Bauwesen, Grünflächen, Liegenschaften
Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)
Aufgrund der §§ 2, 26 Abs. 1 Satz 3, 34, 38 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 und § 38 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 21.12.2022, mit Änderung vom 26.02.2025 folgende Satzung beschlossen:
I. Erschließungsbeitrag für Anbaustraßen und Wohnwege
§ 1 Erhebung des Erschließungsbeitrags
Die Stadt Schwäbisch Gmünd erhebt Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes sowie nach Maßgabe dieser Satzung für öffentliche
- zum Anbau bestimmte Straßen und Plätze (Anbaustraßen),
- zum Anbau bestimmte, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Wege (Wohnwege)
§ 2 Umfang der Erschließungsanlagen
(1) Beitragsfähig sind Erschließungskosten
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1. |
für Anbaustraßen in |
bis zu einer Breite von |
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1.1 |
Kleingartengebieten und Wochenendhausgebieten |
6 m |
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1.2 |
Kleinsiedlungsgebieten und Ferienhausgebieten |
10 m |
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bei nur einseitiger Bebaubarkeit |
7 m |
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1.3 |
Dorfgebieten; reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten und Mischgebieten |
14 m |
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bei einseitiger Bebaubarkeit |
8 m |
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1.4 |
Urbanen Gebieten, Kerngebieten, Gewerbegebieten und anderen als den in Nr. 1.1 und 1.2 genannten Sondergebieten |
18 m |
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bei nur einseitiger Bebaubarkeit |
12,5 m |
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1.5 |
Industriegebieten |
20 m |
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bei nur einseitiger Bebaubarkeit |
14,5 m |
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2. |
für Wohnwege bis zu einer Breite von |
5 m |
(2) Werden im Bauprogramm für Anbaustraßen besondere flächenmäßige Teileinrichtungen als Parkflächen (z.B. Parkstreifen, Parkbuchten) bzw. für Anbaustraßen oder für Wohnwege besondere flächenmäßige Teileinrichtungen für Grünpflanzungen vorgesehen, so vergrößern sich die in Abs. 1 angegebenen Maße je Teileinrichtung um 6 m.
(3) Endet eine Anbaustraße mit einer Wendeanlage, so vergrößern sich die in Abs. 1 und 2 angegebenen Maße für den Bereich einer Wendeanlage auf das Anderthalbfache, mindestens aber um 8 m; dasselbe gilt für den Bereich der Einmündung in andere oder der Kreuzung mit anderen Verkehrsanlagen.
Erschließt eine Anbaustraße Grundstücke in Baugebieten unterschiedlicher Art, so gilt die größte der in Abs. 1 angegebenen Breiten.
Die Art des Baugebiets ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans. Soweit ein Bebauungsplan nicht besteht oder die Art des Baugebiets nicht festliegt, richtet sich die Gebietsart nach der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Nutzung.
(4) Die beitragsfähigen Erschließungskosten umfassen die anderweitig nicht gedeckten Kosten für
- den Erwerb von Flächen für die Erschließungsanlagen, die Ablösung von Rechten an solchen Flächen sowie für die Freilegung der Flächen,
- die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung und des Anschlusses der Straßen, Wege und Plätze an bestehende öffentliche Straßen, Wege oder Plätze, durch Einmündungen oder Kreuzungen unter Einschluss von Kreisverkehren, auch wenn die Kreisverkehrsanlagen selbständige Verkehrsanlagen darstellen,
- die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen,
- die durch die Erschließungsmaßnahme veranlassten Fremdfinanzierungskosten,
- Ausgleichsmaßnahmen, die durch den Eingriff in Natur und Landschaft durch die Erschließungsanlagen verursacht werden,
6. den Wert der aus dem Vermögen der Gemeinde bereitgestellten Sachen und Rechte; maßgebend ist der Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung;
7. die vom Personal der Gemeinde erbrachten Werk- und Dienstleistungen.
Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen nach Satz 1 Nr. 1 gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches auch der Wert nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuches. Die Erschließungskosten umfassen auch die Kosten für in der Baulast der Gemeinde stehende Teile der Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße; bei der Fahrbahn sind die Erschließungskosten auf die Teile beschränkt, die über die Breite der anschließenden freien Strecken hinausgehen.
§ 3 Ermittlung der beitragsfähigen Erschließungskosten
(1) Die beitragsfähigen Erschließungskosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
(2) Die beitragsfähigen Erschließungskosten werden für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 die beitragsfähigen Erschließungskosten für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermitteln oder diese Kosten für mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen und/oder Wohnwege, die für die städtebaulich zweckmäßige Erschließung der Grundstücke eine Abrechnungseinheit bilden, insgesamt ermitteln.
§ 4 Merkmale der endgültigen Herstellung der Anbaustraßen und der Wohnwege
(1) Anbaustraßen sind endgültig hergestellt, wenn sie neben den im Bauprogramm vorgesehenen flächenmäßigen Teileinrichtungen (Fahrbahn, Gehwege, Radwege, Grünpflanzungen, Parkflächen usw.) über betriebsfertige Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen verfügen. Die flächenmäßigen Teileinrichtungen sind endgültig hergestellt, wenn:
- Die Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Decke aus Asphalt, Beton, Pflaster oder Platten aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen,
- Parkflächen eine Decke entsprechend Nr. 1 aufweisen; diese kann auch aus einer wasserdurchlässigen Deckschicht (z.B. Rasenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen) bestehen;
- Grünpflanzungen gärtnerisch gestaltet sind;
- Mischflächen, die in ihrer gesamten Ausdehnung sowohl für den Fahr- als auch für den Fußgängerverkehr bestimmt sind, in den befestigten Teilen entsprechend Nr. 2 hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Nr. 3 gestaltet sind.
(2) Wohnwege sind endgültig hergestellt, wenn sie entsprechend Abs. 1 ausgebaut sind.
(3) Die Gemeinde kann im Einzelfall durch Satzung die Herstellungsmerkmale abweichend von den vorstehenden Bestimmungen festlegen.
§ 5 Anteil der Stadt an den beitragsfähigen Erschließungskosten
Die Stadt trägt 5 v.H. der beitragsfähigen Erschließungskosten.
§ 6 Erschlossene Grundstücke, Abrechnungsgebiet, Verteilung der umlagefähigen Erschließungskosten
(1) Durch eine Anbaustraße oder durch einen Wohnweg werden Grundstücke erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Hinterliegergrundstücke, die mit mehreren Anbaustraßen über einen befahrbaren oder unbefahrbaren Privatweg oder über einen Wohnweg verbunden sind, gelten als durch die nächstgelegene Anbaustraße erschlossen.
(2) Soweit sich im Einzelfall das Erschlossensein durch eine Anbaustraße oder einen Wohnweg aufgrund von Festsetzungen des Bebauungsplans oder anderer Vorschriften auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt, wird nur diese Teilfläche als Grundstücksfläche bei der Verteilung der Erschließungskosten zugrunde gelegt.
(3) Die durch eine Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Werden die Erschließungskosten für den Abschnitt einer Anbaustraße oder eines Wohnwegs ermittelt und abgerechnet oder werden die Erschließungskosten zusammengefasst für mehrere Anbaustraßen und/oder Wohnwege ermittelt und abgerechnet, so gelten der Abschnitt bzw. die Abrechnungseinheit als Erschließungsanlage i.S. des Satzes 1.
(4) Die nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 5) anderweitig nicht gedeckten Erschließungskosten (umlagefähige Erschließungskosten) werden auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets in dem Verhältnis verteilt, in dem die Nutzungsflächen der einzelnen Grundstücke zueinander stehen.
(5) Für die Verteilung der umlagefähigen Erschließungskosten sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld maßgebend (Verteilungszeitpunkt).
§ 7 Nutzungsflächen und Nutzungsfaktoren
(1) Die Nutzungsfläche eines Grundstücks ergibt sich durch Vervielfachung seiner Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
(2) Bei der Verteilung der Erschließungskosten wird durch den Nutzungsfaktor die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Maß (§§ 8 bis 12) und Art (§ 13) berücksichtigt. Für Grundstücke, die durch weitere gleichartige Erschließungsanlagen erschlossen werden, gilt darüber hinaus die Regelung des § 14.
(3) Der Nutzungsfaktor beträgt entsprechend dem Maß der Nutzung
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1. |
in den Fällen des § 11 Abs. 2 |
0,5 |
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2. |
bei eingeschossiger Bebaubarkeit |
1,0 |
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3. |
bei zweigeschossiger Bebaubarkeit |
1,25 |
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4. |
bei dreigeschossiger Bebaubarkeit |
1,5 |
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5. |
bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit |
1,75 |
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6. |
bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit |
2,0. |
§ 8 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt
(1) Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung.
(2) Überschreiten Geschosse nach Abs. 1 die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschosszahl; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn der Bebauungsplan neben der Zahl der Vollgeschosse auch eine Baumassenzahl und/oder die Höhe baulicher Anlagen festsetzt.
§ 9 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt
(1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
(2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind ebenfalls anzuwenden, wenn der Bebauungsplan neben einer Baumassenzahl auch die Höhe baulicher Anlagen festsetzt.
§ 10 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt
(1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch
- 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete, reine Wohngebiete, allgemeine Wohngebiete, Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete), dörfliche Wohngebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, festgesetzten Gebiete und
- 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete, Mischgebiete, Urbane Gebiete, Kerngebiete, Gewerbegebiete, Industriegebiete und sonstige Sondergebiete festgesetzten Gebiete.
(2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung weder durch die Zahl der Vollgeschosse noch durch eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch
- 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete, reine Wohngebiete, allgemeine Wohngebiete, Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete), dörfliche Wohngebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, festgesetzten Gebiete und
- 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete, Mischgebiete, Urbane Gebiete, Kerngebiete, Gewerbegebiete, Industriegebiete und sonstige Sondergebiete festgesetzten Gebiete.
Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
(2) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen.
(3) Weist der Bebauungsplan sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe gemäß Abs. 2 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen.
§ 11 Sonderregelung für Grundstücke in beplanten Gebieten
(1) Grundstücke, auf denen nur Stellplätze oder Garagen hergestellt werden können, gelten als eingeschossig bebaubar. Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans mehr als ein Garagengeschoss zulässig oder im Einzelfall genehmigt, so ist die jeweils höhere Geschosszahl anzusetzen. Als Geschosse gelten neben Vollgeschossen i.S. der LBO, in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung, auch Untergeschosse in Garagen- und Parkierungsbauwerken. Die §§ 8 bis 10 finden keine Anwendung.
(2) Auf Gemeindebedarfs- oder Grünflächengrundstücke in beplanten Gebieten, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (z.B.) Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartengelände), wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 angewandt. Die §§ 8 bis 10 finden keine Anwendung.
(3) Beitragsrechtlich nutzbare Grundstücke, die von den Bestimmungen der §§ 8 bis 10 und § 11 1 und 2 nicht erfasst sind, gelten als eingeschossig bebaubar, wenn auch ihnen keine Gebäude oder nur Anlagen zu Ver- und Entsorgung der Baugebiete errichtet werden dürfen.
§ 12 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzungen i.S. der §§ 5 bis 11 bestehen
(1) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan keine den §§ 8 bis 11 entsprechende Festsetzung erhält ist
- bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen
- bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i. S. der LBO in der im Verteilungszeitpunkt (§ 6 Abs. 5) geltenden Fassung.
Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.
§ 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss i.S. der LBO sowie in Fällen, in denen eine Geschosszahl nach den Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar ist, ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung der tatsächlich vorhandenen Baumasse entsprechend § 8 Abs. 2.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 finden die Regelungen des § 11 für die Grundstücke entsprechende Anwendung.
- auf denen nur Stellplätze oder Garagen hergestellt werden können,
- die als Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke entsprechend § 11 Abs. 2 tatsächlich baulich genutzt sind.
§ 13 Artzuschlag
(1) Für Grundstücke die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder nach der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Nutzungsart in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet, einem Sondergebiet mit den Nutzungsarten „Einkaufszentren und großflächige Handelsbetrieben, Messe, Ausstellung und Kongresse“ liegen, sind die in § 7 Abs. 3 genannten Nutzungsfaktoren um 0,5 zu erhöhen,, wenn in einem Abrechnungsgebiet (§ 6 Abs. 3) außer diesen Grundstücken auch andere Grundstücke erschlossen werden.
(2) Ein Artzuschlag entfällt für die unter § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 Nr. 2 fallenden Grundstücke.
§ 14 Mehrfach erschlossene Grundstücke
(1) Für Grundstücke, die im Zeitpunkt der Abrechnung des Erschließungsbeitrags für eine Anbaustraße durch weitere voll in der Baulast der Stadt stehende Anbaustraßen erschlossen werden (z.B. Eckgrundstücke, Grundstücke zwischen zwei Anbaustraßen), wird die nach den §§ 6 bis 13 ermittelte Nutzungsfläche des Grundstücks bei einer Erschließung durch zwei Anbaustraßen zur Hälfte, durch drei Anbaustraßen zu einem Drittel, durch vier und mehr Anbaustraßen mit dem entsprechend ermittelten Bruchteil zugrunde gelegt. Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet; Nachkommastellen werden ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, werden auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Grundstücke, die zu einem früheren Zeitpunkt nur von einer Anbaustraße erschlossen waren und für diese bereits ein voller Beitrag entstanden ist. Diese Grundstücke sind nicht in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands mit einzubeziehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Grundstücke, die durch weitere Wohnwege erschlossen werden.
§ 15 Vorauszahlungen
(1) Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die ein Erschließungsbeitrag noch nicht entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags erheben, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist.
(2) Vorauszahlungen sind mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorauszahlende nicht Schuldner des endgültigen Beitrags ist. Übersteigt die Vorauszahlung die endgültige Beitragsschuld, steht der Anspruch auf Rückgewähr des übersteigenden Betrags dem Beitragsschuldner zu.
§ 16 Entstehung der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Anbaustraße bzw. der Wohnung sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung nach dem Bauprogramm vorgesehenen Teileinrichtungen aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung (§ 4) entsprechen, ihre Herstellung die Anforderungen des § 125 des Baugesetzbuchs erfüllt und die Anlage öffentlich genutzt werden kann.
(2) Die Gemeinde gibt den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage und des Entstehens der Beitragsschuld bekannt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Abrechnungseinheit (§ 3 Abs. 2 S. 2).
(4) Die Vorauszahlungsschuld entsteht mit der Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids.
§ 17 Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner bzw. Schuldner der Vorauszahlung ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist die Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig.
§ 18 Fälligkeit des Erschließungsbeitrags und der Vorauszahlungen
Der Erschließungsbeitrag und die Vorauszahlungen sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.
§ 19 Ablösung des Erschließungsbeitrags
(1) Die Gemeinde kann, solange die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablösung des Erschließungsbeitrags für eine Erschließungsanlage, einen bestimmten Abschnitt oder die zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Erschließungsanlagen vereinbaren.
(2) Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der Höhe der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld; die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
II. Schlussvorschriften
§ 20 Andere Erschließungsanlagen
Die Stadt Schwäbisch Gmünd erhebt für öffentliche
1. Straßen, die nicht zum Anbau, sondern dazu bestimmt sind, Anbaustraßen mit dem übrigen Straßennetz in der Gemeinde zu verbinden (Sammelstraßen),
2. Wege, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbar und nicht zum Anbau, sondern als Verbindungs-, Abkürzungs- oder ähnliche Wege bestimmt sind (Sammelwege),
3. Parkflächen und Grünanlagen, soweit sie nicht nach dem Bauprogramm flächenmäßige Teileinrichtungen der in § 1 genannten Verkehrsanlagen sind (selbstständige Parkflächen und Grünanlagen),
4. Kinderspielplätze,
5. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen Geräuschimmissionen (Lärmschutzanlagen) keine Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes.
§ 21 Übergangsregelungen
(1) Die Erschließungsbeitragssatzung i.d.F. vom 18.12.1996 findet Anwendung, wenn für Grundstücke vor dem 01. Oktober 2005 ein Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch entstanden ist und der Erschließungsbeitrag noch erhoben werden kann.
(2) Sind vor dem 01. Oktober 2005 Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag entrichtet worden, die die endgültige Beitragsschuld übersteigen, steht auch nach dem 30. September 2005 der Anspruch auf Rückgewähr dem Vorausleistenden zu, soweit dieser keine anderweitige Verfügung getroffen hat.
(3) Hat ein Grundstückseigentümer nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB den Erschließungsbeitrag für eine Erschließungsanlage i.S. des § 127 Abs. 2 BauGB abgelöst, so gilt die beitragsbefreiende Wirkung der Ablösung weiterhin.
§ 22 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Die Satzung vom 18.07.2006 tritt gleichzeitig außer Kraft. Die Satzungsänderung vom 26.02.2025 tritt am 01.04.2025 in Kraft.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Bestattungswesen (Friedhofsgebührenordnung) vom 4. März 1965, zuletzt geändert mit Wirkung vom 29. April 2015
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und des Gesetzes für Baden-Württemberg und des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz für Baden-Württemberg) vom 21. Juli 1970 (GBl. S. 395, S. 458) zuletzt geändert am 25.04.2007 (GBl. S. 252) sowie der §§ 2, 11, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 17.03.2005 (GBl. S. 206) hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 17.12.2025 folgende Änderungssatzung beschlossen.
§ 1 Gebührenpflicht
Für Bestattungen in den Friedhöfen der Stadt, für die Benutzung der Friedhofeinrichtungen, für die Erteilung und Verlängerung von Grabnutzungsrechten, für die Genehmigung von Grabmälern und für Arbeiten zu deren Aufstellung sowie für andere Leistungen in den Friedhöfen der Stadt nach näherer Regelung der Friedhofssatzung der Stadt Schwäbisch Gmünd in der jeweils gültigen Fassung werden Verwaltungs- und Benutzungsgebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer die gebührenpflichtige Amtshandlung veranlasst oder die öffentlichen Einrichtungen der Stadt benützt oder sonst nach Gesetz oder letztwilliger Verfügung des Verstorbenen die Bestattungskosten (Gebühren) zu tragen hat.
(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Gebührenhöhe
(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt, wird ein Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Beendigung der Amtshandlung zurückgenommen oder unterbleibt die Amtshandlung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird je nach dem Stand der Bearbeitung ein Zehntel bis zur Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 1,50 €.
§ 4 Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Benützung der öffentlichen Einrichtungen oder dem Abschluss der Amtshandlung der Stadt. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
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(2) In besonderen Fällen, insbesondere bei Umbettungen und Gestattung von Grabnutzungsrechten, können Sicherheitsleistungen (z.B. Vorauszahlungen) verlangt werden.
§ 5 Auskunftspflicht
Die Gebührenschuldner haben zur Veranlagung der Gebühren vollständige und richtige Auskünfte zu erteilen.
§ 6 Kleinbeträge
Bei der Festsetzung der Gebühr werden Centbeträge kaufmännisch auf volle Euro-Beträge gerundet.
§ 7 Auslagen
In der Verwaltungsgebühr sind die der Behörde erwachsenden Auslagen inbegriffen. Der Ersatz der Ausgaben kann besonders verlangt werden, soweit diese das übliche Maß erheblich übersteigen.
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Die seitherige Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Bestattungswesen (Friedhofsgebührenordnung) vom 04. März 1965, zuletzt geändert am 29. April 2015, tritt gleichzeitig außer Kraft.
Friedhofsatzung der Stadt Schwäbisch Gmünd
Präambel
Aufgrund von § 15 und § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg in der Fassung vom 08.07.1970 (GVBl S. 395), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2021 (GBl. S. 55) und § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2000 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095, 1098) hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 17.12.2025 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Schwäbisch Gmünd gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe. Dies sind: Dreifaltigkeitsfriedhof, St. Leonhard-Friedhof, Friedhof Bargau, Ottilienfriedhof Bettringen, Friedhof Degenfeld, Friedhof Großdeinbach, Friedhof Herlikofen, St. Michael-Friedhof Hussenhofen, Friedhof Lindach, Friedhof Rechberg, Friedhof Straßdorf, Friedhof Weiler i.d.B., Friedhof Wetzgau. Der alte Friedhof in Hussenhofen ist geschlossen (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2). Es dürfen keine Bestattungen mehr stattfinden. Der alte Friedhof in Oberbettringen ist entwidmet.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt Schwäbisch Gmünd.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Verstorbenen (Leichen, Tot- und Fehlgeburten, auch aus Schwangerschaftsabbrüchen) und Beisetzung von deren Aschen, die bzw. von denen mindestens ein Elternteil bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Schwäbisch Gmünd waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Außerdem stehen die Friedhöfe für in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz bereit.
(3) Ferner kann auf den Friedhöfen bestattet werden, wer früher in der Stadt gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
(4) Auf den Friedhöfen dürfen in eigens bestimmten Grabstätten Urnen mit tierischer Asche als Grabbeigaben beigesetzt werden. Näheres regelt die Vorschrift des § 19.
(5) Der Friedhof stellt eine kulturelle Einrichtung dar, welche die Ehrung der Verstorbenen und die Pflege des Andenkens ermöglichen, und erfüllt wichtige Funktionen für die Gemeindeökologie. Er nimmt aufgrund seines Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Der Friedhof erfüllt außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung sowie zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe oder Friedhofsteile können für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.
(3) Vor einer Entwidmung werden die Bestatteten bzw. Beigesetzten in andere Grabstätten umgebettet, falls die Ruhezeit bei Reihengrabstätten bzw. die Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten noch nicht abgelaufen ist.
(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem eine Nachricht, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen oder außerhalb der Öffnungszeiten gestatten.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Verstorbenen und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art, ausgenommen entsprechende Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Fahrzeuge der Dienstleistungserbringer nach § 6 Abs. 6, zu befahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder filmen,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) Tiere unangeleint mitzubringen,
h) außerhalb von Trauer- und Gedenkfeiern sowie sonstigen genehmigten Veranstaltungen zu musizieren.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens drei Werktage vorher anzumelden.
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Wer auf einem städtischen Friedhof gegen Entgelt Leistungen erbringt (Dienstleistungserbringer), insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und ihre Bediensteten, hat die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten.
(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Insbesondere dürfen Grabfelder nicht überfahren werden, etwaige Fahrspuren auf Rasenflächen sind zu beseitigen.
(4) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(6) Das Befahren der Friedhofswege ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten auf dem Friedhof und nur mit solchen Kraftfahrzeugen gestattet, deren Fahrer bzw. Halter von der Friedhofsverwaltung eine vorherige Genehmigung erhalten haben. Die Genehmigung ist sichtbar im Fahrzeug anzubringen. Es dürfen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 t benutzt werden. Die Einfahrt von schwereren Kraftfahrzeugen kann in begründeten Einzelfällen gesondert tageweise genehmigt werden. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen. Fußgänger haben immer Vorrang; im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht gegeben sind, durch schriftlichen Bescheid die Tätigkeit auf dem Friedhof zeitlich befristet oder dauerhaft ganz oder teilweise untersagen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung in Abstimmung mit der anmeldenden Person fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig montags bis freitags.
§ 8 Särge und Urnen
(1) Unbeschadet der Regelung des § 17 sind Bestattungen bzw. Beisetzungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Beisetzung ohne Sarg in einem Leichentuch gestatten, wenn die verstorbene Person einer Religion angehörte, die eine Beisetzung ohne Sarg vorsieht. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Es sind die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und die Unfallverhütungsvorschriften insbesondere beim Abstützen der Grabstätte einzuhalten (z.B. Grabhölzer zur Abdeckung des Verstorbenen). Der Transport innerhalb des Friedhofs muss in einem geschlossenen Sarg erfolgen.
(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Verstorbenen (Särge, Urnen und Überurnen) und Leichentücher müssen so beschaffen sein, dass sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Die Behältnisse, ihre Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung und Leichentücher müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Zersetzung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Ausnahmen können vom Friedhofsträger zugelassen werden. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Austreten von Feuchtigkeit bis zur Vollendung der Beisetzung ausgeschlossen ist. Überirdisch beizusetzende Urnen müssen gewährleisten, ein Austreten der Asche innerhalb der Ruhezeit zu verhindern.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,15 m lang, 0,75 m hoch und 0,75 m breit sein. Die Urnen bzw. Überurnen in den Urnenwandnischen dürfen höchstens 0,33 m hoch sein und einen Durchmesser von 0,20 m nicht überschreiten. Sind in Ausnahmefällen größere Särge oder Urnen bzw. Überurnen erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 9 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Sie kann sich dazu Dritter bedienen.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör rechtzeitig vor einer Beisetzung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind ihr die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr beträgt die Ruhezeit für Leichen und Aschen zehn Jahre.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung wird bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt, wenn Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere
a) die Zusammenführungen von Familienmitgliedern in einer Grabstätte,
b) erst nach den Bestattungen aufgefundene Willenserklärungen der Verstorbenen, die den Wunsch eines anderen Bestattungsortes erkennen lassen,
c) die Missachtung des Willens des Verstorbenen zum Bestattungsort,
d) die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Besuchs der bisherigen Grabstätte für einen Antragsberechtigten.
§ 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit ist für eine Umbettung kein wichtiger Grund erforderlich.
(4) Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigte.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung, die bei Leichen nur im Laufe der Monate November bis März durchgeführt wird.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragstellenden zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Wird eine Wahlgrabstätte durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht, es sei denn, die Beibehaltung des Nutzungsrechts an dieser Grabstätte wird zusammen mit dem Antrag auf Umbettung ausdrücklich mitbeantragt.
(8) Verstorbene und Aschen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 12 Arten der Grabstätten
(1) Rechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden. Ein Eigentumserwerb ist ausgeschlossen. Die Größe und die Lage der Gräber ergeben sich aus dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden kann.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in Reihengrabstätten (§ 13), Wahlgrabstätten (§§ 14 und 15), Gemeinschaftsgrabstätten (§ 16), jüdische und muslimische Grabstätten (§ 17) sowie Ehrengrabstätten (§ 18).
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Urnen- oder Sargbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Es kann nur eine Urne oder ein Sarg beigesetzt werden. Ausnahmen können insbesondere bei gleichzeitiger Beisetzung von Verstorbenen zugelassen werden, oder wenn die Nutzungszeit der betreffenden Grabstätte aus anderen Gründen ausreicht um Urne bzw. Leichnam des Nachverstorbenen für die Ruhezeit aufzunehmen und ausreichend Raum vorhanden ist. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(2) Reihengrabstätten sind vorhanden als
a) Urnenreihengrabstätten (Abs. 3),
b) Erdreihengrabstätten (Abs. 4),
c) Rasengrabstätten (Abs. 5),
d) anonyme Grabstätten (Abs. 6),
e) Grabstätten im Urnengemeinschaftsfeld (Abs. 7),
f) Urnenreihengemeinschaftsgrabstätten (Abs. 8) und
g) Baumgrabstätten (Abs. 9).
(3) Urnenreihengrabstätten dienen der Aufnahme von Urnen im Erdreich, sind von den Nutzungsberechtigten zu pflegen und können auch im Übrigen von ihnen gestaltet werden.
(4) Erdreihengrabstätten dienen der Aufnahme von Särgen im Erdreich, sind von den Nutzungsberechtigten zu pflegen und können auch im Übrigen von ihnen gestaltet werden.
(5) Rasengrabstätten sind Grabstätten für Urnen- oder Sargbeisetzungen, welche in einer freien, offenen Rasenfläche liegen. Die Kennzeichnung erfolgt mit ebenerdigen Platten, auf welchen die Namen eingeschlagen sind. Eine weitere Gestaltung / Bepflanzung ist nicht gestattet.
(6) Anonyme Grabstätten sind Grabstätten für Urnen- oder Sargbeisetzungen, die keine Kennzeichnung enthalten. Eine Gestaltung / Bepflanzung der Grabstätten ist nicht zulässig.
(7) Im Urnengemeinschaftsfeld erfolgt die Anbringung des Namens an einem Stein/einer Stele. Die Pflege der Anlage wird von der Stadt bzw. deren Beauftragten übernommen. Im Urnengemeinschaftsgrabfeld werden Urnenwahlgrabstätten zur Beisetzung von zwei oder vier Urnen bereitgehalten. Auf diese Grabstätten finden die Vorschriften des § 14 sowie § 15 Abs. 2 Anwendung.
(8) Urnenreihengemeinschaftsgräber sind entlang der Wege angeordnet und werden der Reihe nach belegt.
(9) Urnenreihengrabstätten unter Bäumen sind Grabstätten, die der Reihe nach rund um einen von der Friedhofsverwaltung ausgewählten Baum belegt werden.
(10) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes sowie die folgende Räumung der Grabstätte wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher benachrichtigt, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der betreffenden Grabstätte.
(11) Die Regelung des § 14 Abs. 7 gilt entsprechend.
§ 14 Allgemeine Vorschriften zu Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnen- oder Sargbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Nutzungszeit verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Nutzungszeit hängt von der gewählten Grabart ab. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Über das erworbene Nutzungsrecht wird eine Graburkunde ausgestellt und dem Berechtigten übergeben. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.
(2) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Hiervon unberührt bleiben Begrenzungen, die aus dem Totensorgerecht Dritter resultieren.
(3) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.
(4) Das Nutzungsrecht ist auf Antrag um jeweils ganze Jahre verlängerbar, maximal aber für jeweils 25 Jahre bei Erdwahlgrabstätten, 15 Jahre bei Urnenwahlgrabstätten. Die Verlängerung soll die gesamte Grabstätte umfassen. Der Antrag ist vor Ablauf des Nutzungsrechts zu stellen, über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(5) Die Regelung des § 13 Abs. 10 gilt entsprechend.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben oder verlängert worden ist.
(7) Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung übertragen werden. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
c) auf die volljährigen Kinder und Stiefkinder,
d) auf die Eltern,
e) auf die Großeltern,
f) auf die volljährigen Geschwister,
g) auf die volljährigen Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.
j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.
Jeder Rechtsnachfolger hat die Graburkunde unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 3 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. Auf Antrag kann das erloschene Nutzungsrecht einer der vorgenannten Personen wieder eingeräumt werden.
(8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.
§ 15 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind vorhanden als:
a) Urnenwahlgrabstätten (Abs. 2),
b) Erdwahlgrabstätten (Abs. 3),
c) Urnengemeinschaftsgrabfeld (Abs. 4),
d) Urnenwahlgemeinschaftsgrabstätten (Abs. 5),
e) Urnenwandkammern (Abs. 6),
f) Baumgrabstätten (Abs. 7).
(2) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In den Urnenwahlgrabstätten können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(3) Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. In einem Einfachgrab kann ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können zwei Verstorbene übereinander bestattet werden. Die Nutzungszeit bei einfachtiefen Grabstätten beträgt 25 Jahre, bei doppeltiefen Grabstätten 30 Jahre. In Erdwahlgrabstätten können zusätzlich zur Erdbestattung bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(4) Im Urnengemeinschaftsgrabfeld stehen Urnenwahlgrabstätten mit bis zu vier Urnen zur Verfügung. Je nach Verfügbarkeit besteht freie Auswahl, ob die Anlage mit Kissensteinen oder Stele erfolgen soll.
(5) Urnenwahlgemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten mit bis zu vier Urnen und einer Stele in der Mitte der Grabfläche.
(6) Urnenwandkammern sind Grabstätten in eigens errichteten Bauwerken (Urnenwände, Stelen) zur Aufnahme von Urnen. In den Urnenkammern dürfen maximal zwei Urnen beigesetzt werden. Die möglichen Maße der Urnen werden durch die Nischengröße begrenzt, es dürfen nur nicht-verrottbare Urnen und Aschekapseln verwendet werden. Die Nutzungszeit beträgt 15 Jahre. Das Abstellen von Pflanzen, Blumen, Lichtern oder sonstigen Gegenständen auf dem Boden vor oder neben den Urnenwandkammern ist zulässig. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, abgängige Pflanzen bzw. Gegenstände zu entfernen. Es können die vorhandenen Abdeckplatten oder eigene Abdeckplatten als Namensplatte verwendet werden.
(7) Baumgrabstätten als Wahlgrabstätten befinden sich im Wurzelbereich von Bäumen. Auf einer Fläche eines Viertelkreises mit einem Radius von ca. 3 m um den Baum können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Nutzungszeit beträgt 15 Jahre. Der Baum kann vom Nutzungsberechtigten gemeinsam mit der Friedhofsverwaltung ausgewählt werden.
§ 16 Gemeinschaftsgrabstätten (anonym)
Gemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten für Sarg- und Urnenbeisetzungen ohne individuelle Kennzeichnung und ohne gärtnerische Gestaltung, die für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Jegliche Anbringung von Grabschmuck (z.B. Pflanzen, Blumenvasen, Grablichter, o.ä.) sowie das Aufstellen von Grabmalen (auch Holzkreuzen) sind nicht zulässig. Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen des Rasens und wird vom Friedhofsträger übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit mit der Grabnutzungsgebühr erhoben.
§ 17 Muslimische Grabstätten
(1) Ungeachtet der allgemein möglichen Bestattung nach religiösen Bekenntnissen im Rahmen der Friedhofssatzung ist die Bestattung unter besonderer Berücksichtigung muslimischer Glaubensvorgaben auf muslimischen Grabstätten möglich.
(2) Es handelt sich um Wahl- und Reihengrabstätten, deren Nutzungszeit für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird.
(3) Die Beisetzung kann ohne Sarg in einem Leichentuch erfolgen, sofern Grabhölzer zur Abdeckung des Leichnams verwendet werden.
(4) Die Ausrichtung des Grabes erfolgt so, dass die verstorbene Person in Richtung Mekka blickend beigesetzt werden kann.
§ 18 Ehrengrabstätten
Für besonders verdiente Bürger werden besondere Grabstätten bereitgestellt. Diese Ehren-grabstätten sind einzelne oder in geschlossenen Feldern zusammengefasste, von der Stadt Schwäbisch Gmünd zu Verfügung gestellte Grabstätten. Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Schwäbisch Gmünd bei Beschlussfassung des Gemeinderats. In einer Ehrengrabstätte können zwei Särge sowie bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
§ 19 Grabbeigaben
Bei gegebenen Platzverhältnissen ist es in ausgewählten Grabfeldern in bereits bestehenden Wahlgrabstätten zulässig, Grabbeigaben in Form von Urnen mit der Asche verstorbener Haustiere beizusetzen, jedoch keine toten Tierkörper. Eine zeitgleiche Beisetzung einer Grabbeigabe mit einer Humanbeisetzung ist zulässig.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Gräber sind gärtnerisch zu gestalten. Die Grabbepflanzung darf benachbarte Gräber nicht beeinträchtigen.
(3) Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Abmessungen der Grabstätte dürfen nicht überschritten werden. Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig.
(4) Als die allgemein anerkannten Regeln des Handwerks im Sinne dieser Satzung gilt die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e. V. in der Ausgabe Februar 2019. Sie wird bei der Stadt Schwäbisch Gmünd vorgehalten und kann dort eingesehen werden.
(5) Die Gestaltungsvorschriften der §§ 20 – 30 gelten nicht für Grabfelder mit Rasengrabstätten, anonymen Grabstätten, Grabstätten im Urnengemeinschaftsfeld, Baumgrabstätten, Urnenwandkammern und Gemeinschaftsgrabstätten (§ 16).
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 21 Maße der Grabmale
(1) Grabmale dürfen eine Höhe von 180 cm nicht überschreiten. Ein Grabmal darf auf keinen Fall über die Grabkante hinaus gebaut werden.
(2) Grabeinfassungen dürfen nur innerhalb der Grabfläche angebracht werden. Die Höhe der Einfassung soll sich an den Nachbargrabstätten bzw. der ansonsten üblichen Handhabung auf den Friedhöfen orientieren.
(3) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung eines Friedhofs Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 22 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig. Satz 2 gilt nicht für Holzkreuze, die kleiner als 1,20 m x 0,50 m x 0,10 m sowie andere Grabmale, die kleiner als 0,40 m x 0,25 m x 0,20 m sind. Die antragstellende Person hat ihr Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Entwurf mit Grundriss und Seitenansicht in einem geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben. Die Antragstellenden bleiben für die Dauer der Nutzung für den Inhalt verantwortlich.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole in geeignetem Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage nicht den Vorschriften der §§ 19, 21 oder 23 entspricht. Eine erteilte Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen zwei Jahren nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als Holztafeln oder Holzkreuze, Findlinge oder Kissensteine zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 23 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt und verwendet werden, wenn sie nachweislich ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.
Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß § 15 Abs. 4 oder 5 des Bestattungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Ist die Vorlage eines bewährten Zertifikats im Sinne von § 15 Abs. 5 des Bestattungsgesetzes nicht oder nur unter unzumutbaren Belastungen möglich, hat der betroffene Händler stattdessen eine schriftliche Erklärung vorzulegen, in der er zusichert, dass ihm keinerlei Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen unter Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden.
(3) Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. März 2021 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 24 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft standsicher und in würdigem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung des Friedhofsträgers bleibt unberührt.
(3) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen.
§ 25 Entfernung
(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit, nach der Rückgabe einer Grabstätte oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Das Grabmal oder die bauliche Anlage gehen dann entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über.
(3) Sofern ein Grabmal ohne die Zustimmung der Friedhofsverwaltung aufgestellt wurde und nicht genehmigungsfähig ist, hat der Nutzungsberechtigte dieses unverzüglich zu entfernen. Die Regelungen in Absatz 2 Satz 2 bis Satz 4 geltend entsprechend.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26 Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauerhaft in Stand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Wird das Grab nicht bepflanzt, so ist es mit Rindenmulch, Kies oder vergleichbaren Materialien wasserdurchlässig zu bedecken. In diesem Fall muss die Grabstätte so eingefasst sein, dass das direkte Umfeld der Grabstätte nicht verschmutzt wird.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ende des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann von den Nutzungsberechtigten verlangen, dass sie die Grabstätte nach Ende der Nutzungszeit abräumen.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(7) Die Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die Verantwortlichen (§ 26 Abs. 3) nach Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommen die Nutzungsberechtigten ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die Verantwortlichen unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid werden die Nutzungsberechtigten aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen sowie die Verantwortlichen aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
Die Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gelten Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck fristlos entfernen und entsorgen. Die Regelung des Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 28 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie werden in den hierfür bestimmten Einzelräumen aufgebahrt. Auf den Friedhöfen der Ortsteile können für die Angehörigen die Schlüssel zu den Leichenhallen vom Bestattungsinstitut oder vom Bezirksamt ausgegeben werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Öffnungszeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 30 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Verstorbene, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz erkrankt waren, sind gesondert aufzubewahren. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Verstorbenen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung zuständigen Gesundheitsbehörde.
§ 29 Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Aussegnungshalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Särge dürfen bei Bestattungsfeierlichkeiten nicht geöffnet werden. Das Öffnen des Sarges an der Grabstätte im Rahmen von Tuchbestattungen ist zulässig. Die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen zulassen oder Einschränkungen erlassen.
(3) Die Benutzung der Aussegnungshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz erkrankt war oder Bedenken wegen des Zustandes des Verstorbenen bestehen.
IX. Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 31 Haftung
Die Stadt Schwäbisch Gmünd haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen, es sei denn diese Schäden resultieren aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch den Friedhofsträger. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 32 Gebühren
Die Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden in einer gesonderten Satzung (Friedhofsgebührensatzung) geregelt.
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer
a) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 4 Abs. 1 betritt,
b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 5 Abs. 4 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
c) als Dienstleistungserbringer entgegen § 6 Abs. 7 trotz Untersagung tätig wird, entgegen § 6 Abs. 4 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder entgegen § 6 Abs. 5 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
d) Särge oder Urnen verwendet, die nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 2 oder 3 entsprechen,
e) entgegen § 22 Abs. 1 und 3, § 25 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
f) Grabmale entgegen § 20 Abs. 3, Abs. 4 nicht fachgerecht befestigt oder fundamentiert oder entgegen § 24 Abs. 1 nicht in standsicherem Zustand erhält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 34 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Die seitherige Friedhofssatzung vom 02. Dezember 2009, zuletzt geändert am 29. April 2015, tritt gleichzeitig außer Kraft.
Ortsbausatzung über die Unterhaltung der Gehwege in Schwäbisch Gmünd
Bekanntgemacht in den Amtlichen Nachrichten für den Landkreis Schwäbisch Gmünd vom 24.06.1961
Stand und Änderungen
Aufgrund des § 123 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes (BBauG) vom 23.06.1960 (BGBl.I. S.341 ff) sowie der Art. 2 und 24 Absätze 7 und 8 der Württ. Bauordnung vom 28.07.1910 (Reg.Bl. S. 333 ff) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25.07.1955 (Ges.Bl. S. 129 ff) hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 22. Juni 1961 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Träger der Unterhaltungslast
(1) Die dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Flächen von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Gehwege) werden von der Stadt unterhalten, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Staffelwege sind Gehwege.
(2) Zu den Gehwegen gehören auch die Randsteine, sowie die Überfahrten über Gehwege zwischen dem Anliegergrundstück und dem Fahrbahnrand.
§ 2 Übergangsbestimmungen: Zeitpunkt der Übernahme der Unterhaltungslast durch die Stadt
(1) Sämtliche bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits vorhandenen Gehwege werden durch die Stadt auf ihre Verkehrssicherheit überprüft. Die Anlieger erhalten von der Stadt eine Mitteilung, ob und welche Bauarbeiten zur Verkehrssicherheit der Gehwege erforderlich sind; zugleich wird ihnen für die Durchführung dieser Arbeiten eine Frist von sechs Monaten gesetzt. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann die Stadt die erforderlichen Arbeiten auf Kosten der Anlieger durchführen oder durchführen lassen.
(2) Meldet ein Anlieger den an sein Grundstück angrenzenden Gehweg als verkehrssicher und trifft seine Mitteilung zu, so erhält er eine diesbezügliche schriftliche Bestätigung der Stadt. Mit Beginn des auf die Zustellung dieser Bestätigung folgenden Tages geht die Unterhaltungslast des Gehweges und damit zugleich die Haftung für die bauliche Sicherheit des Gehweges (nicht auch die sich aus der Pflicht zur Reinigung und dergl. ergebende Haftung) auf die Stadt über.
(3) Bis zur Übernahme der Unterhaltungslast durch die Stadt sind die Anlieger zur Unterhaltung ihrer Gehwege nach den §§ 8 bis 13 der Ortsbausatzung vom 17.01.1928 Teil II Anliegerleistungen der Stadt Schwäbisch Gmünd mit den dazu ergangenen Änderungen verpflichtet.
(4) Entsprechendes gilt für Gehwege, zu deren Herstellung der Anlieger nach bisherigem Recht verpflichtet war, aber dieser Verpflichtung noch nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
§ 3 Sonderregelung für Überfahrten
Der durch eine Überfahrt an die öffentliche Fahrbahn angeschlossene Anlieger hat der Stadt die Kosten aller nach ihrem Ermessen zur Erhaltung der Verkehrssicherheit notwendigen Bauarbeiten bezüglich des Teils der Gehwegfläche, die zugleich Überfahrt ist, zu ersetzen.
§ 4 Aufgrabung oder Beschädigung von Gehwegen
(1) Wenn die Stadt bei Aufgrabungen infolge der Herstellung, Veränderung, Wiederherstellung oder Unterhaltung von Versorgungs- und Abwasserleitungen Gehwege instandsetzen muss, sind die Kosten vom öffentlichen Veranlasser zu erstatten.
(2) Die Kosten aus Schäden, die am Gehweg infolge der Lagerung von Baustoffen der anderer Gegenstände oder infolge von Bauausführungen auf den anliegenden Grundstücken entstehen, sind der Stadt vom Verursacher zu ersetzen. Entsprechendes gilt, wenn der Gehweg durch Transporte auf ihm beschädigt wird, ferner bezüglich solcher Schäden, die durch eine in der Polizeiverordnung vom 22.12.1960/ 09.02.1961verbotenen Verwendung von Salz als Streumittel entstehen.
§ 5 Anzeigepflicht der Anlieger
Die Anlieger der an die Gehwege angrenzenden Grundstücke sind verpflichtet, der Stadt Mängel der vor ihren Grundstücken liegenden Gehwegteile unverzüglich anzuzeigen.
§ 6 Anlieger
Anlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer oder die aufgrund Nießbrauchs, Erbbaurechts, Wohnungseigentums und dergl. dinglich zum Besitz am Grundstück Berechtigten.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Ortsbausatzung tritt am 30.06.1961 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die §§ 8 bis 13 der Ortsbausatzung vom 17.01.1928 Teil II Anliegerleistungen der Stadt Schwäbisch Gmünd mit den dazu ergangenen Änderungen vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in § 2 dieser Satzung außer Kraft.
Satzung über die Erklärung von Waldflächen auf Gemarkung Schwäbisch Gmünd der Stadt Schwäbisch Gmünd zum Erholungswald
vom 15.10.1980 öffentlich bekanntgemacht am 05.03.1981
Stand und Änderungen
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 22.12.1975, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.02.1980 in Verbindung mit §§ 33 Abs. 2 und 36 Abs. 6 des Waldgesetzes für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG) vom 10.02.1976 (GBl. S.99) hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 15.10.1980 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Erklärung zum Erholungswald
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Stadt Schwäbisch Gmünd wird zum Erholungswald erklärt. Sie erhält die Bezeichnung „Erholungswald Taubental“.
§ 2 Abgrenzung
Der „Erholungswald Taubental“ hat eine Fläche von ca. 107 ha und umfasst die Grundstücke Flurstück Nr. 1458/13, 1519, 1643 und 2583/1 und /2 auf der Gemarkung Schwäbisch Gmünd. Das ist der gesamte Stadtwald-Distrikt III Taubental.
Die Grenzen des „Erholungswaldes Taubental“ sind in einer, dieser Satzung als Anlage beigefügten Karte im Maßstab 1:2.500 dunkelrot eingetragen. Die Karte ist im Bürgermeisteramt Schwäbisch Gmünd niedergelegt und kann dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Dort liegt auch eine Übersichtskarte im Maßstab 1:10.000 aus.
§ 3 Zweck des Erholungswaldes
Der „Erholungswald Taubental“ dient dem besonderen Schutz der Waldfläche für die Erholung der Bevölkerung und ihrer darauf gerichteten Gestaltung und Pflege.
§ 4 Bewirtschaftungsvorschriften
Die Zweckbestimmung nach § 3 ist im Forsteinrichtungswerk der Stadt berücksichtigt. In der Waldfunktionenkartierung ist der Wald als Erholungswald Stufe 1 und als Klimaschutzwald ausgewiesen. Der größte Teil des Waldes ist außerdem Bodenschutzwald im Sinne des Landeswaldgesetzes.
Die Umtriebszeit, die Baumartenwahl, die Bestandspflege und die waldbauliche Behandlung der Endnutzungen wurde in diesen Funktionen entsprechend festgelegt.
Die Anwendung von Herbiziden, Insektiziden und Fungiziden wird zum Schutz der Waldbesucher, zur Vermeidung von Umweltschäden und aus ästhetischen Gründen auf das Allernotwendigste beschränkt. Chemische Durchforstungsmaßnahmen sind unzulässig.
§ 5 Verbote zum Schutz des Waldes und der Besucher
I. Über die gesetzlichen Bestimmungen des Landeswaldgesetzes hinaus ist verboten:
- das Radfahren auf Fußwegen
- das Zelten und Übernachten im Freien
- das Betreiben von Lautsprecheranlagen, Radios und Musikinstrumenten außerhalb der Spielplätze und Spielwiesen
- das Mitführen von Hunden auf Spielplätzen und Spielwiesen einschließlich des Waldsportpfades und der Kneippanlage
- das freie Laufen lassen von Hunden außerhalb der Wege
- die Aneignung von Waldfrüchten und die Entnahme von Waldpflanzen (Blumen, Kräuter, Pilze) in einer Breite von 10 m, rechts und links des Waldlehrpfades
- Das Verbot des Reitens im Erholungswald nach § 37 Abs. 1 LWaldG bleibt unberührt. Die Ausübung der Jagd muss so erfolgen, dass Erholungssuchende auf keinen Fall gefährdet oder behindert werden. Verstöße gegen die vorstehenden Verbote werden nach § 84 Abs. 2 Nr. 1 LWaldG als Ordnungswidrigkeit geahndet.
II. Genehmigungspflichtig sind:
- Veranstaltungen aller Art, wie Waldfeste, Waldläufe, Lehrveranstaltungen
- das Befahren der Waldwege durch Anlieger.
Genehmigungsbehörde ist die Stadt Schwäbisch Gmünd im Einvernehmen mit dem staatlichen Forstamt.
§ 6 Ausnahmen
Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung zugelassen werden, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Genehmigungsbehörde ist die Stadt Schwäbisch Gmünd im Einvernehmen mit dem staatlichen Forstamt.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Körperschaftsforstdirektion hat zu der Satzung ihre Zustimmung gem. § 33 Abs. 2 LWaldG erteilt.
Satzung über Werbeanlagen und Automaten
vom 28.09.1967
Teil I Besondere Anforderungen zur Durchführung bestimmter gestalterischer Absichten
(§ 111 Abs. 1 Nr. 1 LBO)
§ 1 Werbeanlagen in Wohn-, Dorf- und Kleinsiedlungsgebieten
(1) In Wohn-. Dorf- und Kleinsiedlungsgebieten sind Werbeanlagen nur an Gebäuden und zwar unterhalb der Fensterzone des ersten Obergeschosses, bei eingeschossigen Gebäuden unterhalb der Dachtraufe zulässig.
(2) Unzulässig sind großflächige Schrift- und Bildwerbung, bewegliche Werbeanlagen, sowie Lichtwerbung in Form von Laufschrift, Wechsel- und Blinklicht oder sich bewegende Konstruktionen.
(3) Werbeanlagen als Attrappen, Spannbänder und Fahnen sind bei zeitlich begrenzten Sonderveranstaltungen (z.B. Saison-, Schluss- und Räumungsverkauf, Weltspartag) nur während deren Dauer, längstens einen Monat zulässig.
§ 2 Werbeanlagen in Misch-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten
(1) In Mischgebieten sind Werbeanlagen an Gebäuden nur unterhalb der Fensterzone des ersten Obergeschosses, bei eingeschossigen Gebäuden bis zur Dachtraufe zulässig. § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sind Werbeanlagen auf geneigten Dächern, Dachaufbauten und an Schornsteinen unzulässig.
(3) § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 3
Für die Ausweisung der Wohn-, Dorf- und Kleinsiedlungsgebiete, ebenso der Misch-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebiete sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes maßgebend. Sofern für ein Gebiet ein Bebauungsplan nicht besteht oder keine diesbezüglichen Festsetzungen enthält, sind die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
Teil II Besondere Anforderungen zum Schutze bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung oder zum Schutz von Bau- und Naturdenkmalen
(§ 111 Abs. 1 Nr. 2 LBO)
§ 4
(1) Im Altstadtgebiet sind unzulässig:
Stechschilder mit vertikaler Beschriftung und Werbeanlagen in vertikaler Anordnung auf den Hauswänden, sowie Werbeanlagen auf Dächern und Häufung von Automaten.
Das Altstadtgebiet wird wie folgt umgrenzt:
Remsstraße, Baldungstraße, Königsturmstraße, Untere Zeiselbergstraße, Sebaldplatz, Parler-Straße 47 - 51, Robert-von-Ostertag-Straße.
(2) Die Anbringung von Automaten und Schaukästen ist unzulässig an Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen. Für die Anbringung von Werbeanlagen an diesen Gebäuden ist die Zustimmung des Staatlichen Amts für Denkmal pflege erforderlich.
(3) Werbeanlagen, Automaten und Schaukästen dürfen an Bäumen und anderen Pflanzen, die Naturdenkmale sind, nicht angebracht werden.
Teil III Anschläge außerhalb der dazu bestimmten Werbeanlagen
(§ 111 Abs. 1 Nr. 3 LBO)
§ 5
Anschläge sind außerhalb der dafür bestimmten Werbeanlagen (Säulen, Tafeln oder Flächen), die allgemein zu diesem Zweck baurechtlich genehmigt sind, nicht zulässig.
§ 6 Werbeanlagen und Automaten, die über die Gebäudefront hinausragen
(1) Werbeanlagen und Automaten, die über die Gebäudefront hinausragen, dürfen bis zu einer Höhe von 3,0 m über dem öffentlichen Gehweg höchstens 0,30 m in den öffentlichen Gehweg hineinragen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs dadurch nicht gefährdet werden.
(2) In einer Höhe von mehr als 3,00 m über öffentlichen Gehwegen dürfen Werbeanlagen höchstens 1,20 m vor die Gebäudefront und bis zu 70 cm vom Fahrbahnrand entfernt, vortreten.
(3) Werbeanlagen dürfen an einem Gebäude untereinander einen Abstand von 5,0 m nicht unterschreiten. Sie müssen mindestens 0,30 m von der Gebäudeecke entfernt sein. Hinweisschilder auf Beruf und Namensschilder sind hiervon ausgenommen.
(4) Die Ansichtsfläche darf bei Stechschildern, einseitig gemessen, nicht mehr als 0,80 qm betragen.
(5) Schaukästen, die über die Hausfront hinausragen, dürfen nur im Erdgeschoss von Gebäuden angebracht werden. Ihre Ansichtsfläche darf nicht größer als 2 qm sein. Wenn kein Gehweg vorhanden ist, sind Schaukästen und Warenautomaten unzulässig.
§ 7 Erhaltung der Werbeanlagen
(1) Werbeanlagen sind in einem Zustand zu erhalten, der den Anforderungen des § 6 entspricht.
(2) Werbeanlagen, die den Anforderungen des Absatz 1 nicht mehr genügen, sind zu beseitigen.
Teil IV Genehmigungs- und Anzeigepflicht
(§ 111 Abs. 2 Nr. 2 LBO)
§ 8 Werbeanlagen
(1) Die Errichtung von Werbeanlagen bedarf der Baugenehmigung.
(2) Namensschilder bis zu 0,2 qm Größe, die in der Gebäudefläche angebracht werden sollen, bedürfen im Bereich von Bebauungsplänen oder in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen weder einer Baugenehmigung noch einer Bauanzeige.
§ 9 Automaten
Die Errichtung von Automaten, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind, bedarf der Baugenehmigung, wenn sie bauliche Anlagen sind, sonst der Bauanzeige.
Teil V Schlussvorschriften
§ 10 Befreiungen
Von den Vorschriften dieser Satzung kann, bei Vorliegen der in § 94 Abs. 2 der Landesbauordnung genannten Voraussetzungen, Befreiung erteilt werden.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Bei Zuwiderhandlung gegen die Satzung gelten die Vorschriften des § 112 der Landesbauordnung.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung ihrer Genehmigung sowie des Ortes und der Zeit ihrer Auslegung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Bestimmungen der Ortsbausatzung vom 24.02./18.11.1938, § 1 Buchst. g) außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wurde vom Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 1. Juni 1967 nach § 111 Abs. 1 Ziff. 1 - 3 und Abs. 2 Nr. 2 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 6.4.1964 (Ges.Bl. S. 151) i.V.m. § 2 BBauG als Entwurf beschlossen, nach vorheriger Bekanntmachung am 09.06.1967 in der Zeit vom 20. Juni 1967 bis 20. Juli 1967 gem. § 111 Abs. 5 der Landesbauordnung i.V.m. § 2 Abs. 6 BBauG zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt. Vom Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 28. September 1967 nach § 111 Abs. 1 Ziff. 1 - 3 und Abs. 2 Nr. 2 der Landesbauordnung i.V.m. § 10 BBauG als Satzung beschlossen und vom Regierungspräsidium Nordwürttemberg mit Erlass vom 4. Dezember 1967, Nr. 1 - 5 Ho-4106 Schwäbisch Gmünd/3, gem. § 111 Abs. 5 der Landesbauordnung genehmigt.
Die Genehmigung des Regierungspräsidiums, sowie die öffentliche Auslegung wurde nach § 111 Abs. 5 der Landesbauordnung i.V.m. § 12 BBauG am 15.12.1967 ortsüblich bekanntgemacht.
Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart über die Gesamtanlage „Altstadt Schwäbisch Gmünd“
Stand und Änderungen
Aufgrund von § 19 des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz) vom 25. Mai 1971 (GBl. S. 2O9) wird im Einvernehmen mit der Stadt Schwäbisch Gmünd verordnet:
§ 1
(1) Das Orts-, Platz- und Straßenbild im Bereich des in § 2 näher beschriebenen Gebietes der Stadt Schwäbisch Gmünd wird als Gesamtanlage „Altstadt Schwäbisch Gmünd“ unter Denkmalschutz gestellt.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des historischen Orts-, Platz- und Straßenbildes. An der Erhaltung der Gesamtanlage besteht aus wissenschaftlichen, künstlerischen und heimatgeschichtlichen Gründen ein besonderes öffentliches Interesse.
§ 2
(1) Zur Gesamtanlage gehören die in ihrem Gebiet liegenden baulichen Anlagen, Flurstücke, Straßen, Gassen, Wege und Plätze.
(2) Die Gesamtanlage wird wie folgt begrenzt:
Im Süden und Westen:
Die Abgrenzung beginnt an der Einmündung des Sebaldplatzes in die Untere Zeiselbergstraße (Schnittpunkt der südwestlichen Grenze der Unteren Zeiselbergstraße mit der gedachten geradlinigen nordöstlichen Verlängerung der Südostgrenze des Flst. 597) und verläuft entlang dieser gedachten Verlängerung und der südöstlichen Grenze des Flst. 597 bis zu dessen süd-westlichen Grenzpunkt. Von da in geradliniger Verlängerung nach Südwesten bis zum Flst. Gebäude Sebaldplatz l. Entlang der südlichen Grenze dieses Grundstücks des Flst. 840/1 und des Grundstücks Parlerstraße 44 bis zum Schnittpunkt der gedachten nordwestlichen Verlängerung der gemeinsamen Grenzen der Grundstücke Klarenbergstraße 2 und 4 mit der südöstlichen Grenze von dem Grundstück Parlerstraße 44. Von diesem Schnittpunkt in südöstlicher Richtung entlang dieser gedachten Verlängerung und der gemeinsamen Grenzen der Grundstücke Klarenbergstraße 2 und 4, sowie der Flurstücke 841/1 und 841/12 bis zum südöstlichen Grenzpunkt von Flurstück 841/1.
Von hier entlang der Südgrenze von Flst. 841/1 und weiter in gedachter gerader Linie nach Westen bis zum östlichen Grenzpunkt von Flst. 594/3. Weiter entlang der nördlichen Böschungsoberkante des Bachs 16/1 (Josefsbach) bis zum nordwestlichsten Grenzpunkt des Flurstücks 594/3.
Von hier entlang der westl. Grenze des Flst. 590 (Robert-von-Ostertag-Straße) bis zum Flst. 188 (Ledergasse). Von hier in gedachter Verlängerung der Westgrenze des Flst. 590 bis zum Schnittpunkt mit der Südgrenze von Flst. 589.
Im Norden:
Die Abgrenzung führt weiter entlang der Südgrenze von Flst. 589 und 588/1 bis zum südöstlichen Grenzpunkt des letztgenannten Grundstücks. Dann entlang der Ostgrenze von Flst. 588/1 bis zum Schnittpunkt der gedachten geradlinigen westlichen Verlängerung der Südgrenze des Flst. 224. Von diesem Schnittpunkt entlang dieser gedachten Verlängerung in östlicher Richtung bis zum süd-westlichen Grenzpunkt von Flst. 244 Heiter entlang der südlichen Grenze von Flst. 224 und in gedachter geradliniger östlicher Verlängerung dieser Grundstücksgrenze bis zum Gebäude Ledergasse 44. Weiter entlang der südlichen und östlichen Außenwand des Gebäudes Ledergasse 44 bis zur Nordwestecke des Gebäudes Ledergasse 38.
Von hier entlang der Ostgrenze des Flst. 224 bis zu dessen nordöstlichem Grenzpunkt. Heiter entlang der Nordgrenze des Flst. 231 und in einer gedachten östlichen Verlängerung dieser Grenze bis zum Schnittpunkt der gedachten geradlinigen südlichen Verlängerung der Westseite des Gebäudes Engelgasse 2 (Trennwand zwischen Gebäude Engelgasse 2 Gaststätte „Kübele“ und Brauereianbau).
Von diesem Schnittpunkt entlang der gedachten südlichen Verlängerung der Westseite des Gebäudes Engelgasse 2 und entlang der Westseite dieses Gebäudes bis zu dessen Nordwestecke. Von hier in einer gedachten Linie in nördliche Richtung bis zum Schnittpunkt der gedachten geradlinigen westlichen Verlängerung der Südseite des Gebäudes Remsstraße 28. Heiter entlang der gedachten westlichen Verlängerung der Südseite des Gebäudes Remsstraße 28, entlang der Südseite des Gebäudes Remsstraße 28 und der gedachten geradlinigen östlichen Verlängerung der Südseite des Gebäudes Remsstraße 28 bis zum nordwestlichen Grenzpunkt des Grundstücks Gebäude Fischergasse 28. Von dort in einer geraden Linie zur Südwestecke des westlichen Anbaus des Gebäudes Fischergasse 26. Weiter entlang der West- und Nordseite dieses Anbaus und der nördlichen Trennwand des nördlichen Anbaus des Gebäudes Fischergasse 26. Weiter entlang der West- und Nordseite dieses Anbaus und der nördlichen Trennwand des nördlichen Anbaus des Gebäudes Fischergasse 26 und dem an diesen angrenzenden südlich der Remsstraße befindlichen Gebäudeteil des Gebäudes Fischergasse 26. Dann entlang der West-, Nord- und Ostseite des Gebäudes Fischergasse 24 (ohne Anbau an der Remsstra8e) und der Nordseite des Gebäudes Fischergasse 22 (mit Anbau) und weiter in gedachter geradliniger Verlängerung bis zur Südwestecke des Gebäudes Remsstraße 24.
Von hier entlang der Südseite des Gebäudes Remsstraße 24 bis zu dessen Südostecke. Von hier entlang der Ostseite dieses Gebäudes und der Nord- und Ostseite des südlich des Gebäudes Remsstraße 24 befindlichen Anbaus bis zum nordwestlichen Grenzpunkt des Grundstücks Gebäude Fischergasse 14. Weiter entlang der Nordgrenze des Grundstücks Fischergasse 14 und des Flst. 247, sowie der südlichen Grenzen von Flst. 578, Grundstück Remsstraße 22, Flst. 577/3, Grundstücke Remsstraße 21, 20 und 18 bis zum südöstlichen Grenzpunkt von Grundstück Remsstraße 18.
Von hier in einer gedachten Linie über die Hospitalgasse zum südwestlichen Grenzpunkt des Grundstückes Gebäude Remsstra8e 17. Weiter entlang der Südgrenze des Grundstückes Remsstraße 17, bis zu dessen südöstlichen Grenzpunkt, von hier entlang der Westgrenze von Grundstück Gebäude Remsstr.16 bis zum südwestlichen Grenzpunkt dieses Grundstücks. Von hier entlang der der Südgrenze von Grundstück Remsstr.16 und Flst. 577/7, bis zum südöstlichen Grenzpunkt des Flst. 577/7. Weiter entlang der Nordgrenze von Flst. 265 bis zu dessen nordöstlichem Grenzpunkt. Von hier an der Ostseite des Gebäudes Remsstr.11 zum Schnittpunkt mit der gedachten westlichen Verlängerung der Nordseite der vorhandenen Stadtmauer. Weiter nach Osten entlang dieser gedachten Verlängerung und entlang der nördlichen Seite der vorhandenen Stadtmauer bis zum Faulturm.
Dann entlang der Westseite und Nordseite des Faulturms bis zu dessen Nordostecke. Von der Nordostecke des Faulturms in einer geraden Linie zur Südwestecke des Gebäudes Bürgerstraße 5/1, weiter entlang der Südseite des Gebäudes Bürgerstraße 5/1 und entlang der West- und Südseite des südöstlichen Anbaus des Gebäudes Bürgerstraße 5/1 bis zu dessen Südostecke (ohne Vordach). Von hier in einer gedachten geraden Linie zum nordwestlichen Grenzpunkt von Flst. 271. Von hier entlang der Nordgrenze von Flst. 271 bis zur Südwestecke des Gebäudes Bürgerstraße 5. Von hier weiter entlang der Süd- und Südostseite dieses Gebäudes bis zu dessen Südostecke. Von hier in einer gedachten geraden Linie über das Flst. 255 (Bürgerstraße) zur Südwestecke des Flst. 274/2. Weiter entlang der südlichen Grenze des Flst. 274/2 und der Südseite des Gebäudes Bürgerstrasse. 4 bis zur vorhandenen Stadtmauer auf dem Flst. 274/1. Entlang der Nordseite der vorhandenen Stadtmauer bis zu deren Ende am östlichen Grenzpunkt des Flst. 274/1.
Im Osten:
Vom östlichen Grenzpunkt des Flst. 274/1 in einer gedachten Linie bis zum südwestlichen Grenzpunkt des Grundstücks Baldungsstraße 25. Weiter entlang der Südwestgrenze der Grundstücke Baldungsstraße 25 und 23, der Westgrenze des Grundstücks Baldungsstraße 19 bis zu dessen südwestlichen Grenzpunkt. Von hier in einer gedachten Linie bis zum Schnittpunkt der nördlichen Verlängerung der Westseite des Gebäudes Baldungsstraße 17. Weiter entlang dieser Verlängerung und der Westseite des Gebäudes Baldungsstraße 17 und entlang der gedachten geraden Verlängerung der Westseite des Gebäudes Baldungsstraße 17 bis zum nordöstlichen Grenzpunkt des Flst. 617 (Turmgasse), dann weiter entlang der östlichen Grenze der Turmgasse bis zur Nordseite des Wasserturms. Entlang der Nord-, Nordost- und Südostseite des Wasserturms bis zum nordöstlichen Grenzpunkt des Flst. 466. Weiter entlang der Ostgrenze von Flst. 466 und Flst. 613 (Turmgasse) sowie der Ost- und Südseite des Rinderbacher Turms bis zur Nordostecke des an den Rinderbacher Turm angebauten Gebäudes Turmgasse 19. Von hier entlang der Ostseite der vorhandenen Stadtmauer und in geradliniger Verlängerung bis zum nordwestlichen Grenzpunkt von Flst. 544 (Königsturmstraße).
Im Süden und Südosten:
Vom nordwestlichen Grenzpunkt des Flst. 544 (Königsturmstraße ) entlang der Nordwestgrenze der Königsturmstraße (Hinterkante Gehweg) bis zur Südostecke des Gebäudes Königsturmstraße l. Von der Südostecke des Gebäudes Königsturmstraße 1 weiter in einer gedachten geraden Linie bis zum östlichen Grenzpunkt von Flst.2O. Ab diesem Grenzpunkt weiter entlang der Südwestgrenze der Unteren Zeiselbergstraße (Hinterkante Gehweg) bis zum Schnittpunkt mit der gedachten nordöstlichen Verlängerung der Südostgrenze des Flst. 597 mit der südwestlichen Grenze der Unteren Zeiselbergstraße (Ausgangspunkt).
(3) Die Grenzen der Gesamtanlage sind im Lageplan „Gesamtanlage Altstadt Schwäbisch Gmünd“, gefertigt am 16. August 1983, Maßstab 1:1000 eingetragen, der beim Regierungspräsidium Stuttgart aufbewahrt wird. Ausfertigungen des Lageplans befinden sich beim Landratsamt Ostalbkreis als untere Denkmalschutzbehörde, beim Bürgermeisteramt Schwäbisch Gmünd und beim Landesdenkmalamt Baden-Württemberg in Stuttgart.
Der Lageplan kann während der Dienststunden durch jedermann eingesehen werden. Der Lageplan ist nicht Bestandteil dieser Verordnung.
§ 3
(1) Gegenstand des Schutzes sind:
1. das innere Ortsbild der Altstadt Schwäbisch Gmünd mit den historischen Straßen, Gassen, Wegen und Plätzen;
2. das äußere Ortsbild der Altstadt Schwäbisch Gmünd, wie es sich dem Betrachter von außerhalb der Altstadt darbietet, insbesondere von den umliegenden Anhöhen.
(2) Das geschützte Bild der Gesamtanlage wird geprägt durch eine unverwechselbare historische Stadtgestalt: auf mittelalterlichem Grundriss blieb das mittelalterliche bis barocke Erscheinungsbild einer ehemaligen Freien Reichsstadt weitgehend erhalten. Ablesbar ist die staufische Kernstadt mit mandelförmigem Grundriss und den bedeutendsten Baudenkmälern. Es schließen sich an die ehemaligen Vorstädte (Josen-, Leonhard-, Rinderbacher- und Sebaldervorstadt) mit überwiegend altem Hausbestand. Als Dominanten wirken das Hl.-Kreuz Münster, dann Augustinerkloster und Prediger, Johanniskirche, Spital und Franziskanerkloster. Als Stadtmerkzeichen außer dem Hl.-Kreuz Münster überragen noch der Turm der Johanniskirche, der Glockenturm neben dem Hl.-Kreuz Münster und 6 Stadtmauertürme die Dächer der Altstadthäuser. Innerhalb der Stadtmauer hat sich eine historische Wohnbebauung erhalten, die sich aus (meist giebelständigen) Fachwerkhäusern seit dem 15. Jh. und barocken Putzbauten zusammensetzt. Entsprechend ist die Dachlandschaft überwiegend von Sattel- und Mansarddächern geformt.
§ 4
(1) Veränderungen an dem geschützten Bild der Gesamtanlage bedürfen der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Genehmigungspflichtig sind insbesondere:
a) die Errichtung, Veränderung und der Abbruch baulicher Anlagen, anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne der Landesbauordnung, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
b) die Errichtung von sonstigen Anlagen und Einrichtungen im Bereich der Gesamtanlage, insbesondere im öffentlichen Verkehrsraum, soweit diese nicht nur vorübergehend ist;
c) das Anbringen von Verkleidungen an Außenwänden, Jalousien, Markisen, Werbeanlagen und Außenbeleuchtungen, wenn sie vom öffentlichen Verkehrsraum oder von außerhalb der Gesamtanlage aus sichtbar sind;
d) die Veränderung der Dachdeckung, Gesimse, Türen, Türgewände, Fenster mit ihren Umrahmungen und Läden, Fenstergewände, des Verputzes und der Farbe, der Gebäude, wenn diese Veränderungen vom öffentlichen Verkehrsraum oder von außerhalb der Gesamtanlage aus sichtbar sind;
e) die Gestaltung der Straßenbeleuchtung sowie die Veränderung des Straßenbelags und des Straßenniveaus.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Veränderung das Bild der Gesamtanlage nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigen würde oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls unausweichlich Berücksichtigung verlangen.
(3) Die Genehmigung kann nur mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
(4) Bedürfen Veränderungen nach Absatz 1 nach anderen Vorschriften einer Genehmigung, tritt die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde an die Stelle der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Vorhaben, die Gegenstand eines Planfeststellungsverfahrens sind, sind von der Genehmigungspflicht nach Absatz 1 ausgenommen.
(5) Die Denkmalschutzbehörde hat vor der Entscheidung die Stadt Schwäbisch Gmünd zu hören.
(6) Anträge auf Genehmigung sind bei der Stadt Schwäbisch Gmünd einzureichen.
(7) Werden an dem geschützten Bild der Gesamtanlage rechtswidrig Veränderungen vorgenommen, die nicht genehmigungsfähig sind, kann die Wiederherstellung des geschützten Bildes angeordnet werden.
§ 5
Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Handlungen vornimmt oder den in der Genehmigung enthaltenen Auflagen oder Bedingungen zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 1 Buchstabe a des Denkmalschutzgesetzes.
§ 6
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen des gemeinsamen Gutachterausschusses Schwäbisch Gmünd und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung) vom 17.06.2020
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 2, 11 und 12 des Kommunalabgabengesetzes und der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben nach §§ 192 – 197 BauGB (Wertermittlung) der Gemeinden Eschach, Göggingen, Iggingen, Leinzell, Obergröningen, Schechingen, Waldstetten und der Stadt Lorch hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 17.06.2020 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd erhebt Gebühren für die Erstellung von Gutachten durch den gemeinsamen Gutachterausschuss und für Leistungen der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses.
(2) Werden Gutachten dem Gericht oder dem Staatsanwalt zu Beweiszwecken erstattet, bestimmt sich die Entschädigung des Gutachterausschusses nach den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
§ 2 Gebührenschuldner, Haftung
(1) Gebührenschuldner ist, wer die Erstattung des Gutachtens oder Leistungen der Geschäftsstelle veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen werden.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Neben dem Gebührenschuldner haftet, wer die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses übernommen hat; dies gilt auch für denjenigen, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
§ 3 Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühr für ein Gutachten wird, bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Wertermittlung, nach dem Basisaufwand für die Erstellung eines Wertgutachtens (Grundgebühr) zuzüglich eines verkehrswertabhängigen Anteils erhoben.
(2) Sind in einem Gutachten für mehrere Grundstücke eines Gebiets besondere Bodenrichtwerte (§ 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB) zu ermitteln, so gilt als Wert der doppelte Wert des gebiets- oder lagetypischen Grundstücks. Bei mehreren gleichartigen Bodenrichtwerten ist der höchste Wert zu Grunde zu legen. Die maßgebliche Grundstücksgröße beträgt höchstens 800 m².
(3) Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere Sachen oder Rechte, die sich auf ein Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht beziehen, zu bewerten, so ist die Gebühr aus der Summe der maßgeblichen Werte der einzelnen Gegenstände zu berechnen. Gleiches gilt, wenn Wertminderungen (wie z.B. Abbruchkosten, Altlasten) zu berücksichtigen oder Wertunterschiede auf der Grundlage unterschiedlicher Grundstückseigenschaften zu ermitteln sind. Wertermittlungen mehrerer Eigentumswohnungen auf einem Grundstück oder gleichartiger unbebauter Grundstücke gelten hier als eine Wertermittlung.
(4) Sind Wertermittlungen für Sachen oder Rechte auf unterschiedliche Stichtage durchzuführen, ohne dass sich die Zustandsmerkmale (§ 4 Abs. 2 ImmoWertV) wesentlich geändert haben, so ist für den ersten Stichtag der volle Wert und für jeden weiteren Stichtag der halbe Wert zu Grunde zu legen. Sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse antragsgemäß unverändert, ist hierfür ein Viertel des Wertes zu Grunde zu legen.
(5) Wird der Wert eines Miteigentumsanteils ermittelt, und dieses ist nicht mit Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz verbunden, so wird die Gebühr aus dem Wert des gesamten Grundstücks berechnet.
(6) Bei Wertermittlungen für Umlegungsverfahren auf Antrag der Umlegungsstelle bildet der Wert der Verteilungsmasse die Bemessungsgrundlage für die Gebührenfestsetzung.
(7) Bei Gutachten über die Ermittlung sanierungsbedingter Bodenwerterhöhungen (§ 154 Abs. 2 BauGB) wird die Gebühr aus dem ermittelten Neuordnungswert des gesamten Grundstücks berechnet.
§ 4 Gebührenhöhe
(1) Für die Erstellung von Wertgutachten durch den Gutachterausschuss wird eine Grundgebühr von 800,-- Euro zuzüglich 0,27 % aus dem Anteil des ermittelten Verkehrswerts bis 500.000,-- Euro sowie zuzüglich 0,1 % aus dem über 500.000,-- Euro hinausgehenden Anteil erhoben.
(2) Bei unbebauten Grundstücken oder Rechten an solchen Grundstücken beträgt die Gebühr 60% der Gebühr nach Abs. 1.
(3) Bei geringem Aufwand (Kleinbauten, z.B. Garagen oder Gartenhäuser; Berechnung des Herstellungswertes baulicher Anlagen nach vorhandenen Unterlagen) oder wenn dieselben Sachen und Rechte innerhalb von drei Jahren erneut zu bewerten sind, ohne dass sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte.
(4) Bei außergewöhnlich großem Aufwand (z.B. gesonderter Berücksichtigung von Entschädigungsgesichtspunkten, zusätzlicher schriftlicher Begründung auf Verlangen des Antragstellers nach § 6 Abs. 3 Gutachterausschussverordnung vom 11.12.1989, Bauaufmessungen mit erheblichem Zeitaufwand) erhöht sich die Gebühr um 10 bis 50 %.
(5) Für die Erstattung eines Gutachtens nach § 5 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes werden Gebühren analog zum Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) erhoben.
(6) In den Gebühren ist eine Ausfertigung des Gutachtens für den Antragsteller und eine weitere für den Eigentümer, soweit dieser nicht Antragsteller ist, enthalten. Für jede weitere Ausfertigung wird pauschal 20.-- € berechnet.
(7) Für schriftliche Bodenrichtwertbescheinigungen der Geschäftsstelle ist eine Gebühr von 30,-- bis 75,-- € zu erheben.
(8) Auslagen und Aufwendungen (Porto, Fernsprechgebühren, Kopien), die das übliche Maß überschreiten, werden zusätzlich berechnet.
(9) Soweit die Leistungen nach dieser Satzung umsatzsteuerpflichtig sind, wird die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.
§ 5 Rücknahme eines Antrags
Wird ein Antrag auf Erstellung eines Gutachtens zurückgenommen, bevor der Gutachterausschuss einen Beschluss über den Wert des Gegenstandes gefasst hat, so wird eine Gebühr nach dem Bearbeitungsstand von bis zu 90 % der vollen Gebühr erhoben.
§ 6 Besondere Sachverständige, erhöhte Auslagen
(1) Werden mit Zustimmung des Antragstellers besondere Sachverständige bei der Wertermittlung zugezogen, so hat der Gebührenschuldner die hierdurch entstehenden Auslagen neben den Gebühren nach dieser Satzung zu entrichten.
(2) Auslagen in üblichem Umfang sind in der Gebühr enthalten. Soweit die Auslagen das übliche Maß übersteigen, werden diese neben der Gebühr erhoben.
§ 7 Zeithonorare
(1) Für Leistungen der Geschäftsstelle, die nicht entsprechend den §§ 3 und 4 abzurechnen sind, werden entsprechend dem Aufwand Zeithonorare berechnet.
(2) Der Stundensatz richtet sich analog dem Justizvergütungs- und -entschädigungs-gesetz (JVEG).
§ 8 Bodenrichtwertkarten und Grundstücksmarktbericht
Für die Abgabe der Karte der Bodenrichtwerte wird eine Gebühr von 25,-- € pro Karte erhoben. Für den Grundstücksmarktbericht beträgt die Gebühr 30,-- € für eine digitale Version und 35,-- € für eine schriftliche Ausfertigung.
§ 9 Entstehung und Fälligkeit
Die Gebühr entsteht mit der Beendigung der Wertermittlung, in den Fällen der §§ 5 und 10 mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 10 Übergangsbestimmungen
Für Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung beantragt wurden, gelten die bisherigen Gebührensatzungen.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.07.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gutachterausschussgebührensatzung vom 12. Mai 2010 außer Kraft.
Satzung der Stadt Schwäbisch Gmünd über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung)
Stand und Änderungen
Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 23.11.2011, mit Änderungen vom 18.12.2013, 21.12.2016, 19.12.2018, 16.12.2020, 23.11.2022, 21.12.2022, 29.11.2023, 26.02.2025 und 05.11.2025 folgende Satzung beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Öffentliche Einrichtung
(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers als eine öffentliche Einrichtung. Voraussetzung für die Beseitigung ist, dass das Abwasser über eine Grundstücksentwässerungsanlage in die öffentliche Abwasseranlage gelangt oder zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht (angeliefert) wird.
(2) Die Stadt Schwäbisch Gmünd kann die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser), sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
(2) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Gemeindegebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Anlagen zur Ableitung von Grund- und Drainagewasser, durch die die öffentlichen Abwasseranlagen entlastet werden, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf und Regenklärbecken, Retentionsbodenfilter, Abwasserpumpwerke, Kläranlagen und Versickerungs- und Rückhalteanlagen für
Niederschlagswasser (u.a. Mulden- und Rigolensysteme, Sickermulden/-teiche/-schächte), soweit sie nicht Teil der Grundstücksentwässerungsanlage sind sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie von Stadt zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören auch für die Abwasserbeseitigung hergestellte künstliche Gewässer gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 KAG.
Der Teil der Hausanschlussleitung, der im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (Grundstücksanschluss) gehört nicht zu den öffentlichen Abwasseranlagen.
(3) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich (Anschlussleitungen) oder im Fundamentbereich (Grundleitungen) verlegt sind und das Abwasser dem Grundstücksanschluss zuführen, Kontrollschächte sowie Pumpanlagen bei einer Abwasserdruckentwässerung und Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser soweit sie sich auf privaten Grundstücksflächen befinden.
(4) Notüberläufe sind Entlastungsbauwerke für außerplanmäßige Ableitungen in den öffentlichen Kanal. Drosseleinrichtungen dienen der vergleichmäßigten und reduzierten (gedrosselten) Ableitung von Abwasser in den öffentlichen Kanal; sie sind so auszulegen, dass eine Einleitung nur in Ausnahmesituationen (zum Beispiel Starkregen) erfolgt.
II. Anschluss und Benutzung
§ 3 Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser der Stadt Schwäbisch Gmünd im Rahmen des 46 Abs. 1 und Abs. 2 WG zu überlassen. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers.
(2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Abs. 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen.
(3) Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen.
(4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist.
§ 4 Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss
(1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächste öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss für die öffentliche Abwasseranlage nachteilig wäre, kann die Stadt Schwäbisch Gmünd verlangen oder gestatten, dass das Grundstück an eine andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird.
(2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage noch nicht hergestellt, kann die Stadt Schwäbisch Gmünd den vorläufigen Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseranlage gestatten oder verlangen.
§ 5 Befreiungen
Von der Verpflichtung zum Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung und von der Pflicht zur Benutzung deren Einrichtungen ist aufgrund § 46 Abs. 5 S. 1 WG der nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete auf Antrag insoweit und so lange zu befreien, als ihm der Anschluss bzw. die Benutzung wegen seines die öffentlichen Belange überwiegenden privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.
§ 6 Allgemeine Ausschlüsse
(1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, die öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe.
(2) Insbesondere sind ausgeschlossen:
- Stoffe - auch im zerkleinerten Zustand - die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (z. B. Kehricht, Schutt, Asche, Zellstoffe, Mist, Schlamm, Sand, Glas, Kunststoffe, Textilien, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Haut- und Lederabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester und hefehaltige Rückstände);
- feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe (z. B. Benzin, Heizöl, Karbid, Phenole, Öle und Fette, Öl-/Wasseremulsionen, Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete oder radioaktive Stoffe) sowie Arzneimittel;
- Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke;
- faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z. B. milchsaure Konzentrate, Krautwasser);
- Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann;
- Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht;
- Abwasser, dessen Beschaffenheit oder Inhaltsstoffe über den Richtwerten des Anhangs A. 1 des Merkblatts DWA-M 115-2 (Herausgeber/Vertrieb: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. -DWA -, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef) in der jeweils aktuellen Fassung liegen.
(3) Die Stadt Schwäbisch Gmünd kann im Einzelfall über die nach Absatz 2 einzuhaltenden Anforderungen hinausgehende Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist.
(4) Die Stadt Schwäbisch Gmünd kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller eventuell entstehende Mehrkosten übernimmt.
§ 7 Ausschlüsse im Einzelfall, Mehrkostenvereinbarung
(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd kann im Einzelfall Abwasser von der öffentlichen Abwasserbeseitigung ausschließen,
a) dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung im Hinblick auf den Anfallort oder wegen der Art oder Menge des Abwassers unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde;
b) das nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik nicht mit häuslichen Abwässern gesammelt, fortgeleitet oder behandelt werden kann.
(2) Die Stadt Schwäbisch Gmünd kann im Falle des Absatzes 1 den Anschluss und die Benutzung gestatten, wenn der Grundstückseigentümer die für den Bau und Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen entstehenden Mehrkosten übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet.
(3) Schließt die Stadt Schwäbisch Gmünd in Einzelfällen Abwasser von der Beseitigung aus, bedarf dies der Zustimmung der Wasserbehörde (§ 46 Abs. 4 Satz 2 WG).
§ 8 Einleitungsbeschränkungen
(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert.
(2) Fäkalienhaltiges Abwasser darf in öffentliche Abwasseranlagen, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind, nur nach ausreichender Vorbehandlung entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften eingeleitet werden.
(3) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, und von sonstigem Wasser bedarf der schriftlichen Genehmigung der Stadt.
§ 9 Eigenkontrolle
(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd kann verlangen, dass auf Kosten des Verpflichteten (nach § 3 Absätze 1 und 2) Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer sowie zur Bestimmung der Schadstofffracht in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden.
(2) Die Stadt Schwäbisch Gmünd kann auch verlangen, dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedienung der Anlage und für die Führung des Betriebstagebuchs verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges angerechnet, aufzubewahren und der Stadt Schwäbisch Gmünd auf Verlangen vorzulegen.
§ 10 Abwasseruntersuchungen
(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd kann beim Verpflichteten Abwasseruntersuchungen vornehmen. Sie bestimmt, in welchen Abständen die Proben zu entnehmen sind, durch wen sie zu entnehmen sind und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 20 Abs. 2 entsprechend.
(2) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt werden, hat der Verpflichtete diese unverzüglich zu beseitigen.
§ 11 Grundstücksbenutzung
Die Grundstückseigentümer können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 WHG verpflichtet werden, für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung von Abwasser über ihre Grundstücke zu dulden. Die Grundstückseigentümer haben insbesondere den Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlussleitung zu ihren Grundstücken zu dulden.
III. Grundstücksanschlüsse
Grundstücksentwässerungsanlagen
§ 12 Grundstücksanschlüsse
(1) Grundstücksanschlüsse (§ 2 Abs. 2 Satz 3) werden ausschließlich von der Stadt Schwäbisch Gmünd hergestellt, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Die Kosten hierfür hat der Grundstückseigentümer der Stadt Schwäbisch Gmünd in der tatsächlich entstandenen Höhe, einschließlich der Verwaltungskosten, zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.
(2) Die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse (insbes. Reinigung, Spülung, Druckproben, Kamerabefahrungen) obliegt dem Grundstückseigentümer. Sofern zur Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses ein baulicher Eingriff in die Oberfläche einer öffentlichen Verkehrs- oder Grünfläche erforderlich ist, hat der Grundstückseigentümer die Stadt Schwäbisch Gmünd mit den Arbeiten auf seine Kosten zu beauftragen.
(3) Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Stadt Schwäbisch Gmünd bestimmt. Die Stadt Schwäbisch Gmünd stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschlüsse bereit. Abs. 1 Satz 2-4 gilt entsprechend.
(4) Jedes Grundstück, das erstmalig an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen wird, erhält einen Grundstücksanschluss; werden Grundstücke im Trennverfahren entwässert, gelten die beiden Anschlüsse als ein Grundstücksanschluss. Die Stadt kann mehr als einen Grundstücksanschluss herstellen, soweit sie es für technisch notwendig hält. In besonders begründeten Fällen (z. B. Sammelgaragen, Reihenhäuser) kann die Gemeinde den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Grundstücksanschluss vorschreiben oder auf Antrag zulassen.
§ 13 Sonstige Anschlüsse
(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd kann auf Antrag des Grundstückseigentümers weitere Grundstücksanschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Grundstücksanschlüsse gelten auch Anschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragsschuld (§ 33) neu gebildet werden.
(2) Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der in Abs. 1 genannten Grundstücksanschlüsse hat der Grundstückseigentümer der Stadt Schwäbisch Gmünd in der tatsächlich entstandenen Höhe, einschließlich der Verwaltungskosten, zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.
(3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 14 Genehmigungen
(1) Der schriftlichen Genehmigung der Stadt Schwäbisch Gmünd bedürfen
a) die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen, deren Anschluss sowie deren Änderung;
b) die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Änderung der Benutzung.
Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen.
(2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss (z. B. über bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen) gleich.
(3) Aus dem Antrag müssen auch Art, Zusammensetzung und Menge der anfallenden Abwässer, die vorgesehene Behandlung der Abwässer und die Bemessung der Anlagen ersichtlich sein. Außerdem sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
- Lageplan im Maßstab 1 : 500 mit Einzeichnung sämtlicher auf dem Grundstück bestehender Gebäude, der Straße, der Schmutz- und Regenwasseranschlussleitungen, der vor dem Grundstück liegenden Straßenkanäle und der etwa vorhandenen weiteren Entwässerungsanlagen, Brunnen, Gruben, Zisternen usw.;
- Grundrisse des Untergeschosses (Kellergeschosses) der einzelnen anzuschließenden Gebäude im Maßstab 1 : 100, mit Einzeichnung der anzuschließenden Entwässerungsteile, der Dachableitung und aller Entwässerungsleitungen unter Angabe des Materials, der lichten Weite und der Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse;
- Systemschnitte der zu entwässernden Gebäudeteile im Maßstab 1 : 100 in der Richtung der Hauptleitungen (mit Angabe der Hauptleitungen und der Fallrohre, der Dimensionen und der Gefälleverhältnisse, der Höhenlage, der Entwässerungsanlage und des Straßenkanals, bezogen auf Normalnull).
Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage des Straßenkanals, Lage der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte) sind bei der Stadt einzuholen. Dort sind auch Formulare für die Entwässerungsanträge und Beauftragung für Arbeiten durch die Stadt im öffentlichen Bereich erhältlich.
§ 15 Regeln der Technik
Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen und die Einleitungsstandards, die die oberste Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung einführt. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird.
§ 16 Herstellung, Änderung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen
(1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und nach Bedarf gründlich zu reinigen.
(2) Die Stadt Schwäbisch Gmünd kann, zusammen mit dem Grundstücksanschluss, einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlage, von der Grundstücksgrenze bis einschließlich des Kontrollschachts, herstellen oder erneuern. Die insoweit entstehenden Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen. § 12 Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(3) Grundleitungen /Anschlussleitungen sind in der Regel mit mindestens 150 mm Nennweite auszuführen. Der Kontrollschacht ist so nahe wie technisch möglich an den Grundstücksanschluss (§ 2 Abs. 2) zu setzen; er muss stets zugänglich und bis auf Rückstauebene (§ 19) wasserdicht ausgeführt sein.
(4) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage — auch vorübergehend — außer Betrieb gesetzt, so kann die Stadt Schwäbisch Gmünd den Grundstücksanschluss verschließen oder beseitigen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. § 12 Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 17 Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte
(1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist er der Stadt Schwäbisch Gmünd gegenüber schadensersatzpflichtig. Für die Beseitigung/Verwertung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallentsorgung.
(2) Die Stadt Schwäbisch Gmünd kann vom Grundstückseigentümer im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen auf Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden. § 15 bleibt unberührt.
(3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden.
§ 18 Außerbetriebssetzung von Kleinkläranlagen
Kleinkläranlagen, geschlossene Gruben und Sickeranlagen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück über eine Abwasserleitung an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen ist. Die Kosten für die Stilllegung trägt der Grundstückseigentümer selbst.
§ 19 Sicherung gegen Rückstau
Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere Toiletten mit Wasserspülung, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken, die tiefer als der nächste Kanaldeckel oberhalb der Anschlussstelle (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert werden. Im Übrigen hat der Grundstückseigentümer für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zu sorgen. Die DIN 1986 mit allen Teilen ist einzuhalten.
§ 20 Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht, Indirekteinleiterkataster
(1) Die Grundstücksentwässerungsanlage darf nur in Betrieb genommen werden, wenn sie genehmigt und ordnungsgemäß hergestellt wurde. Der Bauherr, der Planverfasser, der Bauleiter und das ausführende Unternehmen sind für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung verantwortlich.
(2) Die Stadt Schwäbisch Gmünd ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen zu prüfen. Die Grundstückseigentümer und Besitzer (nach § 3 Absätze 1 und 2) sind verpflichtet, die Prüfungen zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die mit der Überwachung der Anlagen beauftragten Personen dürfen Grundstücke zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung der Satzungsbestimmungen betreten.
(3) Werden bei der Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer unverzüglich zu beseitigen.
(4) Die Stadt Schwäbisch Gmünd ist nach 49 Abs.1 WG in Verbindung mit der Eigenkontrollverordnung des Landes verpflichtet, Betriebe, von deren Abwasseranfall nach Beschaffenheit und Menge ein erheblicher Einfluss auf die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage zu erwarten ist, in einem so genannten Indirekteinleiterkataster zu erfassen. Dieses wird bei der Stadt geführt. Die Verantwortlichen dieser Betriebe sind verpflichtet, der Stadt auf deren Anforderung hin, die für die Erstellung des Indirekteinleiterkatasters erforderlichen Angaben zu machen. Dabei handelt es sich um folgende Angaben:
Namen des Betriebs und der Verantwortlichen, Art und Umfang der Produktion, eingeleitete Abwassermenge, Art der Abwasservorbehandlungsanlage sowie Hauptabwasserinhaltsstoffe. Die Stadt Schwäbisch Gmünd wird dabei die Geheimhaltungspflicht von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die Belange des Datenschutzes beachten.
IV. Abwasserbeitrag
§ 21 Erhebungsgrundsatz
Die Stadt Schwäbisch Gmünd erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen einen Abwasserbeitrag. Der Abwasserbeitrag wird in Teilbeträgen (§ 32) erhoben.
§ 22 Gegenstand der Beitragspflicht
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können.
Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt Schwäbisch Gmünd zur Bebauung anstehen.
(2) Wird ein Grundstück an die öffentlichen Ab-wasseranlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
§ 23 Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist die Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig. Ein gemeinsamer Vertreter ist zu benennen.
(4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 2 Satz 1 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Abs. 2 Satz 2 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.
§ 24 Beitragsmaßstab
Maßstab für den Abwasserbeitrag ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche (§ 25) mit einem Nutzungsfaktor (§ 26); das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
§ 25 Grundstücksfläche
(1) Als Grundstücksfläche gilt:
- bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist;
- soweit ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB nicht besteht oder die erforderliche Festsetzung nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche.
(2) Teilflächenabgrenzungen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG bleiben unberührt.
§ 26 Nutzungsfaktor
(1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche (§ 25) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:
- bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00
- bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25
- bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50
- bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75
- bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,00
(2) Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrunde gelegt. Dasselbe gilt für Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (zum Beispiel Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen). Die §§ 27 bis 29 finden keine Anwendung.
§ 27 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt
(1) Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.
(2) Überschreiten Geschosse nach Abs. 1 die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschosszahl; das Ergebnis wird kaufmännisch gerundet.
§ 28 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassezahl festsetzt
(1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
(2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
§ 29 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt
(1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch
- 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete, reine Wohngebiete, allgemeine Wohngebiet, Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete) und Sondergebiete, die der Erholung dienen festgesetzten Gebiete und
- 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete, Mischgebiete, Kerngebiete, Gewerbegebiete, Industriegebiete, Urbane Gebiete und sonstige Sondergebiete festgesetzten Gebiete.
Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
(2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch
- 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete, reine Wohngebiete, allgemeine Wohngebiet, Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete) und Sondergebiete, die der Erholung dienen festgesetzten Gebiete und
- 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete, Mischgebiete, Kerngebiete, Gewerbegebiete, Industriegebiete, Urbane Gebiete und sonstige Sondergebiete festgesetzten Gebiete.
Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
(3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen.
(4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe gemäß Abs. 2 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen.
§ 30 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzung im Sinne der §§ 27 bis 29 bestehen
(1) Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten Gebieten, für die der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach den §§ 27 bis 29 enthält, ist maßgebend:
- bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse,
- bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse.
(2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist maßgebend:
- bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse;
- bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, die Zahl der genehmigten Geschosse.
(3) Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der LBO in der im Entstehungszeitpunkt (§ 33) geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.
(4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss i.S. der LBO gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschosszahl. Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
§ 31 Weitere Beitragspflicht
(1) Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke beitragsfrei angeschlossen worden sind, werden Beiträge nacherhoben,
- soweit die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung zulässige Zahl bzw. genehmigte höhere Zahl der Vollgeschosse überschritten oder eine größere Zahl von Vollgeschossen allgemein zugelassen wird
- soweit in den Fällen des § 30 Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine höhere Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird.
- wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen vereinigt wird, für die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden ist.
- soweit Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen, für die eine Beitragspflicht bereits entstanden ist, neu gebildet werden.
- soweit für Grundstücksflächen erstmals eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt wird.
(2) Soweit bei der Veranlagung von Grundstücken Teilflächen gem. § 25 Absatz 1 Nr. 2 und § 31 Absatz 1 Satz 2 KAG unberücksichtigt geblieben sind, entsteht eine weitere Beitragspflicht, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung entfallen.
§ 32 Beitragssatz
Der Abwasserbeitrag setzt sich wie folgt zusammen:
Teilbeiträge je m² Nutzungsfläche (§ 24)
- für den öffentlichen Abwasserkanal 4,95 €
- für das öffentliche Klärwerk 1,35 €
§ 33 Entstehung der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht:
- in den Fällen des § 22 Abs. 1, sobald das Grundstück an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann.
- in den Fällen des § 22 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung.
- in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw. dem Inkrafttreten des Bebauungsplans oder einer Satzung i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB.
- in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nr. 3, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist.
- in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nr. 4, wenn das neugebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen ist.
- In den Fällen des § 31 Abs. 1 Nr. 5 mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans oder einer Satzung i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB.
- in den Fällen des § 31 Abs. 2 mit dem Wegfall der Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG, insbesondere mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes oder einer Satzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB, der Bebauung, der gewerblichen Nutzung oder des tatsächlichen Anschlusses von abgegrenzten Teilflächen, jedoch frühestens mit der Anzeige einer Nutzungsänderung gem. § 46 Abs. 7.
(2) Für Grundstücke, die schon vor dem 01.04.1964 an den öffentlichen Abwasseranlagen hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit dessen Genehmigung.
(3) Für mittelbare Anschlüsse gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.
§ 34 Fälligkeit
Der Abwasserbeitrag (Teilbetrag) wird jeweils einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.
§ 35 Ablösung
(1) Die Gemeinde kann, solange die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablösung des Abwasserbeitrags (Teilbeitrags) vereinbaren.
(2) Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld (Teilbeitragsschuld); die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
V. Abwassergebühren
§ 36 Erhebungsgrundsatz
(1) Die Stadt erhebt für die Benutzung ihrer öffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebühren. Die Stadt kann Dritte beauftragen die Abwassergebühren zu berechnen, Abwassergebührenbescheide auszufertigen und zu versenden, Abwassergebühren entgegenzunehmen und abzuführen, Nachweise darüber für die Stadt zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und die verarbeiteten Daten der Stadt mitzuteilen.
(2) Für die Bereitstellung eines Zwischenzählers gem. § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 2 wird eine Zählergebühr erhoben. Der Einbau und die Unterhaltung der Messvorrichtungen erfolgt durch die Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH auf Kosten des Gebührenschuldners.
§ 37 Gebührengegenstand
(1) Die Abwassergebühren werden getrennt für die auf den Grundstücken anfallende Schmutzwassermenge (Schmutzwassergebühr, §§ 39 bis 42) und für die anfallende Niederschlagswassermenge (Niederschlagswassergebühr, §§ 43 bis 45) erhoben.
(2) Weitere Gebührengegenstände sind:
- sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3)
- Abwasser, das zu einer Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird (siehe Entsorgungssatzung).
§ 38 Gebührenpflicht, Gebührenschuldner
(1) Gebührenpflicht besteht für die bebauten und unbebauten Grundstücke, wenn sie an eine öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen sind. Der Gebührenpflicht unterliegen auch Einrichtungen, Anlagen und sonstige Flächen, in denen Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) anfällt, das auf Dauer oder vorübergehend in die Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung eingeleitet werden.
(2) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes i.S. des Bewertungsrechts bildet ein selbständiges Grundstück. Im Falle des Wohnungseigentums gilt als Grundstück die Gesamtheit der unter derselben Grundstücksbezeichnung im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentumsrechte.
(3) Schuldner der Abwassergebühr (§ 36 Abs. 1) und der Zählergebühr (§ 36 Abs. 2) ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
Wohnungseigentümer sind bei der Niederschlagswassergebühr Gesamtschuldner. Im Falle der Gesamtschuldnerschaft kann die Abrechnung der Gebühr gegenüber dem Verwalter erfolgen. Dieser ist der Stadt von den Gesamtschuldnern zu benennen.
Die Stadt kann die Gebühr von den Wohnungseigentümern auch einzeln nach Miteigentumsanteil entsprechend dem Grundbuch erheben.
(4) Gebührenschuldner nach § 37 Abs. 2 b ist derjenige, der das Abwasser anliefert (siehe Entsorgungssatzung).
V.1. Schmutzwassergebühr
§ 39 Entstehen der Gebührenschuld, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Schmutzwassergebühr entsteht für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraumes, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses.
Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn des Benutzungsverhältnisses. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht wird die Höhe der Vorauszahlungen geschätzt.
(2) Bei Eigentumswechsel während des Veranlagungszeitraums entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Grundstückseigentümer mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats; für den neuen Grundstückseigentümer mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes.
(3) In den Fällen des § 8 Abs. 3 entsteht die Gebührenschuld bei vorübergehender Einleitung mit Beendigung der Einleitung, im Übrigen mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes.
(4) Bei Anlieferung von Abwasser bei einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage entsteht die Gebührenschuld bei Anlieferung (siehe Entsorgungssatzung).
(5) Die Gebührenschuld gemäß § 37 Abs. 1 der Abwassersatzung ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Abs. 3 i.V.m. § 27 KAG).
(6) Die Schmutzwassergebühren können von der Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH im Auftrag und im Namen der Stadt Schwäbisch Gmünd (Eigenbetrieb Stadtentwässerung) für das Kalenderjahr festgesetzt und eingezogen werden und sind einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Geleistete Vorauszahlungen werden angerechnet und durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
§ 40 Bemessung der Schmutzwassergebühr
(1) Bemessungsgrundlage in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 39 Abs. 1) für die Schmutzwassergebühr ist:
- die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge;
- bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung die dieser entnommene Wassermenge;
- das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder im Betrieb genutzt wird.
- bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs.3) die eingeleitete Wassermenge.
(2) Auf Verlangen der Stadt Schwäbisch Gmünd hat der Gebührenschuldner bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Buchst. b) und bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Abs. 1 Buchst. c) sowie bei sonstigen Einleitungen (Abs.1 Buchst. d) geeignete Messeinrichtungen anzubringen. Der Einbau und die Unterhaltung der Messvorrichtungen erfolgt durch die Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH auf Kosten des Gebührenschuldners.
§ 41 Absetzungen
(1) Wassermengen, die nachweislich ordnungsgemäß nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt.
(2) Die Wassermengen nach Abs. 1 müssen durch Messvorrichtungen oder andere geeignete nachprüfbare Unterlagen nachgewiesen werden. Der Einbau und die Unterhaltung der Messvorrichtungen (Abzugszähler) erfolgt durch die Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH auf Kosten des Gebührenschuldners.
(3) Von der Absetzung ausgenommen ist eine Wassermenge von 20 m³/Jahr, wenn der Nachweis über die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Abzugszähler erbracht wird.
(4) Für landwirtschaftliche Betriebe soll der Nachweis durch Messungen eines besonderen Wasserzählers erbracht werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass über diesen Wasserzähler nur solche Frischwassermengen entnommen werden können, die in der Landwirtschaft verwendet werden und deren Einleitung als Abwasser ausgeschlossen ist.
(5) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messungen nach Absatz 4 festgestellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1
- 15 m³/Jahr je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen
- 5 m³/Jahr je Vieheinheit bei Geflügel
Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet. Der Viehbestand ist der Stadt jährlich zu melden.
Diese pauschal ermittelte nicht eingeleitete Wassermenge wird von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 35 m³/Jahr für die erste Person und für jede weitere Person mindestens 20 m³/Jahr betragen.
(6) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.
§ 42 Höhe der Schmutzwassergebühr
Die Schmutzwassergebühr (§ 40 Abs. 1 Buchst. a) bis d)) beträgt je m³ Abwasser 2,02 €.
V.2. Niederschlagswassergebühr
§ 43 Entstehen der Gebühr, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum). Wird ein Grundstück im Laufe des Kalenderjahres erstmals an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen, so entsteht die Gebührenschuld mit Beginn des auf den Anschluss folgenden Monats.
Bei Eigentumswechsel während des Veranlagungszeitraums entsteht die Gebührenschuld für den neuen Grundstückseigentümer mit Beginn des nächsten Veranlagungszeitraumes.
(2) Die Niederschlagswassergebühr wird von der Stadt Schwäbisch Gmünd für das Kalenderjahr festgesetzt und ist als Jahresgebühr am 01.Oktober des Jahres zur Zahlung fällig.
(3) Die Gebührenschuld gemäß § 37 Abs. 1 der Abwassersatzung ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Abs. 3 i.V. m. § 27 KAG).
§ 44 Bemessungsgrundlage der Niederschlagswassergebühr
(1) Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr sind die überbauten und sonstigen befestigten (versiegelten) Teilflächen des an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücks, von denen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. Maßgebend für die Flächenberechnung ist der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitraumes; bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht, der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses. Ändert sich die Größe der gebührenrelevanten versiegelten Flächen oder der Versiegelungsgrad der einzelnen Flächen während des Veranlagungszeitraumes, werden die Änderungen mit Beginn des nächsten Veranlagungszeitraumes berücksichtigt.
(2) Die versiegelten Teilflächen werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt wird:
- Vollständig versiegelte Flächen, z. B. Dachflächen, Asphalt, Bitumen, Beton, fugenlose bzw. fugendichte Plattenbeläge 1,0
- Stark versiegelte Flächen, z. B. Pflaster, Platten, Verbundsteine, Rasenfugenpflaster, Gründächer mit Schichtdicke bis 10 cm 0,6
- Wenig versiegelte Flächen, z. B. Kies, Schotter, Schotterrasen, Rasengittersteine, Porenpflaster, Gründächer mit Schichtdicke über 10 cm 0,3
Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart nach Buchstaben a) bis c), die der vorliegenden Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt.
(3) Grundstücksflächen, die an Zisternen oder Versickerungsanlagen ohne Anschluss in die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, bleiben bei der Gebührenbemessung unberücksichtigt.
(4) Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser über eine Versickerungsanlage mit gedrosseltem Ablauf oder mit Notüberlauf in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt, werden zusätzlich mit dem Versiegelungsfaktor 0,3 reduziert.
(5) Für Zisternen mit Überlauf in die öffentlichen Abwasseranlagen gilt Folgendes:
Flächen, die an Zisternen zur Gartenbewässerung angeschlossen sind, werden um 11 m² je vollem m³ Fassungsvermögen der Zisterne reduziert, wobei die maximale Flächenreduzierung 40 % der maßgeblichen Fläche beträgt.
Flächen, die an Zisternen zur Brauchwassernutzung angeschlossen sind, werden um 15 m² je vollem m³ Fassungsvolumen der Zisterne reduziert, wobei die maximale Flächenreduzierung 70 % der maßgeblichen Fläche beträgt.
§ 45 Höhe der Niederschlagswassergebühr
Die Niederschlagswassergebühr beträgt je m² versiegelte Fläche 0,33 €.
VI. Anzeigepflichten
§ 46 Anzeigepflichten
(1) Binnen eines Monats sind der Stadt Schwäbisch Gmünd der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks anzuzeigen. Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht. Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber.
(2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes hat der Gebührenschuldner der Stadt Schwäbisch Gmünd anzuzeigen:
- die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage;
- das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser genutzte Niederschlagswasser (§ 40 Abs. 1 Buchst. c);
- die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigung (§ 8 Abs. 3).
(3) Binnen eines Monats nach dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die Abwasserbeseitigung, hat der Gebührenschuldner die Lage und Größe der Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird der Stadt in prüffähiger Form mitzuteilen. Kommt der Gebührenschuldner seinen Mitteilungspflichten nicht fristgerecht nach, werden die Berechnungsgrundlagen für die Niederschlagswassergebühr von der Gemeinde geschätzt.
(4) Prüffähige Unterlagen sind Lagepläne im Maßstab 1: 500 oder 1: 1000 mit Eintrag der Flurstücks-Nummer. Die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücksflächen sind unter Angabe der in § 44 Abs. 2 bis 5 aufgeführten Versiegelungsarten und der für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße rot zu kennzeichnen. Die Gemeinde stellt auf Anforderung einen Anzeigevordruck zur Verfügung.
(5) Ändert sich die Größe der gebührenrelevanten versiegelten Fläche oder der Versiegelungsgrad der einzelnen Flächen, ist die Änderung innerhalb eines Monats der Stadt anzuzeigen.
(6) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen der Stadt mitzuteilen:
- Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers;
- gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist.
(7) Binnen eines Monats hat der Grundstückseigentümer der Stadt Schwäbisch Gmünd mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen für Teilflächenabgrenzungen gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG entfallen sind, insbesondere abgegrenzte Teilflächen gewerblich oder als Hausgarten genutzt, tatsächlich an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen oder auf ihnen genehmigungsfreie bauliche Anlagen errichtet werden.
(8) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückeigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Grundstücksanschluss rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.
(9) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle des Absatzes 1 der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitpunkt bis zum Eingang der Anzeige bei der Stadt Schwäbisch Gmünd entfallen.
§ 47 Haftung der Stadt Schwäbisch Gmünd
(1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen, die die Stadt Schwäbisch Gmünd nicht zu vertreten hat, vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlass von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall.
(2) Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§ 19) bleibt unberührt.
(3) Unbeschadet des § 2 des Haftpflichtgesetzes haftet die Stadt Schwäbisch Gmünd nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
§ 48 Haftung der Grundstückseigentümer
Die Grundstückseigentümer und die Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustands der Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen. Sie haben die Stadt Schwäbisch Gmünd von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.
§ 49 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht der Gemeinde überlässt;
- entgegen § 6 Absätze 1, 2 oder 3 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder die für einleitbares Abwasser vorgegebenen Richtwerte überschreitet;
- entgegen § 8 Abs. 1 Abwasser ohne Vorbehandlung oder Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet;
- entgegen § 8 Abs. 2 fäkalienhaltiges Abwasser ohne ausreichende Vorbehandlung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind;
- entgegen § 8 Abs. 3 sonstiges Wasser oder Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne besondere Genehmigung der Gemeinde in öffentliche Abwasseranlagen einleitet;
- entgegen § 12 Abs. 1 Grundstücksanschlüsse nicht ausschließlich von der Stadt Schwäbisch Gmünd herstellen, erneuern, ändern, abtrennen oder beseitigen lässt;
- entgegen § 14 ohne schriftliche Genehmigung der Stadt Schwäbisch Gmünd eine Grundstücksentwässerungsanlage herstellt, anschließt oder ändert oder eine öffentliche Abwasseranlage benutzt oder die Benutzung ändert;
- die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften des § 16 und des § 17 Absätze 1 und 3 herstellt, unterhält oder betreibt;
- entgegen § 17 Abs. 1 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt;
- entgegen § 17 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen oder Handtuchspender mit Spülvorrichtungen an seine Grundstücksentwässerungsanlagen anschließt;
- entgegen § 20 Abs. 1 die Grundstücksentwässerungsanlage vor der Genehmigung in Betrieb nimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 46 Absätze 1 bis 8 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 50 Inkrafttreten
(1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.
(2) Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abwassersatzung vom 24.03.1966 mit allen späteren Änderungen außer Kraft, die Satzungsänderung vom 18.12.2013 tritt am 01.01.2014 in Kraft, die Satzungsänderung vom 21.12.2016 tritt am 01.01.2017 in Kraft, die Satzungsänderung vom 19.12.2018 tritt am 01.01.2019 in Kraft, die Satzungsänderung vom 16.12.2020 tritt am 01.01.2021 in Kraft, die Satzungsänderungen vom 23.11.2022 und 21.12.2022 tritt am 01.01.2023 in Kraft, die Satzungsänderung vom 29.11.2023 tritt am 01.01.2024 in Kraft, die Satzungsänderung vom 26.02.2025 tritt am 01.04.2025 in Kraft, die Satzungsänderung vom 05.11.2025 tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben
(Entsorgungssatzung - EntsS)
Stand und Änderungen
Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 17.06.1992, mit Änderungen vom 16.12.2009, 23.11.2011, 18.12.2013,21.12.2016, 19.12.2018, 16.12.2020, 28.11.2022 und 29.11.2023 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeines
§ 1 Öffentliche Einrichtungen, Begriffsbestimmung
(1) Die Stadt betreibt die unschädliche Beseitigung des Schlamms aus Kleinkläranlagen und des gesammelten Abwassers aus geschlossenen Gruben als öffentliche Einrichtung.
(2) Die Abwasserbeseitigung nach Abs. 1 umfasst die Abfuhr und Beseitigung des Schlamms aus Kleinkläranlagen sowie des Inhalts von geschlossenen Gruben einschließlich der Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs dieser Anlagen durch die Stadt oder den von ihr zugelassenen Dritten im
Sinne von § 45 b Abs. 2 Wassergesetz.
§ 2 Anschluss und Benutzung
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Kleinkläranlagen oder geschlossene Gruben vorhanden sind, sind berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die Einrichtung für die Abwasserbeseitigung nach § 1 Abs. 1 anzuschließen und den Inhalt der Kleinkläranlagen und
geschlossenen Gruben der Stadt zu überlassen. An die Stelle des Grundstückseigentümers tritt der Erbbauberechtigte. § 45 b Abs. 1 Satz 2 Wassergesetz bleibt unberührt.
(2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Abs. 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen.
(3) Von der Verpflichtung zum Anschluss und der Benutzung der Einrichtung ist der nach Abs. 1 und 2 Verpflichtete auf Antrag insoweit und insolange zu befreien, als ihm der Anschluss bzw. die Benutzung wegen seines, die öffentlichen Belange überwiegenden Interesses an der eigenen Beseitigung des
Abwassers nicht zugemutet werden kann und die wasserwirtschaftliche Unbedenklichkeit von der Wasserbehörde bestätigt wird. Der Stadt ist auf Verlangen ein Nachweis über die ordnungsgemäße Abfuhr und Beseitigung zu erbringen.
(4) Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Benutzung der Abfuhr des Schlammes bzw. Abwassers wird dem nach Abs. 1 und 2 Verpflichteten auf Antrag insoweit und insolange erteilt, als er selbst eine ordnungsgemäße Abfuhr des auf seinem Grundstück anfallenden Schlammes bzw. Abwassers auf die
städtische Sammelkläranlage Zollerwiesen sicherstellen kann. Die Befreiung ist stets widerruflich. Bei der Übergabe erstellt die Stadt eine Bescheinigung, woraus sich Name und Anschrift des Entsorgenden sowie Art und Menge der durchgeführten Entsorgung ergeben. Die Stadt kontrolliert
anhand der Bescheinigungen, ob die nach § 2 Abs. 1 und 2 Verpflichteten der fristgerechten und wasserwirtschaftlich notwendigen Entsorgung nachgekommen sind.
§ 3 Betrieb der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben
(1) Die Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Die wasserrechtlichen und baurechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
(2) Die ordnungsgemäße Wartung der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben ist vom Grundstückseigentümer gegenüber der Stadt jährlich durch die Vorlage der Bescheinigung eines von der Stadt zugelassenen Unternehmers nachzuweisen. Die Bescheinigung ist bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres dem Tiefbauamt der Stadt vorzulegen.
(3) In die Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben dürfen keine Stoffe eingeleitet werden, die geeignet sind, die Funktionsfähigkeit der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben zu beeinträchtigen, die bei der Entleerung, Abfuhr und Behandlung eingesetzten Geräte, Fahrzeuge und Abwasserreinigungsanlagen in ihrer Funktion zu beeinträchtigen, zu beschädigen oder zu zerstören.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Satzung über die öffentliche Entwässerung (Entwässerungssatzung) in der jeweils geltenden Fassung über
1. die Ausschlüsse in § 4 Abs. 1 Entwässerungssatzung für Einleitungen in die Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben;
2. den Einbau sowie die Entleerung und Reinigung von Abscheidevorrichtungen gem. § 9 Abs. 7 und 8 Entwässerungssatzung auf angeschlossenen Grundstücken entsprechend.
§ 4 Entsorgung der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben
(1) Die Entsorgung der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben muss regelmäßig erfolgen, mindestens jedoch unter Berücksichtigung der in den Herstellerhinweisen, der DIN-4261 sowie der wasserrechtlichen Entscheidung festgelegten Abständen oder zusätzlich nach Bedarf.
(2) Die Durchführung des Transports des Klärschlamms bzw. Grubeninhalts wird auf die nach § 2 Abs. 1 und 2 Verpflichteten übertragen. Diese haben hierfür einen von der Stadt zugelassenen Unternehmer zu beauftragen. Dieser Unternehmer ist der Stadt gegenüber öffentlich-rechtlich für die
die ordnungsgemäße Abfuhr verantwortlich. Er ist verpflichtet, jeden Haushalt, der ihn beauftragt, zu entsorgen.
Der Unternehmer übergibt der Stadt bei der Übergabe des Klärschlamms/Grubeninhalts auf der Kläranlage eine Bescheinigung, woraus sich Auftraggeber sowie Art und Menge der durchgeführten Entsorgung ergeben. Die Stadt kontrolliert anhand der Bescheinigungen, ob die nach § 2 Abs. 1 und 2
Verpflichteten der fristgerechten und wasserwirtschaftlich notwendigen Entsorgung nachgekommen sind. Die Kosten für den Transport des Klärschlamms bzw. Grubeninhalts tragen die nach § 2 Abs. 1 und 2 Verpflichteten.
(3) Die Stadt kann die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben anordnen, wenn aus Gründen der Wasserwirtschaft ein sofortiges Leeren erforderlich ist. Die Stadt ist in diesem Fall darüber hinaus berechtigt, die Entsorgung auch selbst durchzuführen bzw. durch einen von ihr
beauftragten Unternehmer durchführen zu lassen und die Kosten hierfür vom Verpflichteten zu erheben.
§ 5 Anzeigepflicht, Zutrittsrecht, Auskünfte
(1) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt binnen eines Monats anzuzeigen:
- die Inbetriebnahme von Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben
- den Erwerb oder die Veräußerung eines Grundstücks, wenn auf dem Grundstück Kleinkläranlagenoder geschlossene Gruben vorhanden sind.
Bestehende Kleinkläranlagen oder geschlossene Gruben sind der Stadt vom Grundstückseigentümer oder vom Betreiber der Anlage innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung anzuzeigen.
Anzeigeformulare über den Betrieb bzw. die Inbetriebnahme einer Kleinkläranlage oder geschlossenen Grube können beim städtischen Tiefbauamt angefordert werden.
(2) Den Beauftragten der Stadt ist ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben zu gewähren,
- zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung eingehalten werden;
- zur Entsorgung der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben nach § 4.
(3) Der Grundstückseigentümer ist dafür verantwortlich, dass die Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben jederzeit zum Zweck des Abfahrens des Abwassers zugänglich sind und sich der Zugang in einem verkehrssicheren Zustand befindet.
Der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen sind verpflichtet, alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 6 Haftung
(1) Der Grundstückseigentümer haftet der Stadt für Schäden infolge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer oder satzungswidriger Nutzung seiner Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben.
Er hat die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Kann die Entsorgung der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben wegen höherer Gewalt, Betriebsstörung, Witterungseinflüssen, Hochwasser oder aus ähnlichen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz.
II. Gebühren
§ 7 Gebührenmaßstab
(1) Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung nach § 1 dieser Satzung eine Benutzungsgebühr.
(2) Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die mit der Messeinrichtung des Abfuhrfahrzeugs gemessene Menge des Abfuhrguts, die bei jeder Abfuhr mit der Messeinrichtung des Abfuhrfahrzeugs zu messen und vom Grundstückseigentümer zu bestätigen ist.
§ 7a Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Abtransports des Abfuhrgutes Eigentümer des Grundstücks ist.
(2) Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 7b Gebührenhöhe
Die Entsorgungsgebühr für die Beseitigung des bei der Sammelkläranlage Zollerwiesen angelieferten Schlamms aus Kleinkläranlagen oder des Abwassers aus geschlossenen Gruben beträgt
1. bei Kleinkläranlagen für jeden Kubikmeter Schlamm: 25,00 €
2. bei geschlossenen Gruben für jeden Kubikmeter Abwasser: 2,50 €
Angefangene Kubikmeter werden bis auf 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet, solcheüber 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
§ 7c Entstehung, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Einrichtung.
(2) Die Gebühren sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.
III. Ordnungswidrigkeiten
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig i. S. von § 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt, wervorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 den Inhalt von Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben nicht der Stadt überlässt;
2. Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben nicht nach den Vorschriften des § 3 Abs. 1 herstellt, unterhält oder betreibt;
3. entgegen § 3 Abs. 3 und 4 Stoffe in die Anlagen einleitet, die geeignet sind, die bei der Entleerung, Abfuhr und Behandlung eingesetzten Geräte, Fahrzeuge und Abwasserreinigungsanlagen in ihrer Funktion zu beeinträchtigen, zu beschädigen oder zu zerstören;
4. entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 1 i. V. mit § 4 Abs. 1 der Entwässerungssatzung von der Einleitung ausgeschlossene Abwasser oder Stoffe in Kleinkläranlagen oder geschlossene Gruben einleitet oder die vorgeschriebenen Höchstwerte für einleitbares Abwasser nicht einhält;
5. entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 2 i. V. mit § 9 Abs. 7 und 8 der Entwässerungssatzung die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheidevorrichtungen nicht vornimmt;
6. entgegen § 5 Abs. 1 seinen Anzeigepflichten gegenüber der Stadt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt;
7. entgegen § 5 Abs. 2 dem Beauftragten der Stadt nicht ungehinderten Zutritt gewährt.
Die Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 26.06.1992, am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft, die
Satzungsänderung vom 16.12.2009 tritt am 01.01.2010 in Kraft, die Satzungsänderung vom
23.11.2011 tritt am 01.01.2012 in Kraft, die Satzungsänderung vom 18.12.2013 tritt am 01.01.2014 in
Kraft, die Satzungsänderung vom 21.12.2016 tritt am 01.01.2017 in Kraft, die Satzungsänderung vom
19.12.2018 tritt am 01.01.2019 in Kraft, die Satzungsänderung vom 16.12.2020 tritt am 01.01.2021 in
Kraft, die Satzungsänderung vom 28.11.2022 tritt am 01.01.2023 in Kraft, die Satzungsänderung vom
29.11.2023 tritt am 01.01.2024 in Kraft.