Interkommunale Zusammenarbeit

Vereinbarung über die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft mit Waldstetten

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erfüllung der Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbands (vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft) mit der Gemeinde Waldstetten

Beschluss des Gemeinderats vom 26.06.1975 und
Anordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.07.1979

Die Stadt Schwäbisch Gmünd erfüllt nach § 131 (Abs. 2) des Gesetzes zum Abschluss der Neuordnung der Gemeinde (Besonderes Gemeindereformgesetz vom 09. Juli 1974 (Ges.Bl. S. 248) mit Wirkung vom 1. Juli 1975 für die Gemeinde Waldstetten die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbands (vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft nach den §§ 59 bis 62 Gemeindeordnung).

In einer gemeinsamen Sitzung der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft der Stadt Schwäbisch Gmünd und der Gemeinde Waldstetten wurde am 17.02.2016 eine Aktualisierung dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung einstimmig beschlossen.

Auf Grund von § 11 Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Verwaltungsreform (Allgemeines Gemeindereformgesetz) vom 9. Juli 1974 (Ges.Bl. S. 237) schließen die genannten Gemeinden hierüber folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung:

§ 1

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd (erfüllende Stadt) erfüllt für die Gemeinde Waldstetten (Nachbargemeinde) die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbands (vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft).

(2) Die erfüllende Stadt berät die Nachbargemeinde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(3) Die erfüllende Stadt erfüllt anstelle der Nachbargemeinde in eigener Zuständigkeit die folgenden Aufgaben (Erfüllungsaufgaben):

a) Die vorbereitende Bauleitplanun

b) Die Aufgaben des Gutachterausschusses.

§ 2 Gemeinsamer Ausschuss

(1) Es wird ein gemeinsamer Ausschuss gemäß § 60 Abs. 4 GO gebildet.

(2) Der gemeinsame Ausschuss besteht aus dem Oberbürgermeister der erfüllenden Stadt und dem Bürgermeister der Nachbargemeinde sowie aus den weiteren Vertretern, von denen 6 auf die Stadt Schwäbisch Gmünd und 4 auf die Gemeinde Waldstetten entfallen.

(3) Im Gemeinsamen Ausschuss hat die erfüllende Stadt drei Stimmen und die Nachbargemeinde zwei Stimmen.

§ 3 Geschäftsgang des gemeinsamen Ausschusses

(1) Für den Geschäftsgang des gemeinsamen Ausschusses gelten § 13 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und ergänzend die Bestimmungen der Gemeindeordnung über den Geschäftsgang des Gemeinderats entsprechend, soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der gemeinsame Ausschuss ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert.

(3) Die Niederschrift über die Verhandlungen des gemeinsamen Ausschusses ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Sie ist den Mitgliedern des gemeinsamen Ausschusses innerhalb von zwei Monaten zur Kenntnis zu bringen. Mehrfertigungen von Niederschriften über nichtöffentliche Sitzungen dürfen nicht ausgehändigt werden.

§ 4 Finanzierung

(1) Die Nachbargemeinde erstattet der erfüllenden Stadt den Aufwand für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 wie folgt:

  1. Erfüllungsaufgaben

a) Bei der vorbereitenden Bauleitplanung nach 1 Abs. 4 Buchstabe a) je zur Hälfte nach dem Verhältnis der nach § 143 GO maßgebenden Einwohnerzahl und dem Verhältnis der Flächen der beiden Gemeindegebiete.
Der Mehraufwand, der für die Anpassung der Flächennutzungsplanung der Nachbargemeinde an den Stand der Planungen der erfüllenden Stadt erforderlich ist, wird durch die Nachbargemeinde besonders vergütet.

b) Für die Erfüllung der Aufgaben des Gutachterausschusses bezahlt die Nachbargemeinde der Stadt einmalig zum 01.07.2016 einen Betrag für Software in Höhe von EUR 1.855,80 und jährlich zum 01.12. einen Betrag in Höhe von EUR 1,00 je Einwohner der Nachbargemeinde, ermittelt nach den jeweils aktuellsten Zahlen des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg.

  1. Soweit Leistungen und Lieferungen der erfüllenden Stadt für die Nachbargemeinde durch die Regelungen in Ziff. 1 nicht erfasst sind, erfolgt der Kostenersatz nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand. Dabei wird beim Einsatz städtischen Personals der Zuschlag erhoben, der bei der Verrechnung von Leistungen der Stadt gegenüber Dritten angewendet wird.

(2) Die Kostenanteile werden einen Monat nach der Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

(3) Auf Antrag eines der beiden Vereinbarungspartner ist die Finanzierung zu überprüfen und erforderlichenfalls im Sinne einer gerechten Kostenverteilung neu zu vereinbaren.

§ 5 Übergangsbestimmungen

Die weiteren Vertreter der beteiligten Gemeinden im gemeinsamen Ausschuss werden erstmals nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung gewählt. Bis zu ihrer Bestellung bilden der Oberbürgermeister der erfüllenden Stadt und er Bürgermeister der Nachbargemeinde den gemeinsamen Ausschuss.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 1975 in Kraft, die Anordnung des Reg.Präs. Stuttgart vom 04.07.1979 am Tage nach ihrer letzten öffentlichen Bekanntmachung.
In einer gemeinsamen Sitzung der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft der Stadt Schwäbisch Gmünd und der Gemeinde Waldstetten wurde am 17.02.2016 eine Aktualisierung dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung einstimmig beschlossen.

 

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