Gruppenauskünfte anlässlich der Landtagswahl am 27. März 2011 – öffentliche Bekanntmachung des Widerspruchsrechts

Die Stadtverwaltung darf Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften in den sechs vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und Anschriften von wahlberechtigten Personen in nach Lebensalter zusammengesetzten Gruppen mitteilen

Schwäbisch Gmünd (sv) Die Stadtverwaltung darf Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften in den sechs vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und Anschriften von wahlberechtigten Personen in nach Lebensalter zusammengesetzten Gruppen mitteilen.
(§§ 32 Abs. 1 und 34 Abs. 1 Meldegesetz Baden-Württemberg).
Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.
Die Wahlberechtigten haben das Recht, dieser Auskunftserteilung zu widersprechen. Der Widerspruch ist schriftlich bei der Stadtverwaltung Schwäbisch Gmünd, Hauptamt, Bürgerbüro, Marktplatz 1, 73525 Schwäbisch Gmünd, oder bei den Bezirksämtern, einzulegen.
Er kann nur umfassend bezüglich aller Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen ausgeübt werden.
Die Willenserklärung hat bis zu ihrem ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit. Die Frist für die Wahrnehmung des Widerspruchsrechts für die Landtagswahl am 27. März 2011 endet am 31. August 2010.
Hauptamt

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