Landtagswahl 2026
Am 8. März 2026 findet die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg statt. Am Wahlsonntag sind die Wahllokale von 8:00 bis 18:00 Uhr geöffnet.
Wichtige Termine
- Zustellung der Wahlbenachrichtigungen bis spätestens 15.02.2026
- Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bis zum 15.02.2026
- Einspruch gegen das Wählerverzeichnis vom 16.02. bis 20.02.2026
- Briefwahl
- Die Beantragung online oder per E-Mail ist bis Dienstag, 03.03.2026, 12 Uhr möglich.
- Ein schriftlicher Antrag auf Briefwahlunterlagen sollte ebenfalls bis Dienstagnachmittag im Wahlamt vorliegen.
- Bei persönlicher Abholung ist die Erteilung von Wahlscheinen mit oder ohne Briefwahlunterlagen bis Freitag, 06. März 2026, 15 Uhr möglich.
- Wenn die beantragten Unterlagen nicht zugegangen sind, ist eine Ersatzausstellung bis Samstag, 07. März 2026, 12 Uhr möglich
- bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung kann bis Sonntag, 08. März 2026, 15 Uhr, ein Wahlschein ausgestellt werden.
Wahlberechtigt bei Landtagswahlen sind alle
- Deutschen im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes,
- die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnung in Baden-Württemberg wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten
- und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Diese Personen werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und können wählen.
Die Ausübung des Wahlrechts ist außerdem an formelle Voraussetzungen geknüpft: Jede/Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur persönlich und nur einmal ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen; die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe beschränkt.
Durch das Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Baden‐Württemberg und des Gesetzes über die Landtagswahlen wurde das Landtagswahlrecht umfassend reformiert. Künftig haben Wählerinnen und Wähler – wie bei der Bundestagswahl – zwei Stimmen: Eine für ein Direktmandat im Wahlkreis (Kreiswahlvorschlag) und eine für die Landesliste einer Partei.
Der Landtag setzt sich aus mindestens 120 Abgeordneten zusammen. Von den Abgeordneten werden 70 nach Wahlvorschlägen in den Wahlkreisen (Kreiswahlvorschläge) und die übrigen nach Wahlvorschlägen im Land (Landeslisten) gewählt.
In jedem Wahlkreis wird mit der Erststimme eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter direkt gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Erststimmen erreicht hat (Direktmandat). Für die Verteilung der nach den Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen gültigen Zweitstimmen zusammengezählt.
Bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur die Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 Prozent aller im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben.
Bei Umzug
Sie können in Schwäbisch Gmünd nur wählen, wenn Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Dies ist der Fall, wenn Sie seit dem 08.12.2025 mit Hauptwohnung in Schwäbisch Gmünd gemeldet sind. Weitere Informationen finden Sie hier.
Wohnsitzlose
Wahlberechtigt sind auch Personen, die in keiner Gemeinde in Baden-Württemberg eine Wohnung haben, sich am Wahltag aber seit mindestens drei Monaten gewöhnlich in Baden-Württemberg aufhalten. Diese Personen werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Abstimmungstag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben wird.
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen hält das
Bürgermeisteramt Schwäbisch Gmünd
Wahlamt
Marktplatz 1
73525 Schwäbisch Gmünd
bereit oder können hier heruntergeladen werden. Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten Erklärungen, eidesstattlichen Versicherung und Nachweise – spätestens bis zum Sonntag, 15.02.2026 beim Wahlamt eingehen.
Alle Stimmberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, werden schriftlich benachrichtigt. Die Wahlbenachrichtigungen werden voraussichtlich ab dem 26.01.2026 verschickt und sollten bis spätestens Sonntag, 15.02.2026, zugestellt sein.
Wahlberechtigte, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht ohne Vorliegen eines besonderen Grundes durch Briefwahl ausüben. Dazu müssen sie bei der Gemeinde einen sogenannten Wahlschein beantragen. Mit einem Wahlschein kann man alternativ außerdem in einem beliebigen anderen Wahlraum abstimmen.
Dem Wahlschein werden automatisch Briefwahlunterlagen beigefügt.
Die Briefwahl kann persönlich bis Freitag, 06.03.2025, 15 Uhr, schriftlich (auch per Mail an wahlen@schwaebisch-gmuend.de) oder online bis Dienstag, 03.03.2026, 12 Uhr beantragt werden.
Bei elektronisch übermittelten Wahlscheinanträgen muss, damit die Identität des Antragsstellers zweifelsfrei feststeht, das Geburtsdatum und die Nummer, unter welcher die/der Stimmberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, angegeben werden.
Für die schriftliche Beantragung bitte die Wahlbenachrichtigung ausfüllen und an das Wahlamt oder die Bezirksämter senden bzw. zurückgeben. Die Anträge sollten bis spätestens Dienstag, 03.03.2026 im Wahlamt eingehen.
Bitte beachten Sie die Postlaufzeiten und beantragen Sie die Wahlunterlagen für die Briefwahl rechtzeitig!
Die Beantragung ist auch persönlich im Rathaus, Marktplatz 1, 73525 Schwäbisch Gmünd, Raum 0.02 zu den üblichen Öffnungszeiten bis Freitag, 06.03.2026, 15:00 Uhr, möglich. Bitte bringen Sie hierzu Ihre Wahlbenachrichtigung oder Ihren Personalausweis mit. Sie können auch direkt im Rathaus abstimmen, hierzu stehen Wahlkabine und Wahlurne bereit.
Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich.
Sie können auch einen Dritten mit der von Ihnen ausgefüllten Bevollmächtigung auf der Wahlbenachrichtigung mit der Abholung der Unterlagen beauftragen. Der/die Bevollmächtigte muss sich bei der Abholung mit einem amtlichen Ausweisdokument ausweisen können.
Ausschlussfristen:
Der letzte Zeitpunkt für die Antragstellung ist der zweite Tag vor der Wahl:
Freitag, 06. März 2026, 15:00 Uhr.
Zu diesem Zweck hat das Wahlamt am Freitag, 06. März 2026 wie folgt geöffnet: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Eine Terminvereinbarung ist nicht erforderlich.
Nur in Ausnahmefällen (plötzliche und nachgewiesene Erkrankung) kann am Samstag, 07. März 2026, bis 12 Uhr, und Sonntag, 08. März 2026, bis 15 Uhr, noch Briefwahl beantragt werden. Wenden Sie sich bitte hierzu an das Wahlamt.
Briefwahlunterlagen beantragt, aber nicht erhalten?
Bitte wenden Sie sich umgehend an das Wahlamt. Auch hier gilt eine Ausschlussfrist:
Samstag, 07. März 2026, 12:00 Uhr.
Wenn Ihnen erst am Wahltag auffällt, dass die Unterlagen nicht angekommen sind, gibt es leider keine Möglichkeit mehr einen Ersatzwahlschein auszustellen.
Die Stimmzettel werden den stimmberechtigten Personen nicht vorab zugestellt. Alle stimmberechtigten Personen, die keine Briefwahl beantragt haben, erhalten den Stimmzettel am Abstimmungstag im Wahllokal.