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28. Dezember 2021
Abbrennverbot für Silvesterfeuerwerk
Schwäbisch Gmünd (sv). Gemäß § 23 Abs. 1 der 1. Sprengstoffverordnung (1.SprengV) ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten. Dazu zählen auch Fachwerkhäuser. Für die historische Innenstadt von Schwäbisch Gmünd bedeutet dies ein weitgehendes Feuerwerksverbot. Wer gegen dieses Verbot verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss ein Bußgeld zahlen.
Nach § 24 Abs. 1. der 1. SprengV gilt daher für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern am 31. Dezember 2021 und am 01. Januar 2022 folgendes:
- In der Innenstadt gilt grundsätzlich ein Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern. Die Innenstadt ist der innerhalb des Straßenrings Ledergasse-Fischergasse-Remsstraße-Baldungsstraße-Königsturmstraße-Klösterlestraße-Parlerstraße-Robert-von-Ostertag-Straße liegende Bereich.
- Innerhalb des Innenstadtbereichs ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern jedoch ausnahmsweise auf dem Marktplatz und am Kalten Markt (verkehrsberuhigter Bereich vor dem City-Center) zulässig. Wer auf dem Marktplatz und am Kalten Markt nach dieser Ausnahmeregelung Feuerwerkskörper abbrennt, ist für die Sicherheit des von ihm abgebrannten Feuerwerks verantwortlich und haftet für Schäden, die durch das Feuerwerk verursacht werden. Die Bedienungsanleitungen des jeweiligen Feuerwerkskörpers sind unbedingt einzuhalten. Es dürfen nur Feuerwerkskörper abgebrannt werden, die eine Zulassung der Bundesanstalt für Materialwesen haben.
Hinweis:
Gemäß § 22 Abs. 1 der 1. SprengV ist in diesem Jahr der Verkauf von Feuerwerk der Kategorie 2 in Deutschland verboten.
Des Weiteren sind die Regelungen der aktuellen Corona-Verordnung des Landes einzuhalten.