Wählerverzeichnis Landtagswahl 2026Wählerverzeichnis Landtagswahl 2026

Landtagswahl am 08.03.2026 in Schwäbisch Gmünd

Informationen für Wahlberechtigte bei Zuzug nach dem Stichtag

Wahlberechtigt ist, wer

  • Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist
  • Am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat (geboren bis 08.03.2010)
  • Seit mindestens drei Monaten, also seit dem 08.12.2025 in Baden-Württemberg eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.

Sie können in Schwäbisch Gmünd nur wählen, wenn Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Dies ist der Fall, wenn Sie seit dem 08.12.2025 mit Hauptwohnung in Schwäbisch Gmünd gemeldet sind.

Anmeldungen im Zeitraum vom 09.12.2025 bis zum 25.01.2026
Bei Anmeldungen aus einer anderen baden-württembergischen Gemeinde im Zeitraum vom 09.12.2025 bis 15.02.2026 füllen Sie bitte für die Aufstellung des Wählerverzeichnisses das Formular aus, seit wann Sie in Baden-Württemberg Ihre (Haupt-) Wohnung bzw. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Wohnungsänderungen und Berichtigungen nach dem 25.01.2026
Bei Änderungen oder Berichtigungen des Wohnsitzes ab 26.01.2026 muss ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt werden.
Sie sind neu aus einer Kommune in Baden-Württemberg nach Schwäbisch Gmünd gezogen, dann haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Sie können einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, um in Schwäbisch Gmünd wählen zu können. Dieser muss ausgefüllt und unterzeichnet im Original oder als Scan per E-Mail oder Fax an das Wahlamt gesendet werden (Kontaktdaten siehe unten) und bis spätestens 15.02.2026 beim Wahlamt eingehen.

Ab dem 16.02.2026 dürfen Sie nicht mehr in das Wählerverzeichnis der Stadt Schwäbisch Gmünd eingetragen werden. Sie können Ihr Wahlrecht nur am Ort der früheren Wohnung oder durch Briefwahl ausüben.

  • Sie stellen keinen Antrag und wählen bei Ihrer vorherigen Gemeinde. Bei Bedarf können Sie dort Briefwahl beantragen.

Sie haben ihre Nebenwohnung in Schwäbisch Gmünd zur Hauptwohnung erklärt:
Es gelten die beschriebenen Regeln und Fristen.

Sie ziehen innerhalb von Schwäbisch Gmünd um:
Ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich innerhalb von Schwäbisch Gmünd für eine andere Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am Stichtag 25.01.2026 gemeldet war. Bei einer Umzugsmeldung ab dem 26.01.2026 ist eine Eintragung in das neue Wählerverzeichnis auch auf Antrag nicht möglich und Sie können nur dort wählen, wo Sie vor dem Umzug gewohnt haben. Sie haben jedoch die Möglichkeit, Briefwahl zu beantragen.

Anmeldung ohne bisherige Wohnung in Baden-Württemberg:
Wenn Sie vor Ihrer Anmeldung in Schwäbisch Gmünd keine gemeldete Wohnung in Baden-Württemberg hatten, müssen Sie die Eintragung in das Wählerverzeichnis bis spätestens 15.02.2026 beantragen, sonst können Sie nicht an der Landtagswahl teilnehmen.

Wenn Sie sich erst ab dem 16.02.2026 anmelden, wenden Sie sich bitte direkt an das Wahlamt.

Sie waren abgemeldet:
Wenn Sie abgemeldet waren und dies nun berichtigt wurde, können Sie nicht automatisch wählen. Sie müssen bis 20.02.2026 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, um wählen zu können. Bitte melden Sie sich dazu beim Wahlamt.

Antragsformular:
Wenn Sie einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis stellen möchten, können Sie den Antrag hier herunterladen.

Weitere Informationen erhalten Sie beim Wahlamt.

ZUM BILD