Wenn Sie Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geld‐ oder Warenspielgeräte) gewerbsmäßig aufstellen und in Betrieb nehmen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) – eine sogenannte Aufstellererlaubnis. Diese Erlaubnis ist personenbezogen und wird von der Behörde, in deren Bezirk sich die Hauptniederlassung des Betriebs befindet, erteilt.
Voraussetzungen
Voraussetzung ist, dass Sie die zur Gewerbeausübung notwendige
- persönliche und
- wirtschaftliche Zuverlässigkeit
besitzen (bei juristischen Personen neben der juristischen Person auch die vertretungsberechtigte/n natürliche/n Person/en)
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Antragsformular
- gültiger Personalausweis beziehungsweise Reisepass (bei juristischen Personen von jedem Geschäftsführer)
- Bei ausländischen Staatsangehörigen Nachweis Aufenthalt, ausgenommen Angehörige der EG-Staaten (bei juristischen Personen von jedem Geschäftsführer)
- Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung) vom Finanzamt. Bei juristischen Personen von jedem Geschäftsführer und der juristischen Person.
- Führungszeugnis(bei juristischen Personen von jedem Geschäftsführer*)
- Gewerbezentralregisterauszug(bei juristischen Personen von jedem Geschäftsführer sowie der Gesellschaft*)
- Handelsregisterauszug(nicht von Einzelunternehmern)
- Bescheinigung der IHK über Sachkundeschulung (bei juristischen Personen von mindestens einem Geschäftsführer)
- Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution
*Das Führungszeugnis muss mit der Belegart OB und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister mit der Belegart 9, beantragt werden. Beide Dokumente sind mit dem Verwendungszweck „Erlaubnis nach § 33c GewO“, zu beantragen.
Bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen
Rechtsgrundlage
- 33c Gewerbeordnung (GewO) – Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit