Hallen und Veranstaltungsräume
Entgeltordnung für die städtischen Hallen und Sportstätten
Neufassung ab 01.01.2026 (Beschluss des Gemeinderats vom 17.12.2025)
§ 1 Allgemeines
Die Stadt Schwäbisch Gmünd erhebt von den Nutzern der städtischen Hallen und Sportstätten (Sporthallen, Gymnastikräume, Gemeindehallen usw.) Entgelte. In den Sportstätten haben Sportangebote Vorrang vor anderen Angeboten. Die Vermietung sowie die Bewirtschaftung der städtischen Hallen und Sportstätten erfolgt durch die beauftragten Ämter der Stadtverwaltung.
§ 2 Zusammensetzung der Benutzungsentgelte
Die anfallenden Benutzungsentgelte richten sich nach der Größe der gemieteten Flächen (Kategorien - siehe § 2 Abs. 4), nach der Art der Nutzung (Tarife - siehe § 2 Abs. 5), der Dauer der Nutzung und ggf. nach der Inanspruchnahme weiterer Betriebsvorrichtungen, Dienstleistungen oder weiteren Inventars.
(1) Eine Zeiteinheit beträgt 60 Minuten (1 Stunde).
(2) In den Entgelten ist enthalten:
- Benutzung der Hallen und Sportstätten, der Sportgeräte inkl. Umkleiden und Duschen sowie der vorhandenen Einrichtungen (ausgenommen der Betriebsvorrichtungen Anlage II)
- Energie- und Wasserkosten
- Hausmeisterkosten und Reinigungskosten bis 22.00 Uhr (siehe § 3)
(3) Kein Entgelt wird für die Nutzung durch die Stadtverwaltung Schwäbisch Gmünd erhoben. Darunter fällt im Regelfall insbesondere die Nutzung durch:
- Kindertagestätten unter der Trägerschaft der Stadt Schwäbisch Gmünd
- Schulen unter der Trägerschaft der Stadt Schwäbisch Gmünd
Eine interne Verrechnung der entsprechenden Leistungen bleibt in diesen Fällen vorbehalten.
(4) Kategorien
Kategorie I Hallenfläche über 1200 qm
Kategorie II Hallenfläche von 700 bis 1200 qm
Kategorie III Hallenfläche von 350 bis 700 qm
Kategorie IV Hallenfläche von 150 bis 350 qm
Kategorie V Gymnastikräume unter 150 qm, Krafträume, sonstige Räume
(5) Nutzungsarten (Tarife):
Tarif 1 Lehr- und Übungsbetrieb:
Für die Benutzung der städtischen Hallen und Sportstätten für den Lehr- und Übungsbetrieb städtischer Vereine (Mitgliedsvereine in den Stadtverbänden sowie die Stadtverbände selbst) werden Benutzungsentgelte gemäß der Anlage I festgesetzt. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der gültigen Belegungspläne, nicht auf der tatsächlichen Nutzung.
Tarif 2 Veranstaltungen sportlicher / kultureller Art (ohne Eintritt):
Für die Benutzung der städtischen Hallen und Sportstätten durch Gmünder Vereine zu Veranstaltungen sportlicher oder kultureller Art werden Benutzungsentgelte gemäß der Anlage I festgesetzt.
Tarif 3 Veranstaltungen sportlicher / kultureller Art (mit Eintritt):
Für die Benutzung der städtischen Hallen und Sportstätten durch Gmünder Vereine zu Veranstaltungen sportlicher oder kultureller Art werden Benutzungsentgelte gemäß der Anlage I festgesetzt.
Tarif 4 Sonstige Veranstaltungen:
Für die Benutzung der städtischen Hallen und Sportstätten zu sonstigen Veranstaltungen werden Benutzungsentgelte gemäß der Anlage I festgesetzt. Dieser Tarif findet Anwendung bei gewerblichen Veranstaltungen oder externen Nutzern. Die Verwaltung kann bei längerer Nutzung abweichende Entgelte (Pauschalen) festsetzen. Eine Kaution kann vom Veranstalter verlangt werden. Im Tarif 4 sind die Betriebsvorrichtungen (einschl. Bühnen und Tribünen) nicht im Entgelt enthalten. Diese werden extra berechnet.
(6) Tageshöchstsatz: Die Dauer der Nutzung wird maximal mit 12 Stunden pro Tag angesetzt.
(7) Benutzungsentgelte
Benutzungsentgelte (netto) je Zeiteinheit
| Kategorie | Tarif 1 Lehr- und Übungsbetrieb |
Tarif 2 Eintrittsfreie Belegung Veranstaltungen sportlicher / kultureller Art |
Tarif 3 Eintrittspflichtige Belegung Veranstaltungen sportlicher / kultureller Art |
Tarif 4 Sonstige Veranstaltungen |
| Kategorie I | 8,00 € | 10,00 € | 12,00 € | 100,00 € |
| Kategorie II | 6,00 € | 8,00 € | 10,00 € | 80,00 € |
| Kategorie III | 4,00 € | 6,00 € | 8,00 € | 60,00 € |
| Kategorie IV | 2,00 € | 4,00 € | 6,00 € | 40,00 € |
| Kategorie V | 1,50 € | 2,00 € | 3,00 € | 20,00 € |
§ 3 Personal und Dienstleistungen
(1) Die Bereitstellung des Hausmeister- und Reinigungspersonals ist Bestandteil des Nutzungsentgelts. Der Leistungsumfang richtet sich nach § 3a dieser Entgeltordnung.
(2) Nicht in den Nutzungsentgelten enthalten sind Leistungen, die über den in § 3a Absatz 1 genannten Leistungsumfang hinausgehen, insbesondere Tätigkeiten außerhalb der regulären Nutzungszeiten, Rufbereitschaften, Sonderreinigungen sowie zusätzliche Arbeiten des Hausmeisters oder technisches
Betreuungspersonal. Diese Leistungen werden gemäß § 3a gesondert berechnet.
(3) Die Entscheidung über den erforderlichen Umfang der hausmeisterlichen, technischen oder sonstigen Betreuung obliegt der Stadt.
§ 3a Leistungsumfang und Zusatzkosten
(1) Die nachstehenden Leistungen des Hausmeister- und Reinigungspersonals sind in den Nutzungsentgelten gemäß § 3 enthalten. Dies gilt an allen Nutzungstagen, einschließlich Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen, jeweils bis 22:00 Uhr:
- Ggf. Öffnen und Schließen der Räumlichkeiten (Schließdienst),
- Ggf. Übergabe und Rücknahme der genutzten Räumlichkeiten,
- regelmäßige Unterhaltsreinigung (Routinereinigung),
- Durchführung üblicher Routinetätigkeiten im Rahmen des laufenden Betriebs.
(2) Während der Rufbereitschaft befindet sich der Hausmeister nicht vor Ort, ist jedoch über das Diensttelefon erreichbar. Eine Rufbereitschaft besteht
- automatisch ab 22:00 Uhr,
- auf Wunsch des Nutzers, oder
- auf Anordnung der Stadt, sofern dies aus betrieblichen oder sicherheitsrelevanten Gründen erforderlich ist.
Für die Rufbereitschaft wird ein Entgelt in Höhe von 11,00 € (ab 01.01.2026) bzw. 16,00 € (ab 01.01.2027) je Stunde netto erhoben. Einsätze des Hausmeisters während der Rufbereitschaft, insbesondere zur Störungsbeseitigung oder bei Notfällen, werden zusätzlich nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
(3) Wird der Hausmeister über die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten hinaus für zusätzliche Aufgaben in Anspruch genommen, insbesondere für
- Auf- und Abbauarbeiten,
- technische Unterstützung während einer Veranstaltung oder
- akute Sonderreinigungen,
so wird hierfür ein Entgelt in Höhe von 23,00 € (ab 01.01.2026) bzw. 32,50 € (ab 01.01.2027) je Stunde netto erhoben.
§ 4 Zusätzliche Reinigung / Sonderreinigung
(1) Falls die Halle in einem Zustand zurückgegeben wird, der eine zusätzliche Reinigung oder eine Sonderreinigung (bei außergewöhnlicher Verschmutzung) erforderlich macht, so hat der Veranstalter die Kosten dieser Reinigung zu tragen.
(2) Über die Notwendigkeit einer zusätzlichen Reinigung / Sonderreinigung entscheidet der Hausmeister oder die zuständigen Ämter der Stadtverwaltung unter Berücksichtigung allgemeiner Reinigungsmaßstäbe. Der Hausmeister entscheidet auch über die Sauberkeit bei Eigenreinigung durch den Veranstalter. Die zusätzliche Reinigung / Sonderreinigung wird gesondert in Rechnung gestellt.
Pro Stunde wird hierfür ein Entgelt (netto) wie folgt erhoben:
Für die zusätzliche Reinigung: 18,00 € (ab 01.01.2026) bzw. 22,50 € (ab 01.01.2027)
Für die Sonderreinigung: 24,00 € (ab 01.01.2026) bzw. 35,00 € (ab 01.01.2027)
(3) In begründeten Ausnahmefällen (z.B. Desinfektion, Entfernung von Harzrückständen) kann die Beauftragung einer Fachfirma für die Sonderreinigung erforderlich werden. Über die Notwendigkeit entscheidet der Hausmeister oder die zuständigen Ämter der Stadtverwaltung. Die dafür anfallenden Kosten werden dem Veranstalter gesondert und unabhängig von dem in der Entgeltordnung festgesetzten Stundensatz für Sonderreinigung in Rechnung gestellt.
§ 5 Betriebsvorrichtungen und Inventar
Grundsätzlich werden Gegenstände aus den Hallen nicht ausgeliehen. In begründeten Fällen können ausnahmsweise Gegenstände gegen Bezahlung (Kosten gemäß Anlage II) ausgeliehen werden. Fehlende oder beschädigte Teile sind zu ersetzen. Sofern Abholung und Rückgabe außerhalb der Dienstzeit des Hausmeisters erfolgt, ist dieser entsprechend zu entschädigen.
§ 6 Veranstaltungen
(1) Benutzung von Hallenteilen, Entnahme von Wasser und Strom Werden Hallenteile (z.B. Dusch- und Umkleidekabinen, WC-Anlagen) nicht in Zusammenhang mit einer Veranstaltung in der Halle benutzt, so beträgt das Benutzungsentgelt 10,00 € netto je Stunde Benutzungsdauer. Dies gilt auch, wenn nur Leistungen aus der Halle bezogen werden (z.B. Strom, Wasser).
(2) Veranstaltungen mit Bewirtschaftung, Schankbetrieb oder Küchenbenutzung Bei Veranstaltungen, die eine Küchenbenutzung erfordern, wird ein zusätzliches Benutzungsentgelt gemäß der Anlage II berechnet.
(3) Die Entsorgung von Abfällen (Wertstoffe, Restmüll) ist Sache des Veranstalters. Sofern Abfälle nicht vom Veranstalter entsorgt werden, so werden die anfallenden Kosten für die Entsorgung dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
(4) Mitarbeit und Rufbereitschaft des Hausmeisters. Rufbereitschaften und Mitarbeit des Hausmeisters im Zusammenhang mit Veranstaltungen richten sich in Umfang und Kosten nach § 3a dieser Entgeltordnung.
§ 7 Ferienbelegung
Während der Schulferien werden die Hallen und Sportstätten der Stadt Schwäbisch Gmünd geschlossen. Auf Antrag kann Leistungssportgruppen die Nutzung ermöglicht werden.
§ 8 Umsatzsteuer
Bei den Benutzungsentgelten sowie eventuell entstehenden Nebenkosten, beispielsweise durch die Nutzung von Betriebsvorrichtungen, Inventar oder die Inanspruchnahme von Sonderleistungen, handelt es sich um Nettopreise zzgl. der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
§ 9 Sonderleistungen
Die Hallen werden in dem Zustand, in dem sie sich befinden und mit der vorhandenen Ausstattung überlassen. Den Auf- und Abbau von Tischen, Stühlen usw. nimmt der Veranstalter vor. Soweit solche Arbeiten im Einzelfall dem Hausmeister überlassen werden, hat der Veranstalter die entstehenden Kosten zu tragen. In den Nutzungsvereinbarungen und behördlichen Genehmigungen sind weitere Details zur Benutzung der Hallen und Sportstätten geregelt. Diese sind stets zu beachten.
§ 10 Übernachtungen in Hallen und Sportstätten
Eine Übernachtung in den städtischen Hallen und Sportstätten ist nur in begründeten Fällen möglich. Es kann nur in Hallen und Sportstätten übernachtet werden, die den aktuell gültigen Brandschutzregeln entsprechen.
§ 11 Buchungen
(1) Buchungen und Änderungen sind in Schriftform auf den entsprechenden Formularen einzureichen.
(2) Die Buchung von Wochenendveranstaltungen muss mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung mit dem entsprechenden Formular beim beauftragten Amt der Stadtverwaltung eingereicht werden.
§ 12 Rücktritt
Bei einem Rücktritt bis vier Wochen vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin wird eine
Bearbeitungspauschale von 25,00 € erhoben.
Bei einem späteren Rücktritt sind 50 % der Angebotssumme und ggf. die bereits erbrachten
Leistungen zu ersetzen.
§ 13 Fälligkeit
(1) Bei fortlaufender Benutzung der städtischen Hallen und Sportstätten (Übungs- und Wettkampfbetrieb) entstehen die Benutzungsentgelte mit Berücksichtigung im Belegungsplan. Sie werden halbjährlich in Rechnung gestellt und sind innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
(2) Für Veranstaltungen entstehen die Benutzungsentgelte mit Genehmigung der Veranstaltung. Sie sind zwei Wochen nach Rechnungserteilung zur Zahlung fällig. Die Stadt ist berechtigt Vorausleistungen sowie Sicherheitsleistungen festzusetzen.
§ 14 Sonstige Regelungen
(1) Nutzungsvereinbarung: Das Benutzungsverhältnis zwischen dem jeweiligen Nutzer oder Veranstalter und der Stadt Schwäbisch Gmünd wird durch den Abschluss einer Nutzungsvereinbarung begründet. Eine Verpflichtung der Stadt Schwäbisch Gmünd zum Abschluss eines Benutzungsvertrags besteht nicht. Der Nutzer oder Veranstalter darf die gemieteten Räume oder Sportstätten nur zu dem in der Nutzungsvereinbarung genannten Zweck benutzen. Er ist nicht
berechtigt, ohne ausdrückliche Zustimmung der Stadt Schwäbisch Gmünd weiter- oder unterzuvermieten.
(2) Benutzungsordnung: Die Bestimmungen der Benutzungsordnung für städtische Hallen und Sportstätten sind zwingend zu beachten. Auf die Überlassung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden, soweit in diesen Bedingungen nicht etwas anderes bestimmt ist. Der Mieter ist verpflichtet den beauftragten Übungsleitern die gültige Hallenordnung bekannt zu geben.
(3) Behördliche Genehmigungen: Die Überlassung der Hallen und Sportstätten entbindet den Nutzer nicht von der Einhaltung sonstiger Rechtsvorschriften und der Entrichtung sonstiger Abgaben (z.B. GEMA-Anmeldung und Gebühren, Kosten für öffentlich-rechtliche Genehmigungen etc.). Sind bei Veranstaltungen besondere behördliche Genehmigungen erforderlich, so sind sie vom Benutzer rechtzeitig zu beantragen. Er hat insbesondere die erforderlichen ortspolizeilichen Genehmigungen einzuholen. Die Kosten hierfür sind vom jeweiligen Veranstalter zu tragen.
§ 15 Schuldner
(1) Zur Zahlung der Benutzungsentgelte ist verpflichtet:
a) der Antragsteller
b) der Veranstalter
c) der Benutzer
(2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 16 Begründete Ausnahmen
Abweichende Vereinbarungen sind in begründeten Ausnahmefällen möglich.
§ 17 Inkrafttreten
Die Entgeltordnung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung vom 01.04.2014 einschließlich aller ergangener Änderungen und Ergänzungen außer Kraft.
§ 18 Anlagen
Anlage I Festsetzung der Benutzungsentgelte und Kostenersatz für Personal
Anlage II Betriebsvorrichtungen und Inventar