30,40 €

je

Stück

2.1.4

Prüfen, reinigen und desinfizieren von Atemschutzmasken

11,90 €

je

Stück

2.1.5

Ersatzteile

 

 

nach tatsächlichem Aufwand

2.1.6

Arbeiten, die den üblichen Wartungs- und Prüfaufwand übersteigen

 

 

nach tatsächlichem Aufwand

 

 

 

 

 

2.2

Kostensätze für nicht an die ZAW angeschlossenen Feuerwehren/Organisationen

 

 

 

 

 

 

 

2.2.1

Arbeiten nach Ziff. 2.1.1 bis 2.1.4

 

 

150 % des jeweils dort genannten Satzes

2.2.2

Ersatzteile

 

 

nach tatsächlichem Aufwand

2.2.3

Arbeiten, die den üblichen Wartungs- und Prüfaufwand übersteigen

 

 

nach tatsächlichem Aufwand

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Leistungen der zentralen Schlauchwerkstatt (ZSW)

 

 

 

 

 

 

 

 

3.1

Kostensätze für an die ZSW angeschlossenen Feuerwehren/Organisationen

 

 

 

 

 

 

 

 

3.1.1

Schlauchwartung bis zur Menge der zweifachen Normbestückung des Fahrzeugs, einschließlich Anlieferung und Abholung durch die ZSW

 

 

 

 

 

3.1.1.1

TLF 4000 und gleichwertig, insb. TLF 24/50

554,00 €

je

Fahrzeug

3.1.1.2

TLF 3000 und gleichwertig, insb. TLF 16/25

554,00 €

je

Fahrzeug

3.1.1.3

TroTLF

554,00 €

je

Fahrzeug

3.1.1.4

TLF 8/16

619,00 €

je

Fahrzeug

3.1.1.5

TLF 16/24

619,00 €

je

Fahrzeug

3.1.1.6

LF 16/TS

580,00 €

je

Fahrzeug

3.1.1.7

LF 10 und gleichwertig, inbs. LF 10/6, LF 8/6 und LF 8

529,00 €

je

Fahrzeug

3.1.1.8

LF 16/12

529,00 €

je

Fahrzeug

3.1.1.9

LF 20 und gleichwertig, insb. LF 16

529,00 €

je

Fahrzeug

3.1.1.10

LF 24

529,00 €

je

Fahrzeug

3.1.1.11

HLF 10

529,00 €

je

Fahrzeug

3.1.1.12

MLF und gleichwertig, insb. StLF

322,00 €

je

Fahrzeug

3.1.1.13

TSF

322,00 €

je

Fahrzeug

3.1.1.14

TSF W

322,00 €

je

Fahrzeug

3.1.1.15

SA

291,00 €

je

Fahrzeug

3.1.1.16

RW und gleichwertig, insb. RW 1, RW 2 und RW 3

168,00 €

je

Fahrzeug

3.1.1.17

GW-Oel

168,00 €

je

Fahrzeug

3.1.1.18

TSA

281,00 €

je

Fahrzeug

3.1.1.19

GW-G

322,00 €

je

Fahrzeug

3.1.1.20

GW-L2 und gleichwertig, insb. SW 2000

838,00 €

je

Fahrzeug

 

 

 

 

 

3.1.2

Mehrwartung über Ziff. 3.1.1 hinaus

 

 

 

 

 

 

 

 

3.1.2.1

Reinigen, prüfen, trocknen, kennzeichnen, einschließlich Anlieferung und Ab

h    13,50 €

je

Schlauch

 

 

 

 

 

3.1.3

Schlauchreparatur

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.1.3.1

Vulkanisieren, Flicken und Einbinden von Kupplungen

4,50 €

je

Schlauch

3.1.3.2

Ersatzteile

 

 

nach tatsächlichem Aufwand

 

 

 

 

 

3.1.4

Arbeiten, die den üblichen Wartungs-, Reparatur oder Prüfaufwand übersteigen

 

nach tatsächlichem Aufwand

 

 

 

 

 

3.2

Kostensätze für nicht an die ZSW angeschlossenen Feuerwehren/Organisationen

 

 

 

 

 

 

 

3.2.1

Reinigen, prüfen, trocknen, kennzeichnen, ohne Anlieferung und Abholung d

u    13,50 €

je

Schlauch

 

 

 

 

 

3.2.2

Schlauchreparatur

 

 

 

 

 

 

 

 

3.2.2.1

Vulkanisieren, Flicken und Einbinden von Kupplungen

6,80 €

je

Schlauch

3.2.2.2

Ersatzteile

 

 

nach tatsächlichem Aufwand

 

 

 

 

 

3.2.3

Arbeiten, die den üblichen Wartungs-, Reparatur oder Prüfaufwand übersteigen

 

nach tatsächlichem Aufwand

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.

Atemschutzübungsstrecke

 

 

 

 

 

 

 

 

4.1

Betrieb und Aufsicht der Atemschutzübungsstrecke

200,00 €

je

Übungsgruppe

 

Satzung über die Gewährung eines Zuschusses

Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgenan eine Krankheitskostenversicherung für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr (Krankheitskosten-Zuschusssatzung vom 10.10.2018)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 79 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes hat der Gemeinderat am 10.10.2018 folgende Satzung über einen Zuschuss zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr Schwäbisch Gmünd beschlossen:

§ 1 Grundsatz

Die Stadt Schwäbisch Gmünd macht in ständiger Praxis von der ihr nach § 79 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, den Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr einschließlich der Anwärterinnen und Anwärter (nachfolgend: „Beamtin/-nen“ bzw. „Beamte/-n“) anstelle der Heilfürsorge zu den Aufwendungen in Krankheitsfällen Beihilfe nach den beihilferechtlichen Vorschriften des Landes und einen Zuschuss zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung zu gewähren.

§ 2 Zuschuss

Der Zuschuss wird ab dem 01.01.2019 wie folgt festgesetzt:

1. Der monatlich zu leistende Zuschuss wird grundsätzlich nach folgender Formel berechnet:
Steuerlich anerkannter Vorsorgeaufwand x 80 v.H.
Abweichend von Satz 1 erfolgt die Berechnung für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A7 und A8 nach folgender Formel:
Steuerlich anerkannter Vorsorgeaufwand x 85 v.H.
Maßgeblich sind nur die Vorsorgeaufwendungen (Versicherungsbeiträge mit Vorsorgecharakter für den Fall der Krankheit) für die Person der Beamtin bzw. des
Beamten selbst. Vorsorgeaufwendungen der Beamtin bzw. des Beamten für dritte Personen, insbesondere Familienangehörige, bleiben unberücksichtigt.

2. Erhalten Beamtinnen und Beamte zum Zeitpunkt der Berechnung des Zuschusses nach dieser Satzung einen Zuschuss aufgrund einer vorherigen Regelung des Dienstherrn, der höher ist als der Zuschuss, der sich nach der vorliegenden Satzung ergibt, so wird der bisherige Zuschuss bis zum Ende des Kalenderjahres fortgewährt, zu dem sich für das Folgejahr aufgrund dieser Satzung ein höherer Zuschussbetrag ergibt. Die Vorlagefrist gemäß Absatz 5 bleibt unberührt.

3. Der Zuschuss beträgt mindestens EUR 75,00 monatlich.

4. Die Festsetzung erfolgt für das gesamte Kalenderjahr. Eine unterjährige Neufestsetzung des Zuschusses ist ausgeschlossen.

5. Die Gewährung des Zuschusses ist, soweit nicht in Satz 3 abweichend geregelt, an die Gewährung der Stellenzulage für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr nach § 49 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (Feuerwehrzulage) gebunden. Mit Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung der Feuerwehrzulage entfällt zugleich der Zuschuss. Abweichend von Satz 1 wird der Zuschuss an solche Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr gewährt, die

a) nur wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Wartezeit nach § 49 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg in Verbindung mit der Anlage 14 zum Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg keine Feuerwehrzulage erhalten oder

b) Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge nach den § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 2 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) haben, wobei der Zuschuss in diesem Fall um den Wert derjenigen Leistungen gekürzt wird, die die Beamtin bzw. der Beamte nach § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 2 AzUVO erhält.

c) Der steuerlich anerkannte Vorsorgeaufwand ist von den Beamtinnen und Beamten durch eine der Stadt Schwäbisch Gmünd jährlich vorzulegende Bescheinigung der privaten Krankenversicherung, bis spätestens zum 31.03. des laufenden Kalenderjahres nachzuweisen. Bis zur Vorlage dieser Bescheinigung beträgt der monatliche Zuschuss EUR 75,00. Sofern der Nachweis bis zum 31.03. des laufenden Kalenderjahres geführt wird, erhalten die Beamtinnen und Beamte den ermittelten Zuschuss rückwirkend. Legt die Beamtin bzw. der Beamte die Bescheinigung nicht bis zum 31.03. des laufenden Kalenderjahres vor, so beträgt der Zuschuss für das gesamte Kalenderjahr EUR 75,00 monatlich.

d) Entsteht der Anspruch auf Zuschuss erstmalig im Kalenderjahr nach dem 01.01. ist die Bescheinigung innerhalb von drei Monaten vorzulegen. Bis zur Vorlage dieser Bescheinigung beträgt der monatliche Zuschuss EUR 75,00. Sofern der Nachweis innerhalb dieser Frist geführt wird, erhalten die Beamtinnen und Beamte den ermittelten Zuschuss rückwirkend. Ansonsten verbleibt es für dieses Kalenderjahr bei monatlich EUR 75,00.

e) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil des Zuschusses gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

f) In Fällen besonderer Härte, in denen die Bestimmung des Zuschusses nach den Absätzen 1 bis 3 zu einem unvertretbaren Ergebnis führt, kann der Oberbürgermeister die Höhe des Zuschusses auf Antrag der Beamtin bzw. des Beamten abweichend festsetzen, ohne dass ein Rechtsanspruch auf Festsetzung eines höheren als den sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebenden Zuschuss besteht.

e) Die Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 werden in regelmäßigen Abständen, erstmalig nach Ablauf von fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Satzung, anhand sachlicher Kriterien auf ihre Angemessenheit überprüft und erforderlichenfalls angepasst.

§ 3 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

Gemeinderat, Beiräte und weitere Gremien

Geschäftsordnung des Gemeinderates

Stadt Schwäbisch Gmünd Geschäftsordnung des Gemeinderats

vom 14. Oktober 1976

Stand und Änderungen

geändert am 29. Januar 1981, am 13. Dezember 1984, am 01. September 1994, am 13. Oktober 1994 und am 9. Juli 2014

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Fraktionen

(1) Die Mitglieder des Gemeinderats können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss unter Einschluss etwaiger ständiger Gaststadträte aus mindestens drei Stadträten bestehen. Ein Gemeinderatsmitglied kann nur einer Fraktion angehören.

(2) Bildung, Änderung und Auflösung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, ihre Zusammensetzung, der Name des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der Mitglieder sind dem Oberbürgermeister schriftlich anzuzeigen.

(3) Bei der Bildung von Ausschüssen und der Wahl von Vertretern für die Organe von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, von Beteiligungsunternehmen und sonstigen Organisationen ist eine Einigung über die Zusammensetzung oder Entsendung anzustreben. Die Fraktionen sollen im Verhältnis ihrer Sitze im Gemeinderat berücksichtigt werden. Ihren Anträgen soll hinsichtlich der vorgeschlagenen Personen möglichst entsprochen werden.

Kommt eine Einigung nicht zustande, so werden die Mitglieder oder Vertreter entsprechend § 40 GemO aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet die Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber statt.

§ 2 Ältestenrat

(1) Der Ältestenrat besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzendem und den Vertretern der Fraktionen, denen für je angefangene 7 Mitglieder ein Sitz zusteht.

(2) Die Einladung zu den Verhandlungen des Ältestenrats erfolgt in der Regel in Verbindung mit der Bekanntgabe der Tagesordnung für die Sitzung des Gemeinderats, die vorbereitet werden soll. Die Einladungsfrist soll dabei zwei Tage nicht unterschreiten.

(3) Ohne in die Zuständigkeit des Gemeinderats und seiner Ausschüsse einzugreifen, bereitet der Ältestenrat den Ablauf der Sitzungen des Gemeinderats vor; dabei können - soweit erforderlich - Vorausinformationen gegeben werden. Er berät ferner über die Art der Behandlung einzelner Verhandlungsgegenstände (Redezeit vgl. § 13 Abs. 5). Empfehlungen, die er über seine Mitglieder an die Fraktionen weitergibt, sollen ausgleichend zwischen ihnen wirken und, soweit dies von der Sache her möglich ist, eine gemeinsame Meinungsbildung erleichtern.

(4) Angelegenheiten des Gemeinderats, die keiner Beschlussfassung bedürfen, können dem Ältestenrat zur Behandlung übertragen werden.

§ 3 Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich. Nichtöffentlich ist zu verhandeln, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 GemO hierfür gegeben sind.

(2) Die gemäß § 35 Abs. 1 S.4 GemO vorzunehmende Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse erfolgt in der nächsten Sitzung. Bei unbedeutenden Beschlüssen erfolgt die Bekanntgabe durch Auflegung. In der Tagesordnung wird hierauf hingewiesen.

§ 4 Teilnahmepflicht

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, rechtzeitig zu den Sitzungen zu kommen und ihnen bis zum Schluss beizuwohnen. Wer verhindert ist, hat den Grund seiner Abwesenheit dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen. Will ein Mitglied die Sitzung vor ihrer Beendigung verlassen, so ist dies vorher dem Vorsitzenden kenntlich zu machen.

(2) Für die Beurlaubung von Mitgliedern des Gemeinderats ist der Vorsitzende zuständig.

§ 5 Sitzordnung

Die Sitzordnung der Stadträte richtet sich nach ihrer Zugehörigkeit zu den Fraktionen. Die beiden stärksten Fraktionen erhalten die nächsten Plätze links und rechts vom Vorsitzenden. Gemeinderäten, die keiner Fraktion angehören, weist der Oberbürgermeister den Sitzplatz zu. Die Reihenfolge der Sitze innerhalb der Fraktion wird von diesen bestimmt.

§ 6 Anwendung der Geschäftsordnung

(1) Die Geschäftsordnung findet auch auf die beschließenden und beratenden Ausschüsse entsprechende Anwendung.

(2) Mitglieder von Ausschüssen, die an den Sitzungen dieser Gremien nicht teilnehmen können, benachrichtigen selbst einen Stellvertreter.

§ 7 Abweichung von der Geschäftsordnung

Von der Geschäftsordnung kann, soweit gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen, im Einzelfall abgewichen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder damit einverstanden sind.

II. Vorbereitung der Sitzungen

§ 8 Einberufung und Tagesordnung

(1) Die Sitzungen des Gemeinderats finden in der Regel am Mittwochnachmittag im dreiwöchigen Wechsel, die Sitzungen seiner Ausschüsse an den zwei dazwischen liegenden Mittwoch-Nachmittagen statt. Der Sitzungsplan wird vom Ältestenrat, der auch die Sitzungsferien festlegt, auf Vorschlag der Verwaltung aufgestellt.

(2) Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden aufgestellt. Sie enthält Angaben über den Beginn und den Ort der Sitzung und über die Beratungsgegenstände, getrennt für die öffentliche und nichtöffentliche Sitzung. Sie soll dem Gemeinderat fünf Tage vor der Sitzung mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen zugestellt werden. Die Zustellung gilt als Einberufung zu den Sitzungen.

(3) Die Tagesordnung für die öffentlichen Sitzungen wird an der Bekanntmachungstafel des Rathauses angeschlagen und den Tageszeitungen mitgeteilt.

(4) Der Vorsitzende kann in dringenden Fällen schriftlich vor Beginn der Sitzung auszugebende Nachträge zur Tagesordnung aufstellen, sofern die Mehrheit des Gemeinderats damit einverstanden ist. Er ist berechtigt, Verhandlungsgegenstände unter Angabe des Grundes von der Tagesordnung abzusetzen, solange mit ihrer Beratung noch nicht begonnen wurde, es sei denn, dass die Mehrheit der anwesenden Gemeinderäte ihre Behandlung verlangt. Dies gilt nicht für Anträge nach § 34 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 GemO.

§ 9 Vorlagen des Bürgermeisteramts

(1) Für die auf der Tagesordnung stehenden Verhandlungsgegenstände fertigt das Bürgermeisteramt, soweit erforderlich und möglich, schriftliche Vorlagen (Drucksachen), die möglichst einen Antrag oder eine Empfehlung der Verwaltung enthalten sollen.

(2) Über den Inhalt der Unterlagen ist so lange Verschwiegenheit zu bewahren, als über sie noch nicht öffentlich verhandelt ist. Unterlagen über Beratungsgegenstände der nichtöffentlichen Sitzungen dürfen an Dritte nicht weitergegeben werden. Die Verwaltung ist berechtigt, sie in begründeten Einzelfällen nach Schluss der Sitzung zurückzuverlangen.

§ 10 Vorberatung in den Ausschüssen

(1) Wichtige Beratungspunkte sollen in den zuständigen Ausschüssen vorberaten werden.

(2) Als Ergebnis der Vorberatungen geben die Ausschüsse eine Empfehlung an den Gemeinderat, wie entschieden oder weiterverfahren werden soll.

(3) Gemeinderatsmitglieder einer Wählervereinigung, welche den Fraktionsstatus von 3 Sitzen nicht erreicht, haben in den Ausschüssen ein Rederecht.

III. Geschäftsgang in den Sitzungen

§ 11 Verhandlungsleitung, Geschäftsgang, Mitwirkung

(1) Der Vorsitzende oder ein von ihm Beauftragter schildern den Sachverhalt und stellen die Anträge der Verwaltung. Anträge von Gemeinderatsmitgliedern werden von diesen selbst vorgetragen und begründet. In diesen Fällen erhält zuerst die Fraktion, aus deren Mitte der Antrag gestellt wurde, das Wort. Danach können sich die anderen Fraktionen und die Verwaltung dazu äußern. In allen übrigen Fällen richtet sich die Reihenfolge nach der Stärke der Fraktionen.

(2) Die Einladung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu einzelnen Beratungspunkten erfolgt durch den Vorsitzenden oder durch einen von ihm Beauftragten.

§ 12 Fragestunde, Anhörung

(1) Der Gemeinderat entscheidet im Einzelfall, ob, wann und wo eine Fragestunde oder eine Anhörung abgehalten wird.

(2) Im Fall der Anhörung legt der Gemeinderat den Kreis der anzuhörenden Personen oder Personengruppen unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes fest.

§ 13 Redeordnung

(1) Der Vorsitzende erteilt das Wort nach der von ihm vorgemerkten Reihenfolge der Meldungen. Er kann, wenn er dies für sachdienlich hält, hiervon abweichen. Außer der Reihe wird das Wort erteilt zur Stellung von Anträgen zur Geschäftsordnung und zur Berichtigung oder Ergänzung eigener Ausführungen.

(2) Vor dem Eintritt in die allgemeine Diskussion soll zunächst den Sprechern der Fraktionen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(3) Nur der Vorsitzende darf zur Wahrung seiner Befugnisse einen Redner unterbrechen. Er kann ihn zur Sache verweisen oder zur Ordnung rufen.

(4) Zwischenfragen sind nur nach Zustimmung des Vorsitzenden und des Redners zulässig.

(5) Die Redezeit - außer für den Sachvortrag der Verwaltung - ist auf 10 Minuten begrenzt. Sie kann jedoch bei der Vorbereitung der Sitzung durch den Ältestenrat von diesem für einzelne Punkte auf bis zu 30 Minuten je Redner oder Fraktion verlängert werden.

(6) Der Vorsitzende hat das Recht, bei Abschweifungen vom Thema oder bei Überschreitung der Redezeit nach vorheriger Ankündigung das Wort zu entziehen.

§ 14 Beratung

(1) Die Beratungspunkte werden nach der in der Tagesordnung festgelegten Reihenfolge aufgerufen. Abweichungen von dieser Reihenfolge sind mit Zustimmung des Gemeinderats möglich.

(2) Der Gemeinderat erledigt die Verhandlungsgegenstände in der Regel in einmaliger Beratung.

(3) Über einen durch Beschluss des Gemeinderats erledigten Gegenstand kann erst erneut beraten werden, wenn neue Tatsachen vorliegen oder wesentliche neue Erkenntnisse dies rechtfertigen. Vorstehendes gilt dann nicht, wenn die Beratung von einem Viertel des Gemeinderats beantragt wird und seit der letzten Beschlussfassung mindestens sechs Monate verstrichen sind.

§ 15 Sachanträge

(1) Anträge zu einem Verhandlungsgegenstand (Sachanträge) können gestellt werden, solange die Beratung über ihn nicht geschlossen ist. Der Vorsitzende kann verlangen, dass Anträge schriftlich gestellt werden.

(2) Die Anträge müssen so gefasst sein, dass über sie mit ja oder nein abgestimmt werden kann.

§ 16 Finanzanträge

(1) Anträge, deren Annahme das Vermögen, den Schuldenstand oder den Haushalt der Stadt nicht unerheblich beeinflussen, die insbesondere eine Ausgabenerhöhung oder eine Einnahmensenkung gegenüber den Ansätzen des Haushaltsplans mit sich bringen würden, müssen einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Aufbringung der erforderlichen Mittel enthalten. Eine vom Haushaltsplan abweichende Schätzung von Einnahmen oder von Ausgaben oder eine neue vorgeschlagene Einnahme gelten nur dann als Deckungsvorschlag, wenn sie im haushaltsrechtlichen Verfahren (Nachtragsplan, über- bzw. außerplanmäßige Einnahmen bzw. Ausgaben) festgestellt werden können. Ein Antrag, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zugelassen.

(2) Finanzanträge geringfügigen Umfangs, die während der Beratung des Haushaltsplans gestellt werden, bedürfen keines Deckungsvorschlags.

(3) Sach- und Deckungsantrag gelten als unteilbar. Wird die Deckung ganz oder teilweise abgelehnt, so gilt auch der Sachantrag als abgelehnt.

§ 17 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Während der Verhandlungen über einen Gegenstand, aber erst, nachdem mindestens ein Redner jeder Fraktion Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen, kann

a) Zurückweisung an den Ausschuss

b) Vertagung

c) Unterbrechung der Sitzung

d) Schluss der Beratung

e) Schließung der Rednerliste

beantragt werden. Stadträte, die zur Sache selbst gesprochen haben, dürfen Anträge zu Buchstabe d und e nicht stellen.

(2) Geschäftsordnungsanträge unterbrechen die Sachberatung. Bevor über sie abgestimmt wird, können der Vorsitzende und ein Redner jeder Fraktion dazu Stellung nehmen. Außerdem dürfen, wenn einem Antrag auf Schluss der Rednerliste stattgegeben wurde, die noch auf der Rednerliste Vorgemerkten zur Sache selbst Stellung nehmen.

§ 18 Anfragen

(1) Nach Abwicklung der Tagesordnung können von den Stadträten mündliche Anfragen über Angelegenheiten allgemeiner Bedeutung für die Stadt gestellt werden. Sie werden entweder sofort oder in einer späteren Sitzung beantwortet. Eine Aussprache findet nicht statt.

(2) Andere Fragen der Stadträte sind außerhalb der Sitzung an die Verwaltung zu richten.

§ 19 Beschlussfassung

(1) Anträge zur Geschäftsordnung gehen den Sachanträgen vor. Dabei wird über diejenigen, die der sachlichen Weiterbehandlung am weitesten entgegenstehen, zuerst abgestimmt.

(2) Über Ergänzungs- und Änderungsanträge wird vor dem Hauptantrag abgestimmt. Als Hauptantrag gilt der Antrag des Vortragenden. Liegen mehrere Abänderungsanträge vor, so wird jeweils über denjenigen zuerst abgestimmt, der am weitesten vom Hauptantrag abweicht.

(3) Vor der Abstimmung gibt der Vorsitzende die vorliegenden Anträge bekannt. Nach dem Aufruf zur Abstimmung wird ein Antrag nicht mehr zugelassen und das Wort nicht mehr erteilt.

(4) Anträge in Frageform sind so zu stellen, dass über sie mit ja oder nein abgestimmt werden kann.

(5) Besteht eine Vorlage oder ein Antrag aus mehreren Teilen, die getrennt zur Beratung gestellt oder in der Aussprache nicht einheitlich beurteilt wurden, so ist über jeden Teil besonders abzustimmen (Teilabstimmung).

(6) Zur Reihenfolge, zur Teilung der Abstimmung und zur Fassung der Fragen kann das Wort begehrt und eine Entscheidung des Gemeinderats verlangt werden.

§ 20 Beschlussfassungsformen

Die Beschlussfassung über Anträge ist auf folgende Weise möglich:

a) durch offene Abstimmung

b) durch geheime Abstimmung

c) durch die unwidersprochene Feststellung des Vorsitzenden, dass „wie beantragt“ beschlossen ist

d) durch offene Wahl

e) durch geheime Wahl

f) durch Offenlegung

g) im Wege des Umlaufs

§ 21 Offene Abstimmung

(1) Der Gemeinderat stimmt in der Regel offen durch Handerheben ab. Der Vorsitzende stellt dabei fest, wer für den Antrag ist, wer gegen ihn stimmt und wer sich der Stimme enthält.

(2) Namentlich kann abgestimmt werden, wenn dies vor Beginn der Abstimmungshandlung beschlossen wird. Der Vorsitzende fordert hierbei die Mitglieder des Gemeinderats entsprechend ihrer Reihenfolge im Alphabet zur Abstimmung auf. Die Abstimmung ist abgeschlossen, wenn der letzte Stimmberechtigte im Alphabet abgestimmt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt nachträglich in den Sitzungssaal eingetretene Mitglieder können ihre Stimme noch abgeben.

(3) Lässt der Vorsitzende eine Abstimmung wiederholen, weil deren Ergebnis angezweifelt wird, kann er namentliche Abstimmung anordnen.

(4) Jedes Mitglied kann seine Stimmabgabe kurz begründen. Diese Erklärung muss entweder mündlich unmittelbar der Abstimmung abgegeben werden oder schriftlich vor Schluss der Sitzung dem Vorsitzenden überreicht werden.

§ 22 Geheime Abstimmungen und Wahlen

(1) In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat geheime Abstimmung beschließen.

(2) Der Vorsitzende und zwei von ihm beauftragte Stadträte öffnen unter Hinzuziehung eines weiteren Beauftragten die Stimmzettel und vermerken die Abstimmung. Das vom Vorsitzenden festgestellte Abstimmungsergebnis wird in der Niederschrift vermerkt. Das gleiche Verfahren findet bei geheimen Wahlen Anwendung.

§ 23 Beschlussfassung durch Offenlegung und Umlauf

(1) Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der Offenlegung innerhalb der Sitzung oder schriftlich im Wege des Umlaufs beschlossen werden. Ein auf diese Weise gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied widerspricht.

(2) Der Widerspruch im Offenlegungsverfahren ist mündlich oder schriftlich noch in dem Teil der Sitzung vorzubringen, in dem der Antrag auf der Tagesordnung steht. Der Widerspruch im Umlaufverfahren ist schriftlich dem Antrag anzuschließen.

(3) Zu den Gegenständen einfacher Art, über die im Wege der Offenlegung beschlossen werden kann, gehören Angelegenheiten von geringer Bedeutung, die nach ihrem Sachverhalt keine Beratung erfordern. Angelegenheiten, die nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden können und Angelegenheiten, die für die Gemeinde von größerer wirtschaftlicher Bedeutung sind, gehören nicht zu den Gegenständen einfacher Art.

(4) Bei der Offenlegung innerhalb der Sitzung werden die Akten eine halbe Stunde vor Sitzungsbeginn und während der Sitzung im Sitzungssaal aufgelegt; sie können bereits am Tag der Sitzung im Hauptamt beim Schriftführer eingesehen werden.

(5) Die zur Erledigung im Wege der Offenlegung vorgesehenen Gegenstände werden in einem besonderen Abschnitt der Tagesordnung aufgeführt.

(6) In der Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats wird darauf hingewiesen, dass der Beschluss im Wege der Offenlegung oder des Umlaufs erfolgt ist.

§ 24 Niederschrift

(1) Über die Verhandlungen des Gemeinderats wird ein erweitertes Sachprotokoll geführt, dem die ausgegebenen Gemeinderatsdrucksachen und - soweit erforderlich - die Vorlagen der Verwaltung anzuschließen sind.

(2) Gleiches gilt für die Beschlussfassung im Wege der Offenlegung oder des Umlaufs.

(3) Die Fraktionen benennen ihre Vertreter zur Gegenzeichnung der Niederschriften.

(4) Die Niederschriften werden dem Gemeinderat im Wege der Offenlegung zur Kenntnis gebracht. Einwendungen gegen sie müssen spätestens in dieser Sitzung vorgebracht werden.

(5) Eine vom Gemeinderat beschlossene Berichtigung wird zu Protokoll genommen. In der beanstandeten Niederschrift wird auf diesen Beschluss durch Randvermerk verwiesen.

IV. Schlussbestimmungen

§ 25 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 15. Oktober 1976 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Gemeinderats vom 12.11.1970 außer Kraft. Die Änderung vom 29.01.1981 tritt am 30.01.1981 in Kraft; die Änderung vom 13.12.1984 tritt am 14.12.1984 in Kraft; die Änderung vom 01.09.1994 tritt am 02.09.1994 in Kraft, die Änderung vom 13.10.1994 tritt am 01.03.1995 in Kraft; die Änderung vom 09.07.2014 tritt am 10.07.2014 in Kraft.

Geschäftsordnung Jugendgemeinderat

Wahl- und Geschäftsordnung des Jugendgemeinderats der Stadt Schwäbisch Gmünd

vom 05. Dezember 2001 mit Änderungen vom 15. Dezember 2010 und vom 25.Februar 2016

§ 1 Rechtsstellung und Aufgaben

(1) Der Jugendgemeinderat berät den Gemeinderat und die Verwaltung der Stadt Schwäbisch Gmünd. Der Jugendgemeinderat stellt das Bindeglied zwischen den Jugendlichen, der Stadtverwaltung und dem Gemeinderat in Schwäbisch Gmünd dar und hat die Aufgabe, Informationen zugänglich zu machen und die Kommunikation zwischen den Jugendlichen, der Verwaltung und dem Gemeinderat zu verbessern. Die Beratung des Gemeinderats und Ausschüsse erfolgt durch Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen.

(2) Der Jugendgemeinderat erhält das Rederecht bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse, sofern Themen besprochen werden, welche Kinder und Jugendliche betreffen.

(3) Der Jugendgemeinderat verfügt über eigene Finanzmittel, die in Absprache vom Hauptamt bewirtschaftet werden.

(4) Die Jugendgemeinderäte erhalten alle öffentlichen Tagesordnungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse per Email zugesandt.

(5) Der Jugendgemeinderat hat das Recht, Anträge an den Gemeinderat oder seine Ausschüsse zu stellen. Er erhält die Möglichkeit, die Anträge selbst im Gremium vortragen. Eine Behandlung von Anträgen erfolgt spätestens in der übernächsten Sitzung des Gremiums.

§ 2 Zusammensetzung

(1) Der Jugendgemeinderat besteht aus 27 Jugendlichen, die ihren Hauptwohnsitz in Schwäbisch Gmünd haben oder Schwäbisch Gmünder Schulen besuchen, als stimmberechtigte Mitglieder, sowie dem Oberbürgermeister oder einem von ihm zu benennenden Vertreter und einem Mitarbeiter des
Hauptamtes sowie einem Mitarbeiter aus dem Amt für Familie und Soziales als nicht stimmberechtigte Mitglieder.

(2) Die Gesamtzahl der Mitglieder setzt sich aus 18 gewählten Mitgliedern der Schulen sowie 9 entsandten Mitgliedern folgender Institutionen zusammen: 2 Stadtverband Sport, 1 Stadtverband Musik und Gesang, 1 Stadtjugendring, 1 Integrationsbeirat, 4 Gemeinderat, entsprechend den jeweiligen Mehrheitsverhältnissen.

(3) Der Jugendgemeinderat kann jederzeit weitere Personen einladen und ihnen das Wort erteilen, wenn dies der Sache dienlich ist. Jugendliche, die nicht im Jugendgemeinderat Mitglied sind, können im Rahmen einer Jugendsprechstunde Anliegen vor dem Gremium vorbringen. Eine solche Jugendsprechstunde sollte mindestens zweimal im Jahr stattfinden.

§ 3 Bestimmung der Mitglieder

(1) Mitglied im Jugendgemeinderat können alle Jugendlichen sein, welche zum Bestellungszeitpunkt das 14. Lebensjahr aber noch nicht das 22. Lebensjahr vollendet haben und ihren Hauptwohnsitz in Schwäbisch Gmünd haben oder eine Schwäbisch Gmünder Schule besuchen.

(2) Die Sitze der Schulen werden von den Schulen selbst gewählt und jede Schule wählt einen Vertreter in den Jugendgemeinderat. Die Wahl hat demokratischen Grundsätzen zu entsprechen.

(3) Die entsandten Mitglieder werden von den Institutionen nach § 2 Abs. 2 benannt. Die Entsendung hat demokratischen Grundsätzen zu entsprechen. Die Entsendung erfolgt auf 1 Jahr. Eine mehrmalige Entsendung ist zulässig. Eine Institution kann die Entsendung zurückziehen indem sie ein neues
Mitglied benennt.

(4) Mitgliedern, die nach § 5 Abs. 2 bereits aus dem Jugendgemeinderat ausgeschieden sind, können nicht wieder entsandt oder bei den darauf folgenden Wahlen nicht wieder gewählt werden.

(5) Die Organisation und Durchführung der Wahlen und die Betreuung obliegt dem Hauptamt der Stadtverwaltung in Abstimmung mit dem Amt für Familie und Soziales.

§ 4 Amtszeit

Die Amtszeit der gewählten Mitgliedern beginnt am Tag nach der Bestellung durch den Gemeinderat
und endet 2 Kalenderjahre danach.

§ 5 Ausscheiden, Nachrücken, Ergänzungswahl

(1) Scheidet ein Mitglied des Jugendgemeinderates aus, so rückt bei den gewählten Mitgliedern ein neu zu wählendes Mitglied der jeweiligen Schule nach. § 4 bleibt unberührt.

(2) Fehlt ein Jugendgemeinderat unentschuldigt an drei Sitzungen in Folge, so hat dies das Ausscheiden aus dem Jugendgemeinderat zur Folge. Bei Verhinderung ist sicherzustellen, dass vor Beginn der Sitzung eine Entschuldigung bei der Geschäftsstelle des Jugendgemeinderates (Hauptamt) eingeht.

§ 6 Rechtsstellung der Jugendgemeinderäte

(1) Die Jugendgemeinderäte sind ehrenamtlich tätig. Der Oberbürgermeister oder der von ihm bestimmte Vertreter verpflichtet die Jugendgemeinderäte in der ersten Sitzung öffentlich auf eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

(2) Die Jugendgemeinderäte erhalten für ihr Engagement eine Gratifikation. Die im Rahmen der Tätigkeit entstehenden Unkosten werden in Absprache mit dem Hauptamt auf Nachweis erstattet.


(3) Die Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Bürger findet keine Anwendung.

(4) Jugendgemeinderäte stehen in Wahrnehmung ihres Amtes unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

§ 7 Vorsitz

(1) Der Jugendgemeinderat wählt einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. Diese leiten die Sitzungen des Jugendgemeinderates. Mit 2/3 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder kann eine konstruktive Abwahl erfolgen.

(2) Der Oberbürgermeister oder ein von ihm zu benennender Vertreter der Verwaltung leiten die Sitzungen, wenn der Jugendgemeinderat dies wünscht. Der Oberbürgermeister oder der benannte Vertreter nehmen an allen Sitzungen teil.


§ 8 Einberufung der Sitzungen

(1) Das Hauptamt erstellt in Absprache mit den Vorsitzenden und dem Oberbürgermeister die Tagesordnung und lädt zu den Sitzungen ein. Hierzu werden rechtzeitig dieVerhandlungsgegenstände mitgeteilt. Dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

(2) Der Jugendgemeinderat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert; er soll jedoch mindestens jeden dritten Monat einberufen werden.

(3) Der Jugendgemeinderat ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der Jugendgemeinderäte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Auf Antrag eines Viertels der Jugendgemeinderäte ist ein Verhandlungsgegenstand spätestens auf die Tagesordnung der übernächsten Sitzung zu setzen. Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiet des Jugendgemeinderates gehören. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Jugendgemeinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten 6 Monate bereits behandelt hat. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind rechtzeitig bekannt zu geben.

(4) Der Jugendgemeinderat kann einzelne Arbeitsgruppen zu den unterschiedlichsten Themen einrichten. Die genaue Aufgabenverteilung und Struktur legt der jeweilige Jugendgemeinderat zu Beginn seiner Amtszeit in einer Klausurtagung fest und überprüft diese jährlich auf seine Aktualität.

§ 9 Öffentlichkeit der Sitzungen

Die Sitzungen des Jugendgemeinderates sind öffentlich. Nichtöffentlichkeit wird nur analog der Bestimmungen für den Gemeinderat in der Gemeindeordnung hergestellt.

§ 10 Abstimmungen und Wahlen

(1) Der Jugendgemeinderat kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen.

(2) Der Jugendgemeinderat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(3) Der Jugendgemeinderat beschließt durch Abstimmungen und Wahlen. Er stimmt dabei in der Regel offen ab. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Wahlen sind geheim durchzuführen. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.

§ 11 Niederschrift

(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Jugendgemeinderates ist vom Hauptamt eine Niederschrift zu fertigen; sie muss insbesondere den Namen des Vorsitzenden, die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Jugendgemeinderäte, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. Der Vorsitzende und jedes Mitglied können verlangen, dass ihre Erklärung oder Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied, das an der Verhandlung teilgenommen hat und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied kann jederzeit Einsichtnehmen.

(3) Über die gegen die Niederschrift vorgebrachten Einwendungen entscheidet der Jugendgemeinderat.

(4) Die Gemeinderatsfraktionen erhalten eine Mehrfertigung der Niederschrift.

§ 12 Geschäftsgang, Mitwirkung

Der Vorsitzende oder ein von ihm Beauftragter schildert die Sachverhalte. Anträge von Mitgliedern des Jugendgemeinderates werden von diesen selbst vorgetragen und begründet. Eine Aussprache schließt sich an.

§ 13 Anfragen, Bekanntgaben<

In jeder Tagesordnung sind die Punkte Bekanntgaben und Anfragen vorzusehen.

§ 14 Beratung, Redeordnung

(1) Die Beratungspunkte werden nach der in der Tagesordnung festgelegten Reihenfolge aufgerufen. Abweichungen von dieser Reihenfolge sind mit Zustimmung des Jugendgemeinderates möglich.

(2) Das Wort wird in der Reihenfolge der Meldungen erteilt. Hiervon kann abgewichen werden, wenn dies sachdienlich ist. Außer der Reihe wird das Wort erteilt zur Stellung von Anträgen zur Geschäftsordnung und zur Berichtigung oder Ergänzung eigener Ausführungen.

§ 15 Sachanträge
(1) Anträge zu einem Verhandlungsgegenstand (Sachanträge) können gestellt werden, solange die Beratung über ihn nicht geschlossen ist.<

(2) Die Anträge sollen so gefasst sein, dass über sie mit ja oder nein abgestimmt werden kann.<

§ 16 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Während der Verhandlung über einen Gegenstand kann
a) Vertagung
b) Unterbrechung der Sitzung
c) Schluss der Beratung
d) Schließung der Rednerliste beantragt werden.

(2) Geschäftsordnungsanträge unterbrechen die Sachberatung. Bevor über sie abgestimmt wird, ist Gegenrede zuzulassen.

§ 17 Beschlussfassung

(1) Anträge zur Geschäftsordnung gehen den Sachanträgen vor. Dabei wird über diejenigen, die der sachlichen Weiterbehandlung am weitesten entgegenstehen, zuerst abgestimmt.

(2) Über Ergänzungs- und Änderungsanträge wird vor dem Hauptantrag abgestimmt. Als Hauptantrag gilt der Antrag des Vortragenden. Liegen mehrere Abänderungsanträge vor, so wird jeweils über denjenigen zuerst abgestimmt, der am weitesten vom Hauptantrag abweicht.

(3) Vor der Abstimmung gibt der Vorsitzende die vorliegenden Anträge bekannt. Nach dem Aufruf zur Abstimmung wird ein Antrag nicht mehr zugelassen und das Wort nicht mehr erteilt.

(4) Besteht eine Vorlage oder ein Antrag aus mehreren Teilen, die getrennt zur Beratung gestellt oder in der Aussprache nicht einheitlich beurteilt wurden, so ist über jeden Teil gesondert abzustimmen (Teilabstimmung).

(5) Zur Reihenfolge, zur Teilung der Abstimmung und zur Fassung der Fragen kann das Wort begehrt und eine Entscheidung des Jugendgemeinderates verlangt werden.

§ 18 Inkrafttreten

Die Neufassung der Wahl- und Geschäftsordnung des Jugendgemeinderates tritt am Tag nach der Beschlussfassung im Gemeinderat in Kraft. Die Wahl- und Geschäftsordnung des Jugendgemeinderates in der aktuellen Fassung wird zu diesem Zeitpunkt aufgehoben.

Richtlinien für den Generationentreff Spitalmühle

Richtlinien für den Generationentreff "Spitalmühle“ in Schwäbisch Gmünd

(Beschluss des Sozialausschusses vom 03.09.1992)

geändert am 25.08.1994, 13.09.1995, 10.07.2002, 18.11.2009, 16.06.2010

In Trägerschaft der Hospitalstiftung zum Heiligen Geist dient die Spitalmühle der Begegnung und dem Austausch der älteren mit der jüngeren Generation ohne Ansehen der Person allen interessierten älteren Einwohnern der Stadt als Generationentreff.

Veranstaltungen und Programm orientieren sich daran. Der Generationentreff soll ein Ort der zwanglosen Begegnung, der Unterhaltung, der kulturellen und gymnastischen Betätigung sein. Die Spitalmühle wird von einer hauptamtlichen Leitung verantwortlich geführt.

Der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd stellt für das Gremium „Generationentreff Spitalmühle“ folgende Richtlinien auf:

1. Aufgaben

a) Das Gremium berät die hauptamtliche Leitung in grundsätzlichen Fragen gibt Empfehlungen für Veranstaltungen in der Spitalmühle.

b) Insbesondere unterstützt das Gremium die Leitung des Generationentreffs Spitalmühle bei der wichtigen Aufgabe, das Programmangebot mit dem Programm der in der Stadt vorhandenen, in ähnlicher Arbeit tätigen Organisationen abzustimmen und zu vernetzen.

c) Vier Mitglieder des Gremiums werden im Rahmen des Einstellungsverfahrens vor der Einstellung hauptamtlichen Personals gehört. Hierzu benennt das Gremium aus seiner Mitte je 1 Vertreter/in des Gemeinderats, des Besucherrats, der Aktion Familie und des Stadtseniorenrats.

2. Mitglieder

a) Für das Gremium können folgende Institutionen je eine(n) Vertreter(in) benennen:

- Stadt Schwäbisch Gmünd (Vertreter der Stadt ist der Oberbürgermeister oder der/ die von ihm im Einzelfall Beauftragte)

- Stadtseniorenrat

- Forum Katholische Seniorenarbeit

- Evangelische Gesamtkirchengemeinde

- Deutsches Rotes Kreuz

- Caritas

- Diakonie

- Arbeiterwohlfahrt

- Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband

- Volkshochschule Schwäbisch Gmünd

- Stadtverband Musik und Gesang

- Stadtverband Sport

- Integrationsbeirat

- Seniorenhochschule an der PH

b) Der Gemeinderat benennt 4 Vertreter.

c) Die Vollversammlung der Besucher benennt einen Vertreter und eine Vertreterin sowie deren Stellvertreter/in.

d) Die Aktion Familie sowie die „Freunde der Spitalmühle“ benennen je eine/n Vertreter/in sowie deren Stellvertreter/in.

e) Jede Institution benennt pro Mitglied eine(n) Stellverteter(in) für den Fall, dass das benannte Gremiumsmitglied verhindert ist.

f) Der/ die hauptamtliche Leiter(in) der Spitalmühle nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

3. Vorsitz

a) Vorsitzender des Gremiums ist der/ die Verteter(in) der Stadt Schwäbisch Gmünd

4. Sitzungen

a) Der/die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Gremiums bei Bedarf mit einer Frist von möglichst mindestens 14 Tagen ein. Jährlich sollen, je nach Bedarf, 1-3 Sitzungen stattfinden.

b) Mindestens 1/4 der Mitglieder kann die Einberufung des Gremiums verlangen.

c) Die Sitzungen sind nichtöffentlich.

d) Die Empfehlungen des Gremiums werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Das Gremium ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vertreters/der Vertreterin der Stadt.

e) Von jeder Sitzung des Gremiums ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.

5. Ausscheiden eines Mitglieds

Scheidet ein Gremiumsmitglied oder dessen Stellvertreter(in) aus eigenem Willen aus oder wird seine Benennung von der ihn entsendenden Institution zurückgenommen, soll die betreffende Institution baldmöglichst den/die Nachfolger(in) benennen.

6. Besucherrat und Besuchersprecher

Die gemäß Ziffer 2 c) gewählten Vertreter und ihre jeweiligen Stellvertreter gemäß Ziffer 2 d) bilden den Besucherrat. Dieser ist Ansprechpartner für die hauptamtliche Leitung, leitet Wünsche aus dem Kreis der Besucher an die hauptamtliche Leitung weiter und gibt Anregungen für die tägliche Arbeit.

Die Vorsitzenden bzw. ihre Stellvertreter sind gleichzeitig Mitglied des Gremiums Generationentreff Spitalmühle.

 

Geschäftsordnung des Integrationsrates

Geschäftsordnung des Integrationsrates der Stadt Schwäbisch Gmünd

Ein grundlegendes Ziel des Integrationsrates ist es, durch seine Präsenz in der Stadtgesellschaft und sein Engagement bei integrationsrelevanten Themen, die Lebensverhältnisse der Menschen mit Migrationshintergrund zu verbessern und den Integrationsprozess der hier lebenden Menschen zu vertiefen. Auf diesem Wege möchte er die Beziehungen innerhalb der Bevölkerung fördern und zwischen den verschiedenen Nationen, Kulturen und Religionen vermitteln. Der Integrationsrat versteht sich hierbei selbst als Bindeglied, mit der Aufgabe wichtige Informationen allen zugänglich zu machen, die Kommunikation zu verbessern und ein gutes Zusammenleben zu fördern.

Näheres regelt die folgende Geschäftsordnung.

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in der vorliegenden Geschäftsordnung die gewohnte männliche Sprachform bei personenbezogenen Substantiven und Pronomen verwendet. Dies impliziert jedoch keine Benachteiligung anderer Geschlechter, sondern soll im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen sein.

§ 1 Rechtsstellung und Aufgaben

  1. Der Integrationsrat berät den Gemeinderat und dessen Ausschüss Er berät über allgemeine Fragen der Integration von Migranten. Er berät über Themen, die sich durch die Zuwanderung von Menschen mit Migrationshintergrund in Schwäbisch Gmünd ergeben. Der Rat erfüllt als Bindeglied zwischen den verschiedenen Nationalitäten und Kulturen in Schwäbisch Gmünd die Aufgabe, Informationen zugänglich zu machen und die Kommunikation zu verbessern. Die Beratung des Gemeinderats und seiner Ausschüsse erfolgt durch Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen.

  2. Der Integrationsrat berät die ihm zur Vorberatung übertragenen Verhandlungsgegenstände und entscheidet darüber. Diese Entscheidung wird als Votum an den Gemeinderat und seine Ausschüsse gegeben.

  3. Die Mitglieder des Integrationsrates erhalten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben die öffentlichen Teile der Tagesordnungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. Auf Antrag werden den Mitgliedern die Drucksachen des Gemeinderats übersandt, sofern diese in öffentlicher Sitzung zu behandeln sind.

§ 2 Rede-, Anhörungs- und Antragsrecht

Gemeinderatsdrucksachen und Vorlagen, die die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund betreffen, sind dem Integrationsrat möglichst frühzeitig zuzuleiten. Der Integrationsrat hat das Recht, eine Vertretung in die Sitzungen des Gemeinderats zu entsenden, die dort in Angelegenheiten aus dem Bereich Integration Rede-, Anhörungs- und Antragsrecht hat.

§ 3 Berufung sachkundiger Einwohner in den Gemeinderat und seine Ausschüsse

Gemäß § 33 Abs. 3 Gemeindeordnung können die beiden Sprecher oder ein anderes Mitglied des Integrationsrates durch Beschluss des Gemeinderats als sachkundige Einwohner zu den Beratungen einzelner integrationsrelevanter Angelegenheiten in den öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats hinzugezogen und sodann vom Vorsitzenden eingeladen werden.

Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 4 Gemeindeordnung kann – soweit diese Ausschüsse bestehen – jeweils ein Mitglied des Integrationsrates in die folgenden Ausschüsse des Gemeinderats der Stadt Schwäbisch Gmünd als sachkundige Einwohner bei integrationsrelevanten Themen hinzugezogen werden:

  1. Bau- und Umweltausschuss
  2. Sozialausschuss
  3. Verwaltungsausschuss

Des Weiteren kann mindestens jeweils ein Mitglied des Integrationsrates als sachkundiger Einwohner bei integrationsrelevanten Themen in integrationsrelevante Ausschüsse hinzugezogen werden. Darüber hinaus können Mitglieder des Integrationsrates in allen öffentlichen Sitzungen als Gasthörer teilnehmen.

§ 4 Zusammensetzung des Integrationsrates

  1. Der Integrationsrat besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden, Vertretern des Gemeinderats und Vertretern der Einwohner Schwäbisch Gmünds mit Migrationshintergrund.

  2. Aus dem Gemeinderat entsendet

a) die größte Fraktion vier Mitglieder

b) die zweitgrößte Fraktion zwei Mitglieder

c) jede weitere Fraktion jeweils ein Mitglied

3. Für den Integrationsrat werden durch den Gemeinderat insgesamt 30 Vertreter mit Migrationshintergrund benann Sie müssen ihren Hauptwohnsitz in   Schwäbisch Gmünd haben und mindestens 18 Jahre alt sein.

Die Benennung der Mitglieder für den Rat soll die Verteilung der verschiedenen Nationalitäten und Ethnien in Schwäbisch Gmünd widerspiegeln.

Es können auch Personen benannt werden, die keinen Migrationshintergrund haben jedoch aufgrund ihrer Kenntnisse oder ihres Umfelds in Fragen der Migration und Integration einen Beitrag zur Arbeit des Integrationsrates leisten können.

§ 5 Benennung der Vertreter

Der Gemeinderat benennt die 30 Vertreter des Integrationsrates. Gleichzeitig werden mindestens drei Nachrücker benannt. Der Gemeinderat erhält einen Benennungsvorschlag, der durch eine Benennungskommission auf der Basis eines von ihr aufgestellten Kriterienkatalogs erarbeitet wird.

Die Kommission besteht aus

  • einem entsandten Mitglied je Gemeinderatsfraktion; diese sollen dem Integrationsrat angehören,
  • Vertretern der Verwaltung und
  • den Sprechern des Integrationsrates.

§ 6 Amtszeit

  1. Die Amtszeit der entsandten Mitglieder des Gemeinderats beträgt vier Jahre. Die Bestimmungen der Gemeindeordnung Baden-Württemberg 3 0 Abs. 2 und 3 gelten analog.

  2. Die Amtszeit der benannten Mitglieder endet mit Ablauf des Tages, an dem die Benennung der neuen Mitglieder durch Beschlussfassung des Gemeinderats stattfindet.

§ 7 Ausscheiden, Nachrücken

  1. Die entsandten Mitglieder des Gemeinderats scheiden aus, wenn sie aus dem Gemeinderat ausscheiden oder ein anderes Mitglied an ihrer Stelle entsandt wird.

  2. Die benannten Mitglieder scheiden aus, wenn sie

a) ihren Hauptwohnsitz nicht mehr in Schwäbisch Gmünd haben,

b) ihr Ausscheiden aus persönlichen oder beruflichen Gründen beantragen oder

c) an drei Sitzungen in Folge unentschuldigt fehlen.

3. Scheiden benannte Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit aus dem Integrationsrat aus, rücken die Nachrücker in der vom Gemeinderat festgelegten Reihenfolge nach.

§ 8 Rechtsstellung

Die benannten Mitglieder des Integrationsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn es ein Verhandlungsgegenstand erfordert.

§ 9 Vorsitz

  1. Vorsitzender des Integrationsrates ist der Oberbürgermeister oder im Verhinderungsfall der Erste Bürgermeister. Der Vorsitzende hat Stimmrecht.

  2. Die Mitglieder des Integrationsrates wählen zwei Vertreter als Sprecher des Ingetrationsrates.

§ 10 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Sprecher/in

  1. Die beiden Sprecher übernehmen die zweite bzw. dritte Stellvertreterfunktion des Vorsitzenden des Integrationsrates.

  2. Sie leiten die Sitzungen des Integrationsrates bei Verhinderung des Vorsitzenden und des ersten Stellvertreters.

  3. Die Sprecher vertreten den Integrationsrat nach außen.

§ 11 Sitzungen

  1. Die Sitzungen des Integrationsrates finden nach Bedarf, jedoch mindestens fünf Mal im Jahr, jeweils vor der Sitzung des Sozialausschusses statt.

  2. Der Integrationsrat wird vom Oberbürgermeister oder von einem beauftragten Stellvertreter unter Angabe der mit den Sprechern des Integrationsrates abgestimmten Tagesordnung eingeladen. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche.

  3. Beantragt ein Viertel der Mitglieder rechtzeitig vor Erstellung der Tagesordnung die Behandlung einer bestimmten Angelegenheit, so ist diese in die Tagesordnung aufzunehmen. Die Bestimmungen der Gemeindeordnung Baden-Württemberg gelten entsprechend.

  4. Der Rat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

  5. Das Beratungsergebnis wird durch Abstimmung ermittel Eine einfache Mehrheit ist ausreichend.

  6. Die Sitzungen des Integrationsrates sind öffentlic Für den Ausschluss der Öffentlichkeit bei einzelnen Beratungsgegenständen gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg entsprechend. Der Integrationsrat kann anstelle von Sitzungen auch Klausurtagungen durchführen, wenn es für bestimmte Verhandlungsgegenstände sachdienlich ist.

  7. Der Integrationsrat kann sachkundige Personen in einzelnen Sitzungen beratend hinzuziehen.

  8. Über die Sitzungen des Integrationsrates wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt.

§ 12 Mitgliedschaft in der LAKA

Die Mitgliedschaft der Integrationsräte der Stadt Schwäbisch Gmünd im Landesverband der kommunalen Migrantenvertretungen Baden-Württemberg (LAKA) wird angestrebt.

Zur Intensivierung der Zusammenarbeit und des Austausches bei integrationsrelevanten Themen werden Vertreter der LAKA regelmäßig (mindestens einmal pro Jahr) zu den Sitzungen des Integrationsrates eingeladen.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung des Integrationsrates ist Teil der Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Schwäbisch Gmünd.

Geschäftsordnung des Sportbeirats

Geschäftsordnung des Sportbeirates

vom 24. März 2021

§ 1 Rechtsstellung und Aufgaben

  1. Der Sportbeirat berät den Gemeinderat, dessen Ausschüsse und die Verwaltung, insbesondere bei den Themen Sportstätten, Vergabe von Zuschüssen, Stadtsportlehrer, Schulsport, Kooperationen Schule-Vereine und sonstigen sportpolitischen Fragestellungen.
  2. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig, soweit diese nicht kraft Amtes benannt sind.

§ 2 Zusammensetzung

  1. Der Sportbeirat setzt sich wie folgt zusammen:
  • Oberbürgermeister
  • Erster Beigeordneter
  • Ein Vertreter des Amtes für Bildung und Sport
  • Die geschäftsführenden Schulleiter
  • Drei Vertreter des Stadtverbandes Sport
  • Je ein Vertreter der Fraktionen und Gruppen des Gemeinderates

       2. Eine Vertretung ist möglich

§ 3 Vorsitz

Vorsitzender des Gremiums ist der Oberbürgermeister oder im Verhinderungsfalle sein Vertreter.

§ 4 Sitzungen

  1. Die Sitzungen des Sportbeirates finden nach Bedarf, jedoch in der Regel zwei Mal jährlich statt.
  2. Der Vorsitzende legt die Termine in Absprache mit dem Stadtverband Sport am Anfang eines Kalenderjahres fest und beruft die Sitzungen schriftlich oder elektronisch mit einer Frist von einer Woche ein. Verschiebungen sind mit dem Stadtverband Sport abzustimmen.
  3. Die Sitzungen sind nichtöffentlich.
  4. Auf Antrag eines Viertels der Sportbeiräte ist ein Beratungsgegenstand bei der nächsten Sitzung zu behandeln.
  5. Die Empfehlungen des Gremiums werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Das Gremium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  6. Der Sportbeirat kann sachkundige Personen in einzelnen Sitzungen beratend hinzuziehen.
  7. Von jeder Sitzung des Gremiums ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.
  8. Das Amt für Bildung und Sport ist für die Geschäftsführung des Sportbeirats zuständig.

§ 5 Entschädigung

Für die Teilnahme an den Sitzungen des Sportbeirates erhalten die ehrenamtlich tätigen Mitglieder eine Entschädigung entsprechend § 6 der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt Schwäbisch Gmünd.

 

§ 6 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung des Sportbeirates tritt am 24.03.2021 in Kraft.

Hallen und Veranstaltungsräume

Entgeltordnung für die städtischen Hallen

Entgeltordnung für die städtischen Hallen (Sport- und Mehrzweckhallen)

Neufassung ab 01.04.2014 (Beschluss des Gemeinderats vom 19.03.2014)

I. Einteilung der Hallen in Klassen

Hallen, Gymnastikräume und sonstige Räume werden in folgende Kategorien eingeteilt:

Klasse I: (Hallen über 1200 qm)  

 

- Sporthalle EG gesamt

1620 qm  

- Römersporthalle Straßdorf gesamt

1215 qm

Klasse II: (Hallen von 700 - 1200 qm)

 

- Sporthalle UG gesamt

1080 qm

- Sporthalle EG 2 Teilhallen

1080 qm

- Sporthalle UG Halle D

720 qm

- Uhlandschule (Sporthalle)

920 qm

- Römersporthalle Straßd. 2 Teilh.

810 qm  

- Scheffoldhallen gesamt

756 qm

- ASR-Hallen gesamt

756 qm

- FEIN Halle (Scheuelberghalle Bargau) gesamt

1008 qm  

Klasse III: (Hallen von 350 – 700 qm)

 

- Mozarthalle Hussenhofen gesamt

594 qm

- Mozarthalle Hussenhofen Teil 2

414 qm

- Sporthalle EG 1 Teilhalle

540 qm

- Sporthalle UG Halle E

360 qm

- Friedensturnhalle Mehrzweckhalle

462 qm

- Friedensturnhalle Neubau

405 qm

- FEIN Halle (Scheuelberghalle Bargau) 2 Hallendrittel

672 qm

- Römersporth. Straßdorf 1 Hallenteil

405 qm

- Bernhardushalle Weiler

405 qm

- Uhlandhalle Mehrzweckhalle

405 qm

- Stauferturnhalle

392 qm

- Scheffoldhalle 1 Teilhalle

378 qm

- ASR-Halle 1 Teilhalle

378 qm

- Johann-Buhl-Turnhalle EG

364 qm

- Parler-Turnhalle

364 qm

- Rauchbeinturnhalle

364 qm

- Hans-Baldung-Turnhalle

351 qm

Klasse IV: (Hallen- und Gymnastikräume von 150 – 350 qm)

 

- Gemeindehalle Herlikofen

338 qm

- Schwerzerhalle

24 qm

- Eichenrainhalle Lindach Mehrzweckh.

228 qm

- Gemeindehalle Rechberg

288 qm

- Kalte Feld Halle Degenfeld

288 qm

- FEIN Halle (Scheuelberghalle Bargau) 1 Hallendrittel

336 qm

- Johann-Buhl-Turnhalle UG

264 qm

- Mehrzweckhalle Grundsch. Hardt

260 qm

- Gemeindehalle Straßdorf

240 qm

- Gemeindehalle Großdeinbach

240 qm

- Theodor-Heuss-Schule: Gymnastikr.

216 qm

- Mozarthalle Hussenhofen Teil 1

180 qm

- Pavillon an der Uhlandschule

160 qm

- Friedensturnhalle

156 qm

- Mozarthalle Hussenhofen

154 qm

Klasse V:(Gymnastikräume unter 150 qm)

 

- Rauchbeinturnhalle: Gymnastikraum

140 qm

- Gymnastikhalle Grundschule Hardt

113 qm

- Gemeindehalle Herlik. Gymnastikraum

99 qm

- Vereinsraum der Bernhardushalle

90 qm

- Schillerrealschule Gymnastikraum

85 qm

(Krafträume)

 

- Uhlandhalle

80 qm

- Bernhardushalle

50 qm

- Friedensturnhalle

40 qm

- Sporthalle UG

39 qm

- Scheuelberghalle Bargau

30 qm

(Sonstige Räume)

 

- Sporthalle UG Foyer

209 qm

- Sporthalle EG Foyer

160 qm

- Scheuelberghalle Bargau Vereinsr.

100 qm

- Eichenrainhalle Lindach Vereinsr.

96 qm

- Gemeindehalle Rechberg Foyer

84 qm

- Friedensturnhalle Vereinsraum

78 qm

- Foyer der Gemeindehalle Herlikofen

66 qm

- Eichenrainhalle Lindach UG

65 qm

- Gemeindehalle Rechberg Leseraum

40 qm

 

II. Höhe der Benutzungsentgelte

1. Sportbetrieb

a) Hallen gemäß I (ohne FEIN Halle (Scheulberghalle Bargau))

Für die Benutzung der Hallen für den Sportbetrieb werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt (diese werden nach den gültigen Belegungsplänen und nicht nach der tatsächlichen Belegung berechnet):

1.1 Für den Übungs- und Wettkampfbetrieb bei Hallen der Klasse  

 

I:

31,00 €/Std.

II:

20,00 €/Std.

III und IV:

10,00 €/Std.

V:

5,00 €/Std.

1.2 Für den Schulbetrieb bei Hallen der Klasse

 

I:

23,00 €/Std.

II:

15,00 €/Std.

III und IV:

8,00 €/Std.

V:

5,00 €/Std.

1.3 Die anfallenden Benutzungsentgelte für den Übungs- und Wettkampfbetrieb montags - freitags bis 19.30 Uhr (1.1) werden für die städtischen Sportvereine als Sachleistungsbeitrag von der Stadt übernommen. Dies gilt ebenfalls bei eintrittsfreien Wettkampfveranstaltungen am Wochenende und an gesetzlichen Feiertagen.

Als Ersatz der Duschgebühren werden den Vereinen folgende Entgelte in Rechnung gestellt:

Für den Übungs- und Wettkampfbetrieb von montags - freitags ab 19.30 Uhr ein Anteil in Höhe von 20 % der Benutzungsentgelte (1.1).

Städtische Sportvereine, deren Übungs- und Wettkampfbetrieb im Freien stattfindet und die städtische Umkleide- und Duschräume benützen, beteiligen sich pauschal mit 5,00 € pro Tag an den Benutzungsentgelten.

b) FEIN Halle (Scheulberghalle Bargau)

Für die Benutzung der der FEIN Halle für den Sportbetrieb (Vereinsübungs- und Wettkampfbetrieb) gelten die Benutzungsentgelte gemäß der besonderen Entgeltordnung für die Nutzung der FEIN HALLE (Scheuelberghalle Bargau) zu Zwecken des Vereinsübungs- und Wettkampfbetriebs.

 

2. Übungsbetrieb nichtsportlicher Art

a) Hallen gemäß I (ohne FEIN Halle (Scheulberghalle Bargau))

Wird für städtische Vereine Übungsbetrieb nichtsportlicher Art zugelassen, gelten die Benutzungsentgelte nach 1.1 entsprechend.

b) FEIN Halle (Scheulberghalle Bargau)

Wird für städtische Vereine ein Betrieb nichtsportlicher Art (Vereinsübungs- und Wettkampfbetrieb) in der FEIN Halle zugelassen, so gelten die Benutzungsentgelte gemäß der besonderen Entgeltordnung für die Nutzung der FEIN Halle (Scheuelberghalle Bargau) zu Zwecken des Vereinsübungs- und Wettkampfbetriebs entsprechend.

3. Veranstaltungen

3.1 Grundbetrag pro Tag

Gruppe A: Veranstaltungen städtischer Vereine und Vereinigungen, die ausschließlich und mittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, ausgenommen Tanz- und Faschingsveranstaltungen.

Gruppe B: Alle Veranstaltungen, die nicht unter A fallen. Die Verwaltung kann - insbesondere bei gewerblichen und privaten Veranstaltungen - abweichend höhere Entgelte festsetzen (vom Veranstalter kann auch eine Kaution verlangt werden).

Klassen

Gruppe A

Gruppe B

I:

256,00 €

451,00 €

II:

154,00 €

338,00 €

III:

102,00 €

226,00 €

IV:

51,00 €

112,00 €

V:

26,00 €

45,00 €

 

3.2 Ermäßigung

Für die 1. Veranstaltung im Jahr nach Gruppe A ist nur die Hälfte des Grundbetrags nach 3.1 zu entrichten.

3.3 Veranstaltungen mit Bewirtschaftung, Schankbetrieb oder Küchenbenutzung

Bei Veranstaltungen mit Bewirtschaftung, Schankbetrieb, die eine Küchenbenutzung erfordern, wird ein zusätzliches Benutzungsentgelt in Höhe von 56,00 € pro Tag berechnet. Werden in der Küche keine Speisen zubereitet oder nur Geschirr benötigt, ermäßigt sich der Betrag auf 29,00 €.

3.4 Bei Veranstaltungen in Hallen, die als Betriebe gewerblicher Art geführt werden, wird zu allen Leistungen die derzeit gültige Umsatzsteuer hinzugerechnet.

3.5 Die Kosten für evtl. benötigte behördliche Genehmigungen (z.B. Schankerlaubnis) sind vom jeweiligen Veranstalter zu bezahlen.

4. Gemeinsame Regelungen für Sport- und sonstige Veranstaltungen

4.1 Benutzung von Hallenteilen, Entnahme von Wasser und Strom

Werden Hallenteile (z.B. Dusch- u. Umkleidekabinen, WC-Anlagen) nicht in Zusammenhang mit einer Veranstaltung in der Halle benutzt, so beträgt das Benutzungsentgelt 5,00 € je Stunde Benutzungsdauer. Dies gilt auch, wenn nur Leistungen aus der Halle bezogen werden (z.B. Strom, Wasser). Ausgenommen sind Jugendmannschaften.

4.2 Die Entsorgung von Abfällen (Wertstoffe, Restmüll) ist Sache des Veranstalters. Sofern Abfälle nicht vom Veranstalter entsorgt werden, so werden die anfallenden Kosten für die Entsorgung dem Veranstalter in Rechnung gestellt.

4.3 Inanspruchnahme des Hausmeisters/Bereitschaftsdienst

Am Wochenende (Samstag ab 12 Uhr), an Feiertagen, sowie an sonstigen Tagen nach 22 Uhr erhält der Hausmeister vom Veranstalter eine Entschädigung, der bei Hallen gewerblicher Art die Mehrwertsteuer hinzugerechnet wird.

[Diese beträgt  

 

 

 

- bei Bereitschaftsdienst des Hausmeisters

bis 22 Uhr

6,00 € pro Stunde  

 

ab 22 Uhr

7,50 € pro Stunde

- bei Heranziehung des Hausmeisters zu Arbeiten die über den Bereitschaftsdienst hinausgehen (z. B. Mithilfe bei Auf- und Abbau, Mitarbeit während der Veranstaltung)

 

13,00 € pro Stunde.

Die Entschädigung für den Hausmeister wird gesondert in Rechnung gestellt.

Bei Übertragung der Schlüsselgewalt an die Vereine ist dem Hausmeister nur dann eine Entschädigung zu bezahlen, wenn dessen Dienste tatsächlich in Anspruch genommen wurden.

Bei Übertragung der Schlüsselgewalt an die Vereine ist dem Hausmeister nur dann eine Entschädigung zu bezahlen, wenn dessen Dienste tatsächlich in Anspruch genommen wurden.

4.4 Sonderreinigung

Falls die Halle in einem Zustand zurückgegeben wird, der eine zusätzliche Reinigung erforderlich macht, so hat der Veranstalter die Kosten dieser Reinigung zu tragen (Stundensatz 13,00 € je Reinigungskraft). Die Sonderreinigung kann dem Veranstalter überlassen werden. Über die Notwendigkeit einer Sonderreinigung entscheidet der Hausmeister unter Berücksichtigung allgemeiner Reinigungsmaßstäbe. Er entscheidet auch über die Sauberkeit bei Eigenreinigung durch den Veranstalter. Für die Dauer der Sonderreinigung ist eine Entschädigung des Hausmeisters nach 4.3 nicht zu zahlen. Die Entschädigung für die Sonderreinigung wird gesondert in Rechnung gestellt. In begründeten Ausnahmefällen (z.B. Desinfektion, Entfernung von Harzrückständen) kann die Beauftragung einer Fachfirma für die Sonderreinigung erforderlich werden. Über die Notwendigkeit entscheidet der Hausmeister. Die dafür anfallenden Kosten werden dem Veranstalter gesondert und unabhängig von dem in der Entgeltordnung festgesetzten Stundensatz für Sonderreinigung in Rechnung gestellt.

4.5 Sonderleistungen

Die Hallen werden in dem Zustand, in dem sie sich befinden und mit der vorhandenen Ausstattung überlassen. Den Auf- und Abbau von Tischen, Stühlen usw. nimmt der Veranstalter vor. Soweit solche Arbeiten im Einzelfall dem Hausmeister überlassen werden, hat der Veranstalter die entstehenden Kosten zu tragen.

5. Verleih von Gegenständen der Hallen

Grundsätzlich werden Gegenstände aus den Hallen nicht ausgeliehen. In begründeten Fällen können ausnahmsweise Gegenstände gegen Bezahlung folgenden Entgelts ausgeliehen werden:

je Podiumsteil/je Tisch

3,00 € zzgl. MWSt.

je Stuhl

0,25 € zzgl. MWSt.

Geschirr, Besteck, Gläser usw. pauschal

15,50 € zzgl. MWSt.

Fehlende oder beschädigte Teile sind zu ersetzen. Sofern Abholung und Rückgabe außerhalb der Dienstzeit des Hausmeisters erfolgt, ist dieser nach 4.3 zu entschädigen.

III. Festsetzung der Benutzungsentgelte

1. Entstehung und Fälligkeit der Benutzungsentgelte

1.1 Bei fortlaufender Benutzung der Halle (Übungs- und Wettkampfbetrieb) entstehen die Benutzungsentgelte mit Berücksichtigung im Belegungsplan. Sie werden quartalsweise in Rechnung gestellt und sind innerhalb einer Woche zur Zahlung fällig.

1.2 Für Veranstaltungen entstehen die Benutzungsentgelte mit Genehmigung der Veranstaltung. Sie sind innerhalb einer Woche nach Rechnungserteilung zur Zahlung fällig. Die Stadt ist berechtigt, Vorausleistungen sowie Sicherheitsleistungen festzusetzen.

1.3 Wird eine Veranstaltung angemeldet und nicht abgehalten, hat der Veranstalter die bereits gemachten Aufwendungen und die Nebenkosten zu ersetzen. Bei Veranstaltungen nach II. 3 ist bei einem Rücktritt innerhalb von 6 Wochen vor dem Veranstaltungstermin ein Entgelt in Höhe von 15,50 € zusätzlich zu bezahlen.

2. Zahlungspflichtige

Zur Zahlung der Benutzungsentgelte ist verpflichtet:

a) der Antragsteller

b) der Veranstalter

c) der Benutzer

Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

IV. Inkrafttreten

Die geänderte Entgeltordnung tritt am 01.04.2014 in Kraft.

Entgeltordnung Fein Halle Bargau

Besondere Entgeltordnung für die Nutzung der FEIN Halle (Scheuelberghalle Bargau) zu Zwecken des Vereinsübungs- und Wettkampfbetriebs

vom 19.03.2014

I. Vorbemerkung

Für die Überlassung der FEIN Halle und den darin enthaltenen Betriebsvorrichtungen, sowie den sonstigen Serviceleistungen die im Rahmen der Nutzung der verschiedenen Räume erbracht werden, erhebt die Stadt Benutzungsentgelte (Betrieb gewerblicher Art).

Durch die Benutzungsentgelte beteiligen sich die Nutzer an den Betriebskosten.

Eine Übungszeiteinheit (ÜZE) beträgt 60 Minuten.

Die FEIN Halle gliedert sich in 3 Übungseinheiten (ÜE).

II. Höhe der Benutzungsgsentgelte

1. Nutzungsentgelt für den Vereinsübungs- und Wettkampfbetrieb

Für die Benutzung der Halle werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt (diese werden nach den gültigen Belegungsplänen und nicht nach der tatsächlichen Belegung berechnet):

Benutzungsentgelte werden je ÜE pro ÜZE  erhoben. Hierbei ist wie folgt zu unterscheiden:

Städtische Vereine und Vereinigungen: 3 € pro Übungseinheit (ÜE) und Übungszeiteinheit (ÜZE)

Nichtstädtische Vereine und Vereinigungen: 6 € pro Übungseinheit (ÜE) und Übungszeiteinheit (ÜZE)

2. Nur Nutzung von Umkleide- und Duschräumen

Städtische Sportvereine, deren Übungs- und Wettkampfbetrieb im Freien stattfindet und die städtische Umkleide- und Duschräume benützen, beteiligen sich pauschal mit 5,00 € pro Tag an den Benutzungsentgelten

3. Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)

Die vorgenannten Beträge gemäß den Ziffern 1 und 2 verstehen sich inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4. Veranstaltungen außerhalb des Vereinsübungs- und Wettkampfbetriebs

Für Veranstaltungen außerhalb des Vereinsübungs- und Wettkampfbetriebs gilt die Entgeltordnung für die städtischen Hallen (Sport- und Mehrzweckhallen), Ziff. II.3, II.4 und III.

III. Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am 01.04.2014 in Kraft.

Interkommunale Zusammenarbeit

Vereinbarung über die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft mit Waldstetten

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erfüllung der Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbands (vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft) mit der Gemeinde Waldstetten

Beschluss des Gemeinderats vom 26.06.1975 und Anordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.07.1979

Die Stadt Schwäbisch Gmünd erfüllt nach § 131 (Abs. 2) des Gesetzes zum Abschluss der Neuordnung der Gemeinde (Besonderes Gemeindereformgesetz vom 09. Juli 1974 (Ges.Bl. S. 248) mit Wirkung vom 1. Juli 1975 für die Gemeinde Waldstetten die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbands (vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft nach den §§ 59 bis 62 Gemeindeordnung).

Auf Grund von § 11 Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Verwaltungsreform (Allgemeines Gemeindereformgesetz) vom 9. Juli 1974 (Ges.Bl. S. 237) schließen die genannten Gemeinden hierüber folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung:

§ 1

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd (erfüllende Stadt) erfüllt für die Gemeinde Waldstetten (Nachbargemeinde) die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbands (vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft)

(2) Die erfüllende Stadt berät die Nachbargemeinde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(3) Die erfüllende Stadt erledigt für die Nachbargemeinde in deren Namen die folgenden Angelegenheiten und Geschäfte der Gemeindeverwaltung nach den Beschlüssen und Anordnungen der Gemeindeorgane (Erledigungsaufgaben):

a) Die technischen Angelegenheiten bei der verbindlichen Bauleitplanung und der Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen sowie von Maßnahmen nach dem Städtebauförderungsgesetz.

b) die Planung, Bauleitplanung und örtliche Bauaufsicht bei Vorhaben des Hoch- und Tiefbaues.

c) die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer zweiter Ordnung.

(4) Die erfüllende Stadt erfüllt anstelle der Nachbargemeinde in eigener Zuständigkeit die folgenden Aufgaben (Erfüllungsaufgaben):

a) Die vorbereitende Bauleitplanung.

b) Die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast für die Gemeindeverbindungsstraßen.

§ 2 Gemeinsamer Ausschuss

(1) Es wird ein gemeinsamer Ausschuss gemäß § 60 Abs. 4 GO gebildet.

(2) Der gemeinsame Ausschuss besteht aus dem Oberbürgermeister der erfüllenden Stadt und dem Bürgermeister der Nachbargemeinde sowie aus den weiteren Vertretern, von denen 6 auf die Stadt Schwäbisch Gmünd und 4 auf die Gemeinde Waldstetten entfallen.

(3) Im Gemeinsamen Ausschuss hat die erfüllende Stadt drei Stimmen und die Nachbargemeinde zwei Stimmen.

§ 3 Geschäftsgang des gemeinsamen Ausschusses

(1) Für den Geschäftsgang des gemeinsamen Ausschusses gelten § 13 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und ergänzend die Bestimmungen der Gemeindeordnung über den Geschäftsgang des Gemeinderats entsprechend, soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der gemeinsame Ausschuss ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert.

(3) Die Niederschrift über die Verhandlungen des gemeinsamen Ausschusses ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Sie ist den Mitgliedern des gemeinsamen Ausschusses innerhalb von zwei Monaten zur Kenntnis zu bringen. Mehrfertigungen von Niederschriften über nichtöffentliche Sitzungen dürfen nicht ausgehändigt werden.

§ 4 Finanzierung

(1) Die Nachbargemeinde erstattet der erfüllenden Stadt den Aufwand für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 wie folgt:

1. Erledigungsaufgaben

a) Für die Aufgaben nach § 1 Abs. 3 Buchstabe a) und b), entsprechend den Bestimmungen des Vermessungsgesetzes, des Landesgebührengesetzes mit Gebührenverzeichnis bzw. der GOA und der LHO;

b) für die Aufgaben nach § 1 Abs. 3 Buchstabe c) nach der LHO und – soweit durch die LHO nicht erfasst – die tatsächlich entstandenen Kosten.

2. Erfüllungsaufgaben

a) Bei der vorbereitenden Bauleitplanung nach § 1 Abs. 4 Buchstabe a) je zur Hälfte nach dem Verhältnis der nach § 143 GO maßgebenden Einwohnerzahl und dem Verhältnis der Flächen der beiden Gemeindegebiete.

Der Mehraufwand, der für die Anpassung der Flächennutzungsplanung der Nachbargemeinde an den Stand der Planungen der erfüllenden Stadt erforderlich ist, wird durch die Nachbargemeinde besonders vergütet.

b) Für die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast für die Gemeindeverbindungsstraßen ist Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe b) anzuwenden.

3. Soweit Leistungen und Lieferungen der erfüllenden Stadt für die Nachbargemeinde durch die Regelungen in Ziff. 1 und 2 nicht erfasst sind, erfolgt der Kostenersatz nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand. Dabei wird beim Einsatz städtischen Personals der Zuschlag erhoben, der bei der Verrechnung von Leistungen der Stadt gegenüber Dritten angewendet wird.

(2) Die Kostenanteile werden einen Monat nach der Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

(3) Auf Antrag eines der beiden Vereinbarungspartner ist die Finanzierung zu überprüfen und erforderlichenfalls im Sinne einer gerechten Kostenverteilung neu zu vereinbaren.

§ 5 Übergangsbestimmungen

Die weiteren Vertreter der beteiligten Gemeinden im gemeinsamen Ausschuss werden erstmals nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung gewählt. Bis zu ihrer Bestellung bilden der Oberbürgermeister der erfüllenden Stadt und er Bürgermeister der Nachbargemeinde den gemeinsamen Ausschuss.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 1975 in Kraft, die Anordnung des Reg.Präs. Stuttgart vom 04.07.1979 am Tage nach ihrer letzten öffentlichen Bekanntmachung.

Für die Auslegung der Vereinbarung wird folgendes festgehalten:

Zu § 1 Abs. 3 Buchstabe a)

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung erteilte Aufträge bzw. begonnene Verfahren werden dadurch nicht berührt.

Zu § 1 Abs. 3 Buchstabe b)

Die Vereinbarungspartner sind sich darüber einig, dass Maßnahmen der Wasserversorgung nicht unter diese Bestimmung fallen.

Zu § 1 Abs. 3 Buchstaben b) und c) sowie Abs. 4 Buchstabe b)

Es wird davon ausgegangen, dass der Bauhof in Waldstetten bestehen bleibt und ggf. weiter ausgebaut werden kann. Die Stadt Schwäbisch Gmünd wird für Planung, Bauleitung und örtliche Bauaufsicht bei den Vorhaben des Hoch- und Tiefbaues in der Gemeinde Waldstetten eigenes Personal nur dann einsetzen, wenn sie auf Grund ihrer Personalausstattung dazu in der Lage ist und wenn dies unter den Gesichtspunkten einer sachgerechten und wirtschaftlichen Aufgabenerledigung erforderlich erscheint. Die Erteilung von Aufträgen an Dritte – nach einer entsprechenden Erklärung der Stadt – ist entsprechend den Bestimmungen in § 61 Abs. 3 Satz 1 GO Sache der zuständigen Organe der Gemeinde Waldstetten.

 

Kulturelle Einrichtungen

Archivordnung

Archivordnung der Stadt Schwäbisch Gmünd

Stand und Änderungen

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und § 7 Abs. 3 des Landesarchivgesetzes hat der Gemeinderat am 7. September 1989 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Aufgaben und Stellung des Archivs

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd unterhält ein Archiv.

(2) Das Archiv hat die Aufgabe, alle in der Verwaltung angefallenen Unterlagen, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr ständig benötigt werden, zu überprüfen und solche von bleibendem Wert mit den entsprechenden Amtsdrucksachen zu verwahren, zu erhalten, zu erschließen sowie allgemein nutzbar zu machen. Das Archiv sammelt außerdem die für die Geschichte und Gegenwart der Stadt bedeutsamen Dokumentationsunterlagen und unterhält eine Archivbibliothek. Es kann fremdes Archivgut aufnehmen.

(3) Das Archiv fördert die Erforschung und die Kenntnis der Stadt- und Heimatgeschichte.

§ 2 Benutzung des Archivs

(1) Jeder, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann nach Maßgabe dieser Archivordnung das Archiv benutzen, soweit sich aus Rechtsvorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Als Benutzung des Archivs gelten

a) Auskunft und Beratung durch das Archivpersonal

b) Einsichtnahme in die Findbücher und sonstigen Hilfsmittel,

c) Einsichtnahme in Archivgut.

§ 3 Benutzungserlaubnis

(1) Die Benutzung des Archivs wird auf Antrag zugelassen, soweit Sperrfristen*[1]) nicht entgegenstehen.

(2) Der Antragsteller hat sich auf Verlangen über seine Person auszuweisen und einen Benutzungsantrag auszufüllen.

(3) Die Benutzung des Archivs ist einzuschränken oder zu versagen, soweit

a) Grund zu der Annahme besteht, dass das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde,

b) Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen oder

c) der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde oder

d) ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde oder

e) Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern entgegenstehen.

(4) Die Benutzung des Archivs kann auch aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden, insbesondere wenn

a) das Wohl der Stadt verletzt werden könnte,

b) der Antragsteller wiederholt und schwerwiegend gegen die Archivordnung verstoßen oder ihm erteilte Auflagen nicht eingehalten hat,

c) der Ordnungszustand des Archivguts eine Benutzung nicht zulässt,

d) Archivgut aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger anderweitiger Benutzung nicht verfügbar ist,

e) der Benutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder in Reproduktionen erreicht werden kann.

(5) Die Benutzungserlaubnis kann mit Nebenbestimmungen (z.B. Auflagen, Bedingungen, Befristungen) versehen werden.

Sie kann widerrufen oder zurückgenommen werden, insbesondere wenn

a) Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen, oder

b) nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzung geführt hätten, oder

c) der Benutzer gegen die Archivordnung verstößt oder ihm erteilte Auflagen nicht einhält,

d) der Benutzer Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet.

§ 4 Ort und Zeit der Benutzung, Verhalten im Benutzerraum

(1) Das Archivgut kann nur im Benutzerraum während der festgesetzten Öffnungszeiten eingesehen werden. Das Betreten der Magazine durch Benutzer ist untersagt.

(2) Die Benutzer haben sich im Benutzerraum so zu verhalten, dass kein anderer behindert oder belästigt wird. Zum Schutz des Archivguts ist es insbesondere untersagt, im Benutzerraum zu rauchen, zu essen, zu trinken. Kameras, Taschen, Mappen, Mäntel und dergleichen dürfen in den Benutzerraum nicht mitgenommen werden.

§ 5 Vorlage von Archivgut

(1) Das Archiv kann den Umfang des gleichzeitig vorzulegenden Archivguts beschränken; es kann die Bereithaltung zur Benutzung zeitlich begrenzen.

(2) Archivgut ist sorgfältig zu behandeln und in gleicher Ordnung und in gleichem Zustand wie es vorgelegt wurde, spätestens am Ende der täglichen Öffnungszeit wieder zurückzugeben.

Es ist untersagt, Archivgut zu beschädigen oder zu verändern, insbesondere

a) Bemerkungen und Striche anzubringen,

b) verblasste Stellen nachzuziehen,

c) darauf zu radieren, es als Schreibunterlage zu verwenden oder Blätter herauszunehmen.

(3) Bemerkt der Benutzer Schäden an dem Archivgut, so hat er sie unverzüglich dem Aufsichtspersonal anzuzeigen.

(4) In Ausnahmefällen kann Archivgut an andere Archive und zu Ausstellungszwecken ausgeliehen werden.

(5) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die Archivbibliothek.

§ 6 Haftung

(1) Der Benutzer haftet für die von ihm verursachten Verluste oder Beschädigungen des überlassenen Archivguts sowie für die sonst bei der Benutzung des Archivs verursachten Schäden. Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

(2) Die Stadt haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Vorlage von Archivgut und Reproduktionen zurückzuführen sind.

§ 7 Auswertung des Archivguts

(1) Der Benutzer hat bei der Auswertung des Archivguts die Rechte und schutzwürdigen Interessen der Stadt, die Urheber- und Persönlichkeitsrechte Dritter und deren schutzwürdige Interessen zu wahren .Er hat die Stadt von Ansprüchen Dritter freizustellen. Belegstellen sind anzugeben.

§ 8 Belegexemplare

(1) Werden Arbeiten unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Archivs verfasst, sind die Benutzer verpflichtet, dem Archiv kostenlos und unaufgefordert ein Belegexemplar zu überlassen. Dies gilt auch für Manuskripte.

(2) Beruht die Arbeit nur zum Teil auf Archivgut des Archivs, so hat der Benutzer die Drucklegung mit den genau bibliographischen Angaben anzuzeigen und kostenlos Kopien der entsprechenden Seiten zur Verfügung zu stellen.

§ 9 Reproduktionen und Editionen

(1) Die Fertigung von Reproduktionen und deren Publikation sowie Edition von Archivgut bedürfen der Zustimmung der Stadt. Die Reproduktionen dürfen nur für den freigegebenen Zweck und unter Angabe der Belegstellen verwendet werden.

(2) Von jeder Veröffentlichung einer Reproduktion ist dem Archiv ein Belegexemplar kostenlos zu überlassen.

(3) Die Herstellung von Reproduktionen fremder Archivalien bedarf der schriftlichen Zustimmung des Eigentümers.

§ 10 Gebühren

(1) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen richtet sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Schwäbisch Gmünd.

(2) Bei der Benutzung des Archivs für wissenschaftliche und ortsgeschichtliche Zwecke kann auf die Erhebung von Gebühren verzichtet werden.

§ 11 Geltungsbereich

Diese Archivordnung gilt auch für Archivgut anderer Stellen, soweit mit den abgebenden Stellen keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Archivordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Schulordnung der Musikschule

Schulordnung für die Städtische Musikschule

gültig ab 1. September 2021

Die Schulordnung regelt das Verhältnis zwischen der Musikschule und ihren Nutzern.

Um den Lesefluss zu erleichtern, verzichten wir auf Mehrfachnennungen; die verwendeten Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

§ 1 Aufgabe

Die Städtische Musikschule ist eine Bildungseinrichtung der Stadt Schwäbisch Gmünd für ihre Einwohner.

Öffentliche Musikschulen sind Bildungseinrichtungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Sie sind kommunal verantwortete Einrichtungen mit bildungs-, kultur-, jugend- und sozialpolitischen Aufgaben. Musikschulen sind Orte des Musizierens, der Musikerziehung und der Musikpflege, Orte der Kunst und der Kultur und Orte für Bildung und Begegnung. In der Musikschule kommen Menschen aus unterschiedlichen Bevölkerungsschichten, allen Generationen und verschiedenen Kulturkreisen zusammen und lernen voneinander.

Die Musikschule erfüllt die Anforderungen, die die Voraussetzung für die Anerkennung als öffentlicher Träger der außerschulischen Jugendbildung gemäß § 4 Jugendbildungsgesetzes sowie aus der Mitgliedschaft im Verband deutscher Musikschulen (VdM), aus dem Leitbild der Musikschulen im VdM und aus dem Strukturplan des VdM ergeben.

Die öffentliche Musikschule legt mit qualifiziertem Fachunterricht die Grundlage für eine lebenslange Beschäftigung mit Musik. Sie eröffnet ihren Schülerinnen und Schülern Möglichkeiten zum gemeinschaftlichen Musizieren in der Musikschule, in der allgemein bildenden Schule, in der Familie oder in den vielfältigen Formen des Laienmusizierens. Dabei werden die Schülerinnen und Schüler im Verlauf ihres musikalischen Bildungsganges umfassend beraten. Besonders Begabte erhalten eine spezielle Förderung, die auch die Vorbereitung auf ein musikalisches Berufsstudium umfassen kann.

§ 2 Aufbau/Ausbildung

Aufbau und Ausbildung erfolgen nach dem Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen. Für den Unterricht gelten der VdM-Bildungsplan „Musik in der Elementar-/Grundstufe“ und die Rahmen-Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen, in denen Ziele und Inhalte der Ausbildung formuliert sind, sowie ggf. weitere Lehrplan-Bestimmungen der Musikschule.

Die Musikschule gliedert sich in

  1. Elementarstufe/Grundstufe
  2. Instrumental- und Vokalfächer (Unter-/Mittel-/Oberstufe)
  3. Ensemblefächer
  4. Ergänzungsfächer
  5. Studienvorbereitende Ausbildung, Begabtenförderung
  6. Kooperationen
  7. Projekte und Veranstaltungen.

Der Elementarunterricht/Grundfachunterricht geht dem Unterricht in den Instrumental-/Vokalfächern voraus und begleitet ihn. Ensemblefächer sind grundlegender Bestandteil des Musikschulunterrichts. Ergänzungsfächer, studienvorbereitende Ausbildung, Kooperationen, Projekte und Veranstaltungen vervollständigen das Leistungsangebot der Musikschule.

Studienvorbereitende Ausbildung, Kooperationen, Projekte und Veranstaltungen vervollständigen das Leistungsangebot der Musikschule.

§ 3 Elementarstufe/Grundstufe

  1. Elementare Musikpädagogik/Rhythmik
  2. Orientierungsangebote (z. B. Instrumentenkarussell)
  3. Musikalische Kooperationsprogramme (Grundschulalter). Breite Zugänge zur Musik und zum aktiven Musizieren werden vielfach in Kooperation zwischen Musikschule und allgemeinbildender Schule gestaltet.

§ 4 Instrumental- und Vokalunterricht

  1. In den Instrumental-/Vokalunterricht werden Kinder, Jugendliche und Erwachsene aufgenommen.
  2. Der Unterricht erstreckt sich auf die von der Musikschule angebotenen Instrumental- und Vokalfächer.
  3. Der Unterricht wird in Gruppen oder als Einzelunterricht erteilt. Die Gruppen sollen nach Alter und Vorbildung so zusammengesetzt sein, dass die besonderen Qualitäten des Gruppenunterrichts genutzt werden können. Über die Einteilung sowie über erforderliche Änderungen während des Schuljahres entscheidet die Schulleitung.

§ 5 Ensemblefächer

Ensemblefächer dienen dem Musizieren in der Gemeinschaft. Sie sind in allen Leistungsstufen integraler Bestandteil des ganzheitlichen Bildungskonzepts der Musikschule. Kontinuierliche Ensemblearbeit bildet mit dem Unterricht im Instrumental- bzw. Vokalfach eine aufeinander abgestimmte Einheit und gehört daher zum verbindlichen Unterrichtsangebot der Musikschule. Über die Einteilung zum Ensembleunterricht entscheidet die Schulleitung im Benehmen mit der Fachlehrkraft.

§ 6 Ergänzungsfächer

Ergänzungsfächer sind zum einen kontinuierliche Unterrichtsfächer zur inhaltlichen Bereicherung des instrumentalen und vokalen Bildungsangebots, insbesondere Gehörbildung/Musiklehre/
Theorie. Zum andern stellen sie auch eine Ergänzung des Musikschulangebotes dar, wie z. B. Musik und Bewegung, Tanz, Musiktheater, darstellendes Spiel oder Rhythmik. Über die Einteilung zum Ergänzungsunterricht entscheidet die Schulleitung im Benehmen mit der Fachlehrkraft.

§ 7 Begabtenförderung

Die Musikschule bietet besonders interessierten und begabten Schülern eine vertiefte musikalische Ausbildung. Interessenten können nur aufgrund einer Beurteilung in die Begabtenförderung/studienvorbereitende Ausbildung aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet eine Prüfungskommission. Über den Ausschluss aus der Begabtenförderung entscheidet die Schulleitung nach Anhörung der Fachlehrkräfte und der Erziehungsberechtigten bzw. Betroffenen.

§ 8 Kooperationen

Die Musikschule kooperiert mit Partnern in der Kommunalen Bildungslandschaft, insbesondere mit Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen sowie mit weiteren Kooperationspartnern wie z. B. Musikvereinen, Kirchengemeinden, Ausbildungsstätten oder Berufsorchestern. Kooperationen gründen sich auf vertragliche Vereinbarungen mit den Bildungspartnern.

§ 9 Projekte und Veranstaltungen

Projekte, z. B. Kurse, Workshops oder Exkursionen sind weitere musikpädagogische Angebote der Musikschule. Veranstaltungen gehören einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen zum pädagogischen Auftrag und zum individuellen Erscheinungsbild der Musikschule. Vorspiele und Konzerte sind für Schülerinnen und Schüler eine wesentliche Lernerfahrung; die Teilnahme daran ist Bestandteil des Unterrichts.

§ 10 Schuljahr

Das Schuljahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres. Die Feriendauer und die unterrichtsfreien Feiertage richten sich nach den für die allgemeinbildenden Schulen geltenden Bestimmungen. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Unterrichtsdauer

Unterrichtszeiten und Unterrichtsdauer werden von der Schulleitung nach fachlichen und organisatorischen Gesichtspunkten zugewiesen. Wünsche der Schüler bzw. der gesetzlichen Vertreter werden im Rahmen des Möglichen berücksichtigt; ein Anspruch auf bestimmte Unterrichtsformen und -zeiten besteht nicht.

§ 12 Anmeldung/Aufnahme

Anmeldungen sind schriftlich an die Musikschule zu richten. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Anmeldungen werden erst durch die Bestätigung der Musikschule rechtswirksam. Eine Aufnahme außerhalb des Schuljahrbeginns ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

Anmeldungen sind jederzeit möglich. Eine Aufnahme erfolgt nach den Möglichkeiten der Musikschule zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Ein Anspruch auf einen Unterrichtsplatz besteht nur im Rahmen der Kapazität der Musikschule.

Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit sind Abmeldungen mit einer Frist von zwei Wochen jeweils zum Monatsende möglich.

§ 13 Daten/Datenschutz

Die Musikschule erhebt nur Daten, die sie für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Die Daten werden nur für diese Aufgaben verwendet. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden hierbei beachtet. Mit der Anmeldung wird die Einwilligung in die Erhebung und Nutzung von Daten erteilt. Dies gilt auch für Unterricht, Lern-/Unterrichtsbe­gleitungen etc., bei denen digitale Technologien, Formate und Plattformen zum Einsatz kommen.

§ 14 Beendigung des Unterrichtsverhältnisses

  1. Abmeldungen sind zweimal jährlich, zum 31. August und 28. Februar möglich. Sie müssen dem Sekretariat spätestens bis 15. Juli bzw. 15. Januar schriftlich vorliegen.
  2. Während des Schuljahres kann der Schüler nur aus wichtigem Grund (z. B. Wegzug, nachweislich schwerwiegende Erkrankung) den Unterrichtsvertrag kündigen.
  1. Die Musikschule kann aus zwingenden Gründen oder bei Verstößen gegen diese Schulordnung nach Rücksprache mit den Schülern bzw. den gesetzlichen Vertretern das Unterrichtsverhältnis vorzeitig beenden oder unterbrechen.

§ 15 Verhinderung

Kann der Schüler den Unterricht nicht wahrnehmen, muss die Musikschule darüber möglichst frühzeitig verständigt werden. Dieser Unterricht geht in den Verfügungsbereich der Musikschule zurück und muss nicht nachgegeben werden. Ein Anspruch auf Nachholung oder andere Vergütung besteht nicht.

Im Falle einer Verhinderung bei sog „Abo-Stunden“ muss die Absage bis spätestens 10:00 Uhr am Unterrichtstag bei der Lehrkraft oder im Sekretariat der Musikschule erfolgen. Sollte die Absage nicht oder zu spät erfolgen, wird die Unterrichtsstunde als erteilt abgerechnet.

§ 16 Unterrichtsausfall

Fällt der Unterricht wegen Abwesenheit der Lehrkraft oder aus Gründen, die von der Stadt Schwäbisch Gmünd zu vertreten sind, mehr als dreimal im Unterrichtsjahr aus, so wird für jeden darüber hinaus gehenden Unterrichtsausfall je Woche 1/40 der Jahresgebühr erstattet.

§ 17 Unterricht

Bei der Wahl der gewünschten Unterrichtsform soll dem Wunsch der Schüler nach Möglichkeit entsprochen werden. Eine Beratung wird durch Kollegium, Sekretariat und Schulleitung angeboten. Ein Anspruch auf eine bestimmte Unterrichtsform besteht nicht. Verändert sich die Gruppengröße während des Schuljahrs, ändert sich die Höhe des Schulgeldes zum jeweils nächsten Kündigungstermin.

Online-Angebote können den Präsenzunterricht ergänzen. Die Art der digitalen Technologie, die in Online-Formaten der Musikschule zum Einsatz kommt, liegt in der Entscheidungshoheit der Musikschule. Es liegt in der Verantwortung der Nutzer bzw. der Erziehungsberechtigten, die Voraussetzungen zu schaffen, dass diese digitalen Technologien genutzt werden können.

In Zeiten von Schließung der Musikschule aufgrund von Rechtsverordnungen oder behördlicher Anordnungen kann der Unterricht durch digitale Technologien erfolgen.

§ 18 Unterrichtsstätten

Der Unterricht als Präsenzunterricht findet ausschließlich in den von der Musikschule zugewiesenen Räumen statt.

§ 19 Aufsicht

Eine Aufsicht besteht nur während der vereinbarten Unterrichtszeit. Sie beginnt und endet im Unterrichtsraum. Die Lehrkräfte haben die Aufsichtspflicht während der gesamten vereinbarten Unterrichtsdauer. Daher ist es untersagt, nicht volljährige Schüler vor dem Unterrichtschluss zu entlassen, es sei denn, es liegt von Erziehungsberechtigten schriftlich die Erlaubnis zum vorzeitigen Verlassen vor, womit die Musikschullehrkraft aus der Aufsichtspflicht entlassen ist.

§ 20 Bild- und Tonaufzeichnungen

Die Musikschule ist berechtigt, im Unterricht und in ihren übrigen Veranstaltungen Bild- und Tonaufzeichnungen herzustellen und für ihren Eigenbedarf sowie ihre Selbstdarstellung zu verwenden. Eine Vergütungsverpflichtung besteht nicht. Dies gilt auch für Bild und Tonaufzeichnungen der Medien (Presse, Rundfunk u. a.).

§ 21 Schulgeld

  1. Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Städtischen Musikschule wird ein Schulgeld als Entgelt privatrechtlicher Art entsprechend den nachfolgenden Regelungen sowie dem Schulgeldverzeichnis erhoben.
  2. Zur Zahlung sind die Teilnehmer, bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter verpflichtet.
  3. Das Schulgeld stellt eine Jahresgebühr dar; sie wird in monatlichen Raten erhoben, die jeweils am ersten eines Kalendermonats fällig sind. Das Schulgeld ist grundsätzlich im Abbuchungsverfahren zu entrichten. Die Abbuchung erfolgt am Ende des Monats. Die Aufnahmegebühr wird mit der ersten Schulgeldrate fällig. Das Schuldgeld ist auch für Ferien und für die gesetzlichen Feiertage zu zahlen.
  4. Ermäßigungen des Schulgeldes werden wie folgt gewährt:

a) Geschwisterermäßigung
Beim Unterricht für mehrere Geschwister wird für das jeweils ältere Kind das Schulgeld zu 100%, für jedes weitere Kind zu 80% des vollen Schulgeldsatzes berechnet.
Ergänzung: Als erstes Kind gilt das Kind, für das insgesamt am meisten zu zahlen ist. Wenn für ein Kind auch eine andere Ermäßigung in Frage kommt, ist diese bei der Ermittlung der Rangfolge zu berücksichtigen, selbst wenn letztendlich nicht diese andere, sondern die Geschwisterermäßigung zum Tragen kommt.

b) Mehrfächerermäßigung
Erhält ein Kind Unterricht in mehr als einem Fach, wird für das zweite und jedes weitere Fach das Schulgeld ebenfalls auf 80 % festgesetzt.

c) Sonderermäßigung für kinderreiche Familien
Kinderreiche Familien (ab drei Kinder) erhalten auf Antrag und nach Darlegung der Einkommensverhältnisse bei einem Netto-Familieneinkommen von unter 2.300,00 EUR bereits für ein Kind den Satz von 80% des vollen Schulgeldes eingeräumt.

d) Sozialermäßigung
Schüler, deren Erziehungsberechtigte Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag erhalten, sowie Schüler, die BAföG oder BAB erhalten, zahlen ermäßigte Gebühren.
Auch Familien, deren Einkommen nicht mehr als 35 % über dem Gesamtbedarf nach dem SGB II liegt zahlen ermäßigte Gebühren. Die Ermäßigung beträgt 30 % des regulären Schulgeldes.
Für die Schulgeldermäßigung muss bei der schriftlichen Anmeldung ein Nachweis, z. B. die Bonuskarte der Stadtverwaltung Schwäbisch Gmünd, vorgelegt werden.

e) Vereinsermäßigung
Schüler, die aktives Mitglied in einem dem Stadtverband Musik und Gesang angeschlossenen Verein sind, können eine Ermäßigung auf das Schulgeld erhalten. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen dem Stadtverband Musik und Gesang und der Stadt Schwäbisch Gmünd.

f) Treffen bei einem Schüler mehrere Ermäßigungstatbestände gleichzeitig zu, wird pro Unterrichtsfach nur eine Ermäßigung gewährt.

5. Die Stadt Schwäbisch Gmünd gewährt den Schülern mit Erstwohnsitz in Schwäbisch Gmünd und Schülern Gmünder Schulen einen Zuschuss zu den geltenden Schulgeldsätzen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird dieser Zuschuss direkt mit dem Schulgeld verrechnet, so dass von den hierdurch begünstigten Schülern nur der bezuschusste Differenzbetrag zu zahlen ist.

6. Schülern aus einer Gemeinde, die ihren Einwohnern ebenfalls einen Zuschuss in gleicher Höhe wie die Stadt Schwäbisch Gmünd für den Unterricht an der Städtischen Musikschule gewährt, zahlen dasselbe Schuldgeld wie die Einwohner von Schwäbisch Gmünd. Voraussetzung hierfür ist der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Schwäbisch Gmünd und der jeweiligen Gemeinde, in der diese sich verpflichtet, den Zuschussbetrag direkt an die Stadt Schwäbisch Gmünd zu bezahlen

§ 22 Instrumente

Grundsätzlich soll der Schüler bei Beginn des Instrumentalunterrichts ein geeignetes Instrument besitzen. Im Rahmen der Bestände der Musikschule können Instrumente ausgeliehen werden.

§ 23 Bescheinigung

Den Schülerinnen und Schüler wird auf Wunsch eine Bescheinigung über den Besuch der Musikschule ausgestellt. Diese kann mit einer fachlichen Beurteilung verbunden werden.

§ 24 Unfallversicherung

Die Schüler der Musikschule sind haftpflichtversichert sowie gegen Unfall versichert

§ 25 Schlussbestimmung

Diese Schulordnung tritt am 01. September 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Schulordnung außer Kraft.

Benutzungsordnung der Stadtbibliothek

Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Schwäbisch Gmünd

vom 22.12.2021

Stand und Änderungen

Aufgrund der §§ 4 und 10 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 22.12.2021 folgende Benutzungsordnung für die Stadtbibliothek Schwäbisch Gmünd als Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Schwäbisch Gmünd.

§ 2 Benutzerkreis

Neben natürlichen und juristischen Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz in Schwäbisch Gmünd und Personen, die in Schwäbisch Gmünd ein Grundstück besitzen oder ein Gewerbe betreiben, kann die Stadt auch weitere Personen zur Nutzung zulassen.

§ 3 Anmeldung, Bibliotheksausweis

  1. Wer Benutzer werden möchte, beantragt dies persönlich und legt seinen Kinderausweis, Personalausweis oder Reisepass in Verbindung mit der amtlichen Bestätigung seines Wohnsitzes vor. Bei Kindern und Jugendlichen von sieben bis 15 Jahren genügt der Kinderausweis oder eine andere amtliche Bestätigung des Wohnsitzes.
  1. Minderjährige legen die schriftliche Einwilligung der gesetzlich zur Vertretung berechtigten Personen vor. Diese haften für auflaufende Gebührenschulden und kommen in vollem Umfang für Schäden auf, die dadurch entstehen, dass Medien gar nicht oder aufgrund unsachgemäßen Gebrauchs beschädigt zurückgegeben werden.
  1. Juristische Personen, Firmen, Dienststellen und sonstige Institutionen stellen den Antrag schriftlich. Der Antrag wird mit dem Firmen- bzw. Dienststempel versehen und von den Vertretungsberechtigten unterschrieben. Dabei werden die Bevollmächtigten benannt. Die Rücknahme der Bevollmächtigung ist der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen.
  1. Die zugelassenen Benutzer erhalten einen nicht übertragbaren Bibliotheksausweis. Dieser bleibt Eigentum der Stadtbibliothek und ist auf Verlangen vorzuzeigen.
  1. Namens- und Wohnungsänderungen sowie der Verlust des Bibliotheksausweises sind der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen. Für Schäden, die aus dem schuldhaften Unterlassen der Verlustmeldung entstehen, insbesondere bei Ausweismissbrauch, kommt die Benutzerin/der Benutzer auf.
  1. Das Benutzungsverhältnis erlischt, wenn die letzte Entleihe länger als drei Jahre zurückliegt. Der Bibliotheksausweis verliert dadurch seine Gültigkeit.

§ 4 Entleihe, Verlängerung, Vorbestellung, Nutzungseinschränkung

  1. Die Medien können gegen Vorlage des Bibliotheksausweises bis zu vier Wochen ausgeliehen werden. In begründeten Fällen kann die Stadtbibliothek die Leihfrist verkürzen oder die Anzahl der gleichzeitig an einen Benutzer verliehenen Medien begrenzen oder entliehene Medien zurückfordern.
  1. Auf Antrag kann die Leihfrist vor Ablauf höchstens dreimal verlängert werden, soweit die Medien nicht anderweitig vorbestellt sind. Telefonische Verlängerungsanträge sind ausschließlich von Dienstag bis Freitag während der Öffnungszeiten möglich.
  1. Medien, die über die RFID-Selbstverbuchungsgeräte verbucht oder über das RFID-Rückgabesystem zurückgegeben werden, sind auf Vollständigkeit zu prüfen.
  1. An andere Benutzer ausgeliehene Medien können vorgemerkt werden.
  1. Medien der Präsenzbestände dürfen nur innerhalb der Stadtbibliothek benutzt werden.
  1. Für die Nutzung der Computer und sonstigen Geräte können von der Stadtbibliothek maximale Benutzungszeiten festgelegt werden.
  1. In begründeten Fällen kann die Leitung der Stadtbibliothek für die Nutzung der vorgehaltenen Angebote und Leistungen, ebenso für die Hausordnung weitergehende Regelungen treffen.

§ 5 Leihverkehr

  1. Die Stadtbibliothek bemüht sich, nicht vorhandene Fachliteratur im Leihverkehr aus anderen Bibliotheken im Original oder als Kopie zu besorgen.
  1. Die Stadtbibliothek ist beim Leihverkehr an die Bestimmungen der jeweiligen Leihverkehrsordnung und internationalen Vereinbarungen gebunden; diese sind auch für die Benutzer maßgebend.

§ 6 Haftung, Internet

  1. Medien und Geräte sind sorgfältig zu behandeln; Verlust und erkennbare Mängel aufgrund früherer Benutzungen sind der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen. Beschädigte Medien werden ausschließlich durch die Stadtbibliothek und auf Kosten des Schädigers repariert.
  1. Bei Verlust eines Mediums oder eines seiner Teile sowie bei nicht reparablen Beschädigungen ist Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Mediums bzw. des Teiles zu leisten.
  1. Die Stadtbibliothek stellt ihren Benutzern in ihren Räumen Zugang zum Internet zur Verfügung. Sie ist jedoch nicht verantwortlich für Inhalte, Verfügbarkeit und die Qualität von Angeboten Dritter.

§ 7 Gebühren

Die Gebühren werden in einer gesonderten Gebührenordnung geregelt.

§ 8 Hausordnung

  1. Die Öffnungszeiten der Stadtbibliothek werden durch Aushang und auf der städtischen Homepage bekannt gegeben.
  1. Mitgebrachte Taschen, Mäntel und dergleichen sind in die dafür vorgesehenen Schränke einzuschließen. Die Benutzung der Schließfächer ist nur für die Dauer des Bibliotheksbesuchs gestattet. Nach Ablauf der täglichen Öffnungszeit der Stadtbibliothek werden noch belegte Schließfächer geöffnet.
  1. Benutzer haben auf Ruhe und Sauberkeit zu achten. Essen, Trinken, Rauchen und ähnliche Formen des Nikotinkonsums sind nicht gestattet.

  2. Plakate und sonstige Informationsmaterialien dürfen in den Bibliotheksräumen nur mit Zustimmung der Leitung der Stadtbibliothek durch das Personal ausgehängt oder verteilt werden.

§ 9 Ausschluss von der Benutzung

Die Stadtbibliothek kann Personen, die gegen die Benutzungsordnung oder gegen Anordnungen des Personals verstoßen, zeitweise oder dauernd von der weiteren Benutzung der Stadtbibliothek ausschließen.

§ 10 In- und Außerkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Zugleich tritt die Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Schwäbisch Gmünd vom 11.07.2001 außer Kraft.

Recht, Sicherheit und Ordnung

Polizeiverordnung zum Schutz vor Belästigungen der Allgemeinheit, Lärmbelästigung, umweltschädlichem Verhalten, Rattenbekämpfung und zum Anbringen von Hausnummern

Polizeiverordnung zum Schutz vor Belästigungen der Allgemeinheit, Lärmbelästigung, umweltschädlichem Verhalten, Rattenbekämpfung und zum Anbringen von Hausnummern

Aufgrund von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung vom 06. Oktober 2020 (GBl. 2020, 735) wird mit Zustimmung des Gemeinderats vom 05.05.2021 verordnet:

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 StrG) oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Als öffentliche Straßen im Sinne der Polizeiverordnung gelten auch die Schulhöfe, Schulsportanlagen, Schulgärten, Spielplätze und sonstige öffentlich zugängliche Anlagen.
(2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, Fußgängerunterführungen, Fußgängerdurchgänge, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne der StVO und Treppen (Staffeln).
(3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze, Sport- und Bolzplätze, Kneippanlagen, Grillplätze und sonstige Erholungsanlagen.

§ 2 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. ä.

(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Mobiltelefone, Laptops und Tablets, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht bei behördlich genehmigten Straßenumzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien, Straßenfesten und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauchtum entsprechen.
(3) Straßenmusikanten dürfen maximal 30 Minuten an einem Platz verweilen. Nach Ablauf dieser Zeit ist ein Platzwechsel von mindestens 100 m vorzunehmen.

§ 3 Nachtruhestörung und übrige Ruhestörungen

(1) Es ist verboten, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr die Nachtruhe anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar, insbesondere durch lautes Singen, Schreien oder das An- und Abfahren von Kraftfahrzeugen, vor allem bei Gaststätten und Versammlungsräumen, zu stören.
(2) Zu den übrigen Tageszeiten ist es verboten, andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar, insbesondere durch lautes Singen oder Schreien zu belästigen.

§ 4 Lärm durch Fahrzeuge

Außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen ist es verboten, unnötigen ruhestörenden Lärm beim Betrieb oder bei der Benutzung von Kraftfahrzeugen zu verursachen.

§ 5 Lärm aus Gaststätten und sonstigen Versammlungsräumen

Aus Gaststätten und Versammlungsräumen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.

§ 6 Lärm von Sport- und Spielplätzen

Soweit nicht anderweitig angeordnet, dürfen Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr nicht benutzt werden.
Wird in der Zeit bis 22 Uhr unter Aufsicht Spiel- oder Trainingsbetrieb durchgeführt, gilt diese Einschränkung nicht, wenn die Zustimmung des Eigentümers oder desjenigen vorliegt, dem er das Recht hierfür übertragen hat.
Diese Beschränkung gilt nicht für Kinderspielplätze, d.h. für Spielplätze, deren Benutzung nur durch Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zugelassen ist.

§ 7 Haus- und Gartenarbeiten

Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen anderer führen können, dürfen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr nicht ausgeführt werden.


§ 8 Lärm durch Tiere

Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.

§ 9 Abspritzen von Fahrzeugen

Das Abspritzen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist untersagt.

§ 10 Öffentliche Brunnen

Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen.

§ 11 Verkauf von Lebensmitteln im Freien

Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle oder zum alsbaldigen Verzehr, insbesondere im öffentlichen Raum verabreicht, so sind vom Betreiber der Verkaufsstätte für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter in ausreichender Anzahl vor der Verkaufsstätte bereitzustellen. Es ist jedermann zu erlauben, Speisereste und Abfälle in verkehrsüblicher Menge in ihnen zu entsorgen.

§ 12 Gefahren durch Tiere

(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.
(2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Im Innenbereich (§§ 30 - 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten sind Hunde so zu halten, dass sie nicht streunen, d. h. ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
(4) Hunde, mit Ausnahme von Blinden- und anderen Assistenzhunden dürfen auf Wochenmärkte, auf Liegewiesen und auf Kinderspielplätze sowie auf die Sportfläche von Sportplätzen nicht mitgenommen werden.
(5) Halter und Führer eines Hundes haben dafür zu sorgen, dass der Hund zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober landwirtschaftlich genutzte Grün- und Ackerflächen nicht betritt.

§ 13 Verunreinigung durch Tiere

Halter und Führer eines Tieres haben dafür zu sorgen, dass dieses seine Notdurft nicht auf öffentlichen Straßen, Gehwegen, landwirtschaftlich genutzten Flächen oder in Grün- und Erholungsanlagen verrichtet. Dennoch dort abgelegter Kot ist unverzüglich zu beseitigen und zu entsorgen.

§ 14 Taubenfütterungsverbot

Tauben dürfen auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen nicht gefüttert werden.

§ 15 Bekämpfung von Ratten

(1) Die Eigentümer, neben ihnen auch die Besitzer von bebauten Grundstücken, unbebauten sowie landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortschaft, Lager- und Schuttplätzen, Kanalisationen, Garten- und Parkanlagen, Ufern, Wassergräben, Dämmen und von Friedhöfen sind verpflichtet, festgestellten Rattenbefall unverzüglich der Stadt anzuzeigen und auf eigene Kosten eine Rattenbekämpfung durchzuführen. Die Bekämpfungsmaßnahmen sind so lange zu wiederholen, bis der Befall abgestellt ist.
(2) Rattengift ist so auszulegen, dass Menschen und andere Tiere nicht gefährdet werden. Giftköder dürfen im Freien und in unverschlossenen Räumen nicht unbedeckt und nicht ungesichert ausgelegt werden.
(3) Die Stadt kann die gemäß Abs. 1 Verpflichteten anweisen, in befallenen Stadtteilen die Rattenbekämpfung gleichzeitig durchzuführen.


§ 16 Geruchsbelästigungen

Übelriechende Gegenstände oder Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden.
Auf Dunglegung, insbesondere bei landwirtschaftlicher Nutzung, findet diese Vorschrift keine Anwendung.

§ 17 Ordnungswidrige Behandlung von Abfällen und Wertstoffen

(1) Zur öffentlichen Abfuhr vorgesehene Abfälle und Wertstoffe (Gelber Sack, Biomüll, usw.) dürfen nicht vor 18.00 Uhr am Abend vor dem Abfuhrtermin des Entsorgungsunternehmens am Straßenrand bereitgestellt werden.
(2) Der in Absatz 1 genannte, zur öffentlichen Abfuhr vorgesehene Abfall oder Wertstoff ist in unmittelbarer Nähe des Wohngebäudes bereitzustellen, in dem sich der Haushalt des Entsorgenden befindet. Das Abstellen auf öffentlichen Plätzen, Grünanlagen, bei Altstoffsammelcontainern oder aber an Baumscheiben ist verboten.
(3) Zur öffentlichen Abfuhr bereitgestellter Abfall darf nicht durchsucht werden. Dasselbe gilt für Gegenstände, die für Sammlungen oder für gewerbliche Zwecke außerhalb von Gebäuden zur Abholung bereitgestellt werden.
(4) In öffentliche Abfallkörbe dürfen ihrer Größe und Zweckbestimmung entsprechend nur Kleinabfälle eingeworfen werden. Insbesondere ist es verboten, Haus- und Gewerbeabfall oder Altpapier einzuwerfen.
(5) Auf öffentlichen Straßen, Gehwegen, Grün- und Erholungsflächen ist das Wegwerfen oder Ablegen von Dosen, Flaschen, Papier, Zigarettenkippen u. ä. Abfalls untersagt.

§ 18 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen

An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt, außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) zu plakatieren und andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen.

§ 19 Belästigung der Allgemeinheit

(1) Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt:
1. das Nächtigen und Zelten;
2. dass die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns;
3. das gewerbsmäßige und organisierte Betteln;
4. das Verrichten der Notdurft, das Erbrechen und das Ausspucken;
5. der öffentliche Konsum von nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln nach der Anlage 1 zum Betäubungsmittelgesetz;
6. das Lagern oder dauerhafte Verweilen außerhalb von Freiausschankanlagen oder Einrichtungen wie Grillstellen u. ä. zum nachhaltigem Alkoholkonsum, insbesondere sich dort in Form gemeinsamer Trinkgelage aufzuhalten;
7. das Aufhalten in erkennbar berauschtem Zustand;
8. Bänke oder andere Sitzgelegenheiten, Sport- und Spielgeräte, Schilder, Denkmäler, Brunnen oder andere Einrichtungen zweckfremd zu benutzen wozu, auch das Sitzen auf Banklehnen zählt;
9. entgegen eines Rauchverbots zu rauchen; als Rauchen gilt auch das Benutzen von E-Zigaretten oder ähnlichen Geräten.

(2) Öffentliche Toiletten dürfen nur ihrem Zweck entsprechend benutzt werden. Das Mitführen von Tieren, ausgenommen Assistenztieren und der Konsum von nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln nach der Anlage 1 zum Betäubungsmittelgesetz sind verboten.

§ 20 Entfachen von Grill- und Lagerfeuern

Grill- und Lagerfeuer dürfen innerorts nur in ortsüblichem Umfang entfacht werden. Ortsüblich sind Grill- und Lagerfeuer in handelsüblichen Grillöfen und Grillstellen, die mittels Holz, Holzkohle oder Gas betrieben werden. Belästigungen von Nachbarn sind zu vermeiden. Größere Grill- oder Lagerfeuer in Form von aufgeschichtetem Brennholz u. ä. sind innerorts nicht gestattet.

§ 21 Schutz der Grün- und Erholungsanlagen

In den Grün- und Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt,
1. Anpflanzungen, gesperrte Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze zu betreten;
2. sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedigungen oder Sperren zu überklettern;
3. außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch Dritte erheblich belästigt werden können;
4. Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen;
5. Hunde, ausgenommen Blinden- oder Assistenzhunde unangeleint umherlaufen zu lassen;
6. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen oder darin zu fischen;
7. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benutzen sowie außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen) zu betreiben;
8. außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen zu reiten, zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren;
9. Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden.

§ 22 Hausnummern

(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Stadt festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.
(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.

§ 23 Ausnahmen

Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinn von § 26 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1
Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Mobiltelefone, Laptops und Tablets, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden;
2. entgegen § 2 Abs. 3
länger als 30 Minuten am gleichen Ort oder Umkreis von 100 m musiziert;
3. entgegen § 3 Abs. 1
die Nachtruhe anderer in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mehr als nach den Umständen unvermeidbar stört;
4. entgegen § 3 Abs. 2
andere zu den übrigen Tageszeiten mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt;
5. entgegen § 4
außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen unnötigen ruhestörenden Lärm beim Betrieb oder bei der Benutzung von Kraftfahrzeugen verursacht;
6. entgegen § 5
aus Gaststätten und sonstigen Versammlungsräumen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere erheblich belästigt werden;
7. entgegen § 6
Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr benutzt;
8. entgegen § 7
in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Haus- und Gartenarbeiten ausführt, die zu erheblichen Belästigungen anderer führen können;
9. entgegen § 8
Tiere, insbesondere Hunde, so hält, dass andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden;
10. entgegen § 9
Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen abspritzt;
11. entgegen § 10
öffentliche Brunnen zweckfremd benutzt, diese beschmutzt sowie das Wasser verunreinigt;
12. entgegen § 11
keine geeigneten Behälter in ausreichender Anzahl vor der Verkaufsstätte für Speisereste und Abfälle bereithält;
13. entgegen § 12 Abs. 1
Tiere hält und beaufsichtigt und dadurch andere gefährdet;
14. entgegen § 12 Abs. 2
das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, nicht unverzüglich der Ortspolizeibehörde anzeigt;
15. entgegen § 12 Abs. 3
auf öffentlichen Straßen und Gehwegen im Innenbereich (§§ 30 - 34 Baugesetzbuch) Hunde nicht an der Leine führt oder Hunde streunen lässt;
16. entgegen § 12 Abs. 4
Hunde, die keine Blinden- oder andere Assistenzhunde sind, auf Wochenmärkte, auf
Liegewiesen und auf Kinderspielplätze sowie auf die Sportfläche von Sportplätzen mitnimmt;
17. entgegen § 12 Abs. 5
als Halter oder Führer eines Hundes nicht dafür sorgt, dass der Hund zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober landwirtschaftlich genutzte Grün- und Ackerfläche nicht betritt;
18. entgegen § 13
als Halter oder Führer eines Tieres nicht dafür sorgt, dass dieses seine Notdurft nicht auf öffentlichen Straßen, Gehwegen, landwirtschaftlich genutzten Flächen oder in Grün- und Erholungsanlagen verrichtet und diesen dort abgelegten Kot nicht unverzüglich beseitigt und entsorgt;
19. entgegen § 14
auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen Tauben füttert;
20. entgegen § 15 Abs. 1 bis Abs. 3
als Eigentümer oder Besitzer gemäß Abs. 1 einen festgestellten Rattenbefall nicht unverzüglich der Stadt anzeigt, nicht auf eigene Kosten eine Rattenbekämpfung gemäß Abs. 2 durchführt und die Anweisung der Stadt nach Abs. 3 nicht befolgt;
21. entgegen § 16
übelriechende Gegenstände oder Stoffe in der Nähe von Wohngebäuden lagert, verarbeitet oder befördert und dadurch Dritte in ihrer Gesundheit schädigt oder erheblich belästigt;
22. entgegen § 17 Abs. 1
zur öffentlichen Abfuhr vorgesehenen Abfälle und Wertstoffe (Gelber Sack, Biomüll, usw.) vor 18:00 Uhr am Abend vor dem Abfuhrtermin des Entsorgungsunternehmens am Straßenrand bereitstellt;
23. entgegen § 17 Abs. 2
die in Abs. 1 genannten Abfälle und Wertstoffe nicht in unmittelbarer Nähe des Wohngebäudes oder auf öffentlichen Plätzen, Grünanlagen, bei Altstoffsammelcontainern oder an Baumscheiben bereitstellt;
24. entgegen § 17 Abs. 3
zur öffentlichen Abfuhr bereitgestellten Abfall oder Gegenstände, die für Sammlungen oder für gewerbliche Zwecke außerhalb von Gebäuden zur Abholung bereitgestellt werden, durchsucht;
25. entgegen § 17 Abs. 4
in öffentliche Abfallkörbe Haus- und Gewerbeabfall oder Altpapier einwirft;
26. entgegen § 17 Abs. 5
auf öffentlichen Straßen, Gehwegen, Grün- und Erholungsflächen Dosen, Flaschen, Papier, Zigarettenkippen u.ä. Abfall wegwirft;
27. entgegen § 18
an öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) plakatiert oder andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt;
28. entgegen § 19 Abs. 1
auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen
a) nächtigt und zeltet;
b) die körperliche Nähe suchend oder sonst besonders aufdringlich bettelt oder
Minderjährige zu solchem Betteln anstiftet;
c) gewerbsmäßig oder organisiert bettelt;
d) die Notdurft verrichtet, erbricht oder ausspuckt;
e) nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel nach der Anlage 1 zum Betäubungsmittelgesetz öffentlich konsumiert;
f) dauerhaft außerhalb von Freiausschankanlagen oder Einrichtungen wie Grillstellen u.ä. zum nachhaltigen Alkoholkonsum lagert oder dauerhaft verweilt, insbesondere sich dort in Form gemeinsamer Trinkgelage aufhält;
g) sich in erkennbar berauschtem Zustand aufhält;
h) Bänke oder andere Sitzgelegenheiten, Sport- und Spielgeräte, Schilder, Denkmäler, Brunnen oder andere Einrichtungen zweckfremd benutzt;
i) entgegen eines Rauchverbots raucht bzw. E-Zigaretten oder ähnliche Geräte benutzt;
29. entgegen § 19 Abs. 2
öffentliche Toiletten zweckfremd benutzt, Tiere, ausgenommen Assistenztiere, unerlaubt mitführt oder nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel nach der Anlage 1 zum Betäubungsmittelgesetz konsumiert;
30. entgegen § 20
innerorts Grill- und Lagerfeuer nicht in ortsüblichem Umfang entfacht und Nachbarn dadurch belästigt;
31. entgegen § 21
in den Grün- und Erholungsanlagen
a) Anpflanzungen, gesperrte Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen
außerhalb der Wege und Plätze betritt;
b) sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufhält, Wegesperren beseitigt oder
verändert oder Einfriedigungen oder Sperren überklettert;
c) außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze spielt oder sportliche Übungen treibt, wenn dadurch Dritte erheblich belästigt werden können;
d) Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entfernt;
e) Hunde, ausgenommen Blinden- oder Assistenzhunde unangeleint
herumlaufen lässt;
f) Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt oder darin fischt;
g) Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benutzt sowie außerhalb der dafür
besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport betreibt;
h) außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend
gekennzeichneten Stellen reitet, zeltet, badet oder Boot fährt;
i) Parkwege befährt und Fahrzeuge abstellt, außer Kinderwagen, fahrbare
Krankenstühle sowie Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht
gefährdet werden;
32. entgegen § 22 Abs. 1
als Hauseigentümer sein Gebäude spätestens an dem Tag, an dem es bezogen wird,
nicht mit der von der Stadt festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern versieht;
33. entgegen § 22 Abs. 2
unleserliche Hausnummernschilder nicht unverzüglich erneuert oder nicht gemäß
§ 22 Abs. 2 anbringt.
(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 23 dieser Polizeiverordnung zugelassen worden ist.
(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 26 Abs. 2 Polizeigesetz und § 17 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 25 Inkrafttreten

(1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung zum Schutz vor Belästigungen der Allgemeinheit, Lärmbelästigung, umweltschädlichem Verhalten, Rattenbekämpfung und zum Anbringen von Hausnummern der Stadt Schwäbisch Gmünd vom 29.01.2020 außer Kraft.
Hinweis auf § 4 Abs. 4 und 5 GemO
Verordnungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO erlassenen
Verfahrens- oder Formvorschriften zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Verordnung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Polizeiverordnung Stadtfest

Polizeiverordnung der Stadt Schwäbisch Gmünd zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung während des Stadtfestes in Schwäbisch Gmünd

Stand und Änderungen

Aufgrund von S 17 Abs. 1 in Verbindung mit S 1 Abs. 1 und S 26 Abs. 1 des Polizeigesetzes (POIG) in der Fassung vom 06. Oktober 2020 (GBI. 2020, 735) erlässt der Oberbürgermeister mit Zustimmung des Gemeinderats vom 05.05.2021 die nachstehende Polizeiverordnung.

§ 1 Zeitlicher Geltungsbereich

Die Polizeiverordnung gilt für die Veranstaltung „Stadtfest", die in jedem Kalenderjahr wie folgt stattfindet:

Stadtfest: jeweils am zweiten Wochenende im Juni, von Freitag, 17:00 Uhr bis Sonntag, 06:00 Uhr:

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Diese Polizeiverordnung gilt innerhalb der Kernstadt der Stadt Schwäbisch Gmünd für folgenden Bereich (räumlicher Geltungsbereich):

Marktplatz
Marktgäßle
Kornhausstraße/Kornhausplatz
Milchgäßle
Brandstatt
Hofstatt
Münsterplatz
Münstergäßle
Turniergraben
Bocksgasse zwischen Marktplatz und Einmündung Turniergraben
Augustinerstraße
Sonnengäßle
Glockgäßle
Buhlgäßle
Johannisplatz Predigergäßle Badmauer
Freudental
Pfeifergäßle zwischen Turniergraben und Freudental
Türlensteg zwischen Turniergraben und Ledergasse
Ledergasse zwischen Einmündung Türlensteg und Marktplatz
Waisenhausgasse
Waisenhaus-Innenhof
Mohrengäßle
Kappelgasse
Mühlbergle
Nikolausgasse
Postgasse
Kronengäßle
Radgäßle
Rinderbachergasse zwischen Kornhausstraße und Kalter Markt
Kalter Markt zwischen Einmündung Kappelgase und Einmündung Rinderbachergasse

(2) Unabhängig vom räumlichen Geltungsbereich nach Abs. 1 beschränkt sich das Festgelände auf folgenden Bereich:

Marktplatz
Marktgäßle
Kornhausstraße / Kornhausplatz
Milchgäßle
Brandstatt (im Bereich des Gebäudes Brandstatt 1)
Johannisplatz
Bocksgasse zwischen Marktplatz und Einmündung Augustinerstraße
Freudental zwischen Marktplatz und Einmündung Predigergäßle Buhlgäßle

(3) Der räumliche Geltungsbereich ist in der als Anlage 1 und das Festgelände in der als Anlage 2 beigefügten Karte (s. PDF-Datei) dargestellt.

§ 3 Allgemeine Schutzvorschriften

Sämtliche Veranstaltungen oder Aktivitäten im öffentlichen Verkehrsraum innerhalb des räumlichen Geltungsbereich i. S. v. S 2, die über den straßenrechtlichen Gemeingebrauch hinausgehen und für die keine Erlaubnis erteilt worden ist, sind nicht gestattet.

§ 4 Verkaufs- und Verbringungsverbot

  1. Während der in S 1 festgelegten Dauer des Stadtfestes ist es untersagt, in der Zeit von 17:00 Uhr bis 01 Uhr Glasflaschen, Getränkedosen, Gläser oder sonstige Trinkgefäße in den räumlichen Geltungsbereich der Polizeiverordnung zu verbringen. Dies gilt nicht für Personen, die während des Stadtfestes Inhaber einer Erlaubnis nach den SS 3 und 12 des Gaststättengesetzes (Standbetreiber) sind.
  2. Den Standbetreibern ist es untersagt, während des Stadtfestes von Freitag, 17:00 Uhr, bis

Samstag 01:30 Uhr und von Samstag, 17:00 Uhr, bis Sonntag, 01:30 Uhr, im Festgelände (i.S.v. S 2 Abs. 2) Getränke in Flaschen, Gläsern oder anderen Trinkgefäßen zu verkaufen, ohne für jedes einzelne Behältnis ein Pfand in Höhe von mindestes 2,00 Euro zu erheben.

  1. Den Standbetreibern ist es untersagt, während es Stadtfestes von Freitag, 17:00 Uhr, bis Sonntag, 01 Uhr, Alkopops und branntweinhaltige Getränke zu verkaufen.
  2. In Gaststätten mit fester Betriebsstätte innerhalb des Festgeländes ist der Verkauf von

Getränken in Flaschen, Gläsern und anderen Trinkgefäßen während des Stadtfestes von Freitag, 17:00 Uhr, bis Samstag, 01:30 Uhr und von Samstag, 17:00 Uhr, bis Sonntag, 01    Uhr nur erlaubt, wenn der Verzehr an Ort und Stelle, d. h. im Gastraum erfolgt. Ein Verkauf zum Verzehr außerhalb der Gasträume ist dort und in dieser Zeit nur zulässig, wenn für die Flaschen, Gläser und anderen Trinkgefäße ein Pfand von mindestens 2,00 Euro erhoben wird.

Auf die Möglichkeit, zur Durchsetzung dieser Verbote Durchsuchungen und Beschlagnahmen durchzuführen, wird hingewiesen.

§ 5 Lärmschutz

Während des Stadtfestes i. S. v. S 1 sind sämtliche lärmintensiven Aktivitäten und Arbeiten wie etwa der Auf- und Abbau von Festständen zum Schutz der Anwohner jeweils von 01 Uhr bis 06:00 Uhr untersagt.

§ 6 Ausnahmen

Die Stadtverwaltung Schwäbisch Gmünd kann Ausnahmen von den Regelungen der Polizeiverordnung zulassen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des S 26 Abs. 1 Polizeigesetz für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Buchstabe a) während den dort genannten Zeiten Glasflaschen, Getränkedosen, Gläser oder sonstige Trinkgefäße in den räumlichen Geltungsbereich der Polizeiverordnung verbringt;

2. entgegen § 4 Buchstabe b) während den dort genannten Zeiten im Festgelände dieser Polizeiverordnung Getränke in Flaschen, Gläsern oder sonstigen Trinkgefäßen verkauft, ohne hierfür ein Pfand von mindestens 2,00 Euro zu erheben;

3. entgegen § 4 Buchstabe c) während den dort genannten Zeiten im Festgelände dieser Polizeiverordnung Alkopops oder branntweinähnliche Getränke verkauft;

4. entgegen § 4 Buchstabe d) während den dort genannten Zeiten außerhalb der Gasträume einer im Festgelände i. S. v. § 2 Abs. 2 liegenden Gaststätte Getränke in Flaschen, Gläsern oder anderen Trinkgefäßen verkauft, ohne hierfür eine Pfandgebühr von mindestens 2,00 Euro zu erheben;

5. entgegen § 5 während des Stadtfestes jeweils in der Zeit von 01 Uhr bis 06:00 Uhr im Festgelände der Polizeiverordnung lärmintensiver Aktivitäten oder Arbeiten durchführt:

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 Euro bis höchstens 1.000,00 Euro geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

1. Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

2. Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung der Stadt Schwäbisch Gmünd zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung während des Stadtfestes in Schwäbisch Gmünd vom 11.05.2005 außer Kraft.

Hinweis auf § 4 Abs. 4 und 5 GemO

Verordnungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Verordnung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach S 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Marktgebührensatzung mit Gebührenverzeichnis

Marktgebührensatzung der Stadt Schwäbisch Gmünd

vom 10. März 1983

Öffentlich bekanntgemacht am 17. März 1983 geändert am 6. Juli 1989, am 23. Oktober 1991, 26. August 1993 und 19.09.2001

Stand und Änderungen

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (Ges.Bl. S. 129) und er §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes i.d.F. vom 03.08.1978 (Ges.Bl. S. 394) und des § 71 der Gewerbeordnung hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 10. März 1983 mit Änderung am 6. Juli 1989, 23. Oktober 1991, 26. August 1993 und 19.09.2001 folgende Gebührensatzung für die Wochen- und Jahrmärkte der Stadt Schwäbisch Gmünd erlassen:

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Wochen- und Jahrmärkte werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung und dem ihr als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

  1. Gebührenschuldner ist, wer die Märkte zum Verkauf benutzt oder benutzen lässt. Überlässt der Benutzer den Platz einem anderen, so haften beide als Gesamtschuldner.
  1. Macht der Benutzer von seinem Benutzungsrecht nur teilweise oder keinen Gebrauch, so begründet dies keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Erstattung der Gebühren; dies gilt bezüglich der Wochenmärkte auch dann, wenn aus besonderen Anlässen der Markt nicht stattfinden kann.

§ 3 Gebührenrechnung

Die Marktgebühren werden nach dem in der Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis zur Marktgebührensatzung erhoben.

§ 4 Gebührenerhebung

  1. Die Tagesgebühren sind sofort nach der Übernahme des Platzes zu zahlen. Die ausgestellten Quittungen sind aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen. Sie sind nicht übertragbar.
  1. Die Jahresgebühren werden am 1. Juli je zur Hälfte fällig. Bei erstmaliger Benutzung eines ständigen Platzes nach diesen Zeitpunkten sind die bis zum ersten allgemeinen Fälligkeitstermin geschuldeten Monatszwölftel der Jahresgebühren sofort fällig. Bei Zahlungsverzug verfällt der Anspruch auf den zugewiesenen Platz. Die Bezahlung ist auf Verlagen nachzuweisen.

§ 5 Schlussbestimmungen

Die Gebührensatzung tritt am 1. April 1983 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 1. Oktober 1980 außer Kraft.

Das Gebührenverzeichnis vom 6. Juli 1989 tritt am 1. Oktober 1989 in Kraft, gleichzeitig wird das bisherige, am 10. März 1983 beschlossene Gebührenverzeichnis aufgehoben.

Das Gebührenverzeichnis vom 23. Oktober 1991 tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Das Gebührenverzeichnis vom 26. August 1993 tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Das Gebührenverzeichnis vom 19.09.2001 tritt am 01.01.2002 in Kraft.

Gebührenverzeichnis für die Wochen- und Jahrmärkte sowie den Weihnachtsmarkt gültig ab 01. Januar 2002

I. Wochenmarkt Münsterplatz

 

 

Betrag in €

1.  

Ständige Plätze lfd. Meter/Jahr  

92,00

2.  

Gelegentliche Plätze lfd. Meter/Tag  

3,00

3.  

Verkauf ohne Stand aus Körben, Kisten und Säcken 2 v.H. des Warenwerts mind. pro qm/Tag  

2,50

II. Wochenmärkte/Ortschaften und Stadtteil Rehnenhof/Wetzgau

(donnerstags und freitags)

 

 

Betrag in €

1.  

Ständige Plätze lfd. Meter/Jahr

36,00

2.

Gelegentliche Plätze lfd. Meter/Tag

2,50

3.  

Verkauf ohne Stand aus Körben, Kisten und Säcken 2 v.H. des Warenwerts mind. pro qm/Tag  

2,50

III. Jahr- und Spezialmärkte

A. Mai- und Kirchweihmarkt

 

 

Betrag in €

1.  

allgemeine Waren lfd.m/Tag  

6,00

2.  

für Süßwaren lfd.m/Tag  

8,00

3.  

für Imbisswaren lfd.m/Tag  

11,00

B. Weihnachtsmarkt (jeweils für 1 lfd.m beanspruchte Länge des Verkaufsstandes oder Markthäuschens)

 

 

Betrag in €

1.  

allgemeine Waren lfd.m/Tag  

4,00

2.  

Süßwaren lfd.m/Tag  

8,00

3.  

Imbisswaren lfd.m/Tag  

10,00

 

Die unter Abschnitt I - III aufgeführten Beträge für 1 lfd.Meter Frontlänge gelten für Stände bis zu einer Tiefe von max. 3,00 m. Wird dieses Maß überschritten, ist für jeden weiteren angefangenen Meter ein Zuschlag von 20 v.H. zu bezahlen.

Satzung über verkaufsoffene Sonntage

Satzung über verkaufsoffene Sonntage in Schwäbisch Gmünd

Stand und Änderungen

Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) i. d. F. vom 14.02.2007 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 04.07.2007 folgende Satzung beschlossen.

§ 1 Verkaufsoffene Sonntage

(1) Aus Anlass des Straßdorfer Frühlings in Schwäbisch Gmünd - Straßdorf dürfen die Verkaufsstellen (§ 2 LadÖG) jeweils am dritten Sonntag im Monat März im Stadtteil Straßdorf in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

(2) Aus Anlass des Kirchweihmarktes / Krämermarktes in Schwäbisch Gmünd (von Donnerstag vor dem dritten Sonntag im Oktober bis zum darauf folgenden Sonntag) dürfen die Verkaufsstellen (§ 2 LadÖG) jeweils an diesem Kirchweihsonntag (dritter Sonntag im Oktober) im Stadtgebiet von Schwäbisch Gmünd in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

(3) Aus Anlass des Gmünder Pferdetags, der jährlich an einem Sonntag zwischen dem 15. März und dem 15. Mai veranstaltet wird (der Termin ist abhängig von Ostern und der Terminübereinkunft mit dem Pferdezuchtverband), dürfen die Verkaufsstellen (§ 2 LadÖG) im Stadtgebiet von Schwäbisch Gmünd in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. Der jeweilige Veranstaltungssonntag wird durch eine Allgemeinverfügung des Oberbürgermeisters festgesetzt.

§ 2 Schutz der Arbeitnehmer

Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ist § 12 LadÖG zu beachten.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

Ordnungswidrigkeiten und Straftaten werden entsprechend der §§ 15 und 16 LadÖG geahndet.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Satzung zur Regelung des Marktwesens Marktordnung

Satzung zur Regelung des Marktwesens in Schwäbisch Gmünd (Marktordnung)

bekannt gemacht am 10.12.2009

Stand und Änderungen

Aufgrund des §4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 67 und 70 der Gewerbeordnung hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 02.12.2009 folgende Satzung zur Regelung des Marktwesens (Marktordnung) beschlossen:

§ 1 Rechtsform und Geltungsbereich

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd betreibt die Wochenmärkte sowie die Krämermärkte als zeitlich beschränkte öffentliche Einrichtung, welche regelmäßig stattfinden.

(2) Ein Rechtsanspruch auf die Abhaltung eines Marktes besteht nur, solange nicht zwin-gende öffentliche Interessen der Abhaltung entgegenstehen. Fällt ein Markt aus oder muss er zeitlich verlegt werden, wird dies nach Möglichkeit rechtzeitig bekannt gegeben.

(3) Die Marktordnung gilt für die in § 2 genannten Märkte, den dort benannten Flächen und den genannten Marktzeiten für alle Marktbeschicker und Marktbesucher.

§ 2 Art, Dauer und Öffnungszeit der Märkte

(1) In Schwäbisch Gmünd werden nach den Festsetzungen der Gewerbeordnung (§§ 67 und 70 GewO) folgende Märkte festgesetzt und abgehalten:

1.1 Wochenmärkte in der Innenstadt, im Wohngebiet "Hardt" sowie in den Stadtteilen Bettringen, Wohngebiet Bettringen-Nordwest und Rehnenhof-Wetzgau

1.2 Jahrmärkte als Krämermärkte in der Innenstadt

(2) Marktplätze sind

2.1 für den Wochenmarkt in der Innenstadt der südliche, westliche und östliche Teil des Münsterplatzes und die Straße „Hofstatt“;

2.2 für den Wochenmarkt im Wohngebiet „Hardt“ die Fläche beiderseits der Falkenbergstraße zwischen Albstraße und Hardtstraße;

2.3 für den Wochenmarkt im Stadtteil Bettringen, Wohngebiet Bettringen-Nordwest die Wendeplatte Rheinstraße;

2.4 für den Wochenmarkt im Stadtteil Rehnenhof-Wetzgau der Kirchplatz an der Karlsbader Straße zwischen Brünner Weg und Rübezahlweg;

2.5 für den Krämermarkt in der Innenstadt der Marktplatz zwischen Rathaus und Kriegerdenkmal am unteren Marktplatz, der östliche Teil der Bocksgasse zwischen Marktplatz und der Einmündung Predigergäßle sowie der Johannisplatz.

(3) Die Wochenmärkte finden zu folgenden Zeiten statt:

3.1 Der Wochenmarkt in der Innenstadt am Mittwoch- und Samstagvormittag von 7.00 Uhr bis 12.30 Uhr;

3.2 der Wochenmarkt im Wohngebiet "Hardt" am Donnerstagnachmittag von 13.00 Uhr bis 17.30 Uhr;

3.3 der Wochenmarkt in Bettringen-Nordwest am Freitagvormittag von 8.00 Uhr bis 11.30 Uhr;

3.4 der Wochenmarkt im Stadtteil Rehnenhof-Wetzgau am Freitag von 9.30 Uhr bis 17.00 Uhr.

(4) Jahrmärkte (Krämermärkte) werden abgehalten:

4.1 Der Maimarkt vom zweiten Montag im Monat Mai bis zum darauf folgenden Mittwoch. Fällt das Himmelfahrtsfest in diesen Zeitraum, wird der Markt eine Woche später, fällt Pfingsten in diesen Zeitraum, wird der Markt eine Woche früher abgehalten.

4.2 Der Kirchweihmarkt von Donnerstag vor dem dritten Sonntag im Monat Oktober bis einschließlich zum darauf folgenden Kirchweihsonntag.

Der Warenverkauf auf den Jahrmärkten (Krämermärkten) darf von 9.00 Uhr bis 19.30 Uhr, am Donnerstag bis 21.30 Uhr und am Sonntag von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr stattfinden.

(5) Sofern das Bürgermeisteramt in begründeten Ausnahmefällen einzelne Tage bzw. Zeiträume, die Öffnungszeiten oder die Einschränkung, Erweiterung oder Änderung der Plätze der vorstehend genannten Märkte abweichend festsetzen muss, wird dies nach Möglichkeit rechtzeitig bekannt gegeben.

§ 3 Teilnahme am Wochenmarkt

Teilnahme an den Märkten ist jedermann nach den Vorschriften dieser Satzung gestattet vorbehaltlich der Zuteilung eines Standplatzes gemäß § 4 dieser Satzung. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf Zuteilung oder Beibehaltung eines Standplatzes überhaupt oder auf die Zuteilung eines bestimmten Platzes.

§ 4 Standplätze

(1) Auf den Marktplätzen dürfen Waren nur von zugewiesenen Standplätzen aus angeboten und verkauft werden.

(2) Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt auf schriftlichen Antrag für einen bestimmten Zeitraum (Dauererlaubnis) oder für einzelne Tage (Tageserlaubnis).

(3) Die Standplätze werden nach marktbetrieblichen Erfordernissen zugeteilt. Ein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Platzes besteht nicht.

(4) Die Bewerber werden nach der Reihenfolge des Eingangs ihrer Bewerbungen unter Berücksichtigung des Warenangebots zugelassen.

(5) Soweit für Standplätze eine Dauererlaubnis nicht erteilt oder eine solche in den Monaten April bis Oktober bis 8.00 Uhr und in den Monaten November bis März bis 9.00 Uhr nicht ausgenutzt bzw. vor Ablauf der Marktzeit abgegeben wurde, kann der Marktmeister Tageserlaubnisse für den betreffenden Markttag für die nicht ausgenutzten oder vor Marktende abgegebenen Standplätze erteilen.

(6) Die Erlaubnis für einen Standplatz ist nicht übertragbar. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(7) Die Erlaubnis für einen Standplatz kann versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Versagung liegt insbesondere vor, wenn

7.1 Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Benutzer die für die Teilnahme an Märkten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt;

7.2 der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht. Sofern dies bei den Jahrmärkten der Fall ist, erfolgt die Zulassung zum jeweiligen Markt nach den vom Gemeinderat am 4.7.1991 erlassenen Richtlinien über die Zuteilung von Standplätzen.

(8) Die Erlaubnis für einen Standplatz kann widerrufen werden, wenn ein sachlich gerecht-fertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Widerruf liegt insbesondere vor, wenn

8.1 der Standplatz wiederholt nicht benutzt wird;

8.2 der Platz ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird;

8.3 der Inhaber der Erlaubnis oder dessen Bediensteter oder Beauftragter erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Marktordnung verstoßen hat,

8.4 ein Standinhaber die nach der Gebührensatzung der Stadt in der jeweils geltenden Fassung fälligen Gebühren trotz Aufforderung nicht bezahlt.

Wird die Erlaubnis widerrufen, kann die Verwaltung die sofortige Räumung des Platzes verlangen.

(9) Bewerber, die trotz einer Platzzuteilung den Markt nicht beschicken können, haben dies unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen vor Beginn des jeweiligen Marktes der Verwaltung mitzuteilen. Bei unvorhersehbarer Verhinderung ist dies ggf. auch nach Beginn des Marktes schriftlich, bei Krankheit unter Beifügung eines Attestes mitzuteilen. Standbetreiber, die unentschuldigt fernbleiben, werden in der Regel beim nächsten Markt nicht mehr als Dauerbeschicker berücksichtigt.

§ 5 Gegenstände des Marktverkehrs

(1) Auf den Wochenmärkten dürfen nur die in § 67 Abs. 1 Gewerbeordnung aufgeführten Waren feilgeboten werden. Dies sind:

1.1 Lebensmittel im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke.

1.2 Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei.

1.3 Rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme lebender Tiere.

1.4 Alkoholfreie Getränke sowie einfach zubereitete Speisen aus eigener Herstellung (z.B. belegte Brötchen, Brezeln, Brühwürste), allerdings nur dann, wenn der Verzehr an Ort und Stelle erfolgt.

(2) Auf den Jahrmärkten (Krämermärkten) dürfen Waren aller Art angeboten werden mit Ausnahme solcher Waren, für die nach anderen Vorschriften besondere Erlaubnisse erforderlich sind oder gesetzliche Verbote bestehen.

(3) Auf den Wochenmärkten und Jahrmärkten werden grundsätzlich nur Marktbeschicker zugelassen.

§ 6 Verhalten auf den Märkten

(1) Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten der Märkte die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Anordnungen der Stadt und der von ihr Beauftragten zu beachten.

(2) Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens angefahren, ausgeladen oder aufgestellt werden

- in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. ab 5.00 Uhr

- in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. ab 5.30 Uhr

Diese Gegenstände müssen nach Beendigung der Marktzeiten (§ 2 Abs. 3) vom jeweiligen Marktplatz wieder entfernt sein

- bei den Wochenmärkten innerhalb 1 Stunde

- bei den Krämermärkten innerhalb 2 Stunden.

Im Verzugsfall können sie auf Kosten des Standbetreibers entfernt werden.

(3) Die Lieferfahrzeuge sind unverzüglich nach dem Entladen abzufahren. Sie müssen spätestens bis zum Marktbeginn vom jeweiligen Marktplatz entfernt sein. Sie dürfen erst nach Beendigung des Marktes zum Aufladen wieder entfernt werden.

(4) Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Preisauszeichnungsverordnung sowie das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht sind zu beachten.

(5) Leicht verderbliche Lebensmittel, wie Fleisch- und Wurstwaren, Fische sowie Milch und Milcherzeugnisse sind ausreichend kühl zu halten.

(6) Jeder / Jede hat sein/ihr Verhalten auf dem Wochenmarkt und den Zustand seiner/ihrer Sachen so einzurichten, dass niemand geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(7) Es ist insbesondere unzulässig:

7.1 Waren im Umhergehen anzubieten;

7.2 Werbematerial aller Art sowie sonstige Gegenstände zu verteilen;

7.3 Tiere (weder freilaufend noch an der Leine) auf dem Wochenmarkt zu verbringen, ausgenommen Blindenhunde;

7.4 Motorräder, Mopeds, Fahrräder oder ähnliche Fahrzeuge mitzuführen;

7.5 Tiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen;

7.6 Waren durch den Käufer zu öffnen, zu berühren, zu beriechen oder zu durchsuchen.

(8) Den Beauftragten der zuständigen amtlichen Stellen ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen.

§ 7 Verkaufseinrichtungen

(1) Auf den Wochenmärkten sind als Verkaufseinrichtungen grundsätzlich nur Verkaufsstände in Form von Schrannen zugelassen. Für den Verkauf von Lebensmitteln, die nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften gekühlt werden müssen, sind Verkaufswagen oder -anhänger zugelassen. Auf den Krämermärkten können Verkaufswagen zugelassen werden, wenn diese so gestaltet sind, dass sie als Fahrzeug nicht in Erscheinung treten.

(2) Außer den in Abs. 1 genannten Fahrzeugen dürfen während der Marktzeit keine anderen Fahrzeuge auf den Marktplätzen abgestellt werden.

(3) Nahrungsmittel sind so anzubieten bzw. so auszulegen, dass sie gemäß §§ 2 und 3 der Lebensmittelhygieneverordnung nicht nachteilig beeinflusst werden (klimatische oder sonstige Beeinflussung z.B. durch Tiere, Insekten, Staub etc.)

(4) Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur nach der Verkaufsseite und nur höchstens 1 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m, gemessen ab Straßenoberfläche aufweisen.

(5) Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Platzbefestigung nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis der Stadt weder an Gebäuden, Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.

(6) Die Marktbeschicker haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle ihren Familiennamen, den ausgeschriebenen Vornamen sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Marktbeschicker, die eine Firma führen, haben außerdem ihre Firma in der vorbezeichneten Weise anzugeben.

(7) Das Anbringen von anderen als in Abs. 6 genannten Schildern, Anschriften und Plakaten sowie sonstiger Reklame ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtungen in angemessenem, üblichen Rahmen gestattet und nur, soweit es mit dem Geschäftsbetrieb des Marktbeschickers in Verbindung steht.

(8) In Gängen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden.

(9) Marktbeschicker, die Waren nach Maß oder Gewicht verkaufen, müssen vorschriftsmäßig geeichte Maße, Waagen und Gewichte benutzen.

(10) Speisen und Getränke dürfen nur in wieder verwendbarem Geschirr (Teller, Tassen, Flaschen, Gläser) verkauft werden.

§ 8 Sauberhaltung der Marktplätze

(1) Die Marktflächen dürfen nicht verunreinigt werden. Abfälle dürfen nicht auf die Märkte gebracht oder dort liegengelassen werden.

(2) Die Marktbeschicker sind verpflichtet:

2.1 Ihre Standplätze sowie die angrenzenden Gangflächen während der Benutzungszeit von Schnee und Eis freizuhalten;

2.2 dafür zu sorgen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht werden:

2.3 Verpackungsmaterial, Marktabfälle und marktbedingter Kehrricht von ihren Standplätzen, den angrenzenden Gangflächen und nicht belegten, unmittelbar benachbarten Ständen mitzunehmen und die bezeichneten Flächen besenrein zu verlassen. Standinhaber, die Imbissstände betreiben, müssen geeignete Abfallbehälter aufstellen und regelmäßig entleeren.

(3) Kommen Marktbeschicker ihrer Verpflichtung zur Räumung und Reinigung der Fläche sowie zur Abfallbeseitigung nicht nach, können die dazu notwendigen Arbeiten durch die Stadt oder von ihr beauftragte Dritte nach vorheriger Aufforderung und Fristsetzung im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt werden. Bei Gefahr im Verzug kann von einer Fristsetzung abgesehen werden. Die Kosten für die Ersatzvornahme werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 9 Verkehrsregelungen

(1) Die Flächen von Straßen und Plätzen, auf denen Märkte stattfinden, werden an Markttagen für den gesamten Verkehr gesperrt. Nach der Sperrung bis zum Beginn der Märkte und nach deren Ende bis zur Freigabe der gesperrten Flächen darf der Marktbereich nur mit solchen Fahrzeugen befahren werden, die dem Transport der Waren, Abfälle und Marktgeräte dienen. Die Verkehrsregelung erfolgt durch Verkehrszeichen.

(2) Waren, Kisten, Körbe oder sonstige Gegenstände dürfen nicht so aufgestellt oder angebracht werden, dass die Sicht auf andere Stände oder der Durchgang oder die Durchfahrt beeinträchtigt werden. In Zweifelsfällen entscheidet die Marktaufsicht.

§ 10 Marktgebühren

Für die zum Verkauf überlassenen Flächen und für die von der Stadt erbrachten Dienstleistungen werden öffentlich-rechtliche Marktgebühren nach einer besonderen der Marktordnung beigefügten Gebührensatzung in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 11 Ausnahmen

Die Marktaufsicht kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Marktsatzung zulassen wenn und soweit die gesetzliche Vorschriften oder Rücksichten auf die Allgemeinheit nicht entgegenstehen und die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften für den Betroffenen eine unbillige Härte bedeuten würde.

§ 12 Marktaufsicht

Die Marktaufsicht wird vom Ordnungsamt und den Marktmeistern ausgeübt.

§ 13 Haftung

Die Stadt haftet für Schäden auf den Märkten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieser Satzung zur Regelung des Marktwesens (Marktordnung) über

1.1 die festgesetzten Verkaufszeiten - § 2 Abs. 3 und 4

1.2 die Bestimmungen zum Verkauf von einem zugewiesenen Standplatz - § 4 Abs. 1

1.3 die Bestimmung zur sofortigen Räumung des Standplatzes bei Widerruf der Erlaubnis - § 4 Abs. 8

1.4 den Verkauf zulässiger Gegenstände - § 5 Abs. 1 und 2

1.5 den Aufbau anderer Stände als Marktstände und die ausschließliche Nutzung als Marktgelände - § 5 Abs. 3

1.6 die Bestimmung zum Auf- und Abbau der Waren und Verkaufseinrichtungen und Entfernen der Fahrzeuge innerhalb der gesetzlichen Frist - § 6 Abs. 2 und 3

1.7 das Verhalten auf den Märkten - § 6 Abs. 4 - 8

1.8 die zugelassenen Verkaufseinrichtungen, das Abstellen der Fahrzeugen, die Aufbewah-rung und Behandlung der Waren, die Anbringung der Namens, die Verwendung von Plaka-ten und Werbung, das Abstellen in Gängen und Durchfahrten, die Benützung von geeichten Maßen, Waagen und Gewichten sowie die Verwendung von wieder verwendbarem Geschirr - § 7 Abs. 1 - 10

1.9 die Sauberhaltung, die Verkehrssicherheit und die Reinigung - § 8 Abs. 1 - 3

1.10 gegen das Befahren der Marktplätze mit nicht der Anlieferung und dem Transport von Waren, Abfällen und Geräte dienenden Fahrzeuge und gegen die Aufstellung von Waren, Kisten, Körben und sonstigen Gegenständen - § 9 Abs. 1 und 2 verstößt, handelt ordnungswidrig nach § 142 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.- Euro geahndet werden, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Geldbuße in Betracht kommt.

§ 15 Genehmigung

Die Verfahren nach dieser Marktordnung können über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; §42a und §§71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 28.12.2009 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung zur Regelung des Marktwesens (Marktordnung) vom 22.03.2007 außer Kraft.

Satzung zur Regelung des Sonntagsverkaufs

Satzung zur Regelung des Sonntagsverkaufs in Schwäbisch Gmünd als Ausflugsort mit besonders starkem Tourismus

Stand und Änderungen

Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) i. d. F. vom 14.02.2007 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 04.07.2007 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Warensortiment

(1) Zur Befriedigung der Einkaufsbedürfnisse der Besucher und Touristen dürfen folgende Waren angeboten werden:

Reisebedarf im Sinne von § 2 Abs. 4 LadÖG

Devotionalien

Waren, die für Schwäbisch Gmünd kennzeichnend sind

(2) Die Verkaufsstellen müssen eine oder mehrere der genannten Waren ausschließlich oder in erheblichem Umfang führen.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Die Verkaufsstellen müssen sich innerhalb der historischen Innenstadt befinden, für die gemäß Artikel 5 Abs. 2 Ziffer 1 LadÖG folgende Grenzen festgelegt worden sind:

Remsstraße, Baldungstraße, Gemeindehausstraße, Josefstraße, Uferstraße, Bahnhofstraße, Ledergasse

§ 3 Öffnungszeiten

Die in § 1 festgelegten Waren dürfen im Geltungsbereich dieser Satzung an allen

Sonntagen in der Zeit vom 1. Mai bis 31.10. jeden Jahres

sowie an den Feiertagen: Ostern (Sonntag und Montag), 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit

sowie an allen Sonntagen während des Weihnachtsmarktes

jeweils in der Zeit zwischen 10.30 Uhr bis 18.00 Uhr verkauft werden.

§ 4 Schutz der Arbeitnehmer

In Verkaufsstellen, die nach den in § 3 dieser Satzung festgelegten Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen und beim gewerblichen Feilhalten, dürfen Arbeitnehmer an jährlich höchstens 22 Sonn- und Feiertagen für jeweils nicht mehr als 4 Stunden beschäftigt werden (§ 12 Abs. 2 LadÖG).

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten und Straftaten werden entsprechend der §§ 15 und 15 LadÖG geahndet.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Streupflichtsatzung

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung)

vom 28. September 1989

Stand und Änderungen

Aufgrund von § 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg vom 20.03.1964 i.d.F. von 26.09.1987 (GBl. S. 477) und § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 28.09.1989 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

(1) den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.

(2) Für die Grundstücke der Stadt Schwäbisch Gmünd, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen, verbleibt es bei der gesetzlichen  Regelung (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz).

(3) Für die Unternehmen von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs gelten die Vorschriften nach dieser Satzung insoweit, als auf den ihren Zwecken dienenden Grundstücken Gebäude stehen, die einen unmittelbaren Zugang zu der Straße haben oder es sich um Grundstücke handelt, die nicht unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen (§ 41 Abs. 3 Satz 2 Straßengesetz). Die Verpflichtungen nach dieser Satzung gelten nicht für die Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer (§ 41 Abs. 3 Satz 1 Straßengesetz).

§ 2 Verpflichtete

(1) Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben (§ 15 Abs. 1 Straßengesetz).

Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter, bei Straßen mit mehr als 20 Meter Breite nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt (§ 41 Abs. 6 Straßengesetz).

(2) Inhaber von Stellplätzen, die zwischen Straße und Gehweg liegen, gelten nicht als Verpflichtete im Sinne des Abs. 1.

(3) Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung; sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.

(4) Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Anlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.

§ 3 Gegenstand der Reinigung-, Räum- und Streupflicht

(1) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind.

(2) Entsprechend Flächen am Rande der Fahrbahn sind, falls Gehwege auf keine Straßenseite vorhanden sind, Flächen in einer Breite von 1 Meter.

(3) Entsprechend Flächen von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen sind an deren Rande liegende Flächen in einer Breite von 1,5 Meter. Erstrecken sich Parkflächen, Bänke, Pflanzungen u.ä. nahezu bis an die Grundstücksgrenze, ist der Straßenanlieger für eine Satz 1 entsprechend breite Fläche entlang dieser Einrichtung verpflichtet.

(4) Gemeinsame Geh- und Radwege sind die der gemeinsamen Benutzung von Radfahrern und Fußgängern gewidmeten und durch Verkehrszeichen gekennzeichnete Flächen.

(5) Friedhof-, Kirch- und Schulwege sowie Wander- und Fußwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße sind. Auch Staffeln sind Gehwege.

(6) Haben mehrere Grundstücke gemeinsam einen Zugang zur sie er-schließenden Straße oder liegen sie hintereinander zur gleichen Straße, so erstrecken sich die gemeinsam zu erfüllenden Pflichten nach dieser Satzung auf den Gehweg und die weiteren in Abs. 2 - 5 genannten Flächen, die vor den unmittelbar an die Straßen angrenzenden Grundstücken liegen.

§ 4 Umfang der Reinigungspflicht Reinigungszeiten

(1) Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Die Reinigungspflicht bestimmt ich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentliche Ordnung.

(2) Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen sind nach Bedarf mindestens aber vor Sonn- und Feiertagen zu reinigen. Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände (z.B. Frostgefahr) entgegenstehen.

(3) Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder dem Nachbarn zugeführt noch in die Straßenrinne oder andere Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.

§ 5 Umfang des Schneeräumens

(1) Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf eine solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass Sicherheit und Flüssigkeit des Fußgängerverkehrs gewährleistet ist. Die Gehwege sind mindestens auf 3/4 der Gehwegsbreite zu räumen; eine Räumbreite von 1,5 Meter braucht jedoch nicht überschritten werden.

(2) Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn bzw. am Rande der in § 3 Abs. 2 - 6 genannten Flächen anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann.

(3) Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den einzelnen Grundstücken müssen so aneinander anschließen, dass man sie durchgängig benutzen kann. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1 Meter zu räumen.

(4) Die räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräumter Schnee oder auftauendes Eis dürfen dem Nachbarn nicht zugeführt werden.

§ 6 Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei der Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benutzt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die nach § 5 Abs. 1 zu räumenden Flächen.

(2) Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden.

(3) Auf Gehwegen und den sonstigen in § 3 genannten Flächen ist die Verwendung von auftauenden Mitteln (Salz oder salzhaltige Stoffe) grundsätzlich verboten. Ihre Verwendung ist nur erlaubt:

a) bei Eisregen

b) auf Treppen

c) auf Gehwegen, die ein starkes Gefälle aufweisen.

Die Verwendung von auftauenden Mitteln ist in diesen Fällen so gering wie möglich zu halten (Höchstmaß max. 10 Gramm pro qm).

(4) Für Gehwege und die sonstigen in § 3 genannten Flächen mit Baumbeständen gelten die Ausnahmeregelungen gem. Abs. 3 Ziff. a) b) und c) nicht.

(5) § 5 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 7 Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte

(1) Die Gehwege und sonstigen in § 3 genannten Flächen müssen werktags bis 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8.00 Uhr geräumt und bestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21.00 Uhr.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 5 Straßengesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen aus § 1 nicht erfüllt, insbesondere

a) Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in § 4 reinigt;

b) Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in den §§ 5 und 7 räumt;

c) bei Schnee- und Eisglätte Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in den §§ 6 und 7 streut.

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 54 Abs. 2 Straßengesetz und  § 17 Abs. 1 und 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes mit einer Geldbuße von mindestens 2,50 € und höchstens 500,00 € und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 250,00 € geahndet werden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 15. Oktober 1989 in Kraft.

Sondernutzungssatzung für öffentliche Straßen, Wege und Plätze mit Gebührenverzeichnis

Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzung für das Gebiet der Stadt Schwäbisch Gmünd)

vom 23.11.2006 mit den Änderungen vom 10.03.2010 und 03.03.2021

Stand und Änderungen

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, §§ 16 und 19 Straßengesetz für Baden-Württemberg, § 8 Bundesfernstraßengesetz, § 2 Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 3. März 2021 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für Gemeindestraßen (§ 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Straßengesetz für Baden-Württemberg) sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.

§ 2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen

1.) Die Benutzung der Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis (§ 8 Fernstraßengesetz und § 16 Abs. 1 Straßengesetz für Baden-Württemberg). Die Erlaubnis wird befristet oder widerruflich erteilt.

2.) Die näheren Einzelheiten zum Erlaubnisverfahren regeln die vom Gemeinderat erlassenen Richtlinien für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen (Anlage 1).

3.) Eine nach anderen Vorschriften bestehende Erlaubnis- oder Genehmigungspflicht sowie das daraus resultierende Recht, Gebühren zu erheben, bleibt unberührt.

§ 3 Erlaubnisfreie Sondernutzungen

Keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfen:

a) Aufgrabungsflächen im Zusammenhang mit dem Anschluss von Kanal- und Versorgungsleitungen im Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwangs. Hierzu gehört nicht das Abstellen oder die Lagerung von Gegenständen im Zusammenhang mit den Bauarbeiten.

b) Sondernutzungen für Straßenbauarbeiten, die durch die Stadt oder deren Auftragnehmer ausgeführt werden.

c) Sondernutzungen für Veranstaltungen, die von der Stadt getragen werden, z.B. Märkte, Stadtfest, Gmünder Herbst o.ä.

§ 4 Ausschluss von Sondernutzungens

Sondernutzungen dürfen nicht ausgeübt werden, soweit und solange

a) die Straßen, Wege und Plätze, insbesondere die Fußgängerzonen, für die Durchführung von genehmigten Sonderveranstaltungen (Märkte, Stadtfest, Gmünder Herbst o.ä.) benötigt werden.;

b) besondere Umstände, wie Schäden an lebensnotwendigen Einrichtungen (z.B. Wasser- und Gasleitungen o.ä.) oder notwendigen Instandsetzungen an Gebäuden und öffentlichen Einrichtungen eine Nutzung der Fläche nicht zulassen;

c) es im Rahmen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutze der Fußgänger nicht möglich ist.

§ 5 Erlaubnisantrag

Anträge auf Erteilung der Erlaubnis sind mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadtverwaltung zu stellen. Die Stadt kann dazu Erläuterungen durch Zeichnungen, textliche Beschreibungen oder in sonst geeigneter Weise verlangen.

§ 6 Sondernutzungsgebühren

1.) Für Sondernutzungen an den in § 2 bezeichneten Straßen, Wegen und Plätzen werden Gebühren nach dem beiliegenden Gebührenverzeichnis (Anlage 2) erhoben.

2.) Die Gebühren werden bei Sondernutzungen, die zeitlich begrenzt bewilligt werden, in einmaligen Beträgen, im Übrigen in Tages-, Wochen-, Monats- oder Jahresbeträgen festgesetzt. Die Entscheidung über eine in einem Jahresbetrag festzusetzende Sondernutzungsgebühr kann geändert werden, wenn sich die im Einzelfall maßgebenden Verhältnisse geändert haben. Beginnt oder endet die Sondernutzung im Laufe eines Rechnungsjahres, so ist bei Sondernutzungen, die für 1 Jahr oder länger bewilligt werden, für jeden angefangenen Monat 1/12 der Jahresgebühr zu entrichten.

3.) Von der Erhebung einer Gebühr kann abgesehen werden, wenn die Sondernutzung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt oder ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dient.

4.) Bei der Sanierung von Gebäuden, die aufgrund ihrer Lage, ihrer besonderen Historie oder ihrer städtebaulichen Gestaltung für das Stadt- oder Ortsbild von Bedeutung sind und daher an der Verwirklichung der Sanierungsmaßnahme selbst ein besonderes öffentliches Interesse besteht, ist für die Dauer eines Monats keine Sondernutzungsgebühr zu erheben.

Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist und ansonsten die Bedingungen von Satz 1 erfüllen, sind abhängig von der Baukostensumme bis zu sechs Monaten von der Sondernutzungsgebühr befreit.

Die Einzelheiten hierzu sind im Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren (Anlage 2 zur Sondernutzungssatzung) geregelt.

5.) Gebühren unter 5,00 € werden nicht erhoben. Ergeben sich bei der Berechnung der Gebühren Cent-Beträge, so wird auf volle Euro abgerundet.

§ 7 Gebührenschuldner

1.) Gebührenschuldner ist

a) der Antragsteller;

b) der Sondernutzungsberechtigte;

c) der die gebührenschuldnerische Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld kraft Gesetzes haftet.

2.) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 8 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

1.) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Erlaubnis. Wird die Sondernutzung ohne Berechtigung ausgeübt, entsteht die Gebührenschuld mit Beginn der Ausübung. Sind für die Sondernutzung wiederkehrende Gebühren zu entrichten, so entsteht die Gebührenschuld für das laufende Jahr mit der Erteilung der Erlaubnis. Die Gebührenschuld für die folgenden Jahre entsteht mit Beginn des jeweiligen Jahres.

2.) Die Sondernutzungsgebühr wird mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Schuldner zur Zahlung fällig. Entgegen der Festsetzung von Abs. 1 wird bei Sondernutzungen, für die jährlich wiederkehrende Gebühren zu entrichten sind, die Gebühr bis zum 01.06. eines jeden Jahres fällig.

Gebühren, die in Monats-, Wochen- oder Tagesbeträgen festgesetzt sind, werden in einem Betrag sofort zur Zahlung fällig.

§ 9 Gebührenänderung und Gebührenerstattung

1.) Die Entscheidung über eine Gebührenfestsetzung kann abgeändert werden, wenn sich die im Einzelfall maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben.

2.) Endet die Sondernutzung vor Ablauf der Erlaubnis und teilt der Nutzungsberechtigte dies der Erlaubnisbehörde unverzüglich mit, so kann ihm auf seinen gleichzeitig zu stellenden Antrag hin ein Teilbetrag erstattet werden. Der zu erstattende Betrag bemisst sich nach dem Teil der Gebühr, der auf den Zeitraum entfällt, um den die Sondernutzung vorzeitig endet. Hierbei werden jedoch bei monatlichen Zahlungen angefangene Monate, bei wöchentlichen Zahlungen angefangene Wochen nicht berücksichtigt. Beträge unter 5,00 € werden nicht erstattet.

3.) Wird eine auf Zeit erteilte Befugnis aus Gründen des Wohles der Allgemeinheit, jedoch nicht wegen Verstoß gegen erteilte Auflagen u. ä. widerrufen, so kann die gesamte Sondernutzungsgebühr ohne jeden Abzug erstattet werden.

§ 10 Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

Soweit diese Satzung und gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen, sind auf Sondernutzungsgebühren die nach dem Kommunalabgabengesetz die für Benutzungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 11 Inkrafttreten

1.) Diese Satzung tritt am 23.11.2006 in Kraft.

2.) Gleichzeitig wird die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen vom 08. Juli 1998 aufgehoben

Anlage 1 zu der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen

I. Plakatieren

Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen

  1. Erlaubnisse können erteilt werden

- längstens für die Dauer von vier Wochen vor dem Anlass der Plakatierung;

- je Antragsteller in der Regel für maximal 80 Plakate oder Dreieckständer,

- für Veranstaltungen, die in Schwäbisch Gmünd stattfinden, ebenso für

- Veranstaltungen mit regionaler und überregionaler Bedeutung, wie Messen, Märkte und dgl. sowie kulturelle und sportliche Veranstaltungen in den Nachbarstädten und Nachbargemeinden.

Die Gesamtzahl aller genehmigten Plakate darf jedoch im gesamten Stadtgebiet 200 nicht übersteigen.

  1. Plakatieren anlässlich von Wahlen

Die Beschränkungen aus Nr. 1 gelten nicht für Plakatieren von politischen Parteien und Wählergruppen, ebenso von Einzelbewerberinnen und -bewerbern vor deren Wahltermin.

Nach der Kommunalwahlordnung Baden-Württemberg und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschrift ist wegen eventueller Wahlbeeinträchtigung vor dem Rathaus (Wahllokal) ein Schutzbereich von 20 m einzuhalten. Innerhalb dieses Schutzbereichs darf nicht plakatiert werden.

  1. Durch Auflagen ist die Einhaltung folgender Vorgaben zu sichern:

- An Straßenkreuzungen und -einmündungen ist ein Mindestabstand von 10 m (gerechnet vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten) einzuhalten, um Sichtbeeinträchtigungen auszuschließen.

- An Grundstücksein- und -ausfahrten ist ein Mindestabstand von 5 m erforderlich.

- Auf Mittelinseln und Fahrbahnteilern, an Lichtzeichenanlagen, an Fußgängerüberwegen, an Bäumen sowie im Fahrbahnbereich dürfen keine Plakate angebracht oder aufgestellt werden.

- Verkehrszeichen dürfen hinsichtlich ihrer Bedeutung und Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt werden.

- Sichtbeeinträchtigungen an Ausgängen von Kinderspielplätzen, Kindergärten und Schulen sowie an Querungen von gekennzeichneten Schulwegen sind auszuschließen.

- Die Plakatständer/Plakattafeln sind so aufzustellen und zu befestigen, dass sie durch Witterungseinflüsse nicht von der Befestigung gelöst werden können. Die Befestigung hat mit geeignetem Material, welches Schäden am stadteigenen Träger ausschließt, zu erfolgen (kein blanker Draht).

- Beschädigte Plakate bzw. Plakatständer oder -tafeln sind zu erneuern oder zu entfernen.

- Nach dem Ablaufdatum sind alle aufgestellten/angebrachten Plakate unverzüglich zu entfernen.

- Auf jedem Plakat ist der Genehmigungsvermerk der Stadtverwaltung (Aufkleber) über die Genehmigung als solche und deren Dauer anzubringen.

- Der Erlaubnisinhaber wird darauf hingewiesen, dass Plakate, welche entgegen den vorstehenden Auflagen angebracht/aufgestellt sind, von der Erlaubnisbehörde zu Lasten des Erlaubnisinhabers entfernt werden können.

 

  1. Großwerbetafeln

Für Veranstaltungen von überörtlicher Bedeutung können an geeigneten Standorten an den Ortseingängen Großwerbetafeln mit einer Größe von maximal 2,50 m x 3,00 m zugelassen werden. Die zulässige Plakatierungsdauer beträgt längstens zwei Monate inkl. der Veranstaltungszeit.

II. Außenbewirtschaftung

  1. Eine Sondernutzungserlaubnis zu gastronomischen Zwecken kann erteilt werden,

- in Fußgängerbereichen (Verkehrszeichen 242/325), wenn der Fußgänger-, Fahrzeug- und der zulässige Lieferverkehr ungehindert stattfinden kann,

- in sonstigen Bereichen, wenn die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird und wenn im Falle der Inanspruchnahme von öffentlichen Stellplätzen ein Verzicht verträglich ist,

- wenn die Nutzung sich in die Umgebung einfügt und keine unverträglichen Immissionen damit verbunden sind.

  1. Eine Sondernutzungserlaubnis kann versagt werden, wenn

- eigene gleichermaßen geeignete Flächen nicht in vertretbarem Umfang in Anspruch genommen werden.

  1. Zeitliche Beschränkungen

- Erlaubnisse für die Außenbewirtschaftung werden in der Regel auf den Zeitraum von 06.00 Uhr bis 24.00 Uhr beschränkt. In sensiblen Gebieten oder bei berechtigten Beschwerden aus der Nachbarschaft kann der zeitliche Umfang der Nutzung weiter eingeschränkt werden.

- Die Erlaubnis wird zeitlich befristet, höchstens jedoch bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres erteilt.

  1. Eine Sondernutzungserlaubnis für Außenbewirtschaftung darf nur dann erteilt werden, wenn der Erlaubnisinhaber sich verpflichtet:

- mindestens drei nichtalkoholische Getränke auszuschenken, die auf den Liter umgerechnet nicht teurer sein dürfen als das billigste alkoholische Getränk.

Im Interesse des Umweltschutzes und der Abfallvermeidung hat die Verwendung von Verpackungen und Behältnissen im Benehmen mit dem Ordnungsamt zu erfolgen.

III. Warenauslagen und -verkauf

  1. Eine Sondernutzungserlaubnis für bewegliche Verkaufsstände kann widerruflich erteilt werden, wenn

- der Fußgänger-, Fahrzeug- und der zulässige Lieferverkehr ungehindert stattfinden kann.

- Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge bei eventuellen Einsätzen nicht behindert werden,

- sie sich gestalterisch in das Bild der Umgebung einfügen.

Soweit eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist, richtet sich die Zulassung nach den dortigen Vorschriften.

Zugelassen werden können Verkaufsstände für

- Obst, Blumen oder sonstige landwirtschaftliche Produkte

- Zeitungen

- Eis, Süßwaren o.ä.

- Waren, die überwiegend selbst hergestellt werden (z.B. Kunstgewerbe)

- Warenauslagen der jeweiligen Geschäfte.

  1. Die Stadtverwaltung kann an die Erlaubniserteilung von Sondernutzungen die Bedingung knüpfen, dass stadtgestalterische Akzente zu berücksichtigen sind. Diese sind im Rahmen einer konzeptionellen Richtlinie festgelegt und fließen in Form entsprechender Auflagen in die zu erteilende Sondernutzungserlaubnis ein.

IV. Werbe- und Hinweisschilder („Kundenstopper“)

Pro Geschäft kann 1 „Kundenstopper“ zugelassen werden. Dieser darf die Maße 1,20 m Höhe und 0,60 m x 0,60 m Grundfläche nicht überschreiten und nur in unmittelbarer Nähe des Geschäftes oder des Zugangs zum Geschäft aufgestellt werden. Ziffer III Abs. 1 gilt entsprechend.

V. Flohmärkte bzw. andere Veranstaltungen von Schulen, Vereinen oder sonstigen Organisationen

Flohmärkte oder Veranstaltungen von Schulen, Vereinen oder sonstigen Organisationen, insbesondere mit Bewirtschaftung und/oder Livemusik, werden auf dem Marktplatz nicht oder nur in ganz besonders begründeten Ausnahmefällen zugelassen. Für diese Veranstaltungen steht in erster Linie der Johannisplatz zur Verfügung, wobei auch hier die Zahl der Zulassungen auf maximal sechs Veranstalter pro Tag begrenzt wird.

VI. Straßenmusik

Straßenmusik innerhalb der Fußgängerzonen zählt zum Gemeingebrauch und ist daher erlaubnisfrei. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Anlieger ist in angemessenen Zeitabständen (1/2 Std.) ein Standortwechsel vorzunehmen. Durch den Standortwechsel ist ein neuer räumlicher Zusammenhang (Wechsel in eine andere Straße bzw. auf einen anderen Platz) herzustellen.

VII. Mitgliederwerbung

Eine Sondernutzungserlaubnis für Werbemaßnahmen wird nicht erteilt, wenn damit eine sofortige schriftliche Beitrittserklärung oder die Sammlung von Anschriften bezweckt wird.

VIII. Altkleider- und Altschuhsammlungen

Sondernutzungserlaubnisse für Altkleider- und Schuhsammlungen können für eintägige Abhol- und Bringsammlungen erteilt werden. Sie werden grundsätzlich nicht erteilt für länger als einen Tag aufgestellte Container für Altkleider oder -schuhe; werden hierfür ausnahmsweise Erlaubnisse erteilt, sollen sie Auflagen enthalten, einen täglich erreichbaren Zuständigen zu benennen, den Zustand des Standorts vor Aufstellung zu dokumentieren, den Standort täglich auf Verschmutzungen, insbesondere abgestellten Müll zu kontrollieren, diesen unverzüglich ordnungsgemäß zu entfernen und zu entsorgen sowie nach Abtransport des Containers den Standort zu reinigen und in den Zustand vor Aufstellen des Containers zu versetzen.

IX. Ausnahmen/Auflagen

Von den Regelungen der Ziffern I – VIII können, falls besondere örtliche Gegebenheiten dies rechtfertigen oder ein besonderes Bedürfnis besteht, im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden. Die Sondernutzungserlaubnis kann im öffentlichen Interesse mit weiteren Auflagen und Bedingungen versehen werden.

Anlage 2: Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren

Vorbemerkung:

Für die in diesem Verzeichnis angeführten Tatbestände sind Sondernutzungsgebühren nur zu erheben, wenn die Benutzung im Einzelfall nicht mehr gemeingebräuchlich ist und wenn sich nicht aufgrund von § 21 Abs. 1 StrG die Einräumung eines Rechts zur Benutzung der Straßen nach bürgerlichem Recht richtet. Zur Festsetzung der Sondernutzungsgebühren werden zwei Zonen gebildet. Ihre Abgrenzung ist am Schluss des Gebührenverzeichnisses beschrieben.

Die Mindestgebühr beträgt in jedem Fall 5,00 €.

I. Anbieten von Waren und Leistungen

Lfd. Nr.

Art der Sondernutzung

Zeitraum

Gebühren in €

 

 

 

 

Zone 1

Zone 2  

1.

Kioske, Imbissstände, Anbieten, Ausstellen von Waren (auch Lebensmittel) und Leistungen (Kundenstopper, Zeitungsständer, u.ä.) vor dem Geschäft je qm bzw. je Kundenstopper

pro Tag ................. pro Woche ................. pro Monat .................. pro Jahr

0,70 . . 3,20 . . 11,00 80,00

0,60 2,70 9,00 65,00  

2.

Verkaufswagen ohne festen Standort

pro Tag

80,00

80,00

3.

Aufstellen von Tischen und Stühlen für einen Gaststättenbetrieb je qm

pro Saison

14,00

11,50

 

Dto. Oberer Marktplatz

pro Saison

16,00

 

4.

Sonstige Benutzung öffentlicher Verkehrsfläche zu gewerblichen Zwecken (Autoausstellungen, Werbeveranstaltung, u.ä.)

pro Tag je nach Inanspruchnahme

zwischen 50,00 und 750,00

 

Anmerkung:

Für Schulen, Kirchen und gemeinnützige Vereine können Flohmarktstände in den innerstädtischen Fußgängerzonen in Absprache mit dem Ordnungsamt gebührenfrei zugelassen werden.

II. Anlagen und Einrichtungen

Lfd. Nr.

Art der Sondernutzung

Zeitraum

Gebühren in €

 

 

 

 

Zone 1

Zone 2  

1.

Schaukästen, Automaten u.ä. je angefangene qm Grundfläche

pro Monat ............. pro Jahr  

11,00 . 80,00

8,20 . 65,00

2.  

Zigarettenautomaten

pro Jahr

100,00

100,00

3.

Fahnenmasten, Maibäume, u.ä. je Mast, usw.

pro Tag ................ pro Woche .............. pro Monat .............. pro Jahr

0,60 . 2,20 . 5,50 . 45,00  

0,50 . 2,00 . 4,50 . 35,00

4.

Sonstige unter Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsfläche errichtete Anlagen und Einrichtungen (auch Tribünen u. Bühnen)

einmalig je nach Maß der Inanspruchnahme

zwischen 30,00 und 250,00

 

Gebührenfrei sind:

Fahnenmasten, Maibäume, u.ä. anlässlich von Festen oder Veranstaltungen, bei denen öffentliches Interesse besteht.

III. Werbung

Lfd. Nr.

Art der Sondernutzung

Zeitraum

Gebühren in €

 

 

 

 

Zone 1

Zone 2  

1.

Reklameschilder, Hinweisschilder, Tafeln, Transparente, u.ä. je angefangene qm Werbefläche

pro Tag ............................. pro Woche ............................ pro Monat ............................ pro Jahr

2,20 . 8,00 . 16,50 . 160,00

1,60 . 6,50 . 14,00 . 130,00

2.  

Bewegliche Außenwerbung

 

 

 

a)

Plakatträger pro Person

pro Tag

11,00

11,00

b)

Verteilung von Druck- und Werbeschriften pro 1.000 Stück

pro Tag

27,50

27,50

c)

Werbefahrzeuge pro Fahrzeug

pro Tag

55,00

55,00

3.

Plakatsäulen pro Säule

pro Jahr

--

160,00

4.  

Plakate

 

 

 

a)

Plakate bis Größe DIN A1 je Stück

pro Woche

--

2,00

b)

Plakate bis Größe DIN A0 je Stück

pro Woche

--

4,00

c)

Großflächenplakate, Spannbänder je Stück

pro Woche

--

8,00

Gebührenfrei sind:

Hinweisschilder zur besseren Orientierung der Verkehrsteilnehmer bei Veranstaltungen von allgemeinem Interesse, z.B. Jahrmärkte, Messen, Ausstellungen, Sportveranstaltungen, Gottesdienste, u.ä. in Schwäbisch Gmünd.

Plakate von gemeinnützigen Vereinen für Veranstaltungen ohne gewerbliches Interesse. Plakate von politischen Parteien, Plakate von Veranstaltungen, bei denen die Stadt Schwäbisch Gmünd zumindest Mitveranstalter ist. Plakate, die an den städtischen Dreieckständern in der Innenstadt angebracht werden.

Anmerkung:

Plakatwerbung in Zone 1 (historisch geschützter Altstadtkern) nur bei städtischen Veranstaltungen von überregionaler Bedeutung (z.B. Europäische Kirchenmusik, u.ä.) und anlässlich von Wahlen (z.B. Gemeinderats-, Kreistags-, Landtags- und Bundestagswahlen).

IV. Lagerung von Gegenständen, Abstellen von Fahrzeugen

Lfd. Nr.

Art der Sondernutzung

Zeitraum

Gebühren in €

 

 

 

 

Zone 1

Zone 2  

1.

Gerüst, Bauhütten, Arbeitswagen, Container, Baumaschinen und -geräten einschließlich Hilfseinrichtungen wie Zuleitungskabel, Baustellenumschließung anlässlich von Hochbauten u.ä. je qm

pro Tag ... pro Woche pro Monat

0,30 . 1,20 . 3,00

0,30 1,20 3,00

Anmerkung: Bei der Sanierung von Gebäuden, an deren die Verwirklichung ein besonderes öffentliches Interesse besteht, sind bis zur Dauer von einem Monat keine Sondernutzungsgebühren zu erheben. Sollte die Sondernutzugserlaubnis länger als einen Monat dauern, wird vom ersten Tag des Genehmigungszeitraums die volle Gebühr erhoben.

Bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist und an deren Verwirklichung ein besonderes öffentliches Interesse besteht, gelten folgende Regelungen:

  • Baumaßnahmen mit Baukosten bis 100.000 € sind im ersten Monat von der Sondernutzungsgebühr befreit. Sollte die Sondernutzung einen längeren Zeitraum als einen Monat in Anspruch nehmen, wird ab dem ersten Tag des Genehmigungszeitraums die volle Gebühr erhoben.
  • Baumaßnahmen mit Baukosten über 100.000 € bis 1.000.000 € sind für die Dauer von drei Monaten von der Sondernutzungsgebühr befreit.
  • Baumaßnahmen mit Baukosten über 1.000.000 € sind für die Dauer von sechs Monaten von der Sondernutzungsgebühr befreit.

Lfd. Nr.

Art der Sondernutzung

Zeitraum

Gebühren in €

 

 

 

 

Zone 1

Zone 2

2.

Abstellen von Fahrzeugen (Umzugsfahrzeuge, Wohnwagen zu nicht gewerblichen Zwecken, Handwerkerfahrzeuge, Kundendienstfahrzeuge, u.ä.) je Fahrzeug

pro Tag .... pro Woche

5,00 15,00

5,00 15,00

V. Überbauungen, Überspannungen, Überbrückungen, Verlegung von Leitungen u.dgl. auf öffentl. Verkehrsfläche

Lfd. Nr.

Art der Sondernutzung

Zeitraum

Gebühren in €

 

 

 

 

Zone 1

Zone 2  

1.

Überbauung des öffentlichen Straßenraums

 

 

 

a)  

im Luftraum Vordächer, Balkone, Erker, Markisen von mehr als 10 cm pro qm

einmalig

190,00

160,00

b)

auf Grund und Boden (Lichtschächte, Stufen, Sockel)

einmalig

190,00

160,00

2.

Querung und Längsverlegungen von Leitungen (über- oder unterirdisch) aller mit Zubehör

 

 

 

a)  

bei Baustellen je Querung bzw. Längsverlegung

pro Monat

16,50

14,00

b)

bei sonstigen Kabel- oder Rohrleitungen je lfd. Meter

 

 

 

ba)

bei gewerblicher Nutzung

einmalig

110,00

85,00

bb)

bei nichtgewerblicher Nutzung

einmalig

22,00

17,00

c)

bei Untertunnelungen je cbm

einmalig

270,00

520,00

d)

bei Überbrückungen je qm

einmalig

190,00

65,00

e)

Einbau von Zugankern

einmalig

220,00

220,00

Anmerkungen:

Für Leitungen der öffentlichen Versorgung und der Abwasserbeseitigung gelten die aufgrund von § 21 Abs. 1 StrG getroffenen Vereinbarungen über das Entgelt für die Straßenbenutzung. Für Fernsprech- und Telegraphenleitungen wird nach den Vorschriften des Telegraphenwegegesetz vom 18.12.1899 (RGBl. S. 705) kein Entgelt erhoben.

Wird der Straßen- (Wege-) Körper nicht in Anspruch genommen, ermäßigt sich die Gebühr um die Hälfte.

VI. Sonstige Sondernutzungen

Lfd. Nr.

Art der Sondernutzung

Zeitraum

Gebühren in €

 

 

 

 

Zone 1

Zone 2  

1.

Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsfläche für Straßenfeste, Umzüge, motor- und radsportliche Veranstaltungen, u.ä.

pro Tag

110,00

110,00

2.  

Feldwegbenutzung (Befahren zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken je Fahrzeug)

pro Tag ............................. pro Woche ......................... pro Monat .......................... pro Jahr

-- ........... -- ........... -- ........... --  

5,50 27,00 55,00 275,00  

3.

Sonstige über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung von öffentlicher Verkehrsfläche (Straßen, Wege, Plätze)

je nach Maß der Inanspruchnahme

5,00 bis 600,00

5,00 bis 600,00

Gebührenfrei sind:

Umzüge anlässlich von Festen oder Veranstaltungen von allgemeinem Interesse sowie gemeinnützige Dorf- und Straßenfeste.

Abgrenzung der Gebührenzonen

Zone 1:

Kernstadt innerhalb des Bereichs Remsstraße, Baldungstraße, Königsturmstraße, Untere Zeiselbergstraße, Sebaldplatz (südlicher Ast), Parlerstraße, Robert-von-Ostertag-Straße, Bahnhofstraße

Zone 2:

Restliches Stadtgebiet einschließlich Stadtteile

 

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Schwäbisch Gmünd

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Schwäbisch Gmünd

Stand und Änderung:

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 25.07.2018 folgende Satzung beschlossen:

I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte

§ 1 Rechtsform/Anwendungsbereich

1). Die Stadt Schwäbisch Gmünd betreibt die Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte als eine gemeinsame öffentliche Einrichtung in der Form einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts.

2). Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen von der Stadt bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume.

3). Flüchtlingsunterkünfte sind die zur Unterbringung von Personen nach

a) §§ 17 und 18 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG-, vom 19.12.2013, GBl. 2013, S. 493)

b) nach § 12a des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufentG) vom 08.03.2018 (BGBl. I S. 342)

c) Familiennachzügen von Flüchtlingen von der Stadt bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume.

4). Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und i. d. R. der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten.

II. Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte

§ 2 Benutzungsverhältnis

Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.

§ 3 Beginn und Ende der Nutzung

1).Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Benutzer die Unterkunft bezieht. Mit dem Tag des Einzugs erkennt der Benutzer die Bestimmungen dieser Satzung sowie der jeweils gültigen Hausordnung an und verpflichtet sich zu deren Einhaltung. Der Beginn des Benutzungsverhältnisses wird durch schriftliche Einweisung verfügt.

2). Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch schriftliche Verfügung der Obdachlosenbehörde. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Wohnung.

3). Gründe für die Beendigung des Benutzungsverhältnisses sind insbesondere, wenn sich der Benutzer eine andere Unterkunft beschafft hat, oder wenn der Benutzer die ihm zugeteilte Unterkunft

  1. nicht innerhalb von 7 Tagen bezieht,
  2. 1 Monat nicht mehr bewohnt,
  3. sie nur für die Aufbewahrung seines Hausrats verwendet.

§ 4 Umsetzung in eine andere Obdachlosenunterkunft

Ohne Einwilligung des Benutzers ist dessen Umsetzung in eine andere Unterkunft möglich, wenn dies aus sachlichen Gründen geboten ist. Sachliche Gründe sind insbesondere gegeben, wenn:

a) die bisherige Unterkunft im Zusammenhang mit Abbruch- Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs-, oder Instandsetzungsmaßnahmen oder wegen Kündigung einer durch die Obdachlosenbehörde angemieteten Wohnung geräumt werden muss,

b) die bisherige Unterkunft nach Auszug oder Tod von Haushaltsangehörigen unterbelegt ist. Bei der Belegung der Unterkunft soll nach Möglichkeit davon ausgegangen werden, dass pro Person in der Regel ca. 10 m² Raum zur Verfügung stehen. Der Auszug oder Tod von Haushaltsangehörigen ist der Obdachlosenbehörde unverzüglich mitzuteilen,

c) der Benutzer Anlass zu Konflikten ist, die zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder von Nachbarn führen,

d) die festgesetzte Benutzungsgebühr länger als 2 Monate nicht bezahlt worden ist,

e) die Unterkunft von nicht eingewiesenen Personen oder nicht ausschließlich für Wohnzwecke benutzt wird.

§ 5 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht

1). Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.

2). Der Benutzer der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instandzuhalten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind. Zu diesem Zweck ist ein Übernahmeprotokoll aufzunehmen und vom Eingewiesenen zu unterschreiben.

3). Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Obdachlosenbehörde vorgenommen werden. Der Benutzer ist im Übrigen verpflichtet, die Stadt unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten.

4). Der Benutzer bedarf ferner der schriftlichen Zustimmung der Obdachlosenbehörde, wenn er

  1. in die Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich einen Dritten aufnehmen will, es sei denn, es handelt sich um eine unentgeltliche Aufnahme von angemessener Dauer (Besuch);
  1. die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken benutzen will;
  1. ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder), eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anbringen oder aufstellen will;
  1. ein Tier in der Unterkunft halten will;
  1. in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug abstellen will;
  1. Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft vornehmen will;
  1. Satelliten-Anlagen am Gebäude anbringen möchte.

5). Die Zustimmung wird grundsätzlich nur dann erteilt, wenn der Benutzer eine Erklärung abgibt, dass er die Haftung für alle Schäden, die durch die besonderen Benutzungen nach Abs. 3 und 4 verursacht werden können, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden, übernimmt und die Stadt insofern von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt.

6). Die Zustimmung kann befristet und mit Auflagen versehen erteilt werden. Insbesondere sind die Zweckbestimmung der Unterkunft, die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten.

7). Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder die Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden.

8). Bei vom Benutzer ohne Zustimmung der Obdachlosenbehörde vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann die Obdachlosenbehörde diese auf Kosten des Benutzers beseitigen und den früheren Zustand wiederherstellen lassen (Ersatzvornahme).

9). Die Obdachlosenbehörde kann darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Anstaltszweck zu erreichen.

10). Die Beauftragten der Obdachlosenbehörde sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu betreten. Sie haben sich dabei gegenüber dem Benutzer auf dessen Verlangen auszuweisen. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Zu diesem Zweck wird die Stadt einen Wohnungsschlüssel zurückbehalten.

§ 6 Instandhaltung der Unterkünfte

1). Der Benutzer verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen.

2). Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der Benutzer dies der Obdachlosenbehörde unverzüglich mitzuteilen.

3). Der Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders, wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet der Benutzer auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann die Obdachlosenbehörde auf Kosten des Benutzers beseitigen lassen.

4). Die Obdachlosenbehörde wird die in § 1 genannten Unterkünfte und Hausgrundstücke in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Der Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Obdachlosenbehörde zu beseitigen.

§ 7 Räum- und Streupflicht

Dem Benutzer obliegt die Räum- und Streupflicht nach der örtlichen Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung).

§ 8 Hausordnungen

1). Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.

2). Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der einzelnen Unterkunft kann die Obdachlosenbehörde besondere Hausordnungen, in denen insbesondere die Reinigung der Gemeinschaftsanlagen und -räume bestimmt werden, erlassen.

§ 9 Rückgabe der Unterkunft

1). Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch die vom Benutzer selbst nachgemachten, sind der Obdachlosenbehörde bzw. ihren Beauftragten zu übergeben. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Obdachlosenbehörde oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.

2). Einrichtungen, mit denen der Benutzer die Unterkunft versehen hat, darf er wegnehmen, muss dann aber den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. Die Stadt kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Benutzer ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.

§ 10 Haftung und Haftungsausschluss

1). Die Benutzer haften vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung für die von ihnen verursachten Schäden.

2). Die Haftung der Obdachlosenbehörde, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber den Benutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadt keine Haftung.

§ 11 Personenmehrheit als Benutzer

1). Erklärungen, deren Wirkungen eine Personenmehrheit berühren, müssen von   oder gegenüber allen Benutzern abgegeben werden.

2). Jeder Benutzer muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, der sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen.

§ 12 Verwaltungszwang

Räumt ein Benutzer seine Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe des § 27 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung (§ 3 Abs. 2 Satz 1).

III. Gebühren für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte

§ 13 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

1). Für die Benutzung der in den Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften in Anspruch genommenen Räume werden Gebühren erhoben.

2). Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften untergebracht sind. Personen, die eine Unterkunft gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner.

§ 14 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe

1). Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ohne Betriebskosten ist die von der Obdachlosenbehörde an die Vermieter zu zahlende Miete zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale.

2). Die Benutzungsgebühr ohne Betriebskosten beträgt für die Unterkünfte Aalener Straße 51 und Hirschbrunnenweg 14 im Kalendermonat

- 200,00 € für ein Ein-Zimmer-Apartment

- 250,00 € für ein 1,5-Zimmer-Apartment

- 300,00 € für ein 2-Zimmer-Apartment

Die Betriebskosten, Heizungs- und Warmwasserkosten sowie die Stromkosten werden jährlich aufgrund der Vorjahreswerte für das folgende Jahr prognostiziert und pauschal festgesetzt.

3). Für die anderen vorübergehend angemieteten Wohnungen wird die Benutzungsgebühr in Höhe der von der Obdachlosenbehörde zu zahlenden Miete zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 100,00 € je Einheit und Monat festgesetzt.

Die Betriebskosten, Heizungs- und Warmwasserkosten und Stromkosten werden in tatsächlicher Höhe festgesetzt bzw. soweit möglich vom Benutzer direkt mit den Energieversorgungsunternehmen abgerechnet.

Bei einer Nutzung einer Wohnung durch mehrere Haushalte (Einheiten) werden die Nebenkosten nach der Anzahl der Bewohner aufgeteilt.

4). Die Benutzungsgebühr für bei Dritten beschlagnahmte Unterkünfte richtet sich nach der zu erstattenden Entschädigung gemäß den Vorschriften des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung.

5). Bei der Errechnung der Benutzungsgebühr gem. Absatz 2 nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt.

§ 15 Entstehung der Gebührenschuld, Beginn und Ende der Gebührenpflicht

1). Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Einzug in die Unterkunft und endet mit dem Tag der Räumung.

2). Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Kalendermonats mit dem Beginn der Gebührenpflicht.

§ 16 Festsetzung und Fälligkeit

1) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.

2). Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, wird die Benutzungsgebühr nach den angefangenen Kalendertagen festgesetzt. Für die Fälligkeit gilt Abs. 1 Satz 2.

3) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Benutzer nicht von der Verpflichtung, die Gebühren entsprechend Abs. 1 und 2 vollständig zu entrichten.

IV. Schlussbestimmungen

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Satzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte der Stadt Schwäbisch Gmünd“ vom 19. Dezember 1991 außer Kraft.

Schulen, Kinderbetreuung, Jugendhaus

Verfassung für das Jugendhaus

Verfassung für das Jugendhaus

Der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd hat am 13. September 1983 nachstehende Verfassung für das Jugendhaus beschlossen, zuletzt geändert am 26. Januar 2011

§ 1 Aufgaben und Ziele

1. Träger des Jugendhauses ist die Stadt Schwäbisch Gmünd.

2. Das Jugendhaus dient der offenen Jugendarbeit. Es versteht sich als Ort der Kommunikation, der Bildung und aktiven Freizeitgestaltung ohne Konsumzwang. Es soll insbesondere

• Kontakt- und Kommunikationsbedürfnisse befriedigen und soziales Zusammenleben ermöglichen und üben.

• Schwierigkeiten und Vorurteile abbauen und damit soziale Verhaltensweisen beeinflussen.

• Außerschulische Bildung vermitteln (Information, Beratung und Hilfe bei aktuellen gesellschaftlichen Problemen).

• Vielfältiges Freizeitverhalten aufzeigen und aktive Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedern und Gruppen der Gesellschaft anstreben.

3. Die Besucher sind aufgefordert, im Rahmen dieser Verfassung aktiv an der Willensbildung im Jugendhaus mitzuwirken und Mitverantwortung zu übernehmen.

4. Näheres regelt die Neukonzeption des „Jugendhaus am Königsturm“ mit Beschlussfassung des Sozialausschusses vom 08.12.2010.

5. Geöffnet ist das Jugendhaus, i. d. R.

Montag, Dienstag und Samstag, 14 – 18 Uhr

Mittwoch – Freitag 14 Uhr - 22 Uhr

In der 2. Hälfte der Sommerferien 18 – 22 Uhr

Es steht für Besucher ab dem 6. Lebensjahr offen.

In den Herbst- und Weihnachtsferien sowie in der 1. Hälfte der Sommerferien ist das Jugendhaus geschlossen.

§ 2 Organe

Organe des Jugendhauses sind:

• Jugendkonferenz

• Kinderkonferenz

• Jugendhausleiter

• Jugendhausgremium

§ 3 Jugendkonferenz

1. Die Jugendkonferenz, der so genannte „Tea Talk“, findet in regelmäßigen Abständen statt. Die Einladung zum Tea Talk erfolgt durch Aushang am Infobrett. Der Tea Talk wird vom Jugendhausleiter geleitet. Er kann die Leitung auf einen anderen pädagogischen Mitarbeiter des Jugendhauses delegieren.

2. In der Jugendkonferenz sollen aktuelle Themen aus der Lebenswelt der Jugendlichen und dem Jugendhausalltag besprochen werden. Auch Probleme, die aktuell im Jugendhaus auftreten, können Gegenstand im Tea Talk sein. Um ein Thema umfassend zu beleuchten, können auch Experten von außerhalb eingeladen werden. Am Tea Talk können BesucherInnen des Jugendhauses ab 13 Jahren teilnehmen (sofern kein Hausverbot besteht).

§ 4 Kinderkonferenz

1. Die Kinderkonferenz findet in regelmäßigen Abständen im Kinderbereich (Rappelkiste) statt. Die Kinderkonferenz soll im „Rappelkistenteam“ besprochen und von einzelnen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern geplant und durchgeführt werden.

2. Es sollen aktuelle Themen aus der Lebenswelt der Kinder und aus deren Alltag im Kinderbereich besprochen werden. Auch aktuelle Probleme können Gegenstand der Konferenz sein. An der Kinderkonferenz können BesucherInnen des Jugendhauses von 6 bis 13 Jahren teilnehmen (sofern kein Hausverbot besteht).

§ 5 Mitarbeiterbesprechung

1. Die Mitarbeiterbesprechung findet in der Regel einmal wöchentlich vormittags statt.

2. Teilnehmer sind die hauptamtlichen Mitarbeiter des Jugendhauses sowie - mit beratender Stimme - der Leiter/die Leiterin der Hausaufgabenbetreuung, ein Vertreter der Honorarkräfte, Vorpraktikanten, Praktikanten im Anerkennungsjahr sowie sonstige in der Ausbildung befindliche Mitarbeiter.

3. In der nichtöffentlich stattfindenden Mitarbeiterbesprechung werden insbesondere

a) die laufenden Dinge des Jugendhauses besprochen

b) Programme erarbeitet und für die Verwirklichung vorbereitet

c) Fragen der Hausordnung besprochen

d) die Verwendung der vorhandenen Haushaltsmittel beschlossen.

§ 6 Jugendhausleiter

1. Der Jugendhausleiter leitet den laufenden Betrieb; er führt den Vorsitz in der Mitarbeiterbesprechung

2. Der Jugendhausleiter vertritt das Jugendhaus nach außen. Nach innen übt er das Hausrecht aus.

3. Der Jugendhausleiter wird bei Abwesenheit in allen Funktionen durch seinen Stellvertreter vertreten

§ 7 Jugendhausgremium

1. Das Gremium besteht aus

• 2 Vertretern der Jugendlichen, die aus deren Mitte gewählt wurden

• 2 Vertretern des Jugendgemeinderats

• dem Jugendhausleiter

• dem Sozialraumkoordinator Jugend Schwäbisch Gmünd-Mitte

• dem Stadtjugendring

• 6 aus dem Gemeinderat entsandten Stadträten

• einem vom Integrationsbeirat entsandten Vertreter,

• einem Mitarbeiter der Stadtverwaltung mit beratender Stimme

2. Das Gremium tagt zweimal jährlich. Seine Einberufung kann jederzeit von mindestens 2 Mitgliedern verlangt werden. Den Vorsitz führt der Dezernent bzw. dessen einberufener Stellvertreter.

3. Aufgaben:

Das Jugendhausgremium bildet die

• Verbindung von der Stadt als Träger der offenen Jugendarbeit und seinen Besuchern

• Grundsätze für das Jahresprogramm

• vermittelt und berät bei schweren Problemen

• wird vor der Einstellung neuer Mitarbeiter gehört.

§ 8 Hausordnung

1. Alle Besucher sollten offen und freundschaftlich zusammenwirken. Mindestens muss sich jeder so rücksichtsvoll und tolerant verhalten, dass er andere nicht schädigt oder belästigt.

2. Das Jugendhaus ist alkohol- und drogenfrei; das Mitbringen und Konsumieren von Alkohol und anderen Drogen ist untersagt, ebenso das Handeln (Kauf, Verkauf). Spiele mit Geldeinsatz sind untersagt.

3. Geräte, Spiele usw. müssen wieder dorthin zurückgebracht werden, von wo sie geholt wurden. Sie und die gesamte Einrichtung sind im Interesse aller pfleglich zu behandeln. Beschädigungen sind den Mitarbeitern des Jugendhauses zu melden.

4. Das Internet steht den Besuchern im Jugendcafé und in der Hausaufgabenbetreuung zur Verfügung. Die Nutzung hat sich auf rechtlich unbedenkliche Seiten zu beschränken. Der Aufruf rechtlich bedenklicher Seiten, insbesondere von Seiten mit gewaltverherrlichendem, pornografischem, links- oder und rechtradikalem Inhalt, ist nicht gestattet.

5. Die Nachbarschaft hat ein Recht auf größtmögliche Ruhe, deshalb sind alle Besucher aufgefordert, außerhalb des Jugendhauses keinen unnötigen Lärm zu verursachen.

6. Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes sind selbstverständlich verbindlich.

7. Bei Verstößen gegen den Hausfrieden und/oder diese Verfassung können die Mitarbeiter des Jugendhauses Ermahnungen aussprechen. Bei wiederholten oder besonders schweren Verstößen kann der Jugendhausleiter (bei Verhinderung sein jeweiliger Vertreter) vom Hausrecht Gebrauch machen und ein Hausverbot aussprechen.

8. Die Jugendhausleitung kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verfassung tritt am 1. Februar 2011 in Kraft.

Entgeltordnung für die Schulkindbetreuung

Entgeltordnung

Stand September 2018

1. Regelbetrag

 

1. Regelbetrag

 

1. Kind

2. Kind*

3. Kind*

 

1. Kind

2. Kind*

3. Kind*

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

vor  der Sc

hule

 

 

nach der Sc

hule

 

 

5 Tage

36

31

26

 

5 Tage

36

31

26

4 Tage

31

27

23

4 Tage

31

27

23

3 Tage

24

21

17

3 Tage

24

21

17

2 Tage

17

14

12

2 Tage

17

14

12

1 Tag

10

8

7

1 Tag

10

8

7

 

 

2. Familien mit einem Jahreseinkommen unter 30.000,00 €

2. Familien mit einem Jahreseinkommen unter 30.000,00 €

 

1. Kind

2. Kind*

3. Kind*

 

1. Kind

2. Kind*

3. Kind*

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

vor  der Sc 5 Tage

hule

25

20

17

nach der Sc 5 Tage

hule

25

20

17

4 Tage

22

17

15

4 Tage

22

17

15

3 Tage

17

13

11

3 Tage

17

13

11

2 Tage

12

9

8

2 Tage

12

9

8

1 Tag

7

5

5

1 Tag

7

5

5

 

 

3. Familien mit einem Jahreseinkommen unter 20.000 €

3. Familien mit einem Jahreseinkommen unter 20.000 €

 

1. Kind

2. Kind*

3. Kind*

 

1. Kind

2. Kind*

3. Kind*

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

vor  der Sc 5 Tage

hule

20

13

11

nach der Sc 5 Tage

hule

20

13

11

4 Tage

17

11

10

4 Tage

17

11

10

3 Tage

13

9

7

3 Tage

13

9

7

2 Tage

9

6

5

2 Tage

9

6

5

1 Tag

5

3

3

1 Tag

5

3

3

* betrifft Geschwisterkinder, die ebenfalls eine außerschulische Betreuung an einer Schule in der Trägerschaft der Stadt

Schwäbisch Gmünd besuchen

 

Ferienbetreuung

 

 

 

 

1. Kind

2. Kind

3. Kind

 

Euro / Tag

Euro / Tag

Euro / Tag

 

7-13h

6

6

6

 

7-17h

10

10

10

 

Beim Benutzungsentgelt für die Ferienbetreuung erfolgt keine Staffelung nach Einkünften.

Werden keine Angaben über das Einkommen gemacht, ist der Regelbeitrag als Elternbeitrag festzusetzten. Dieser Beitragssatz ist auch dann anzunehmen, wenn ein öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Beitragsahlungen ganz oder teilweise zu übernhemen hat.

Diese Entgeltordnung tritt am 01.09.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Entgeltordnung in der Fassung vom 01.02.2016 außer Kraft.

Benutzungsordnung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Schwäbisch Gmünd

Satzung über die Benutzung von Kindertageseinrichtungen der Stadt Schwäbisch Gmünd

Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 2, 13 und 19 Kommunalabgabengesetz und § 90 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in Verbindung mit § 6 des Kindertagesbetreuungsgesetzes für Baden-Württemberg (KiTaG) hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 07.07.2021 folgende Satzung beschlossen.

§ 1 Benutzungsverhältnis

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd betreibt ihre Kindertageseinrichtungen im Sinne des KiTaG als öffentliche Einrichtungen. Die Kindertageseinrichtungen werden in Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten oder im Ganztagesbetrieb für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt geführt.

(2) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur.


§ 2 Grundsätze für die Aufnahme

(1) Soweit Plätze vorhanden sind, können Kinder aufgenommen werden. Übersteigt der Bedarf die angebotenen Plätze, wird die Platzvergabe nach den in der Benutzungsordnung festgelegten Kriterien vorgenommen.

(2) Vorrangig werden Kinder aus Schwäbisch Gmünd aufgenommen.

(3) Nicht aufgenommen werden an einer ansteckenden Krankheit leidende Kinder.

(4) Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, sollen gemeinsam mit anderen Kindern betreut werden, wenn auf diese Weise dem individuellen Förderbedarf der Kinder entsprochen werden kann. Eine Betreuung kann erfolgen, wenn dafür die organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten vorliegen. Der Ausschluss einer integrativen Betreuung bedarf der eingehenden Prüfung durch die Leitung der Kindertageseinrichtung.

(5) Werden die erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt, kann der Anmeldeantrag abgelehnt werden.

(6) Weitere Voraussetzungen und das Verfahren für die Aufnahme sind in der Benutzungsordnung geregelt.

§ 3 Beendigung des Benutzungsverhältnisses

(1) Die Personensorgeberechtigten können das Benutzungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen. Die Kündigung muss wenigstens in Textform erfolgen.

(2) Die Stadt kann das Benutzungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen, wenn
a) das Kind länger als acht Wochen unentschuldigt fehlt,
b) wenn Elternbeiträge oder Verpflegungskostenbeiträge zwei Monate nach Fälligkeit nicht entrichtet sind,
c) wiederholt die in der Satzung und Benutzungsordnung aufgeführten Pflichten der Personensorgeberechtigten trotz schriftlicher Abmahnung nicht beachtet werden oder
d) das Kind besonderer Hilfe bedarf, die in der Tageseinrichtung trotz erheblicher Bemühungen nicht geleistet werden kann.

(3) Die Stadt kann das Benutzungsverhältnis außerordentlich und fristlos kündigen, wenn dies erforderlich ist, um unzumutbare Störungen in der Einrichtung zu verhindern, die durch den weiteren Verbleib des Kindes in der Einrichtung drohen.

§ 4 Elternbeiträge

(1) Für den Besuch von Kindertageseinrichtungen erhebt die Stadt von den Personensorgeberechtigten Elternbeiträge als öffentlich-rechtliche Forderungen. Mehrere Personensorgeberechtigten desselben Kindes haften als Gesamtschuldner.

(2) Die Höhe der monatlichen Elternbeiträge ist aus dem Elternbeitragsverzeichnis (Anlage 1) ersichtlich. Die Elternbeiträge richten sich nach der gewählten Betreuungsart, sowie nach der Anzahl der Kinder einer Familie. Als Kinder einer Familie gelten Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die dauerhaft im selben Haushalt wie das Kind leben, für das der Beitrag erhoben wird.

(3) Die Elternbeiträge werden jeweils für einen Kalendermonat erhoben. Die Beitragsschuld entsteht mit der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung. Die Elternbeiträge werden nach Aufnahme durch Beitragsbescheid festgesetzt. Die Elternbeiträge sind über das SEPA-Lastschriftverfahren zu entrichten.

(4) Im Betreuungsjahr (01. September bis 31. August) werden elf Monatsbeträge erhoben. Der Monat August ist beitragsfrei. Ausgenommen hiervon ist das Kinderhaus am See. Hier werden zwölf Monatsbeiträge aufgrund der durchgehenden Öffnungszeiten erhoben.

(5) Eine Aussetzung der Beitragsschuld erfolgt nicht, auch wenn aus organisatorischen oder personellen Gründen zeitlich befristet keine Betreuung erfolgen oder in Anspruch genommen werden kann. Ausgenommen sind Kinderkuren bis zu einem Monat.

(6) Bei Aufnahme eines Kindes ab einschließlich dem 15. eines Monats ist der hälftige Beitrag zu entrichten. Bei Aufnahme vom 1. bis einschließlich 14. eines Monats und Ausscheiden vor dem Monatsende ist der gesamte Monatsbeitrag zu entrichten. Dies gilt auch für den Wechsel eines Kindes aus der U3-Betreuung in die Ü3 Betreuung und dem Ausscheiden vor dem Monatsende.

(7) Wird ein Geschwisterkind zwischen dem 1. und 14. eines Monats geboren, wird bereits der günstigere Monatsbeitrag für den kompletten Monat berechnet. Fällt der Geburtstag auf den 15. bis 31. eines Monats, wird für diesen Monat der bis dato gültige Beitrag berechnet.

§ 5 Verpflegungskostenbeitrag

(1) Für die Verpflegung der Kinder mit warmen Mahlzeiten wird neben dem Elternbeitrag ein Verpflegungskostenbeitrag erhoben.

(2) Der Verpflegungskostenbeitrag entsteht mit der Inanspruchnahme einer warmen Mahlzeit und wird Tag genau nach Inanspruchnahme berechnet und durch Beitragsbescheid festgesetzt. Wird die warme Mahlzeit nach den Bestimmungen in der Einrichtung durch die Personensorgeberechtigten rechtzeitig abgesagt, erfolgt keine Berechnung.

§ 6 Benutzungsordnung

Die Stadt erlässt eine Benutzungsordnung für ihre Kindertageseinrichtungen, die das Nähere regelt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.2021 in Kraft.
Die Satzung über die Benutzung von Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Schwäbisch Gmünd vom 04. Juli 2007 mit Änderungen vom 24. Juni 2009 und die Ordnung für Tageseinrichtungen für Kinder treten gleichzeitig außer Kraft.

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde gelten gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt sind.

Anlage zur Satzung

1 Zweckbestimmung
Diese Benutzungsordnung trifft nähere Regelungen zu Zugang und Nutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen in Schwäbisch Gmünd.


2 Aufnahme und regelmäßige Dauer des Benutzungsverhältnisses
2.1 Soweit Plätze sowie das notwendige Fachpersonal vorhanden sind, findet die Aufnahme wie folgt statt:

  • in der Krippe ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr.
  • im Kindergarten ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt.
  • im Kindergarten mit Altersmischung in der Regel ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bis Schuleintritt.

2.2 Platzanfragen können direkt über das Onlineportal Little Bird gestellt werden. Grundsätzlich gilt der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz als erfüllt, wenn dem Kind innerhalb der Stadt Schwäbisch Gmünd ein Betreuungsplatz angeboten werden kann.

2.3 Über die Aufnahme des Kindes entscheidet grundsätzlich die Leitung, in Ausnahmefällen deren Vorgesetzte. Ein Anspruch auf eine bestimmte Einrichtung oder Betreuungsform besteht grundsätzlich nicht. Dabei ist sie berechtigt, die benötigten Sachverhalte zu erfragen, schriftliche Nachweise anzufordern und gegebenenfalls zu überprüfen. Sämtliche Vordrucke, Anträge etc., welche während des Nutzungsverhältnisses benötigt werden, sind bei der Einrichtungsleitung erhältlich.

2.4 Auswärtige Kinder werden grundsätzlich nur aufgenommen, sofern alle ansässigen Kinder eine Platzzusage erhalten haben.

2.5 Für in der Krippe betreute Kinder endet das Benutzungsverhältnis mit Vollendung des dritten Lebensjahres. Das Benutzungsverhältnis kann auf Antrag verlängert werden.

2.6 Für Schulanfänger endet das Benutzungsverhältnis mit dem letzten Tag der dem Schuleintritt vorausgehenden Sommerferien der Einrichtung. Eine Verlängerung des Benutzungsverhältnisses kann von den Personensorgeberechtigten bis zum Werktag, welcher der Einschulung vorweggeht bei der Kindertageseinrichtung beantragt und von dieser genehmigt werden, sofern keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.

2.7 Für Kinder, die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt werden, endet das Benutzungsverhältnis mit dem letzten Tag der dem Schuleintritt vorausgehenden Sommerferien der Einrichtung. Sie sollen, soweit möglich, eine Grundschulförderklasse besuchen. Der weitere Besuch eines vom Schulbesuch zurückgestellten Kindes in der Kindertageseinrichtung bedarf eines neuen Aufnahmeantrags der Personensorgeberechtigten bei der Stadt und ist erst nach einem Beratungsgespräch zwischen den Personensorgeberechtigten und der Einrichtung zulässig. Einem weiteren Benutzungsverhältnis soll zugestimmt werden, sofern dies der positiven Entwicklung der kindlichen Bildungsbiografie dient.

2.8 Änderungen der Betreuungszeit, der Elternbeiträge sowie des Verpflegungskostenbeitrages bleiben dem Träger vorbehalten. Ergeben sich aufgrund geänderter örtlicher Bedarfsplanung
Auswirkungen auf die Einrichtungs- und/oder Betriebsform, werden die Personensorgeberechtigten hierüber und hinsichtlich eventueller Folgen informiert. Ist eine einvernehmliche Anpassung des Benutzungsverhältnisses nicht möglich, endet es, ohne dass es einer Kündigung bedarf mit Ablauf des Tages, welcher dem Wirksamwerden der geänderten Einrichtungs- und / oder Betriebsform vorhergeht.

2.9 Jedes Kind muss vor Aufnahme in die Einrichtung ärztlich untersucht werden. Als ärztliche Untersuchung gilt unter anderem die Vorsorgeuntersuchung. Diese darf nicht länger als zwölf Monate vor Aufnahme zurückliegen. Die Bestätigung legen die Personensorgeberechtigten mit der vom behandelnden Arzt ausgefüllten Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung vor. Hinzu kommt ein Nachweis über eine wirksame Masern-Immunität sowie die ärztliche Impfberatung bezüglich des vollständigen, altersentsprechenden und nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) ausreichenden Impfschutzes.

2.10 Die Aufnahme des Kindes in die Einrichtung erfolgt erst nach Vorlage der oben genannten erforderlichen Nachweise, des Impfhefts, des U-Hefts sowie nach Unterzeichnung des Anmeldeantrags.

3 Platzvergabe
3.1 Die Vergabe eines Betreuungsplatzes erfolgt über das Onlineportal Little Bird. Sofern die Einrichtungsleitung den Personensorgeberechtigten eine Platzreservierung ermöglicht, ist diese drei Wochen gültig. Danach besteht kein Anspruch mehr auf die Reservierung

3.2 Alternativ ist die Platzanfrage in der jeweiligen Kindertageseinrichtung oder im Amt für Bildung und Sport/Abteilung Frühe Bildung möglich.

3.3 Übersteigt der Betreuungsbedarf die vorhandenen Plätze, wird die Platzvergabe nach § 24 SBG VIII sowie den folgenden Kriterien vorgenommen:
• Sicherung des Kindeswohls
• Anmeldedatum
• Familienstand
• Erwerbstätigkeit/ Ausbildung/Umschulung/Studium/Arbeitssuchend
• Geschwisterkinder in gleicher Einrichtung
• Wohnort
• Härtefälle
• Finanzielle Notlage
• Alter des Kindes

4 Wechsel
4.1 Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes ist auf Antrag der Personensorgeberechtigten der Wechsel der Betreuungsform innerhalb der Einrichtung möglich, sofern die Platzkapazität in der gewünschten Betreuungsform vorhanden ist. Ein Anspruch auf Wechsel der Betreuungsform be-steht grundsätzlich nicht.

4.2 Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes (beispielsweise Umzug) ist auf Antrag der Perso-nensorgeberechtigten der Wechsel zu einer anderen Einrichtung möglich, sofern die benötigte Platzkapazität in der Wunscheinrichtung gegeben ist.

5 Kündigung
Für die Kündigung gelten die Regelungen der Satzung über die Benutzung von Kindertagesein-richtungen der Stadt Schwäbisch Gmünd.

6 Besuch der Einrichtung

6.1 Beim Aufnahmegespräch werden die Personensorgeberechtigten über den Prozess der Eingewöhnung informiert. Dieser verlangt eine enge Abstimmung mit den Personensorgeberechtigten, weswegen die Personensorgeberechtigten sich in der Phase der Eingewöhnung genügend Zeit (zwei bis vier Wochen) nehmen sollen, um ihr Kind im täglichen Lösungsprozess (im Krippen,- Kindergartenalltag) zu begleiten.

6.2 Kann ein Kind die Einrichtung nicht besuchen, ist diese von den Personensorgeberechtigten unverzüglich zu benachrichtigen.

6.3 Der Besuch der Einrichtung regelt sich nach der gewählten Betreuungszeit. Eine Betreuung außerhalb dieser Betreuungszeit ist durch das Personal nicht gewährleistet. Das Bringen von Kindern vor, sowie das Abholen nach der gewählten Betreuungszeit ist nicht gestattet. Für Kinder in der Eingewöhnung können individuelle Zeiten vereinbart werden.

6.4 Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen ihrer persönlichen Daten der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen.

6.5 Treten Änderungen der Personensorge auf, ist die Einrichtung unverzüglich zu informieren.

7 Öffnungszeiten

Die Stadt legt die Öffnungszeiten der Einrichtungen fest und gibt diese in den Einrichtungen in geeigneter Weise bekannt.

8 Ferien und Schließtage

8.1 Die Ferienzeiten und Schließtage werden für ein Kindergartenjahr festgelegt und den Personensorgeberechtigten rechtzeitig mitgeteilt. Dies sind maximal 30 Schließtage (darin enthalten sind zwei pädagogische Tage).

8.2 Muss die Einrichtung oder ein Teil der Einrichtung aus besonderem Anlass geschlossen bleiben, werden die Personensorgeberechtigten hierüber zeitnah informiert. Dies kann u.a. erfolgen bei: Krankheit, behördlicher Anordnung, Streik, Verpflichtung zur Fortbildung, innerbetrieblicher Anlass, Fachkräftemangel, baulicher und betrieblicher Mangel.

9 Ferienbetreuung

9.1 Die Stadt bietet eine Ferienbetreuung in den Sommerferien an. Dieses Angebot richtet sich vorrangig an Kinder im Alter von drei bis sechs Jahren, deren Eltern erwerbstätig sind und ihren Wohnsitz in Schwäbisch Gmünd gemeldet haben. Bei verfügbaren Plätzen haben Kinder umliegender Gemeinden die Möglichkeit, einen Platz in der Ferienbetreuung zu erhalten. Für Krippenkinder wird aus pädagogischen Gründen keine Ferienbetreuung angeboten.

9.2 Dieses Angebot ist wochenweise über das Amt für Bildung und Sport buchbar und wird separat abgerechnet. Die Betreuung findet montags bis freitags von 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr in einer städtischen Einrichtung statt.

10 Elternbeitrag

10.1 Das Betreuungsjahr beginnt zum 01.September eines jeden Jahres und endet mit dem 31. August des Folgejahres.

10.2 Für den Besuch der Einrichtung wird ein Elternbeitrag nach den Regelungen der Satzung über die Benutzung von Kindertageseinrichtungen der Stadt Schwäbisch Gmünd erhoben.

11 Verpflegung und Verpflegungskostenbeitrag

11.1 Personensorgeberechtigte haben der Einrichtung unverzüglich Informationen über eventuelle Allergien des Kindes mitzuteilen. Sie können außerdem familienkulturelle Bedeutsamkeiten mitteilen.

11.2 Nimmt das Kind in der Einrichtung warme Mahlzeiten in Anspruch, wird ein Verpflegungskostenbeitrag nach den Regelungen der Satzung über die Benutzung von Kindertageseinrichtungen der Stadt Schwäbisch Gmünd erhoben. Der Verpflegungskostenbeitrag wird Tag genau nach Inanspruchnahme berechnet.

12 Aufsicht

12.1 Die pädagogischen Fachkräfte sind nur während der vereinbarten Betreuungszeit für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. Dabei geht die Aufsichtspflicht als Teil der Personensorge (§ 1631 BGB) während der Zeit der Betreuung auf die pädagogischen Fachkräfte der Kindertagesstätte über.

12.2 Die Aufsichtspflicht der Einrichtung beginnt innerhalb der vereinbarten Betreuungszeit mit Übergabe des Kindes in den Räumen der Einrichtung an die pädagogische Fachkraft und endet wieder mit der Übernahme des Kindes in die Obhut eines Personensorgeberechtigten, beziehungsweise einer von den Personensorgeberechtigten mit der Abholung beauftragten Person. Hat ein Personensorgeberechtigter schriftlich erklärt, dass sein Kind allein nach Hause oder im Ausnahmefall zu einer Veranstaltung außerhalb der Einrichtung gehen darf, endet die Aufsichtspflicht mit der Entlassung des Kindes aus den Räumen der Einrichtung.

12.3 Auf dem Weg zur und von der Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. Insbesondere tragen sie Sorge dafür, dass ihr Kind aus der Einrichtung abgeholt wird. Sie entscheiden durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Einrichtung, ob ihr Kind alleine nach Hause gehen darf. Leben Personensorgeberechtigte getrennt und hält sich ihr Kind mit Einwilligung eines Personensorgeberechtigten oder auf Grund einer gerichtlichen Ent-scheidung gewöhnlich bei einem anderen Personensorgeberechtigten auf, so entscheidet allein der Personensorgeberechtigte, bei dem das Kind lebt, über den Nachhauseweg.

12.4 Bewertet die Einrichtung die Fähigkeit oder situative Verfassung des Kindes, den Weg von oder nach Hause bewältigen zu können oder die Geeignetheit einer abholenden Person, die nicht personensorgeberechtigt ist anders als die Personensorgeberechtigten, kann die Einrichtung dies den Personensorgeberechtigten mitteilen. Dies gilt insbesondere für die Abholung von Kindern unter drei Jahren. Kinder unter drei Jahren werden nur nach Einzelfallprüfung (Bewertung der Tagesverfassung der abholenden Person und Tagesverfassung des Kindes unter drei Jahren) zur Abholung übergeben. Nur Volljährige sind berechtigt, Kinder abzuholen. Bis zur Übergabe an eine geeignete Person verbleibt das Kind in der Einrichtung.

12.5 Im Rahmen der Selbstständigkeitserziehung können Kinder je nach Entwicklungsstand in Absprache mit den Personensorgeberechtigten die Einrichtung verlassen, um Außenkontakte wahrzunehmen (beispielsweise Besuch in der Musikschule). Die Einrichtung ist in dieser Zeit von der Aufsichtspflicht befreit, sofern die Außenkontakte nicht durch Fachkräfte betreut werden. Die Aufsichtspflicht unterliegt in derartigen Fällen den Personensorgeberechtigten.

12.6 Bei Veranstaltungen, an denen die Personensorgeberechtigten teilnehmen (z.B. Feste, Ausflüge), sind die Personensorgeberechtigten grundsätzlich aufsichtspflichtig, sofern vorher keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde.

13 Haftung und Versicherung

13.1 Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände Ihres Kindes wird außer in Fällen von Vorsatz keine Haftung übernommen. Alle persönlichen Gegenstände des Kindes sind mit Namen zu zeichnen. Für spielgerechte Kleidung tragen die Personensorgeberechtigten die Verantwortung.

13.2 Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Eltern. Aus diesem Grund wird dringend geraten, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

14 Digitale Medien, Videografie- und Fotodokumentation

14.1 Das Mitbringen von Geräten für digitale Medien (Smartwatches, Smartphones, etc.) ist Kindern nicht erlaubt.

14.2 Pädagogische Fachkräfte setzen im Rahmen des datenschutzrechtlich Erlaubten digitale Medien für die Bildungs- und Entwicklungsdokumentationen der Kinder ein (Ton, Fotos sowie Videosequenzen)

14.3 Fotos werden für die Dokumentation im Portfolio genutzt. Sie sind gegebenenfalls auch Bestandteil der Bildungs- und Entwicklungsdokumentation eines anderen Kindes, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig ist.

14.4 Ton-, Foto- und Videodokumentation können auch Hinweise auf notwendige Förderbe-darfe Ihres Kindes erkenntlich machen. Im Weiteren dienen sie während Elterngesprächen der Visualisierung gelungener Momente des Kindes im Alltag.

14.5 Bei Festen und Veranstaltungen der Kindertageseinrichtung obliegt der Einrichtung das Hausrecht, womit sie festlegt, ob und wie Fotos oder Filme gemacht werden dürfen. Wer Einschränkungen nicht beachtet, kann von der Einrichtung aufgrund des Hausrechts des Festes oder der Veranstaltung verwiesen werden.

15 Schutzauftrag

15.1 Nach § 8a SGBVIII hat die Stadt den Auftrag den Kindesschutz sicherzustellen. Die pädagogischen Fachkräfte gehen verantwortungsbewusst mit Nähe und Distanz um

15.2 Die pädagogischen Fachkräfte der Kindertageseinrichtungen der Stadt haben das Wohl der ihnen anvertrauten Kinder im Blick. Ziel der Einrichtungen ist deren Schutz vor jeglicher Kindeswohlgefährdung. Eine klare Positionierung für den Kinderschutz, ein Klima offener Auseinan-dersetzung mit dem Thema, Transparenz und Sensibilisierung sind ein Gewinn für die Qualität der Arbeit der Einrichtungen.

16 Elternbeirat

16.1 Nach § 5 des Kindertagesbetreuungsgesetzes werden an Kindertageseinrichtungen Elternbeiräte gebildet. Der Elternbeirat wird jährlich durch die Personensorgeberechtigten gewählt. Eltern im Sinne dieser Richtlinien sind auch Erziehungsberechtigte, denen die Sorge für die Person des Kindes anstelle der Eltern zusteht.

16.2 Zur Bildung des Elternbeirats werden die Eltern der in die Einrichtung aufgenommenen Kinder nach Beginn des Kindergartenjahres von der Stadt einberufen. Der Elternbeirat besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Eltern jeder Gruppe wählen aus ihrer Mitte ein Mitglied und einen Vertreter, die beide Mitglied im Elternbeirat sind. Das Wahlverfahren bestimmen im Übrigen die Eltern. Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Amtszeit des Elternbeirats beträgt ein Jahr. Bis zur Wahl des neuen Elternbeirats führt der bisherige Elternbeirat die Geschäfte weiter. Scheiden alle Kinder eines Mitglieds (Vertreters) des Elternbeirats vor Ablauf der Amtszeit aus, endet mit dem Ausscheiden auch die Mitgliedschaft im Eltern-beirat. Endet die Mitgliedschaft aller Mitglieder und Vertreter vor Ablauf der Amtszeit, ist eine Neuwahl vorzunehmen.

17 Hospitation
Bei und nach einer Hospitation der Personensorgeberechtigten in der Einrichtung sowie während und nach der Eingewöhnungsphase des Kindes, sind die Personensorgeberechtigten zur Ver-schwiegenheit verpflichtet. Dies ist mit einer Verschwiegenheitserklärung abzusichern.

18 Sprachbildung und Sprachförderung

Die Stadt setzt in den Kindertageseinrichtungen Sprachfachkräfte ein. Diese führen regelmäßige Sprachstandsbeobachtungen durch, stimmen diese mit den pädagogischen Fachkräften ab und informieren die Personensorgeberechtigten in Gesprächen.

19 Kooperation - Grundschule - ESU

19.1 Zur Kooperation mit den Grundschulen finden Besuche von Lehrkräften in der Einrichtung, Besuche der zukünftigen Schulkinder in der Schule, sowie gemeinsame Gespräche und auch Ein-zelgespräche über den Entwicklungsstand des Kindes statt. Aus Gründen des Datenschutzes ist die Einverständniserklärung der Personensorgeberechtigten notwendig.

19.2 Im Rahmen der Einschulungsuntersuchung wird geklärt, inwieweit die Schulbereitschaft und die Grundschulfähigkeit des Kindes gegeben sind oder welche Förderung ins Auge gefasst werden müsste. Die Einschulungsuntersuchung gliedert sich in zwei Phasen: Im vierten Lebensjahr des Kindes erklären die Personensorgeberechtigten das Einverständnis für die Befragung der pädagogischen Fachkräfte und für den Informationsaustausch mit pädagogischen Fachkräften, Lehrkräften und Ärzten. Zudem geben sie Einblick in das Impfheft, das U-Heft, den Elternfragebogen (freiwillig) sowie wichtige Befunde aus früheren Untersuchungen. Im letzten Kindergartenjahr empfehlen die Kooperationslehrkräfte die schulärztliche Untersuchung bei den Kindern, deren Schulfähigkeit gefährdet erscheint und die im vorigen Jahr nicht auffällig waren.

20 Regelung in Krankheitsfällen

20.1 Zusätzlich zu den Regelungen des IfSG sind bei unspezifischen fiebrigen Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall, Fieber und Mund-Hand-Fuß-Krankheit die Kinder zu Hause zu be-halten, bis die Symptome zuverlässig abgeklungen sind. Frühestens nach zwei fieberfreien Tagen darf das Kind wieder in die Einrichtung kommen. Gleiches gilt für andere Erkrankungen wie zum Beispiel Durchfallerkrankungen, Erbrechen, Bindehautentzündungen. Die Einrichtung darf Kinder zurückweisen, die noch nicht vollständig genesen sind.

20.2 Wer nach dem IfSG oder den vorstehenden Regelungen die Einrichtung nicht besuchen darf, dem ist auch die Teilnahme an Veranstaltungen, die außerhalb der Tageseinrichtung stattfinden nicht erlaubt.

20.3 Bei Auftreten einer Krankheitserscheinung des Kindes während des Besuchs in der Einrichtung werden die Personensorgeberechtigten informiert. Diese haben ihr Kind umgehend aus der Einrichtung abzuholen.

20.4 Chronische Erkrankungen, wie zum Beispiel Allergien, Aids, Hepatitis, Diabetes, die eine besondere Aufmerksamkeit erfordern, sind der Einrichtung vor Aufnahme beziehungsweise bei Auftreten der Erkrankung unverzüglich mitzuteilen.

20.5 Dass eine Krankheit nicht mehr vorliegt, ist auf Verlangen durch ärztliches Attest nachzuweisen.

21 Medikamentengabe

In besonderen Fällen, insbesondere bei chronisch kranken Kindern, werden ärztlich verordnete Medikamente, die eine Einnahme in der Einrichtung während der Betreuungszeit notwendig machen, nach schriftlicher Vereinbarung zwischen Personensorgeberechtigten und der Stadt auf Grundlage eines ärztlichen Attestes und gegebenenfalls nach Einweisung durch den Arzt verabreicht. Teil der Vereinbarung müssen sein:

  • Die Personensorgeberechtigten entbinden den behandelnden Arzt von seiner ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Leitung und der betreuenden Fachkraft der Einrichtung, sodass auf diese Weise Rückfragen zur Erkrankung und Medikation jederzeit möglich sind.
  • Eine Versicherung des behandelnden Arztes, dass die notwendigen Medikamente auch durch nicht fachkundiges Personal verabreicht werden können.
  • Die Haftung der Stadt sowie der pädagogischen Fachkräfte wird soweit rechtlich möglich ausgeschlossen.
  • Die Vereinbarung zur Medikamentenvergabe kann jederzeit von beiden Vertragspartnern ohne Angaben von Gründen widerrufen werden.

22 Zecken

Generell werden Kinder nicht nach Zecken abgesucht. Die Personensorgeberechtigten entscheiden, wie das pädagogische Fachpersonal im Falle eines Zeckenfundes beim jeweiligen Kind verfahren soll und teilen dies der Einrichtung wenigstens in Textform vor der Aufnahme und bei Änderungen mit.

23 Inkrafttreten
Die Benutzungsordnung tritt zum 01.09.2022 in Kraft. Die bisherige Ordnung der Tageseinrich-tungen für Kinder tritt gleichzeitig außer Kraft.

Gebührenverzeichnis 2023/2024
Gebührenverzeichnis Kindergartenjahr 2023/2024 (ab September 2023)
               
I. Elternbeiträge
               
Elternbeiträge für Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt (ü3)
Betreuungsart, Alter des Kindes, Betreuungsstunden pro Tag Regelgruppe
3 - 6 Jahre
VÖ-Gruppe
3 - 6 Jahre
max. 6 h/Tag
VÖ-Gruppe
3 - 6 Jahre
max. 7 h/Tag
GT-Gruppe
3 - 14 Jahre
max. 8 h/Tag
GT-Gruppe
3 - 14 Jahre
max. 9 h/Tag
GT-Gruppe
3 - 14 Jahre
max. 10,5 h/Tag
GT-Gruppe
3 - 14 Jahre
max. 11 h/Tag
Für das Kind aus einer Familie mit
1 Kind monatlich
151 € 181 € 211 € 242 € 272 € 317 € 332 €
Für das Kind aus einer Familie mit
2 Kindern unter 18 Jahren monatlich
117 €

140 €

164 € 187 € 211 € 246 € 257 €
Für das Kind aus einer Familie mit
3 Kindern unter 18 Jahren monatlich
79 € 95 € 111 € 126 € 142 € 166 € 174 €
Für das Kind aus einer Familie mit
4 und mehr Kindern unter 18 Jahren monatlich
26 € 31 € 36 € 42 € 47 € 54 € 57 €
               
Elternbeiträge für Kinder unter 3 Jahren (u3)
Betreuungsart, Alter des Kindes, Betreuungsstunden pro Tag Krippe (VÖ)
0 - 3 Jahre
max. 6 h/Tag
Krippe (VÖ)
0 - 3 Jahre
max. 7 h/Tag
Krippe (GT)
0 - 3 Jahre
max. 8 h/Tag
Krippe (GT)
0 - 3 Jahre
max. 9 h/Tag
Krippe (GT)
0 - 3 Jahre
max. 10,5 h/Tag
   
Für das Kind aus einer Familie mit
1 Kind monatlich
401 € 467 € 534 € 601 € 701 €    
Für das Kind aus einer Familie mit
2 Kindern unter 18 Jahren monatlich
298 € 348 € 397 € 447 € 521 €    
Für das Kind aus einer Familie mit
3 Kindern unter 18 Jahren monatlich
202 € 235 € 269 € 302 € 353 €    
Für das Kind aus einer Familie mit
4 und mehr Kindern unter 18 Jahren monatlich
80 € 93 € 107 € 120 € 140 €    
               
               
II. Verpflegungskostenbeitrag für die Verpflegung der Kinder mit warmen Mahlzeiten
               
In allen städtischen Kindertagesstätten gilt ein einheitlicher Verpflegungskostenbeitrag
für die Verpflegung mit warmen Mahlzeiten:
               
  Verpflegungskostenbeitrag
pro Portion
       
Kinder unter 3 Jahren 3,50 €        
Kinder ab dem 3. Lebensjahr bis Schuleintritt 3,80 €        

Steuern und Gebühren

Hundesteuersatzung

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

vom 29.11.2017

Stand und Änderungen

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBI. S. 581) sowie §§ 2, 8, 9, 11 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 04.05.2009 (GBI. S. 206) hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 29.11.2017 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Steuergegenstand

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd erhebt die Hundesteuer nach Bestimmungen dieser Satzung.

(2) Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient.

(3) Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden gehalten, so ist die Stadt Schwäbisch Gmünd steuerberechtigt, wenn der Hundehalter seinen Hauptwohnsitz in Schwäbisch Gmünd hat.

§ 2 Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger

(1) Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes.

(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.

(3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten.

(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(5) Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.

§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am 1. Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Zeitpunkt.

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 5 bleiben unberührt.

§ 4 Erhebungszeitraum; Entstehung der Steuer

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.

(3) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalenderjahr mit dem Beginn der Steuerpflicht.

§ 5 Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt ab dem Kalenderjahr 2018

a) für den ersten Hund 114,00 €

b) für jeden weiteren Hund 228,00 €

c) für den ersten gefährlichen Hund bzw. Kampfhund 516,00 €

d) für jeden weiteren gefährlichen Hund bzw. Kampfhund 1.032,00 €

und ab dem Kalenderjahr 2021

a) für den ersten Hund 126,00 €

b) für jeden weiteren Hund 252,00 €

c) für den ersten gefährlichen Hund bzw. Kampfhund 516,00 €

d) für jeden weiteren gefährlichen Hund bzw. Kampfhund 1.032,00 €

Hunde, für die nach § 6 Steuerbefreiung gewährt wird, sowie Hunde im Sinne von Abs. 4 bleiben bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nach Abs. 1 b) außer Betracht.

(2) Beginnt, endet oder ändert sich die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.

(3) Die Zwingersteuer im Sinne von § 7 beträgt das Dreifache des Steuersatzes nach Absatz 1 a).

(4) Gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind alle Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde, die bissig sind, die in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oder die zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild, Vieh oder anderen Tieren neigen. Kampfhunde im Sinne dieser Satzung sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Als Kampfhunde gelten insbesondere Hunde folgender Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden:

American Staffordshire Terrier

Bullterrier

Pit Bull Terrier

Bullmastif

Staffordshire Terrier

Dogo Argentino

Bordeau Dogge

Fila Brasileiro

Mastin Espanol

Mastino Napoletano

Mastiff

Tosa Inu

§ 6 Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen

(1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind insbesondere Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen

2.
a) Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen; sie bleiben nach ihrem Ausscheiden vom aktiven Dienst bis zum Lebensende von der Steuer befreit, sofern sie mindestens 3 Jahre für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung gestanden haben.

b) Hunden, die als Therapie-oder Besuchshunde ausgebildet sind und regelmäßig im Einsatz sind. Die Einsatzorte und Einsatztermine sind regelmäßig nachzuweisen.

c) Hunden, die als brauchbare Jagdhunde ausgebildet sind und die nachweislich regelmäßig als Nachsuchenhunde zum Einsatz kommen (§ 38 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)).

3. Hunden, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Betrieben im Außenbereich gehalten werden. Trifft diese Voraussetzung zu, ist die Befreiung für 1 Hund zu gewähren.

(2) Für Kampfhunde im Sinne des § 5 Abs. 4 wird eine Steuerermäßigung um 50 % gewährt, wenn der Halter eine bestandene Verhaltensprüfung und Begleithundeprüfung nachweist.

§ 7 Zwingersteuer

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassenreine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse nach § 5 Abs. 3 erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer von der Stadt anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen sind.

(2) Die Ermäßigung ist nicht zu gewähren, wenn in den letzten drei Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet worden sind.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf gefährliche Hunde und Kampfhunde im Sinne von § 5 Abs. 4.

§ 8 Allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen

(1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 3 Abs. 1 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend.

(2) Die Steuervergünstigung ist zu versagen, wenn

1. die Hunde, für die eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind,

2. keine ordnungsmäßigen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt werden oder wenn solche Bücher der Stadt nicht bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres vorgelegt werden. Wird der Zwinger erstmals nach dem Beginn des Kalenderjahres betrieben, so sind die Bücher bei Antragstellung der jeweiligen Ermäßigung vorzulegen.

3. in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 a) die geforderte Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt von den Hunden mit Erfolg abgelegt wurde.

4. in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 b) und 2 c) die erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt werden.

§ 9 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

(2) In den Fällen der §§ 3 und 4 Abs. 3 ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.

(3) Endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres (§ 3 Abs. 2) und war die Steuer bereits festgesetzt, ergeht ein Änderungsbescheid.

§ 10 Anzeigepflicht

(1) Wer im Stadtgebiet einen über 3 Monate alten Hund hält, hat dies der Stadt innerhalb eines Monats nach Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das Alter von 3 Monaten erreicht hat, unter Angabe der Rasse schriftlich anzuzeigen. Besteht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits eine Hundehaltung im Sinne von § 5 Abs. 4, so ist diese Haltung innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Satzung der Stadt schriftlich anzuzeigen.

(2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

(3) Wird ein Hund veräußert, so ist in der Anzeige nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben.

(4) Die Anzeigepflichten gelten auch für Hunde, deren Haltung keinen steuerbaren Aufwand darstellt bzw. für die ein Anspruch auf Steuerbefreiung besteht.

§ 11 Hundesteuermarken

(1) Für jeden Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt bleibt, ausgegeben.

(2) Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig, höchstens jedoch für den auf den Marken angegebenen Zeitraum.

(3) Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach § 7 herangezogen werden, erhalten zwei Hundesteuermarken.

(4) Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen. Eine wegen Zeitablauf ungültig gewordene Hundesteuermarke ist bis Ausgabe einer neuen Marke zu tragen.

(5) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Stadt zurückzugeben.

(6) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 5,00 € ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke; die unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist die Ersatzmarke unverzüglich an die Stadt zurückzugeben.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach §§ 10 oder 11 zuwiderhandelt.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

 

Parkgebührenordnung

Parkgebührensatzung der Stadt Schwäbisch Gmünd

Aufgrund von § 4 GemO, § 2 KAG, § 6a StVG und §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 ParkGebVO hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd in seiner Sitzung vom 21.12.2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für Parkgebühren an öffentlichen Kurzzeitparkplätzen sowie das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkplatzmangel (Bewohnerparkausweise) in Schwäbisch Gmünd.

§ 2 Kurzzeitparkplätze

  1. Das Parken auf durch Verkehrszeichen als Kurzzeitparkplätze ausgewiesenen öffentlichen Wegen und Plätzen ist gebührenpflichtig.

  2. Die Gebührenpflicht gilt nur werktags von 08.30 Uhr bis 18.00 Uhr. Abweichend hiervon gilt die Gebührenpflicht auf den an der Verbindungsstraße von Wetzgau-Rehnenhof nach Wustenriet gelegenen Kurzzeitparkplätzen am Himmelsgarten an allen Tagen der Woche von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr.

  3. Die Gebührenschuld entsteht mit dem Parken eines Fahrzeugs zu gebührenpflichtiger Zeit auf einem Kurzzeitparkplatz. Sie ist sofort fällig und für jedes Fahrzeug zu entrichten.

  4. Gebührenschuldner ist, wer ein Fahrzeug zu gebührenpflichtiger Zeit auf einem Kurzzeitparkplatz parkt.

  5. Die Höhe der Parkgebühren ist bei einer Parkdauer

1. bis zu 30 Minuten:                 0,50 €

2. über 30 bis zu 60 Minuten:    1,50 €

und, soweit zugelassen,

3. über 60 bis zu 90 Minuten:     2,00 €

    6. Abweichend von Abs. 5 ist die Höhe der Parkgebühren auf den in Abs. 2, S. 2 genannten Parkplätzen am Himmelsgarten bei einer Parkdauer

  1. bis zu 30 Minuten:              0,50 €

  2. über 30 bis zu 60 Minuten: 1,00 €

  3. über 60 Minuten bis zu vier Stunden: 3,00 €

  4. über vier Stunden bis zum Ende der Gebührenpflicht am Tag des Parkens: 5,00 €

§ 3 Bewohnerparkausweise

  1. Bewohnerparkausweis werden an Einwohner und Gewerbetreibende ausgegeben, die ihren Hauptwohn- bzw. Geschäftssitz in einer durch Verkehrszeichen kenntlich gemachten Bewohnerparkzone haben.

  2. Das Ausstellen des Bewohnerparkausweises ist gebührenpflichtig. Gebührenschuldner ist der Ausweisinhaber, die Gebühr entsteht mit Ausstellen des Ausweises und ist sofort fällig.

  3. Die Gebühr für das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises beträgt:
  1. für Einwohner: 90,00 € pro Jahr

  2. für Gewerbetreibende: 360,00 € pro Jahr

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Schwäbisch Gmünd über die Festsetzung der Gebühren für das Parken vom 01.06.2022 außer Kraft.

Gebührensatzung Stadtarchiv

Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Stadtarchivs Schwäbisch Gmünd (Stadtarchiv-Gebührensatzung)

Stand und Änderungen

Aufgrund der §§ 4 und 10 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 und der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 28. Mai 1996 hat der Gemeinderat am 25.07.2001 folgende Benutzungsordnung für das Stadtarchiv Schwäbisch Gmünd mit Änderungen vom 10.12.2003 als Satzung beschlossen:

§ 1 Gegenstand der Satzung

(1) Für die Benutzung des Stadtarchivs Schwäbisch Gmünd werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

(2) Entstehen dem Stadtarchiv durch die Benutzung oder durch sonstige Leistungen für einen Benutzer Auslagen, so sind diese neben den Gebühren zu entrichten.

§ 2 Gebührenhöhen

(1) Für die Vorlage oder Versendung von Archivalien und archivischen Hilfsmitteln, die Erteilung mündlicher oder schriftlicher Fachauskünfte, die Erstellung von Gutachten und sonstigen Tätigkeiten, die über die übliche einfache archivische Beratung und Auskunftserteilung hinausgehen, werden Gebühren erhoben. Die Gebühren betragen je angefangene halbe Stunde bei Inanspruchnahme

einer wissenschaftlichen Fachkraft

27,00 €

einer anderen Dienstkraft

21,00 €.

 

(2) Die Gebühren betragen:

a) für die Benutzung von Meldeunterlagen von Personen, deren Geburt mehr als 120 Jahre zurückliegt, pro Auskunft 10,00 €

b) für die Benutzung von Meldeunterlagen von Personen, deren Geburt weniger als 120 Jahre zurückliegt werden Gebühren entsprechend den Sätzen des Meldeamtes Schwäbisch Gmünd erhoben.

(3) Die Gebühren bemessen sich für die Anfertigung von Kopierarbeiten nach der Zahl der Kopien.

Die Gebühren betragen für:

a) Normalkopien je 0,50 € für DIN A3

b) Normalkopien je 0,25 € für DIN A4

c) Kopien vom Readerprinter je 5,00 €

d) für wissenschaftliche und heimatkundliche Forschungen sowie Schüler und Studenten für DIN A3 0,25 € und für DIN A4 0,10 €.

(4) Abweichend von den Abs. 1 und 3 werden für die nachstehend genannten Tätigkeiten Pauschalgebühren erhoben. Die Gebühren betragen:

a) für Fotoarbeiten, die an Firmen vergeben werden müssen, neben den dadurch entstehenden Auslagen für die Firmen: je Fotoauftrag: 5,00 €.

b) je Versendung von Kopien: 2,50 €.

Erläuterungen zu § 2 Abs. 2 b der Stadtarchiv - Gebührensatzung

Meldewesen:

1 Gebühren

1.1 Auskunft aus archivierten standesamtlichen Unterlagen

1.1.1 Wenn die Auskunft ohne Nachfragen oder Ermittlungen allein aus dem Melderegister erteilt werden kann, je Fall: 5,00 €.

1.1.2 Wenn Feststellungen durch Nachfragen, Ermittlungen oder durch Rückgriff auf Meldeunterlagen außerhalb des Melderegisters erforderlich sind (erweiterte Erhebung) je Fall: 10,00 €.

Standesamt:

2 Gebühren

2.1 Erteilung von Auskünften aus archivierten Datenbeständen

2.1.1 Wenn die Auskunft ohne Nachfragen oder Ermittlungen allein aus dem archivierten Standesamtsregister erteilt werden kann, je 5,00 €

2.1.2 beglaubigte Kopien je Fall 5,00 €

2.1.3 Wenn Feststellungen durch Nachfragen, Ermittlungen oder durch Rückgriff auf Sammelunterlagen erforderlich sind je Fall 10,00 €

2.1.4 Wenn weitere Erhebungen notwendig sind gilt die allgemeine Gebührenordnung für Benutzung des Stadtarchivs: Für eine wissenschaftliche Fachkraft 27,00 € je angefangenen halbe Stunde, einer anderen Dienstkraft 21,00 €

§ 3 Gebührenbefreiung

(1) Gebühren werden nicht erhoben für einfache archivarische Beratung

(2) Gebühren werden nicht erhoben bei Inanspruchnahme durch

a) Benutzer, die nachweisbar wissenschaftliche oder heimatkundliche Zwecke verfolgen und das Ergebnis ihrer Forschungen dem Stadtarchiv kostenlos zur Verfügung stellen,

b) Benutzer, soweit sie nach Art. 4 Abs. 1 des Kostengesetzes von der Zahlung von Gebühren befreit sind,

c) Schüler und Studenten, die in der Regel das Ergebnis ihrer Arbeiten dem Stadtarchiv kostenlos zur Verfügung stellen.

d) Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften sowie der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit die Benutzung in eigener Sache erfolgt, Gegenseitigkeit gewährt wird und die Benutzung rechtlichen Forschungen dient.

(3) Von einer Gebührenerhebung kann außerdem Abstand genommen werden, wenn die Benutzung des Archivguts im städtischen Interesse liegt.

§ 4 Kostenschuldner

(1) Schuldner der nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren und Auslagen ist derjenige, der die Einrichtungen des Stadtarchivs benutzt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 5 Entstehen, Fälligkeit und Vorauszahlung der Gebühren und Auslagen

(1) Die Gebühren entstehen mit Beginn der Benutzung. Sie werden mit Abschluss der Benutzung fällig.

(2) Die Stadt kann ab Beantragung der Benutzung Vorauszahlungen auf die Gebühren in Höhe der voraussichtlichen Gebührenschuld verlangen. Sie kann die Benutzung des Stadtarchivs von der Entrichtung der Vorauszahlung abhängig machen.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt ab 1. Januar 2004 in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung vom 1. August 2001 außer Kraft.

Verwaltungsgebührensatzung mit Anlage Gebührenverzeichnis

Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)

vom 06.12.2006, geändert am 14.03.2012 und am 10.04.2019

§ 1 Gebührenpflicht

Die Stadt Schwäbisch Gmünd erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes und als untere Baurechtsbehörde im Sinne der Landesbauordnung Gebühren nach dieser Satzung (Verwaltungsgebühren), soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmt. § 2 Abs. 2 und 4 Landesgebührengesetz gilt entsprechend. Unberührt bleiben Bestimmungen über die Erhebung von Gebühren in besonderen Gebührensatzungen und Entgelten (z.B. Abgaben von Geodaten) der Stadt Schwäbisch Gmünd.

§ 2 Gebührenfreiheit

(1) Gebühren werden nicht erhoben für öffentliche Leistungen, die folgende Angelegenheiten betreffen (sachliche Gebührenfreiheit):

  1. Gnadensachen,
  2. das bestehende oder frühere Dienstverhältnis von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes,
  3. die bestehende oder frühere gesetzliche Dienstpflicht oder die bestehende oder frühere an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistete Tätigkeit,
  4. Prüfungen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, mit Ausnahme von Prüfungen zur Notenverbesserung,
  5. Leistungen geringfügiger Natur, insbesondere mündliche,
  6. die behördliche Informationsgewinnung, mit Ausnahme der Vermessungsgebühren,
  7. Verfahren, die von der Stadt Schwäbisch Gmünd ganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind, mit Ausnahme der Entscheidung über Rechtsbehelfe.

(2) Von der Entrichtung der Verwaltungsgebühren sind die in § 10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 und Abs. 2 LGebG genannten Stellen befreit (persönliche Gebührenfreiheit), soweit Gegenseitigkeit besteht:

  1. das Land Baden-Württemberg,
  2. die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden,
  3. die Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände sowie Verbände der Regionalplanung in Baden-Württemberg.

Die Gebührenbefreiung tritt nicht ein, soweit die in diesem Absatz Satz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen.

(3) Im Übrigen kann im Einzelfall von der Festsetzung der Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Festsetzung der Gebühr nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre (Gebührenerleichterungen).

§ 2a Gebührenfreiheit bei öffentlichen Leistungen der unteren Verwaltungs-/Baurechtsbehörde – Gebührenerleichterung

(1) Für die sachliche Gebührenfreiheit gelten die Bestimmungen des § 9 Landesgebührengesetz entsprechend.

(2) Für die persönliche Gebührenfreiheit gelten die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 bis 6 LGebG entsprechend, soweit Gegenseitig besteht:

Soweit die Stadt Schwäbisch Gmünd als untere Verwaltungsbehörde i. S. d. Landesverwaltungsgesetzes oder Aufgaben der unteren Baurechtsbehörde wahrnimmt gilt ferner § 10 Abs. 3 bis 6 LGebG, wonach Kirchen, die sonstigen als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie deren Untergliederungen und Mitgliedsverbände und die ihnen zugeordneten Einrichtungen, Anstalten und Stiftungen der freien Wohlfahrts- und Gesundheitspflege gebührenbefreit sind. Die Gebührenbefreiung trifft nicht ein, soweit die in § 10 Absätze 3 und 4 LGebG genannten Stellen berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. Für diese Stellen gilt § 10 Abs. 5 Satz 1 LGebG nur nach Maßgabe von § 10 Abs. 5 Satz 2 LGebG (nur für deren steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe oder Betriebe gewerblicher Art).

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühr ist derjenige verpflichtet:

  1. dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist,
  2. der die Gebühren- und Auslagenschuld durch eine gegenüber der Stadt Schwäbisch Gmünd abgegeben schriftlichen Erklärung übernommen hat,
  3. der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Gebührenhöhe

(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem als Anlage dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestand der Satzung.

Für öffentliche Leistungen, für die im Gebührenverzeichnis weder eine Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist eine Gebühr von 2,50 Euro bis 10.000,00 Euro zu erheben.

Unberührt bleiben Bestimmungen über Gebühren und Beiträge in besonderen Satzungen der Stadt.

(2) Die Gebühr soll die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken.

(3) Werden nach dem Gebührenverzeichnis Gebühren nach festen Sätzen erhoben, kann das wirtschaftliche und sonstige Interesse der Gebührenschuldner unberücksichtigt bleiben.

(4) Ist eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, nach der Bedeutung des Gegenstandes, nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner sowie nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, zum Zeitpunkt ihrer Beendigung.

(5) Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so sind der Verkehrswert, die Baukosten, der Flächen- und Bodenwert etc. zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistungen oder eine andere hierfür geeignete Bemessungsgrundlage maßgebend. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Stadt Schwäbisch Gmünd den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen.

(6) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von einem Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens 2,50 € erhoben, soweit im Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.

(7) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Erbringung der öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird je nach dem Stand der Bearbeitung ein Zehntel bis zur Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 2,50 €.

(8) Bei mehreren, nebeneinander vorzunehmenden gebührenpflichtigen Leistungen entstehen Gebühren einzeln nach den jeweiligen vorgesehenen und festzusetzenden Gebühren des Gebührenverzeichnisses.

§ 5 Auskunftspflicht

Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen und die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen.

§ 6 Fälligkeit, Zahlung, Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen

(1) Die Gebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig, es sei denn, es wird ein späterer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt. Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erbracht wird, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden.

(2) Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Die Stadt Schwäbisch Gmünd kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses darauf hingewiesen worden ist.

(3) Schriftstücke, Ausfertigungen, Abschriften, zurückzugebende Urkunden oder sonstige Sachen, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden oder an den Gebührenschuldner auf dessen Kosten unter Nachnahme der Gebühr übersandt werden.

§ 7 Auslagen

(1) Auslagen sind Ausgaben, die die Stadt Schwäbisch Gmünd Dritten bezahlt, um die öffentliche Leistung erbringen zu können. In den Gebühren nach dieser Satzung sind die der Stadt Schwäbisch Gmünd erwachsenden Auslagen in der Regel inbegriffen. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt; dasselbe gilt, wenn für eine Amtshandlung keine Gebühr ermäßigte Gebühren erhoben wird.

(2) Als das übliche Maß erheblich übersteigende Auslagen nach Abs. 1 Satz 2 sind insbesondere anzusehen:

  1. Gebühren der Telekommunikation
  1. Reisekosten,
  1. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
  1. Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung,
  1. Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und Lieferungen,
  1. Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen.

Diese Auslagen werden entsprechend (1) gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt.

(3) Auf die Erstattung von Auslagen sind die für die Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit den Aufwendungen des zu erstattenden Betrages. Soweit die Höhe der Aufwendungen noch nicht endgültig ermittelt werden kann, können Vorschusszahlungen und Sicherheitsleistungen nach § 6 dieser Satzung erhoben werden.

§ 8 Entstehung der Gebühren und Auslagen

Die Gebühren- und Auslagenschuld entsteht mit Beendigung der öffentlichen Leistung, für die sie erhoben wird.

Bei Zurücknahme eines Antrages nach § 4 Abs. 7 dieser Satzung entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme, in den anderen Fällen des § 4 Abs. 6 Satz 1 dieser Satzung mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.

§ 9 In-Kraft-Treten

Die 2. Änderung der Satzung tritt am 01.05.2019 in Kraft.

- Gebührenverzeichnis -

     

Bereich 1

   
     

1

Allgemeine öffentliche Leistungen
(Gebühren- und Auslagentatbestände, die für alle Verwaltungsbereiche gelten)

lfd. Nr.

öffentliche Leistungen (Produktbezeichnung/Produktnummer)

Gebühr

1.

Allgemeine öffentliche Leistungen,
soweit nicht Bundes- oder Landesrecht, speziellere städtische Satzungen oder ein spezieller Gebührentatbestand dieser Satzung etwas anderes bestimmen

 

1.1.

Allgemeine Verwaltungsgebühr (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung)

2,50 € - 10.000 €

1.2.

Auskünfte aus Akten und Büchern oder Einsichtnahme in solche (1)         

 

1.2.1.

Auskünfte aus Akten und Büchern oder Einsichtnahme in solche

2,50 € - 500 €

1.2.2.

Leistungen geringfügiger Natur, insbesondere mündliche (§ 2 Abs.1 Nr.5 der Satzung)

gebührenfrei

1.3.

Anträge

 

1.3.1.

Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen Anträgen, Erklärungen, Gesuchen und dgl., die von der Gemeinde nicht in eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, soweit die Mitwirkung der Gemeinde nicht vorgeschrieben oder angeordnet ist.

2,50 € - 100 €

1.3.2.

Ablehnung eines Antrages (§ 4 Abs. 6 Satz 1 der Satzung)

1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens 2,50 €

1.3.3.

Ablehnung eines Antrages wegen Unzuständigkeit (§ 4 Abs. 6 Satz 2 der Satzung)

gebührenfrei

1.3.4.

Zurücknahme eines Antrages oder eine öffentliche Leistung unterbleibt aus sonstigen Gründen, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Erbringung der öffentlichen Leistung aber noch nicht beendet war (§ 4 Abs. 7 der Satzung).

            1/10 bis zur Hälfte der vollen Gebühr, mindestens 2,50 €

1.4.

Befreiungen (Ausnahmebewilligungen) von Rechtsvorschriften und sonstigen allgemeinen Anordnungen. (1)

7 € - 8000 €

1.5.

Beglaubigungen, Bestätigungen (1) (2)

 

1.5.1.

Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln

2,50 € - 150 €

1.5.2.

Beglaubigung / Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Unterschrift, die die Behörde selbst erstellt hat.

 

 

je Urkunde

2 €

 

in anderen Fällen für jede angefangene Seite

2,50 €

 

ab 10 Seiten

25 € - 150 €

1.5.3.

Beglaubigung von Schulzeugnissen von Schulen

1,50 €

 

ab 10 Seiten

15 € - 150 €

1.6.

Bescheinigungen

 

1.6.1.

Bestätigungen, Zeugnisse, Atteste, Ausweise aller Art (auch Zweit- und Mehrfertigungen)

2,50 € - 50 €

1.6.2.

Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung

10 €

1.6.3.

Ausstellung einer Wählbarkeitsbescheinigung (§ 10 Abs. 4 KomWG)

20 €

1.6.4.

Bescheinigungen für den Empfang und die Verwendung von Zuwendungen für steuergünstige Zwecke im Sinne des Einkommen- und körperschaftsteuerrechts (z. B. § 10 b EStG) (Steuerbescheinigungen)

gebührenfrei

1.7.

Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Konzessionen, Bewilligungen und dergleichen aller Art

2,50 € - 500 €

1.8.

Hinterlegungen

 

1.8.1.

Annahme von Urkunden samt Anlagen je Stück, soweit nicht unter 1.8.3.

2,50 €

1.8.2.

Rückgabe von Urkunden je angefangenem Jahr der Hinterlegung, falls sie erst nach Ablauf eines Jahres erfolgt

2,50 €

1.8.3.

Annahme von Geld, Wertsachen, Wertpapieren

1% des Wertes,
mindestens 2,50 €

1.8.4.

Rückgabe von Geld, Wertsachen und Wertpapieren je angefangenem Jahr der Hinterlegung

0,5 % des Wertes,
mindestens 2,50 €

1.9.

Aktenübersendungen (3)

3 € - 25 €

1.10.

Rechtsbehelfe
(Widerspruch, Einspruch im Wahlanfechtungsverfahren, Gegenvorstellung, Dienstaufsichtsbeschwerde usw.)

 

1.10.1.

wenn die Rechtsbehelfe im Wesentlichen als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen werden oder wenn die Gebühr einem Gegner auferlegt werden kann, der die angefochtene Entscheidung beantragt hat.

10 € - 500 €

1.10.2.

bei Zurücknahme des Rechtsbehelfe, wenn kein Grund vorliegt, von einem Gebührenansatz abzusehen

1/10-1/2 der Gebühr nach 1.10.1., mindestens 2,50 €

1.11.

Schreib-, Fotokopier - und Vervielfältigungsgebühren (4)

 

1.11.1.

hand- oder maschinenschriftlich hergestellte Ausfertigungen, Abschriften, Auszüge aus Akten, Protokollen von öffentlichen Verhandlungen, amtlichen Büchern, Registern usw. sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden), die auf Antrag zusätzlich erteilt werden, je angefangene Seite, einschließlich Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk

5 €

1.11.2.

Bei Schriftstücken, die in fremder Sprache abgefasst sind, je angefangene Seite

10 €

1.11.3.

Bei Schriftstücken in tabellarischer Form (Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dgl.) oder von wissenschaftlichen Texten nach dem Zeitaufwand

je angefangene Viertelstunde 7 €

1.11.4.

Fotokopien und mittels Textautomat erstellte Mehrstücke

 

 

Schwarz-Weiß-Kopien, bei einem Format bis DIN A 4

erste Seite 0,75 €;
jede weitere Seite 0,50 €

 

Schwarz-Weiß-Kopien, bei einem Format bis DIN A 3

erste Seite 1,25 €;
jede weitere Seite 1 €

 

Farbkopien, bei einem Format bis DIN A 4

erste Seite1,25 €;
jede weitere Seite 1 €

 

Farbkopien, bei einem Format bis DIN A 3

erste Seite 2,50 €;
jede weitere Seite 2 €

 

Planabzüge (im Bereich Tiefbau-, Garten-, Friedhofsamt und Stadtentwässerung)

20 € pro m²

1.11.5.

Für von Schulen gefertigte Abschriften und Fotokopien von Schulzeugnissen, sowie automatisiert erstellte Mehrfertigungen, unabhängig von der Seitenzahl, je Fertigung.

1 €

 

Bei Abgangs- oder Abschlusszeugnissen sind die ersten fünf Mehrfertigungen, Abschriften oder Fotokopien gebührenfrei. Zeugnisse, Bescheinigungen usw. aus Beruf und Fortbildung gelten hier nicht als Schulzeugnisse.

 

1.11.6.

Schulbesuchsbescheinigungen, Schülerausweise

 

 

Erstmalige Ausstellung eines Schülerausweises in der jeweils besuchten Klasse

gebührenfrei

 

Ersatzweise Ausstellung eines verloren gegangenen Schülerausweises

3 €

 

Ausstellung von sonstigen Schulbescheinigungen

gebührenfrei

1.11.7.

Vervielfältigungen auf mechanischem Wege je nach Umfang, Schwierigkeit und Aufwand, je Seite

1 € - 2,50 €

 

Für die Beglaubigung oder Bestätigung der Übereinstimmung wird eine besondere Gebühr nach lfd. Ziffer 1.5. angesetzt.

 

Bereich 2

   

 

 

 

2

SICHERHEIT UND ORDNUNG (12)

 

lfd. Nr.

öffentliche Leistungen (Produktbezeichnung/Produktnummer)

Gebühr

 

ORDNUNGSWESEN (12.20)

 

2.1.

Verwaltung von Fundsachen/Fundtieren
Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder (12.20.01)

 

2.1.1.

bei Sachen bis zu 500,00 € Wert

5 % des Wertes,
mindestens 2,50 €

2.1.2.

bei Sachen über 500,00 € Wert

5 % von 500 € und
1 % des übersteigenden Wertes (Mehrwertes)

2.2.

Bearbeitung von Angelegenheiten der Gefahrenabwehr (12.20.02)

 

2.2.1.

Ausstellung eines Leichenpasses (§§ 44 und 45 BestattG)

2,50 € - 25 €

2.2.2.

Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Feuerbestattung (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BestattVO)

5 € - 20 €

2.2.3.

Anordnung einer Bestattung nach § 31 BestattG

50 € - 150 €

2.2.4.

Erlaubnis zur Feuerbestattung nach § 35 Abs.1 BestattG, § 16 BestattVO (für Krematorium Schwäbisch Gmünd GmbH) (5)

14 € - 50 €

2.2.5.

Sonstige Erlaubnisse  nach dem BestattG

14 € - 50 €

2.3.

Bearbeitung von Waffen- und Sprengstoffangelegenheiten, Jagd- und Fischereiwesen (12.20.03)

 

2.3.1.

Fischereischeine (5)

5 € - 25 €

2.3.2.

Waffen- und Sprengstoffrecht

 

2.3.2.1.

Ausstellungen von Erlaubnissen zum Waffenbesitz

 

2.3.2.1.1.

Waffenbesitzkarte (grün) für:

 

 

Sportschützen

65 €

 

Jagdscheininhaber

50 €

 

Erbfälle

70 €

 

für sonstige Antragsteller (Bewachungsgewerbe etc.)

100 €

2.3.2.1.2.

Waffenbesitzkarte (gelb) für Sportschützen

65 €

2.3.2.1.3.

Waffenbesitzkarte (rot) für Waffensachverständige und -sammler

 

 

Ausstellung

260 €

 

Änderungen und Erweiterungen

165 €

2.3.2.1.4.

Gemeinsame Waffenbesitzkarte

Zuschlag von 30 € zu den

 

 

Gebühren von 2.12.1 bis

 

 

2.12.3 pro WBK

2.3.2.2.

Erlaubnis zum Verbringen von Waffen in, durch und aus der Bundesrepublik

35 €

2.3.2.3.

Waffenschein

 

 

Ausstellung

200 €

 

Verlängerung der Geltungsdauer

150 €

2.3.2.4.

Kleiner Waffenschein

60 €

2.3.2.5.

Europäischer Feuerwaffenpass

 

 

Ausstellung

65 €

 

Eintrag/Austrag von Waffen im europ. Feuerwaffenpass

20 €

 

Verlängerung der Geltungsdauer

20 €

2.3.2.6.

Munitionserwerbsschein

65 €

2.3.2.7.

Ein- und Austragungen von Waffen, Munition und Erwerbsberechtigungen

 

 

Voreintrag einer Erwerbsberechtigung für eine oder mehrere Waffen, pro

55 €

 

Waffenbesitzkarte

 

 

Ein- und Austragungen von Schusswaffen oder Wechsel-/Austauschläufen bei

20 €

 

den Erlaubnissen nach 2.3.2.1., pro Schusswaffe

 

 

Munitionerwerbsberechtigungen pro Waffenbesitzkarte

30 €

2.3.2.8.

Waffenrechtliche Überprüfungen

 

 

Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit

25 €

 

Überprüfung der Waffenverwahrung/Aufbewahrung

80 €

2.3.2.9.

Waffenrechtliche Erlaubnisse zum Handel mit und Herstellung von

100 € - 2.500 €

 

Schusswaffen und/oder Munition

 

2.3.2.10.

Zweitausfertigung von waffenrechtlichen Urkunden

30 €

 

 

je Urkunde

2.3.2.11.

Waffenrechtliche Erlaubnis zum Betrieb oder nach

200 € - 600 €

 

einer wesentlichen Änderung einer Schießstätte

 

2.3.2.12.

Erlaubnis zum Schießen außerhalb v.Schießstätten

50 € - 600 €

2.3.2.13.

Behördliche Verwahrung/Aufbewahrung von Waffen, Munition etc.

 

 

Gebühr pro Waffe und Monat (einschl. Munition)

20 €

 

Nur Munition pro Fall und Monat

7 €

2.3.2.14.

Sprengstoffrechtliche Erlaubnisse

 

2.3.2.14.1.

Gewerblicher Bereich

 

 

Erlaubnis zum Umgang und Verkehr

300 € - 1000 €

 

Lagerung/Lagergenehmigungen

150 € - 3000 €

 

Mehrfertigungen pro Urkunde

30 €

2.3.2.14.2.

Erlaubnis/bearbeiten von gewerblich angezeigten abzubrennenden

40 € - 150 €

 

Feuerwerken (einschl. Bühnenfeuerwerk)

 

2.3.2.14.3.

Nicht gewerblicher Bereich

 

 

Erlaubnis zum Umgang und Verkehr

100 € - 250 €

 

Ausstellung eines Befähigungsscheines

100 €

 

Verlängerung der Geltungsdauer für Erlaubnisse im nicht gewerblichen Bereich

50 €

 

Unbedenklichkeitsbescheinigung für die persönliche Zuverlässigkeit

50 €

 

Bewilligung einer Ausnahme vom Alterserfordernis

50 €

 

Ausnahmegenehmigung zum Erwerb oder Abbrennen pyrotechnischer

25 €

 

Gegenstände außerhalb der zugelassenen Zeiten

 

 

Überprüfung der Lagerung/Aufbewahrung von Sprengstoffen

80 €

 

Überprüfung verantwortlicher Personen

50 €

2.3.2.14.4.

Zweitausfertigung von sprengstoffrechtlichen Urkunden

30 €

 

 

je Urkunde

2.3.2.14.5.

Ungültigkeitserklärung bei Verlust von sprengstoffrechtlichen Erlaubnisurkunden

75 €

2.3.2.14.6.

Versagung, Entzug von waffen-/sprengstoffrechtlichen Erlaubnissen,

50 € - 600 €

 

Waffenbesitzverbot, Verbot des Erwerbs und/oder Besitz von pyrotechnischen

 

 

Gegenständen oder Sprengstoffen

 

2.3.2.14.7.

Sonstige Waffen und sprengstoffrechtliche Amtshandlungen im Interesse

25 € - 600 €

 

oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners

 

2.4.

Führen/Bereitstellen des Gewerberegisters einschließlich Auskünfte (12.20.04)

 

2.4.1.

Erteilung einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO)

 

2.4.1.1.

Gewerbeanmeldung

20 €

2.4.1.2.

Gewerbeabmeldung

20 €

2.4.1.3.

Gewerbeummeldung

20 €

2.4.2.

Besondere zusätzliche Bescheinigungen

5 €

2.4.3.

Auskünfte aus dem Gewerberegister (§ 14 GewO)

10 €

2.5.

Bearbeiten von Gaststättenerlaubnissen (12.20.05)

 

2.5.1.

Persönliche Erlaubnis (§ 2 GastG) (5)

300 € - 5.200 €

2.5.2.

Befristete Erlaubnis (§ 3 GastG) (5)

300 € - 2.600 €

2.5.3.

Stellvertretungserlaubnis

100 € - 650 €

2.5.4.

Vorläufige Erlaubnis und vorläufige Stellvertretererlaubnis (§ 11 GastG)

100 € - 650 €

2.6.

Bearbeiten von Gestattungen, Sperrzeitverkürzungen und sonstigen gaststättenrechtlichen Erlaubnissen (12.20.06)

 

2.6.1.

Gestattungen (§ 12 GastG) (5)

26 € - 1.500 €

2.6.2.

Sperrzeitverkürzung (§ 12 GastVO) (5)

57 € - 550 €

2.6.3.

(einmalige) Sperrzeitverkürzung für einzelne Tage (§12 GastVO) (5)

16 € - 52 €

2.6.4.

Erlaubnis für die Beschäftigung von Personen (§ 13 Abs. 2 GastVO)

25 € - 350 €

2.6.5.

Verlängerung von Fristen (§ 8 S.2, § 9 S.2, § 24 Abs.1 S. 3 GastG)

50 € - 950 €

2.7.

Sonstige gewerberechtliche Erlaubnisse (12.20.07)

 

2.7.1.

Erlaubnis zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt (§ 30 GewO)

50 € - 1.100€

2.7.2.

Erlaubnis zu Veranstaltungen nach § 33 a GewO (Schaustellung von Personen) (5)

150 € - 1.300 €

2.7.3.

Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten
(§ 33c Abs. 1 GewO) (5)

100 € - 1.550 €

2.7.4.

Bestätigung  der Geeignetheit des Aufstellungsorts (§ 33c Abs. 3 GewO)

60 € - 150€

2.7.5.

Erlaubnis zur Veranstaltung von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeiten
(§ 33 d Abs. 1 GewO) (5)

100 € - 1.600 €

2.7.6.

Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens
(§ 33 i GewO) (5)

130 € - 5.000 €

2.7.7.

Erlaubnis zum Betrieb des Pfandleih- oder Pfandvermittlungsgewerbes
(§ 64 Abs. 1 GewO)

100 € - 1.100 €

2.7.8.

Erlaubnis zum Betrieb des Bewachungsgewerbes (§ 34 a Abs. 1 GewO) (5)

100 € - 1.100 €

2.7.9.

Erlaubnis zum Betrieb des Versteigerergewerbes (§ 34 b Abs. 1 und 2 GewO)

100 € - 1.100 €

2.7.10.

Gestattung der Wiederausübung eines untersagten Gewerbes (§ 35 Abs. 6 GewO)

50 € - 1.100 €

2.7.11.

Ablehnung der Wiedergestattung (§ 35 Abs. 6 GewO)

40 € - 160 €

2.7.12.

Gestattung der Fortführung des Gewerbes (§ 46 GewO)

50 € - 160 €

2.7.13.

Erlaubnis zur Stellvertretung konzessionierter oder angestellter Personen
(§ 47 GewO)

50 € - 600 €

2.7.14.

Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 GewO)

40 € - 160 €

2.7.15.

Erteilung einer Reisegewerbekarte (§§ 55 GewO) (5)

140 € - 620 €

2.7.16.

Feilbieten von Waren, Ankauf und Aufsuchen von Bestellungen

140 € - 620 €

2.7.17.

Anbieten von Leistungen

330 € - 620 €

2.7.18.

Ausübung unterhaltender Tätigkeiten (Schaustellergewerbe)

250 € -  620 €

2.7.19.

Ergänzung/Erweiterung der Reisegewerbekarte (Nachtrag je Artikel bzw. Tätigkeit einer Reisegewerbekarte). Ein Zehntel bis ein Viertel der Gebühr.

1/10 bis 1/4 der Gebühr nach
Nr. 2.7.15.

2.7.20.

Befristete Reisegewerbekarte

70 € - 140 €

2.7.20.1.

Ein Jahr

70 €

2.7.20.2.

Zwei Jahre

105 €

2.7.20.3.

Drei Jahre

140 €

2.7.21.

Verlängerung und Erteilung unbefristeter Reisegewerbekarte nach Befristung

Gebühr wie bei Ersterteilung unbefristeter Reisegewerbekarte

2.7.22.

Erteilung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§60 c Abs. 2 GewO)

55 €

2.7.23.

Erteilung einer Gewerbelegimationskarte (§ 55 b Abs. 2 GewO)

85 € - 165 €

2.7.24.

Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit (Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte § 55a Abs. 2 GewO)

40 € - 160 €

2.7.25.

Erteilung einer Erlaubnis gem. § 56 (2) GewO

40 € - 80 €

2.7.26.

Versagung einer Reisegewerbekarte (57 GewO)

80 € - 500 €

2.7.27.

Widerruf einer Reisegewerbekarte (LVwVfG)

80 € - 500 €

2.7.28.

Festsetzung von Messen, Ausstellungen, Großmärkten, Spezial- und Jahrmärkten sowie Volksfesten (5)

100 € - 2.500 €

2.7.29.

Ablehnung, Änderung, Aufhebung, Rücknahme oder Widerruf der Festsetzung von Wochenmärkten, Messen, Ausstellungen, Großmärkten, Spezial- und Jahrmärkten sowie Volksfesten

1/5 bis 3/5 der Gebühr nach Nr.2.7.28.

2.8.

Überwachung von Gewerbebetrieben und Veranstaltungen (12.20.08)

 

2.8.1.

Ablehnung von Anträgen und Erlaubnissen (§ 4 GastG)

80 € - 500 €

2.8.2.

Rücknahme/Widerruf einer Gaststättenerlaubnis
(§15 GastG, LVwVfG)

80 € - 500 €

2.8.3.

Auflagen und Anordnungen
(§§ 5, 12 Abs. 3 GastG; 12 S.2 GastVO)

80 € - 200 €

2.8.4.

Schließungsverfügungen von Betrieben, z.B.: Gaststätten, Spielhallen (§ 15 Abs. 2 GewO)

80 € - 500 €

2.8.5.

Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit (§ 35 GewO)

100 € - 1.000 €

2.8.6.

Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke (§ 19 GastG)

20 € - 80 €

2.8.7.

Beschäftigungsverbot (§21 GastG)

20 € - 80 €

2.8.8.

Sonstige Anordnungen und Leistungen nach dem Gaststätten- bzw. Gewerberecht

40 € - 160 €

2.8.9.

Amtshandlungen nach der Handwerksordnung

20 € - 180 €

2.8.10.

Amtshandlungen nach dem Ladenschlussgesetz

40 € - 180 €

2.8.11.

Amtshandlungen nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz

40 €  - 200 €

2.8.12.

Amtshandlungen nach dem Jugendschutzgesetz

40 € - 350 €

2.8.13.

Erteilung von Platzverweisen

60 € - 200 €

2.8.14.

Sonstige ordnungsrechtliche Maßnahmen

40 € - 1.000 €

2.9

Verkehrsüberwachung - Abschleppen / Verwahrung von Fahrzeugen

 

2.9.1

Abschleppen

 

2.9.1.1

Kostenbescheid für Abschleppmaßnahmen nach § 8 (1) PolG

 

2.9.1.1.1

Personalkosten vor Ort (§ 8 (2) PolG)

48,00 € bis 2.500 €

2.9.2

Verwahrung

 

2.9.2.1

Grundgebühr

20,00 € bis 250,00 €

2.9.2.2

Tagesgebühr (Verwahrung von Fahrzeugen im Freien) pro angefangenen Standtag

5,00 €

 

EINWOHNERWESEN (12.22)

 

2.10.

Meldeangelegenheiten (12.22.01)

 

2.10.1.

Auskünfte aus dem Melderegister

 

2.10.1.1.

einfache Auskunft

10 €

2.10.1.2.

erweiterte Auskunft

15 €

2.10.1.3.

Gruppenauskunft

50€ - 500 €

2.10.2.

Aufenthaltsbescheinigung / Meldebestätigung

10 €

2.10.3.

Datenübermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen und an öffentl. - rechtliche Religionsgesellschaften

gebührenfrei

2.10.4.

Sonstige Inanspruchnahme der Meldebehörde

2,50 € bis 500 €

2.10.5.

Verlustanzeigen für Reisepässe / Personalausweise    

5 €

 

Gebührenfrei sind:

 

 

Bearbeitung einer Meldung oder Anzeige sowie die Meldebestätigung

gebührenfrei

 

Auskunft an den Betroffenen

gebührenfrei

 

Berichtigung, Ergänzung, Sperrung und Löschung von Daten des Melderegisters

gebührenfrei

 

Auskunftssperre

gebührenfrei

 

Im übrigen gelten die Ausführungen zu den Auslagen.

 

 

PERSONENSTANDSWESEN (12.23)

 

2.11.

Andere Beurkundungen, öffentliche Beglaubigungen (12.23.07)

 

2.11.1.

Kirchenaustrittsverfahren

 

2.11.1.1.

Für die Amtshandlung des Standesbeamten im Kirchenaustrittsverfahren nach § 26 des Kirchensteuergesetzes

20 €

 

   

Bereich 3

   
   

 

3

RÄUMLICHE PLANUNG UND ENTWICKLUNG (51)

 

lfd. Nr.

öffentliche Leistungen (Produktbezeichnung/Prodkuktnummer)

Gebühr

 

STADTENTWICKLUNG (51.10)

 

3.1.

Stadtentwicklung (51.10.01)

 

3.1.1.

Ausnahme von einer Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 BauGB

gebührenfrei

3.1.2.

Zurückstellung von Baugesuchen gem. §15 BauGB

gebührenfrei

3.1.3.

Genehmigungen gem. § 144 ff BauGB in Sanierungsgebieten

gebührenfrei

3.1.4.

Steuerbescheinigungen in Sanierungsgebieten (Erteilung einer Bescheinigung nach §§ 7h, 10f, 11a EStG)

30 - 3.000 €

3.1.5.

Gesetzliche Vorkaufsrechte
Für Bearbeitung  von Vorkaufsrechten nach § 24 ff BauGB gestaffelt nach dem Verkehrswert

bis Verk.W./Gebühr 100.000 ->20 €
250.000 -> 35 €   500.000 -> 55 €
[ab 500.000 -> 80 €

3.1.6

Auszüge aus Flächennutzungs-/ Bebauungsplänen und sonstigen Plänen

 

3.1.6.1

Planauszug A4 (Papier, .pdf)

20 €

3.1.6.2

Planauszug A4 (.dxf)

40 €

3.1.6.3

Planauszug A3 (Papier, .pdf)

30 €

3.1.6.4

Planauszug A3 (.dxf)

60 €

3.1.6.5

Planauszug größer A3 je dm² (Papier, .pdf)

2 €

     

Bereich 4

   

 

 

 

4

BAUEN UND WOHNEN (52)

 

lfd. Nr.

öffentliche Leistungen (Produktbezeichnung/Produktnummer)

Gebühr

 

BAUORDNUNG (52.10)

 

 

Soweit die Gebühren nach den Baukosten berechnet werden, ist von den Kosten nach DIN 276 Teil 4 Kostengliederung Nr. 300 – 469 auszugehen, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Erstellung des Vorhabens erforderlich sind, einschl. des Werts etwaiger Eigenleistungen (Material und Arbeitsleistungen). Die Baukosten sind auf volle 1.000 € aufzurunden. Zu den Bau- und Herstellungskosten gehört die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer.

werden keine Baukosten angegeben, können diese anhand des Baukostenindex Kostenplanung ermittelt werden. Dafür wird eine zusätzliche Gebühr von 50 Euro erhoben.

4.1.

Bauvoranfrage
(inklusive Baustatistiken ) (52.10.01)

 

4.1.1.

positive Entscheidung:

 

4.1.1.1.

wenn mit der Prüfung von Bauzeichnungen verbunden

1,5 v. T. der Baukosten nach
DIN 276,
mindestens 155 €

4.1.1.2.

übrige Fälle

200 €  - 2.000 €

4.1.2.

negative Entscheidung: Ablehnung eines Antrags und Zurückweisungen

1/10 bis 1/1 der Genehmigungsgebühr

4.1.3.

Rücknahme: Zurückziehung des Antrags

1/10 bis 1/2 der Genehmigungsgebühr

4.2.

Baugenehmigungsverfahren (inklusive Baustatistiken) (52.10.02-1)

 

4.2.1.

positive Entscheidung:

 

4.2.1.1.

Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen (§49 LBO)

6 v. T. der
Baukosten,
mindestens 155 €

4.2.1.2.

Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen ohne Baukosten (wenn der Gebührenrechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können)

155 € - 2.000 €

4.2.1.3.

Genehmigung von Werbeanlagen

100 € - 1.000 €

4.2.1.4.

Erteilung einer Zustimmung nach § 70 Abs. 1 LBO

gebührenfrei

4.2.2.

negative Entscheidung: Ablehnung eines Antrags und Zurückweisungen

1/10 bis 1/1 der Genehmigungsgebühr

4.2.3.

Rücknahme: Zurückziehung des Antrags

1/10 bis 1/2 der Genehmigungsgebühr

4.2.4.

Teilbaugenehmigung

 

4.2.4.1.

Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen

1 v. T. der
Baukosten,
mindestens 100 €

4.2.4.2.

Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen ohne Baukosten (wenn der Gebührenrechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können)

100 € - 1.000 €

4.3.

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

 

4.3.1.

positive Entscheidung:

 

4.3.1.1.

Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen (§ 52 LBO)    

5 v.T. der
Baukosten,
mindestens 155 €

4.3.1.2.

Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen ohne Baukosten (wenn der Gebührenrechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können)

155 € - 2.000 €

4.3.2.

negative Entscheidung: Ablehnung eines Antrags, Zurückweisungen, Abweisungen

1/10 bis 1/1 der Genehmigungsgebühr

4.3.3.

Rücknahme: Zurückziehung des Antrags

1/10 bis 1/2 der Genehmigungsgebühr

4.4.

Verlängerung von Bescheiden (wie Bauvorbescheid, Baugenehmigung u. Teilbaugenehmigung) (52.10.02-2)

 

4.4.1.

Verlängerung von Bescheiden (wie Bauvorbescheid, Baugenehmigung u. Teilbaugenehmigung)

1/4 der Entscheidungs-gebühr,
mindestens 100 €,
höchstens 1.000 €

4.5. [nbs

Kenntnisgabeverfahren
(inklusive Baustatistiken) (52.10.03)

 

4.5.1.

Bestätigung des Eingangs der vollständigen Unterlagen (§ 53 Abs. 3 LBO) (5)

50 € - 1.000 €

4.5.2.

Mitteilung über die Unvollständigkeit der Bauvorlagen

50 € - 1.000 €

4.5.3.

Benachrichtigung der Angrenzer (§ 55 LBO)

10 € pro Angrenzer, mind. 50 €

4.5.4.

Untersagung des Baubeginns

50 € - 500 €

4.5.5.

Ablehnung eines Antrages auf Untersagung des Baubeginns

50 € - 250 €

4.5.6.

Beratung des Bauherrn/Planers im Kenntnisgabeverfahren

gebührenfrei

4.6.

Befreiungen, Ausnahmen und Abweichungen (5)

 

4.6.1.

Befreiungen:

 

4.6.1.1.

Grundgebühr für Befreiungen im verfahrensfreien Bereich und im KGV

50 € - 500 €

4.6.1.2.

Befreiungsgebühr

50 € - 10.000 €
je Verstoß

4.6.2.

Ausnahmen und Abweichungen:

 

4.6.2.1.

Grundgebühr für Ausnahmen und Abweichungen im verfahrensfreien Bereich
und im KGV

50 € - 500 €

4.6.2.2.

Gebühr für Ausnahmen, Abweichungen

50 € - 5.000 € je Verstoß

 

Je Ausnahme / Abweichung / Befreiung von baurechtlichen Vorschriften und von Festsetzungen eines Bebauungsplans werden höchstens 5.000 € erhoben.

 

4.7.

Abgeschlossenheitsbescheinigung nach WEG (52.10.05) (5)

 

4.7.1.

Abgeschlossenheitsgebühr

150 € - 5.000 €

4.8.

Baukontrolle, Bauabnahme, Gebrauchsabnahme (52.10.08)

 

4.8.1.

Baukontrolle/-überwachung und Schlussabnahme im Baugenehmigungsverfahren

1,5 v. T. der Baukosten,
mindestens 50 €

4.8.2.

Baukontrolle/-überwachung und Schlussabnahme im Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

1,0 v.T. der Baukosten,
mindestens 50 €

4.8.3.

Baukontrolle/-überwachung und Schlussabnahme für Werbeanlagen oder Baukontrolle/-überwachung und Schlussabnahme ohne Baukosten (soweit Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können)

50 € - 1.500 €

4.8.4.

jede weitere Bauabnahme

50 € - 300 €

4.8.5.

Nachprüfungen

50 € - 300 €

4.8.6.

Gebrauchsabnahme oder Nachabnahme Fliegender Bauten

50 € - 300 €

4.9.

Wiederkehrende Prüfung von Sonderbauten (52.10.09)

 

4.9.1.

Brandverhütungsschau

50 € - 1.000 €

4.9.2.

Dienstleistungen für Dritte

50 € - 1.000 €

4.10.

Bauordnungsbehördliche Maßnahmen:
Baukontrolle/-überwachung (52.10.10)

 

4.10.1.

Bauordnungsbehördliche Maßnahmen: Erlass von förmlichen Entscheidungen zur Wahrung und Durchsetzung rechtmäßiger Zustände wie z. B. Baueinstellungen, Nutzungsuntersagungen, Abbruchsverfügungen, Anordnungen, Auflagen

200 € - 3.000 €

4.11.

Schornsteinfegerwesen:
Mängelanzeigen (52.10.11)

 

4.11.1.

Anordnungen nach Mängelmeldungen des Bezirksschornsteinfegermeisters

100 € - 2.000 €

4.12.

Führen, Bereitstellen des Baulastenbuches einschl. Auskünfte:
Baulasten (52.10.12)

 

4.12.1.

Einsichtsgebühren in das Baulastenverzeichnis oder Bauaktenarchiv

20 € Baulastenauskunft, Einsicht Archiv 20 € -100 €

4.12.2.

Bearbeitung der Baulasterklärung

100 € - 500 €

4.13.

Statikregistratur

 

4.13.1.

Einsichtsgebühren in das Statikarchiv

30 € - 100 €

4.14.

Allgemeine Bauberatung:
Beratung Bauherr/Planer (Anfragen) (52.10.13)

 

4.14.1.

Beratung des Bauherrn/Planers (Anfragen)

gebührenfrei

 

WOHNUNGSBAUFÖRDERUNG UND WOHNUNGSVERSORGUNG (52.20)

 

4.15.

Wohnungsbauförderung und Wohnungsversorgung (5)

 

4.15.1.

Bearbeitung von Anträgen nach dem Landeswohnraumförderungsprogramm (52.20.02)

gebührenfrei

4.15.2.

Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen (52.20.05)

5 € - 20 €

 

DENKMALSCHUTZ (52.30)

 

4.16.

Denkmalschutzrechtliche Genehmigungsverfahren einschließlich Denkmalförderung: (52.30.02)

 

4.16.1.

Denkmalschutzrechtliche Genehmigungen

 

4.16.1.1.

Denkmalschutzrechtliche Entscheidungen im öffentlichen Interesse

gebührenfrei

4.16.1.2.

Denkmalschutzrechtliche Entscheidungen im privaten Interesse

50 € - 3.000 €

4.16.2.

Steuerbescheinigungen Denkmalschutz (Erteilung einer Bescheinigung nach §§ 7i, 10f, 10g, 11b EstG) (5)

30 €  - 3.000 €

5.

Stellplatz-Ablösebeträge (siehe hierzu Zoneneinteilungsplan"Stellplatzablösungen vom 13.11.2018)

Zone 1: 4.000 € Zone 2: 2.400 € Zone 3: 1.400 €

     

Bereich 5

   

 

 

 

5

NATUR- UND LANDSCHAFTSPFLEGE (55)

 

lfd. Nr.

öffentliche Leistungen (Produktbezeichnung/Produktnummer)

Gebühr

 

WASSERRECHTLICHE MASSNAHMEN (55.20)

 

5.1.

Maßnahmen und Entscheidungen im Wasserrecht

50 - 10.000 €

 

NATURSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN (55.40)

 

5.2.

Maßnahmen und Entscheidungen im Naturschutzrecht

50 - 10.000 €

     

Bereich 6

   
     

6

UMWELTSCHUTZ (56)

 

lfd. Nr.

öffentliche Leistungen (Produktbezeichnung/Produktnummer)

Gebühr

 

IMMISSIONSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN (56.10)

 

6.1.

Immissionschutzrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen

50 - 10.000 €

 

 

 

Erläuterungen zum Gebührenverzeichnis:

 

(1)

Spezielle Regelungen i.S.v. § 1 dieser Satzung bestehen bspw. auf dem Gebiet der freiw. Gerichtsbarkeit, des Liegenschafts- und Vermessungswesens, im OWiG und in der städt. Archivgebührensatzung.

 

(2)

Anmerkung:  Wird die Abschrift, Ausfertigung, Kopie usw. durch die Behörde selbst hergestellt, so kommen neben den Beglaubigungsgebühren noch Schreibgebühren (lfd. Nr. 1.13.) hinzu.

 

 

Werden mehrere Unterschriften gleichzeitig in einer Urkunde beglaubigt oder wird die Unterschrift einer Person mehrfach auf verschiedene Urkunden, aber aufgrund gleichzeitig gestellten Antrags beglaubigt, so kommt nur für die erste Unterschrift die volle Gebühr, für jede weitere, die Hälfte der für die erste erhobene Gebühr zum Ansatz.

 

(3)

Spezielle Regelungen i.S.v. § 1 dieser Satzung bestehen bspw. im OWiG.

 

(4)

Spezielle Regelungen i.S.v. § 1 dieser Satzung bestehen bspw. für das Personenstandswesen, für die Freiw. Gerichtsbarkeit, in der städt. Archivgebührensatzung usw.

 

(5)

Zur Handhabung der Rahmengebühr werden ggfs. interne Dienstanweisungen zugrunde gelegt, welche gegebenenfalls das wirtschaftliche oder sonstige Interesse berücksichtigen.

 

 

Vergnügungssteuersatzung

Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)

Auf Grund von §§ 4 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (Gesetzblatt S. 582 ber. S. 698) und §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) vom 17.03.2005 (Gesetzblatt S. 206) hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 20.11.2019 folgende Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) beschlossen:

§ 1 Steuererhebung

Die Stadt Schwäbisch Gmünd erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

§ 2 Steuergegenstand

(1) Der Steuer unterliegen

1. Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte und ähnliche Geräte, die an öffentlich zugänglichen Orten (z. B. in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.

2. ferner die folgenden Veranstaltungen:

1) Sexuelle Vergnügungen mit Prostituierten (m/w/d) und / oder das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu solchen Vergnügungen

a) an öffentlich zugänglichen Orten, z. B. in Bordellen und ähnlichen Einrichtungen, Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, Bars und Clubs,

b) in Privatwohnungen (z. B. Terminwohnungen) und Privatzimmern.

2) Sexuelle Vergnügungen außerhalb der Prostitution und / oder das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu solchen Vergnügungen an öffentlich zugänglichen Orten, z. B. in Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, Bars, Sauna-, FKK-, Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen.

3) Veranstalten von Sexdarbietungen (Live-Auftritte) in Nachtlokalen, Bars, Clubs oder ähnlichen Betrieben.

4) Veranstalten von Sexdarbietungen (Live-Auftritte) an anderen als in Nr. 2.3 genannten, der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.

5) Gezieltes Einräumen der Gelegenheit zu erotischen Massagen (z.B. Tantra-, Nurumassagen) gegen Entgelt.

6) Vorführen von Sex- und Pornofilmen in Sexkinos.

7) Veranstalten von Sex- und Erotikmessen, soweit diese öffentlich zugänglich sind.

(2) Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis (z. B. Vereinsmitgliedern, Betriebsangehörigen) betreten werden dürfen.

§ 3 Steuerbefreiungen

Von der Steuer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 (Spielgerätesteuer) ausgenommen sind

  1. Geräte zur Wiedergabe von Musikdarbietungen (z.B. Musikautomaten),
  1. Geräte, die in ihrem Spielablauf vorwiegend eine individuelle, körperliche Betätigung erfordern (wie z.B. Tischfußball, Billardtische, Darts),
  1. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart nur für die Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z.B. mechanische Schaukeltiere),
  1. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit, die auf Jahrmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen bereitgehalten werden,
  1. Spielgeräte, die im Fach- und Einzelhandel unentgeltlich zu Vorführungszwecken bereitgestellt werden,
  1. Personalcomputer, die Zugang zum Internet verschaffen (Internet-PCs).

§4 Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist, wer

  1. die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Geräte bereithält (Aufsteller),
  2. die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten Vergnügungen veranstaltet (Veranstalter).

(2) Aufsteller beziehungsweise Veranstalter ist auch, wer Inhaber der für die Aufstellung bzw. die Veranstaltung benutzten Räumlichkeiten ist, wenn der Inhaber in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder einen maßgeblichen Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestandes leistet.

(3) Personen, die nebeneinander die Steuer schulden, sind Gesamtschuldner.

§ 5 Bemessungszeitraum

Bemessungszeitraum ist der Kalendermonat.

§ 6 Bemessungsgrundlage

(1) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist

  1. nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 (Gerätesteuer)

a. bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit der Spieleinsatz. Dies ist der Einsatz im Sinne der § 12 und 13 Spielverordnung.

b. bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit die Zahl und Art der Spielgeräte. Hat ein Spielgerät mehrere selbstständige Spieleinrichtungen, die unabhängig voneinander und zeitlich ganz oder teilweise nebeneinander bedient werden können, so gilt jede dieser Spieleinrichtungen als ein Spielgerät.

  1. nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 (Steuer für Veranstaltungen)

a. in den Fällen des

§ 2 Abs. 1 Nr. 2.1 (sexuelle Vergnügungen mit Prostituierten (m/w/d)),

§ 2 Abs. 1 Nr. 2.2 (sexuelle Vergnügungen außerhalb der Prostitution),

§ 2 Abs. 1 Nr. 2.3 (Sexdarbietungen),

§ 2 Abs. 1 Nr. 2.5 (erotische Massagen)

die Veranstaltungsfläche in Quadratmetern (Flächenmaßstab).

b. in den Fällen des

§ 2 Abs. 1 Nr. 2.6 (Sexkinos)

die Anzahl der Sitzplätze (Stückzahlmaßstab).

c. in den Fällen des

§ 2 Abs. 1 Nr. 2.4 (Sexdarbietungen an anderen Orten als in § 2 Abs. 1 Nr. 3),

§ 2 Abs. 1 Nr. 2.7 (Sex- und Erotikmessen)

die Anzahl der Veranstaltungstage.

(2) Als Veranstaltungsfläche (Abs. 1 Nr. 2 a) gilt die Fläche der für die Veranstaltung bestimmten Räume, ausschließlich der Kleiderablagen, Toiletten und andere Sanitärräume, Flure, Empfangsräume, Erfrischungsräume und ähnlichen Räumlichkeiten. Fallen bei einer Veranstaltung mehrere, nach der Veranstaltungsfläche zu besteuernde Veranstaltungen zusammen, wird die Steuer für die gesamte Veranstaltung nach der nach Satz 1 maßgebenden gesamten Veranstaltungsfläche berechnet.

(3) Sex- und Erotikmessen (Abs. 1 Nr. 2 c Halbsatz 2) unterliegen mit allen angebotenen Veranstaltungen ausschließlich der Besteuerung nach der Anzahl der Veranstaltungstage.

(4) In allen anderen, außer den in den Abs. 2 und 3 genannten Fällen, wird jede Veranstaltung gesondert besteuert.

(5) Veranstaltungstag (Abs. 1 Nr. 2 c) ist der angefangene Wochentag.

§ 7 Steuersatz

(1) Der Steuersatz beträgt

  1. bei der Gerätesteuer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 je Gerät

a) für das Bereitstellen von Geräten außerhalb von Spielhallen i.S.v. § 33 i GewO

  1. mit Gewinnmöglichkeit 6,0 v.H. des Spieleinsatzes
  2. ohne Gewinnmöglichkeit 60,00 €
  3. mit Darstellung von
    • Gewalttätigkeit gegen Menschen und/oder Tieren
    • sexuellen Handlungen
    • Kriegsspielen im Spielprogramm 200,00 €

b) für das Bereitstellen von Geräten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen i.S.v. § 33 i)oder § 60 a) Abs. 3 der Gewerbeordnung je Gerät

a) mit Gewinnmöglichkeit 6,0 v.H. des Spieleinsatzes

b) ohne Gewinnmöglichkeit 120,00 €

c) mit Darstellung von

  • Gewalttätigkeit gegen Menschen und/oder Tieren
  • sexuellen Handlungen
  • Kriegsspielen im Spielprogramm 400,00 €
  1. bei Veranstaltungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2

a. in den Fällen des

§ 2 Abs. 1 Nr. 2.1 (sexuelle Vergnügungen mit Prostituierten (m/w/d)) 10,00 EUR,

§ 2 Abs. 1 Nr. 2.2 (sex. Vergnüg. außerhalb der Prostitution) 10,00 EUR,

2 § Abs. 1 Nr. 2.3 (Sexdarbietungen) 10,00 EUR,

§ 2 Abs. 1 Nr. 2.5 (erotische Massagen) 10,00 EUR,

je Quadratmeter Veranstaltungsfläche,

b. in den Fällen des

§ 2 Abs. 1 Nr. 2.6 (Sexkinos) 8,00 EUR, je Sitzplatz,

c. in den Fällen des

§ 2 Abs. 1 Nr. 2.4 (Sexdarbietungen an anderen Orten als in § 2 Abs. 1 Nr. 2.3) 250,00 EUR,

§ 2 Abs. 1 Nr. 2.7 (Sex- und Erotikmessen) 250,00 EUR,

je Veranstaltungstag.

(2) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes ohne Gewinnmöglichkeit ein gleichartiges Spielgerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben, sofern sich durch den Austausch keine Änderung des Steuersatzes nach Abs. 1 ergibt.

§ 8 Entstehung der Steuerschuld

(1) Die Steuerschuld entsteht bei der Gerätesteuer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 mit Ablauf des Bemessungszeitraums (§ 5).

(2) Die Steuerschuld entsteht bei Veranstaltungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 mit dem Beginn der Veranstaltung.

§ 9 Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) bei der Gerätesteuer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1:
Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufstellung eines Geräts. Sie endet mit Ablauf des Tages an dem das Gerät endgültig entfernt wird.

(2) bei Veranstaltungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2:
Die Steuerpflicht entsteht mit dem Beginn der Veranstaltung und endet mit dem Ende der Veranstaltung.

(3) Steuerpflicht besteht nicht, wenn Zeiten der Betriebsruhe oder vorübergehender Außerbetriebnahme der Geräte

a) ununterbrochen länger als einen vollen Kalendermonat dauern und

b) dies der Stadt Schwäbisch Gmünd innerhalb einer Woche ab dem Tag des Vorliegens der Voraussetzungen schriftlich angezeigt wurde.

§ 10 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt.

(2) Die Steuer wird innerhalb von vierzehn Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zur Zahlung fällig.

§ 11 Meldepflichten

(1) Meldepflichtig ist der Steuerschuldner gemäß § 4.

(2) Die Aufstellung und jede Veränderung, insbesondere die Entfernung eines Gerätes im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist der Stadt Schwäbisch Gmünd innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit ist jede Änderung der eingesetzten Geräte anzuzeigen. Wird die Entfernung verspätet angezeigt, kann die Steuer bis einschließlich des Monats der Abmeldung festgesetzt werden.

Bei der Anzeige steuerpflichtiger Geräte ist der Aufstellungsort, die Art des Geräts im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr.1, der Gerätename, die Gerätenummer, die Zulassungsnummer, der Zeitpunkt der Aufstellung bzw. Entfernung sowie Name und Anschrift des Aufstellers anzugeben.

(3) Steuerliche Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 (Veranstaltungen) und deren Bemessungsgrundlagen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 müssen innerhalb einer Woche der Stadt Schwäbisch Gmünd angezeigt werden. Dies gilt auch für den Beginn beziehungsweise das Ende der Veranstaltung. Wird das Ende verspätet angezeigt, kann die Steuer bis einschließlich des Monats der Abmeldung festgesetzt werden.

Bei der Anzeige von Veranstaltungen sind alle notwendigen Sachverhalte nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 anzugeben.

(4) In den Fällen des § 9 Abs. 3 kann die Steuer bis zum Ende des Monats festgesetzt werden, in dem die verspätete Anzeige eingeht.

§ 12 Steuererklärung

(1) Der Steuerschuldner hat der Stadt Schwäbisch Gmünd bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats steuerliche Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 mitzuteilen.

(2) Gibt der Steuerschuldner seine Steuererklärung nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig, unvollständig oder unlesbar ab, wird die Steuer durch Steuerschätzung festgesetzt.

(3) Fehlende Unterlagen sind innerhalb von 12 Monaten nachzureichen. Nach diesem Zeitraum wird die vorausgegangene Steuerschätzung bestandskräftig (§169 AO). Eine Berichtigung der festgesetzten Steuer erfolgt nicht mehr. (4) Für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gilt der Spieleinsatz gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a. Die Steuererklärung erfolgt anhand eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks, getrennt nach Spielgeräten. Der Steuererklärung sind alle Zählwerks-Ausdrucke mit sämtlichen Parametern entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 1a für den Meldezeitraum anzuschließen.

Für die Steuererklärung ist der Tag der letzten Leerung im jeweiligen Kalendermonat als Auslesetag des elektronisch gezählten Spieleinsatzes zugrunde zu legen. Für den Folgekalendermonat ist lückenlos an den Auslesetag (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Vormonats anzuschließen. Die Auslesung des Spieleinsatzes des Spielgerätes muss mindestens einmal während des Kalendermonats erfolgen.

§ 13 Steueraufsicht, Betretungsrecht

(1) Zur Ausübung der Steueraufsicht sind die städtischen Bediensteten berechtigt, die Aufstellungs- und Veranstaltungsorte zu betreten.

(2) Die Steuerschuldner und die von ihnen beauftragten Personen haben auf Verlangen der Bediensteten zur Feststellung von Steuertatbeständen entsprechende Geschäftsunterlagen vorzulegen.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Meldepflichten nach § 11 und den Pflichten der Steuererklärung nach § 12 dieser Satzung nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 15 Verspätungszuschlag

(1) Gegen denjenigen, der seiner Meldepflicht nach § 11 und den Pflichten der Steuererklärung nach § 12 nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, der 10 v. H. der festgesetzten Steuer nicht übersteigen und höchstens 5.000 € betragen darf.

(2) Bei der Bemessung des Verspätungszuschlags sind neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruches, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile, sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.

(3) Wenn das Versäumnis der Meldepflichtigen entschuldbar ist, kann auf die Festsetzung des Verspätungszuschlages nach Abs. 1 verzichtet werden.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die

Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) in ihrer Fassung vom 01.01.2015 außer Kraft.

Gebührenordnung Museum

Gebührenordnung von Museum und Galerie im Prediger und Ott-Pausersche Fabrik

vom 17.06.2020

 

Preisgestaltung ab 01.07.2020

Gebühren (in Euro)

Museum im Prediger - Dauerausstellung

Erwachsene

3,00 €

Ermäßigte

2,00 €

Kinder/Jugendliche (unter 18 Jahren)

Eintritt frei

Museum im Prediger - Sonderausstellung

Erwachsene

5,00 €

Ermäßigte

4,00 €

Kinder/Jugendliche (unter 18 Jahren)

Eintritt frei

Ott-Pausersche Fabrik

Erwachsene

3,00 €

Ermäßigte

2,00 €

Kinder/Jugendliche (unter 18 Jahren)

Eintritt frei

Kombi-Karte Museum + Ott-Pausersche FabrikMuseum im Prediger + Ott-Pausersche Fabrik, gültig für acht Tage

Erwachsene

7,00 €

Ermäßigte

5,00 €

Kinder/Jugendliche (unter 18 Jahren)

Eintritt frei

Galerie im Prediger

Eintritt frei

Führungsgebühren

Gruppenführungen n.V.

70,00 € zzgl. Eintrittspreis

Kinder-, Jugendführungen n.V. (Gruppenpauschale)

20,00 €

Öffentliche Führung Dauerausstellung

Eintrittspreis

Öffentliche Führung Sonderausstellungen

2,00 € zzgl. Eintrittspreis

Zuschläge auf Führungsgebühren

Zuschlag n.V.

Museumspädagogik

Museumsfüchse (pro Kind)

5,00 €

Kindergeburtstage (bis 2 Stunden pro Gruppe)

70,00 €

Kindergeburtstage (bis 3 Stunden pro Gruppe)

100,00 €

Kinderwerkstatt Ott-Pausersche Fabrik (pro Kind)

12,00 €

Freier Eintritt (Ausweispflicht)

Kinder, Jugendliche unter 18 Jahren

X

Deutscher Museumsbund

X

MuseumsPassMusée

X

International Community of Museums

X

Gmünder Museumsverein: Fördermitglied

X

Ermäßigtenkreis (Ausweispflicht)

Wehrdienst- und Zivildienstleistende

X

Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ)

X

Studierende, Schüler

X

Behinderte

X

Bonus-Karte Schwäbisch Gmünd

X

Gmünder Museumsverein

X

Naturkundeverein Schwäbisch Gmünd

X

Museumsverband Baden-Württemberg

X

Verband Deutscher Kunsthistoriker

X

Verband Deutscher Kunstpädagogen

X

 

Satzung über die Erhebung von Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuer)

Satzung über die Erhebung von Realsteuern

Stand und Änderungen

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und § 9 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg sowie §§ 1, 25 und 28 des Grundsteuergesetzes und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 20. Dezember 2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd erhebt die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(2) Für die Grundsteuer werden die Steuersätze festgesetzt

a) für die land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 340 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 470 v.H.

der Steuermessbeträge.

(3) Für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag wird der Steuersatz festgesetzt auf 400 v.H. der Steuermessbeträge.

§ 2

Nach § 28 Abs. 2 Grundsteuergesetz werden Kleinbeträge wie folgt fällig:

a) jährlich am 15. August mit dem Jahresbetrag, wenn dieser 15 € nicht übersteigt.

b) jährlich am 15. Februar und 15. August je zur Hälfte des Jahresbetrages, wenn dieser 30 € nicht übersteigt.

§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Realsteuern vom 25. März 2021 außer Kraft.

Gebührenordnung Stadtbibliothek

Satzung über die Gebühren der Stadtbibliothek (Gebührenordnung)

Stand und Änderungen

Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 22.12.2021 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht

  1. Grundsätzlich werden die Medien der Stadtbibliothek gegen eine Gebühr entliehen entsprechend dieser Gebührensatzung und dem ihr als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis.
  1. Personen unter 18 Jahren werden von der Gebührenpflicht ausgenommen.
  1. Auszubildende, Schüler, Studenten von 18 bis 26 Jahren erhalten gegen Vorlage eines Schüler- bzw. Studentenausweises ein ermäßigtes Abonnement für sechs Monate.
  1. Inhaber einer Bonuskarte erhalten gegen Vorlage der Bonuskarte ein ermäßigtes Abonnement für sechs Monate.
  1. Bei Überschreiten der Leihfrist wird eine zusätzliche Gebühr erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind der im jeweils vorgelegten Bibliotheksausweis genannte Benutzer der Stadtbibliothek und die gesetzlich zur Vertretung berechtigten Personen. Mehrere Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit

Die Gebühren entstehen und werden fällig beim Entleihen, beim Beginn eines Abonnements oder wenn die Stadt eine im Gebührenverzeichnis aufgeführte Leistung erbringt.

§ 4 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Satzung über die Gebühren der Stadtbibliothek außer Kraft.

Anlage zur Satzung über die Gebühren der Stadtbibliothek der Stadt Schwäbisch Gmünd (Gebührenordnung) Gebührenverzeichnis

1.

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

 

 

 

 

3.

 

4.

 

5.

 

 

6.

 

7.

 

8.

 

9.

 

10.

 

11.

 

12.

 

13.

a) Gebühr für das Entleihen je Medium

b) Gebühr für die Verlängerung der Leihfrist je Medium

c) Abonnement für 12 Monate

d) Abonnement für 6 Monate

 

e) Ermäßigtes Abonnement für sechs Monate

für Auszubildende, Schüler, Studenten von 18 bis 26 Jahren

sowie für Inhaber einer Bonuskarte

 

Überschreiten der Leihfrist je Medium

bis zu 14 Kalendertage (2 Wochen)

bis zu 28 Kalendertage (4 Wochen)

bis zu 42 Kalendertage (6 Wochen)

 

Vormerken eines Mediums

 

Bestellung im Leihverkehr der Bibliotheken

 

Internetnutzung an Endgeräten der Stadtbibliothek

für 10 Minuten

 

Kopie oder Ausdruck DIN A 4 schwarzweiß

 

Kopie oder Ausdruck DIN A 4 farbig

 

Kopie DIN A3 schwarzweiß

 

Kopie DIN A3 farbig

 

Erstellen eines Ersatz-Bibliotheksausweises

 

Reparatur eines beschädigten Mediums

 

Schließfachleerung

 

Ersatzschloss infolge Verlust eines Schließfachschlüssel

1,50 €

1,50 €

18,00 €

10,00 €

 

 

 

6,00 €

 

 

1,50 €

3,00 €

4,50 €

 

1,00 €

 

3,00 €

 

 

0,20 €

 

0,10 €

 

0,50 €

 

0,20 €

 

1,00 €

 

3,00 €

 

4,00 €

 

6,00 €

 

30,00 €

 

Stiftungen

Satzung der Bürgerstiftung Schwäbisch Gmünd

Satzung der Bürgerstiftung Schwäbisch Gmünd

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen " Bürgerstiftung Schwäbisch Gmünd

(2) Ihr Sitz ist Schwäbisch Gmünd.

(3) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie ist keine kommunale Stiftung im Sinne von § 101 Gem0.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Stiftung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. der Abgabenordnung. Die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 6 erhalten keine Zuwendungen der Stiftung.

(2) Die Stiftung fördert neben Zwecken der allgemeinen Wohlfahrtspflege, zu denen auch Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung sozialer Missstände und zur Hilfe von Randgruppen zählen, auch Initiativen und Projekte der Jugend- und Altenhilfe, der Kunst-, Kultur- und Denkmalpflege, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.

(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig.

(4) Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

§ 3 Vermögen der Stiftung

(1) Das Anfangsvermögen der Stiftung beträgt 100.000,-- DM. Das Anfangsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Ein Zugriff auf die Substanz des Anfangsvermögens ist nur bei Unvermeidbarkeit und aufgrund eines Vorstandsbeschlusses mit 3/4 Mehrheit aller Mitglieder zulässig. Das Vermögen ist in einem solchen Fall unverzüglich wieder aufzufüllen.

(2) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zuwendungen Dritter und durch Ansammlung unverbrauchter Erträge erhöht werden.

§ 4 Erträgnisse, Spenden, Erbschaften und Vermächtnisse

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Verwirklichung des Stiftungszwecks, zur Erhöhung des Stiftungsvermögens und zur Abdeckung der Kosten der Stiftung verwendet werden.

(2) Zuwächse durch Spenden unter Lebenden oder durch Verfügungen von Todes wegen können zu den vorgenannten Zwecken verwendet werden. Vorrangig ist dabei der Wille der Spender/innen bzw. Erblasser/innen zu beachten.

§ 5 Organ der Stiftung

(1) Der Vorstand ist das Organ der Stiftung.

(2) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhalten keine Sitzungsgelder, jedoch Ersatz ihrer Auslagen.

§ 6 Mitglieder des Vorstands

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

a) Oberbürgermeister/in

b) je ein/e Vertreter/in der Fraktionen des Gemeinderats aus deren Mitte

c) 4 weitere von den Vorstandsmitgliedern a) - b) Gewählte aus dem Kreis der Spender/innen und/oder unabhängige Repräsentanten/innen der Einwohnerschaft. Nicht wählbar sind (weitere) Mitglieder städtischer Organe und Organmitglieder von Institutionen, die als Empfänger von Leistungen der Bürgerstiftung in Betracht kommen.

(2) Die Benennung der gemeinderätlichen Mitglieder durch die einzelnen Fraktionen erfolgt auf die Dauer von 5 Jahren. Die Abberufung und die Benennung eines neuen Mitglieds durch die Fraktion ist jederzeit möglich.

(3) Die gemäß Absatz 1 c) zugewählten Mitglieder werden auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl, auch mehrfach, ist zulässig.

(4) Vorsitzender des Vorstands ist der/die Oberbürgermeister/in. Der/die stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte des Vorstands gewählt.

§ 7 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Verwaltung des Stiftungsvermögens.

b) Vergabe etwaiger Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der Zuwendungen Dritter.

c) Buchführung über den Bestand und Veränderungen des Stiftungsvermögens sowie über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung.

d) Aufstellung des Haushalts- und Wirtschaftsplans.

e) Erstellung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts.

f) Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstands an die Aufsichtsbehörde.

(2) Für die laufenden Geschäfte kann sich der Vorstand gegen Kostenersatz der Hilfe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung Schwäbisch Gmünd oder anderer Personen bedienen. Mitglieder des Vorstands können nicht Angestellte der Stiftung sein.

(3) Der /die Vorsitzende des Vorstands - im Verhinderungsfall sein/e Stellvertreter/in - vertreten die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

§ 8 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden, den Ausschlag.

(3) Änderungen dieser Satzung, insbesondere Änderungen des Stiftungszwecks sowie Entscheidungen über die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit anderen Stiftungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit aller Mitglieder des Vorstands.

(4) Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vorstands erforderlich. Der Beschluss über die Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Änderung des Stiftungszwecks können nicht im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.

§ 9 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

§ 10 Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung, Zweckänderung, Satzungsänderung

(1) Die Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Änderung des Stiftungszwecks sind nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig.

Die Beschlüsse hierüber bedürfen vor ihrer Ausführung der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.

(2) Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamts.

§ 11 Anfall des Stiftungsvermögens

(1) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung und bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt ihr Vermögen an die Stadt Schwäbisch Gmünd.

(2) Die Stadt Schwäbisch Gmünd hat das Vermögen vorrangig für die Zwecke nach § 2 oder hilfsweise für andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Schwäbisch Gmünd, den 9. Juli 1999
Dr. Gerhard Rembold
Oberbürgermeister

Genehmigungsvermerk:

Das Regierungspräsidium Stuttgart hat die von der Stadt Schwäbisch Gmünd mit Stiftungsurkunde vom 09.07.1999 errichtete "Bürgerstiftung Schwäbisch Gmünd" mit der vorstehenden Satzung gem. § 80 BGB i.V.m. den §§ 3 und 5 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg vom 04.10.1977 durch Verfügung von heute genehmigt.

Stuttgart, den 26.07.1999
Regierungspräsidium Stuttgart

Satzung „Hospitalstiftung zum Heiligen Geist“ Schwäbisch Gmünd

Satzung „Hospitalstiftung zum Heiligen Geist“ Schwäbisch Gmünd

vom 04.12.1980

öffentlich bekanntgemacht am 09.04.1981, in Kraft seit 10.04.1981, zuletzt geändert am 11. März 2020

Präambel Vorgeschichte der Hospitalstiftung

Quellenangaben: Albert Deibele, Heimatkundliche Schriftreihe, Bd. 7
Weser, Abhandlung über das Eigentumsrecht am Spital zu Gmünd

Die Gründung des Gmünder Spitals reicht zurück bis in die Mitte des 13. Jahrhunderts. Die erste Urkunde, die vom Gmünder Spital berichtet, stammt aus dem Jahre 1269, in der auch die „Brüder vom Hl. Geist“ als Gründer des Spitals genannt wurden. Das in Eigenverantwortlichkeit des Ordens geführte Spital war für die Betreuung der Armen, Alten, Bresthaften und Kranken, sowie der Pilger verantwortlich. Erst im Jahre 1364, als der Orden zerfiel und sich auflöste, kam das Spital in die Hand der Stadt. Die Spitalordnung von 1463 nannte nun erstmals als Herrn des Spitals den Schultheis, den Bürgermeister, die Ratgeber, die Zunftmeister und die Gemeinde der Stadt Gmünd. Dem Bürgermeister und dem Rat als oberste Gewalt oblag die gesamte Leitung und Verwaltung des Spitals. Er erließ die „Ordnungen“ und ernannte die Spitalbeamten, namentlich die Pfleger und die Spitalmeister und grenzte deren Amtsbereich ab. Durch die immer enger werdende Verflechtung des Spitals mit der Stadt wurde das Spital zur Hauptstütze der hiesigen Wirtschaft aufgebaut. Für Bürger und Bauern und für die Stadt war das Spital aufgrund seines erheblichen Vermögens Jahrhunderte hindurch das wichtigste Geldinstitut.

Widerstand gegen diese Entwicklung seitens des Spitals war nicht möglich, da die Pfleger, als Nachfolger der Spitalmeister, in der Regel die höchsten Stadtbeamten waren. Das Spital wurde für die Reichsstadt von immer größerer Bedeutung und es legte den Grundstein zur Größe der Stadt. Im Laufe der Jahrhunderte steigerten sich die Einkünfte aus Stiftungen, Pfründen und Grundbesitzern so sehr, dass das Spital in der Lage war, der Stadt über die größten Nöte hinwegzuhelfen. Dies geschah einerseits in massiven Finanzhilfen und andererseits in der Übernahme von verschiedenen Pflegen.

Im Jahre 1803 wurden durch Dekret die fünf verschiedenen Pflegen in eine Verwaltung, die Hospitalpflege, vereinigt und durch verschiedene Umstrukturierungen die engen Verbindungen und Einflussmöglichkeiten der Stadt gelockert bzw. begrenzt. Im 19. Jahrhundert begann der grundlegende Wandel vom Armen-, Waisen- und Altenheim zum modernen Krankenhaus. In dieser Zeit kommt das Spital durch den Betrieb eines Krankenhauses und eines Altenheimes im hohen Maße seiner Hauptaufgabe, der Betreuung von Kranken, Pilgern, Elenden und der Alten nach.

Auch nach der Übergabe des Krankenhauses und des Altenheimes in die Trägerschaft des Landkreises wird der Stiftungszweck weiterhin durch die Hospitalstiftung erfüllt, in dem Erträgnisse aus der Vermögensverwaltung gemäß dem Beschluss des Gemeinderats der Stadt Schwäbisch Gmünd vom 02.12.1954 ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken verwendet werden. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel wird in der eigenen Rechnung geführt.

Das Finanzgericht Stuttgart bestätigte in seinem Urteil vom 27.08.1954 die Selbständigkeit der Hospitalstiftung als örtliche Stiftung des öffentlichen Rechts, zu deren Vertretung lt. Erlass des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.06.1977 der jeweilige Oberbürgermeister der Stadt Schwäbisch Gmünd berechtigt ist.

Aufgrund der historischen Entwicklung soll die Hospitalstiftung als selbständige örtliche Stiftung des öffentlichen Rechts weiterbestehen und entsprechend der Vorschriften des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg vom 04.10.1977 die nachstehende Satzung erhalten.

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung

  1. Die Stiftung führt den Namen „Hospitalstiftung zum Heiligen Geist Schwäbisch Gmünd“
  2. Sie ist eine überkommene, rechtlich selbständige örtliche Stiftung des öffentlichen Rechts.
  3. Ihr Sitz ist Schwäbisch Gmünd.

§ 2 Zweck der Stiftung

  1. Aufgabe der Stiftung ist die Betätigung im sozialen Bereich in umfassendem Sinne, insbesondere die Förderung und Unterstützung von Einrichtungen für Alte, Kranke und Hilfsbedürftige.
  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie kann alle Geschäfte betreiben, die dem Stiftungszweck dienen.

§ 3 Vermögen der Stiftung

Stiftungsvermögen sind die im Grundbuch auf den Namen der Hospitalstiftung eingetragenen Grundstücke, sowie das in der eigenen Rechnung nachgewiesene Geldvermögen.

§ 4 Stiftungsorgane, Stiftungsverwaltung

  1. Organe der Hospitalstiftung sind die Organe der Stadt Schwäbisch Gmünd.
  1. Auf die Verwaltungs- und Wirtschaftsführung der Hospitalstiftung finden die für die Stadt Schwäbisch Gmünd geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung.
  2. Das Stiftungsvermögen ist sparsam und wirtschaftlich zu verwalten und in seinem Bestand zu erhalten. Die Stiftung erfüllt ihre satzungsmäßigen Aufgaben grundsätzlich aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens. Die Verwendung des Stiftungsvermögens ist nur ausnahmsweise und im Rahmen der unmittelbaren satzungsmäßigen Aufgabenerfüllung möglich.
  1. Für die Stiftung ist eine eigene Haushaltssatzung zu erlassen und eine eigene Rechnung zu führen.
  1. Die Hospitalstiftung verwaltet folgende unselbständige Stiftungen:

a) Sozialstiftung

b) Kriegsopferstiftung

c) Dr. med. Marta-Huhn-Fonds

Das Vermögen dieser unselbständigen Stiftungen wird als Sondervermögen geführt.

§ 5 Änderung des Stiftungszwecks und Aufhebung der Stiftung

  1. Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden, kann der Stiftungszweck geändert oder die Stiftung aufgehoben werden.
  1. Die Zusammenlegung mit anderen Stiftungen ist nur dann möglich, wenn dadurch die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt wird.

§ 6 Vermögensanfall nach Erlöschen der Stiftung

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an die Stadt Schwäbisch Gmünd, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Zuschussrichtlinien

Richtlinien für die Förderung der Mitglieder des Stadtverbandes Musik und Gesang

Richtlinien für die Förderung der Mitglieder des Stadtverbandes Musik und Gesang durch die Stadt Schwäbisch Gmünd

Die Stadt Schwäbisch Gmünd fördert die Mitglieder des Stadtverbandes Musik und Gesang im Rahmen der jeweils für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

1. Laufende Förderung
1.1 Bereitstellung von Übungsräumen

Die Stadt stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten Übungsräume z.B. Musikschule, andere Schulen, im Wege der Mehrfachnutzung zur Verfügung. Ein Anspruch auf die Bereitstellung eines bestimmten Übungsraumes besteht nicht und wird auch durch langjährige Gewohnheit nicht erworben. In besonderen Fällen kann eine schriftliche Vereinbarung über die Nutzung der städtischen Räume erfolgen (beispielsweise wenn ein Verein am Ausbau der Räume in größerem Umfang beteiligt war). Änderungen werden jedoch von der Stadt möglichst frühzeitig mitgeteilt Die Räume und das Mobiliar sind schonend zu behandeln. Für Schäden durch unsachgemäße Benützung hat der Benutzer aufzukommen.

1.2 Sachleistungsbeitrag

Die anfallenden Benutzungskosten für von der Stadt überlassene Übungsräume werden vom zuständigen Fachamt im Zusammenwirken mit der Stadtkämmerei festgesetzt (Mietwert und Nebenkosten). Entsprechende Pauschalsätze werden im Etat des Kultur- und Informationsamtes in Form einer Gesamtsumme als Ausgabe (Sachkostenbeitrag) aufgeführt und intern verrechnet. Die Höhe dieser Förderung wird den Benutzern mitgeteilt.

1.3 Finanzielle Förderung

1.3.1 Regelmäßige Förderung

Die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel zur unmittelbaren Förderung der Vereine, die Mitglied des Stadtverbands Musik und Gesang sind, werden in der Regel entsprechend einem vom Stadtverband als Vorschlag an die Stadt erarbeiteten Schlüssel verteilt.

1.3.2 Zuschüsse für nichtstädtische Übungsräume

Benutzt ein Verein eigene oder angemietete Räume für Proben, so kann die Stadt ausnahmsweise einen Zuschuss zu den laufenden Kosten geben. Voraussetzung für die Gewährung solcher Zuschüsse ist die Zustimmung der Stadt zur Nutzung der nichtstädtischen Räume sowie die Vorlage eines Nachweises über die tatsächlich entstandenen Kosten für die Räume. Räume, die auf Dauer oder überwiegend der Bewirtschaftung dienen, werden nicht bezuschusst. Die Obergrenze der Bezuschussung liegt bei den Verrechnungssätzen bei Benützung von Schulräumen.

2. Förderung von Veranstaltungen und bei Jubiläen
2.1. Förderung von Veranstaltungen

Musik- und Gesangsveranstaltungen von besonderer, überörtlicher Bedeutung, die von örtlichen Vereinen getragen werden, können durch die Bereitstellung von Räumen zu günstigen Bedingungen gefördert werden (beispielsweise Kreis-, Landes-, Bundesmusikfeste eines Verbandes. In begründeten Ausnahmefällen ist - soweit Haushaltsmittel vorhanden sind - die Übernahme eines nachgewiesenen, unvermeidbaren Abmangels möglich. Der Finanzrahmen wird jeweils vor der Veranstaltung festgelegt und sollte die Summe nicht überschreiten, die von der Stadt als Interessenquote bei Veranstaltungen mit Gmünder Ensembles im Bereich der E-Musik angesetzt wird.

2.2 Förderung der Teilnahme an Musikwettbewerben

Beteiligen sich Vereine oder Gruppen von Vereinen an Musikwettbewerben oder Wertungsspielen von landes-, bundesweiter oder internationaler Bedeutung, so kann die Stadt einen Fahrtkostenzuschuss für die aktiven Musiker gewähren, falls diese Kosten nicht vom Veranstalter oder von dritter Seite getragen werden. Voraussetzung ist, dass der Wettbewerbsort mehr als 100 km (Luftlinie) von Schwäbisch Gmünd entfernt ist. Der Zuschuss 50 % des Preises einer Fahrkarte 2. Klasse der Deutschen Bundesbahn. Mögliche Ermäßigungen werden berücksichtigt. Wird ein Bus benützt, liegt der Zuschuss bei 50 % der Buskosten. Obergrenze sind jedoch 50 % der Kosten der Fahrt mit der DB. Bei Benützung von eigenen Pkws kann für die Festlegung des städtischen Zuschusses hilfsweise die Kilometergeldregelung des öffentlichen Dienstes herangezogen werden. Als Obergrenze gelten aber ebenfalls 50 % der Kosten der Fahrt mit der DB. Bei Veranstaltungen in den Partnerstädten gelten grundsätzlich die Partnerschaftsrichtlinien.

2.3 Zuwendungen bei Vereinsjubiläen

Bei Jubiläen (25, 50, 75, 100 Jahre) erhalten die Vereine eine Zuwendung in Höhe von 5,11 € für jedes Jahr. Dies gilt jedoch nicht für Jubiläen einzelner Abteilungen.

3. Zuschüsse für Investitionen
Die Zuschüsse werden als Festbetrag gewährt. Eine nachträgliche Erhöhung aufgrund von Kostensteigerungen ist ausgeschlossen.

3.1 Zuschüsse zur Beschaffung von Instrumenten

Ist in Vereinen die Beschaffung von Instrumenten erforderlich - etwa um ein Ensemble zu vervollständigen - so kann dafür ein Zuschuss gewährt werden. Dabei sollte der Kaufpreis in der Regel mehr als 511,29 € betragen, wobei davon ausgegangen wird, dass die Qualität des Instruments dem Verwendungszweck und der Leistungsfähigkeit der Musiker entsprechend gewählt wird.

3.2 Zuschüsse zur Herrichtung eigener Übungsräume

Kann die Stadt einem Verein keine Übungsräume zur Verfügung stellen oder reichen diese Räume für den erforderlichen Übungsbetrieb nachweislich nicht aus, können ausnahmsweise Zuschüsse zur Herrichtung eigener Übungsräume gewährt werden. Die Förderung der Einrichtung von Vereinsheimen, von Küchen oder sonstigen Räumen, die nicht unmittelbar dem Übungsbetrieb dienen, ist ausdrücklich ausgeschlossen. Über die bereits genannten Voraussetzungen für Investitionszuschüsse hinaus sind noch folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

3.2.1 Prüfung der Notwendigkeit eigener Übungsräume durch die Stadt;

3.2.2 Vorlage entsprechender Kostenvoranschläge 3.2.3 Vorlage eines Finanzierungsplans und Darlegung der finanziellen Verhältnisse des Vereins;

3.2.4 Vorlage der Pläne;

3.2.5 Schriftliche Erklärung, dass die Räume auf Bitte der Stadt anderen Musik- und Gesangsgruppen ebenfalls für Proben zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch für Unterrichtsveranstaltungen oder Proben von Gruppen der städtischen Musikschule. Falls von der Stadt ein Zuschuss erwartet wird, darf mit der Herrichtung eigener Räume erst begonnen werden, wenn die Zustimmung dazu von der Stadt erteilt worden ist.

4. Antragsverfahren
4.1 Antragsberechtigte

Mitglieder des Stadtverbands Musik und Gesang können Anträge auf Förderung durch die Stadt stellen.

4.2 Antragstellung

Anträge auf Förderung sind schriftlich beim Kultur- und Informationsamt der Stadt einzureichen (für Zuwendungen zu Vereinsjubiläen sind Anträge nicht erforderlich, es muss jedoch frühzeitig - möglichst bis 1.7. des Vorjahres - auf ein solches Jubiläum hingewiesen werden).

4.2.1 Für die regelmäßige Förderung gilt der vom Kultur- und Informationsamt versandte Erhebungsbogen als Antrag.

4.2.2 Anträge auf Förderung von Investitionen sind bis zum 1.7. eines Jahres für das darauffolgende Jahr einzureichen.

5. Auszahlung der Zuschüsse und ihre Verwendung
5.1 Die regelmäßigen Zuschüsse werden im Dezember eines jeden Jahres ausbezahlt.

5.2 Zuschüsse in der Form von Unkostenbeiträgen können in vierteljährlichen Raten ausbezahlt werden.

5.3 Einmalige - insbesondere Investitionszuschüsse - werden erst nach der Bewilligung durch die nach der Hauptsatzung der Stadt zuständigen Stelle (Gemeinderat, Verwaltungsausschuss oder Stadtverwaltung) und Vorlage von Kostennachweisen ausbezahlt. Abschlagszahlungen können in begründeten Ausnahmefällen geleistet werden.

5.4 Verwendung der Zuschüsse

Zuschüsse dürfen nur für den aufgrund von Antrag und Bewilligung festgesetzten Zweck verwendet werden. Die Stadt ist berechtigt, die Abrechnung durch Einsicht in die Bücher zu prüfen oder prüfen zu lassen. Werden Zuschüsse nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet, sind die in voller Höhe zurückzuzahlen.

6. Inkrafttreten der Richtlinien
Mit der Verabschiedung im Gemeinderat am 29.09.1983 tritt diese Neufassung der Richtlinien für die Förderung der Mitglieder des Stadtverbands Musik und Gesang durch die Stadt Schwäbisch Gmünd an die Stelle der am 13.11.1980 beschlossenen Richtlinien.

Richtlinien zur Gewährung von städtischen Zuschüssen bei Begegnungen im Rahmen der Städtepartnerschaften

Richtlinien zur Gewährung von städtischen Zuschüssen bei Begegnungen im Rahmen der Städtepartnerschaften

1. Die Stadt Schwäbisch Gmünd hat seit dem 24. Juni 1971 eine Partnerschaft mit der englischen Stadt Barnsley und seit dem 27. April 1976 eine Partnerschaft mit der französischen Stadt Antibes. Im Juni 1991 wurden zwei weitere Partnerschaften mit der ungarischen Stadt Székesfehérvár (Stuhlweißenburg) und der Stadt Bethlehem, PA in den USA geschlossen. Seit dem 3. Dezember 2000 besteht eine Partnerschaft mit der italienischen Stadt Faenza. Die Stadt beabsichtigt – wie schon in der Vergangenheit geschehen – die Begegnungen zwischen den Menschen der fünf Partnerstädte im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu fördern. Diese Richtlinien finden analoge Anwendung auf die partnerschaftlichen Beziehungen zwischen Herlikofen und Parson Drove, da die Partnerschaft zwischen Herlikofen und Parson Drove bereits in eine Zeit zurückreicht, als Herlikofen noch eine selbständige Gemeinde war.

2. Bei den Begegnungen sind folgende Förderungsgrundsätze zu beachten:

2.1 Einfachheit und persönlicher Einsatz

Die partnerschaftlichen Begegnungen sollen in ihrer Gestaltung einfach sein und nicht nur den Charakter des Außergewöhnlichen haben. Ein persönliches Kennen lernen und Zusammentreffen der Bürger aus den Partnerstädten wird durch eine Unterbringung der Gäste in Familien am besten gewährleistet.

2.2 Gegenseitigkeit und Ernsthaftigkeit

Die Begegnungen sollten auf der Basis der Gegenseitigkeit aufgebaut werden, d.h., die sich begegnenden Gruppen sollten eine vergleichbare Gastfreundschaft üben. Die Begegnungen sollten nicht nur touristischen Charakter haben, sondern das Bemühen um Festigung der Partnerschaft unterstützen.

2.3 Planung und Programm

Rechtzeitige Planung und sorgfältige Ausarbeitung des Programms (wie z.B. Informationen, Vorträge, Besichtigungsfahrten, Sportbegegnungen, kulturelle Veranstaltungen, Seminare u.ä.) werden erwartet.

2.4 Zuschussgewährung

Die Stadt Schwäbisch fördert Begegnungen im Rahmen der Städtepartnerschaften mit einem Zuschuss. Es können Schüler- und Studentengruppen, Jugendgruppen sportlicher und kultureller Vereine sowie sonstiger Vereine und Organisationen gefördert werden. Unter besonderen Umständen können auch andere Begegnungen, soweit sie im Interesse der Förderung der Partnerschaft von besonderer Bedeutung sind (z.B. Konzerte, Ausstellungen, etc.), bezuschusst werden.

Die Förderung wird gewährt für Jugendliche und junge Erwachsene bis zu einem Höchstalter von 21 Jahren.

Bei der Zuschussgewährung handelt es sich um eine Freiwilligkeitsleistung der Stadt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein irgendwie gearteter Zuschussanspruch besteht nicht.

Interessierte Gruppen können sich bei der Zentralstelle Kultur oder - soweit es Schulen und Sportvereine sind - beim Schul- und Sportamt beraten lassen. Die Gruppen haben ein Begegnungsprogramm auszuarbeiten, das den Grundsätzen dieser Richtlinien entspricht. Dabei ist auf eingehende Informationen und Orientierung über das Gastland und die Partnerstadt, die Präsentation der eigenen Gruppe, das gegenseitige Kennenlernen sowie gemeinsame Veranstaltungen besonderes Gewicht zu legen. Nach der Begegnung ist ein Erfahrungsbericht vorzulegen.

Die Stadt Schwäbisch Gmünd ist behilflich, Kontakte herzustellen, Begegnungen zu koordinieren und organisatorische Hilfen zu leisten. Gleichzeitig weist die Stadt die Reisegruppen darauf hin, sich auch um andere Zuschussmöglichkeiten zu bemühen wie z.B. Landes- und Bundesjugendplanmittel, Deutsch-französisches Jugendwerk, u.ä. dabei ist auf die hierfür geltenden Antragstermine zu achten.

3. Zuschusshöhe

Der Zuschuss pro Teilnehmer beträgt 40,00 € für Reisen in die Partnerstädte Antibes, Barnsley, Faenza und Székesfehérvár, für Reisen in die Partnerstadt Bethlehem beträgt der Zuschuss 155,00 € pro Teilnehmer. Die Reisegruppe erhält die o.g. Förderung außerdem für Begleitpersonen, und zwar wird pro 10 „angefangene“ Teilnehmer eine Begleitperson bezuschusst, soweit diese nicht anderweitig Zahlungen erhalten. Diese Regelung gilt für alle Partnerstädte. Wird die Partnerstadt im Rahmen einer Rundreise besucht, so muss der zeitliche Schwerpunkt der Reise in der Partnerstadt liegen, ansonsten entfällt der Zuschuss.

4. Empfang von Gruppen aus Partnerstädten

Auf Antrag der deutschen Gastgebergruppe können Gruppen aus den Partnerstädten von der Stadt empfangen werden. Der Antrag sollte rechtzeitig bei der Stadt eingereicht werden. Bei der Vorbereitung des Besuchsprogramms der Gruppen aus den Partnerstädten sowie während des Besuches kann die Stadt organisatorische Hilfe geben. Bei einem Aufenthalt von Schüler- und Studenten- sowie anderer Jugendgruppen kann die Stadt bei entsprechender Aufenthaltsdauer auf Antrag der Gastgeber im Rahmen der vorhandenen Finanzmittel die Kosten für eine Busfahrt übernehmen. Das Programm solcher Busfahrten ist beim Einreichen des Antrages vorzulegen, und, wenn dies von der Stadt erbeten wird, mit dem jeweiligen Fachamt abzustimmen.

5. Anträge

Zuschussanträge sollen grundsätzlich spätestens zu Beginn eines jeden Jahres mit Programm, Kostenüberschlag und Finanzierung bei der Stadt eingegangen sein.

6. Zuständigkeit

Für Angelegenheiten im Rahmen der Partnerschaftsbeziehungen ist die Zentralstelle Kultur federführend zuständig. Angelegenheiten von Schulen und Sportvereinen werden vom Schul- und Sportamt in eigener Zuständigkeit bearbeitet.

7. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 01.05.1991 in Kraft. Sie wurden am 14. Januar 2003 ergänzt.

Sportförderung der Stadt Schwäbisch Gmünd

Sportförderung der Stadt Schwäbisch Gmünd
vom 30. Juni 1983, geändert am 14.05.1998 sowie mit Änderungen vom 23.07.2003

§ 1 Sportanlagen und Sportgeräte
1. Allgemeines
Die städtischen Sportanlagen werden außerhalb des Schulsports nach einem mit dem Stadtverband Sport abzustimmenden Belegungsplan den sporttreibenden Vereinen der Stadt zur Verfügung gestellt. Der Bau von Vereinssportstätten und die Beschaffung von Großgeräten werden von der Stadt gefördert.

2. Fördermittel für Investitionen
Die Stadt Schwäbisch Gmünd stellt im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten im Haushaltplan Mittel für die Gewährung von Investitionszuschüssen zum Vereins-Sportstättenbau und zur Beschaffung von Großgeräten zur Verfügung.

3. Kreis der Antragsberechtigten
Antragsberechtigt sind die dem Stadtverband Sport angeschlossenen Vereine.

4. Antragsstellung
Die Vereine haben Anträge auf Zuschüsse bis 1.7. jeden Jahres für das darauffolgende Jahr bei der Stadtverwaltung Schwäbisch Gmünd einzureichen. Den Anträgen sind folgende Unterlagen beizufügen:

Bauvorhaben:
- Bau- und Lageplan
- Kostenberechnung
- Finanzierungsplan
- Übersicht über die finanziellen Verhältnisse des Vereins

Großsportgeräte (über 511,29 €)
- Kostenvoranschlag bzw. Angebot

5. Zuschusskriterien
Nach den vorliegenden Anmeldungen wird nach Anhörung des Stadtverbandes unter Berücksichtigung folgender Kriterien eine Prioritätenliste erstellt:
a) Dringlichkeit unter Abwägung des öffentlichen Bedarfs und der örtlichen Gegebenheiten und der Sportart insgesamt
b) Breiten- und Leistungssport
c) Jugendförderung
d) Gewährung von Zuschüssen durch Land oder Landessportbund
e) Mitbenützung der Anlage durch Schulen

6. Voraussetzung der Förderung
Der Zuschussempfänger hat sich zu verpflichten, seine Sportstätte auf Verlangen der Stadt durch Schulen mitbenutzen zu lassen. Außerdem sind die Vereine verpflichtet, andere Institutionen ihre Anlage unter Berücksichtigung ihrer eigenen Belegungspläne nach gegenseitiger Rücksprache mitbenützen zu lassen. Es muss gewährleistet sein, dass hierbei entstehende Schäden durch die Verursacher bzw. auf deren Kosten behoben werden.

7. Art der Förderung
Die städtischen Mittel werden nur für Vorhaben im Stadtgebiet Schwäbisch Gmünd und schwerpunktmäßig eingesetzt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Zuschüsse können gewährt werden:
a) zur Neuerrichtung oder Erweiterung von Vereins-Sportanlagen sowie zu deren durchgreifender Instandsetzung oder wesentlicher Verbesserung, insbesondere im sanitären Bereich.
b) Zur Beschaffung von Großsportgeräten, die dem Breitensport oder einer besonders zu fördernden Leistungsgruppe zur Verfügung stehen. Der städtische Zuschuss für das einzelne Vorhaben wird als Festbetrag gewährt. Bei Kostensteigerungen werden die Zuschüssen nachträglich nicht erhöht. Zuschüsse werden nur für Vorhaben gewährt, die im Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen wurden bzw. deren Kauf noch nicht erfolgte. Auf Antrag kann das Schul- und Sportamt in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.

8. Nicht bezuschusst werden Aufwendungen für Gaststätten, Vereinsheime und dergleichen, sowie alle sonstigen Einrichtungen, die nicht unmittelbar für den Sportbetrieb benötigt werden.

9. Auszahlung der Zuschüsse
Die bewilligten Zuschüsse werden nach Vorlage eines Verwendungsnachweises ausbezahlt. Abschlagszahlungen können entsprechend dem Baufortschritt gewährt werden.

§ 2 Förderung des laufenden Sportbetriebes
1. Benutzung städtischer Sportanlagen
Die städtischen Sportanlagen werden den Vereinen für den Übung- und Wettkampfbetrieb zur Verfügung gestellt. Die hierfür anfallenden Benutzungsgebühren werden entsprechend der städtischen Gebührenordnung als Sachkostenbeitrag von der Stadt übernommen. Werden Sportstätten von der Stadt angemietet, wird entsprechend verfahren.

2. Pflege von Sportplätzen
Die Stadt pflegt im Rahmen ihrer finanziellen und personellen Möglichkeiten die städtischen Vereinssportplätze, die in der Anlage 1 aufgeführt sind. Die zur Verfügung gestellten oder von der Stadt gepflegten Sportanlagen und Sportgeräte sind sorgsam und schonend zu behandeln. Für Schäden durch unsachgemäße Benützung hat der Benutzer aufzukommen. Das Linieren und Sauberhalten der Plätze, der Umläufe, der Zuschauerränge usw. obliegt den Vereinen.

3. Kosten der Platzbeleuchtung
Die Kosten der Platzbeleuchtung sind grundsätzlich von den Vereinen zu tragen. Bei Fußball- und Handballplätzen trägt die Stadt die Kosten der Beleuchtung (Flutlicht). Die Vereine sind verpflichtet, die Platzbeleuchtung sparsam einzusetzen.

4. Benützung vereinseigener Hallen
Sportvereine, die Eigentümer von Turnhallen und Gymnastikräumen sind, erhalten einen jährlichen Zuschuss. Der Betriebskostenzuschuss für die Eigennutzung bei regelmäßigem sportlichen Übungsbetrieb beträgt:

 

Turnhalle (ab 140 m²)  

Gymnastikraum (bis 140 m²)

bei ausschließlich eigengenutzten Hallen (von der Stadt angemietete Zeiten gelten als eigengenutzt) und mindestens 20 Übungsstunden wöchentlich

1.533,88 €

511,29 €

bei teilweise vermieteter Halle oder weniger als 20 Übungsstunden wöchentlich

766,94 €

255,65 €

 

Wenn die Halle ganz vermietet ist oder weniger als 10 Übungsstunden wöchentlich eigengenutzt wird, entsteht kein Anspruch auf einen Zuschuss.

Diese Zuschüsse werden auf Antrag gewährt. Anträge sind unter Beigefügung eines Belegungsplans bis 01.10. des Vorjahres zu stellen. Im Antrag ist anzugeben, ob die Halle vermietet ist und gegebenenfalls in welchem Umfang. Die Auszahlung erfolgt auf Ende des Jahres, für das der Antrag gestellt wurde.

5. Bürgschaften
Die Stadt übernimmt beim Bau von Vereinssportanlagen in begründeten Einzelfällen Ausfallbürgschaften innerhalb der Beleihungsgrenzen öffentlich-rechtlicher Sparkassen.

§ 3 Sonstige Sportförderung
1. Förderung des Jugendsports
Die im Haushaltsplan zur Förderung der Jugendarbeit der Sportvereine zur Verfügung stehenden Mittel werden auf Vorschlag des Stadtverbandes Sport aufgeteilt.

2. Fahrtkostenzuschüsse
Die Stadt gewährt volljährigen Einzelsportlern und Mannschaften der Schwäbisch Gmünder Sportvereine, die an württembergischen, baden-württembergischen, süddeutschen oder deutschen Meisterschaften teilnehmen, einen Zuschuss zu den Fahrtkosten, sofern der Austragungsort mehr als 100 km (Luftlinie) von Schwäbisch Gmünd entfernt ist. Der Zuschuss beträgt pro Person

bis 200 km Luftlinie

10,74 €

200 – 300 km Luftlinie

17,89 €

300 – 400 km Luftlinie

25,05 €

über 400 km Luftlinie

32,21 €

3. Förderung bedeutender Sportveranstaltungen
Für bedeutende nationale und internationale Sportveranstaltungen, die von örtlichen Vereinen ausgerichtet werden, können auf Antrag die Gebühren für die Benutzung städtischer Sportanlagen von der Stadt getragen werden. Darüber hinaus kann in besonderen Fällen ein Teil des nachgewiesenen Abmangels übernommen werden.

4. Gewährung von Zuwendungen zu Vereinsjubiläen
Bei Jubiläen (25, 50, 75, 100 Jahren) erhalten die Vereine eine Zuwendung von 5,11 € für jedes Jahr des Bestehens.

5. Werbung in städtischen Sportanlagen
Dauerwerbung
Auf städtischen Sportplätzen kann die Anbringung von Dauerwerbeanlagen auf Antrag zugelassen werden. Die Anbringung solcher Anlagen bedarf der Baugenehmigung und hat einheitlich nach Art und Größe entsprechend den Weisungen des Baudezernats zu erfolgen. Die Werbeeinnahmen fließen dem jeweiligen Verein zu. In den übrigen Sportstätten ist Dauerwerbung nicht zugelassen.

Werbung von vorübergehender Dauer
Aus Anlass besonderer Veranstaltungen kann das Schul- und Sportamt die Anbringung von Werbung in städtischen Sportanlagen zulassen. Die Einholung etwa notwendiger weitgehender Genehmigung bleibt unberührt.

§ 4 Verwendung der Zuschüsse
Zuschüsse dürfen nur für den geförderten Zweck verwendet werden. Die Stadt ist berechtigt, die ordnungsgemäße Verwendung der Zuschüsse durch Einsicht in die Bücher und Belege, sowie durch örtliche Besichtigung zu prüfen oder prüfen zu lassen. Der Zuschussempfänger ist verpflichtet, die erforderliche Auskunft zu erteilen. Werden Zuschüsse nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet, sind sie in voller Höhe zurückzuzahlen (einschließlich einer Verzinsung von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz).

§ 5 Inkrafttreten
Die vorstehende Regelung der Sportförderung tritt ab dem 01.07.1983 in Kraft. Der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd hat in seiner Sitzung vom 30.06.1983 die vorstehende Neufassung beschlossen.

 

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