Baugenehmigung beantragen

Möchten Sie ein genehmigungspflichtiges Vorhaben umsetzen, müssen Sie eine Baugenehmigung beantragen.

Dies gilt nicht, wenn das Kenntnisgabeverfahren oder das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren in Betracht kommt, oder das Vorhaben unter die Verfahrensfreiheit fällt.

Genehmigungspflichtig sind Sonderbauten und Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5, die Gebäudeklassen 1-3 wenn nicht das Kenntnisgabeverfahren oder das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gewählt wurde.

Die Landesbauordnung unterscheidet folgende Gebäudeklassen:

  • Gebäudeklasse 1: freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern und freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude
  • Gebäudeklasse 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern
  • Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern
  • Gebäudeklasse 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 Metern und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 Quadratmetern
  • Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude

Verfahrensablauf

Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie den Bauantrag mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei beim Amt für Stadtentwicklung, Abteilung Bauordnung und Baurecht (Baurechtsbehörde), einreichen. Die Anforderungen an die Unterlagen sind gesetzlich geregelt in der Verfahrensordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO). Ihr/e Architekt/in oder Ihr/e Bauingenieur/in ist mit diesen Vorgaben vertraut und fertigt diese Unterlagen für Sie an.

Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.

Die Baurechtsbehörde prüft innerhalb von zehn Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Ämter und Dienststellen am Verfahren beteiligt werden müssen. Sind die Bauvorlagen unvollständig, wird Ihnen mitgeteilt, welche Ergänzungen erforderlich sind.

Die Baurechtsbehörde benachrichtigt die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen. Damit erhalten diese die Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen Einwendungen zu dem Bauvorhaben vorzubringen. Eigentümer benachbarter Grundstücke, die nicht direkt an das Baugrundstück angrenzen (sonstige Nachbarn), können ebenfalls benachrichtigt werden.

Die Baurechtsbehörde prüft den Bauantrag auf Übereinstimmung mit den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Sie hört zudem jene Stellen, deren Aufgabenbereich berührt wird. Dies ist z.B. die Denkmalschutzbehörde, wenn es sich um ein Kulturdenkmal handelt oder das Vorhaben auf ein benachbartes eingetragenes Kulturdenkmal Auswirkungen hat. Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung, die Ihnen umgehend mitgeteilt wird.

Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte "Rote Punkt", erteilt wurde.

Hinweis:
Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der Brandsicherheit und der sicheren Abführung der Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in Betrieb genommen werden.

Erforderliche Unterlagen

Wichtiger Hinweis:
Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherrin oder Bauherr und vom Entwurfsverfasser (i.d.R. ein Architekt oder Bauingenieur), die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben werden. Die von einem Fachplaner erstellten Bauvorlagen müssen von diesem unterschrieben sein.
Sie müssen die Bauvorlagen mindestens in zweifacher Fertigung einreichen. Sie können zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen, wenn Sie bei komplizierten, durch mehrere Fachbehörden zu prüfenden Anträgen die Bauvorlagen gleich in fünf- oder sechsfacher Ausfertigung einreichen.

Bearbeitungsdauer

In der Regel zwischen zwei und vier Monaten, ab dem Zeitpunkt an dem alle erforderlichen Unterlagen in der in der LBOVVO vorgeschriebenen Form komplett vorliegen.

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