Gewerblicher Umgang mit Sprengstoff
Wer gewerbsmäßig, selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern
- mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will
- den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben will oder
- explosionsgefährliche Stoffe befördern will
bedarf einer Erlaubnis nach § 7 SprengG.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen.
Um Unfälle und Missbrauch zu vermeiden, stellt das Sprengstoffrecht hohe Anforderungen an die Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen.
Dazu zählen folgende Nachweise:
- Alter (mindestens 21 Jahre alt),
- Eignung,
- Zuverlässigkeit und
-
Im Rahmen des Nachweises der Zuverlässigkeit werden Auskünfte von anderen Behörden, beispielsweise von der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Verfassungsschutzbehörde eingeholt.
Als Unternehmerin oder Unternehmer benötigen Sie eine Erlaubnis für den Umgang und Verkehr beispielsweise mit folgenden explosionsgefährlichen Stoffen:
- Explosivstoffe, beispielsweise. Sprengstoffe oder pyrotechnische Sätze
- NC-Pulver (Nitrozellulosepulver) oder Schwarzpulver
- Bühnenpyrotechnik/technische Pyrotechnik
- Feuerwerkskörper der Kategorie F3 und F4
- Feuerwerkskörper der Kategorie F 2, die nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz als erlaubnispflichtig aufgeführt sind, beispielsweise mit Blitzknallsatz
Durch die behördliche Erlaubnis wird sichergestellt, dass nur die Personen zu explosionsgefährlichen Stoffen Zugang erhalten, die die Anforderungen an einen sicheren Umgang erfüllen.
Gegebenenfalls wird bei Beantragung einer gewerblichen Erlaubnis die zuständige Behörde weitere Informationen zu den vorhandenen Lagermöglichkeiten der explosionsgefährlichen Stoffe von Ihnen erfragen.
Rechtsgrundlage
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe - SprengG:
- 7 Erlaubnis
- 8 Versagung der Erlaubnis
- 8a Zuverlässigkeit
- 8b Persönliche Eignung, Begutachtung
- 9 Fachkunde
- 10 Inhalt der Erlaubnis
- 11 Erlöschen der Erlaubnis
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz - 1. SprengV:
- 32 Absatz 5 Pflicht zum Besuch von Wiederholungslehrgängen
- 38 Verfahren für Bürger der Europäischen Union, eines EWR-Vertragsstaaten oder der Schweiz
- 39 Verfahren für Bürger der Europäischen Union, eines EWR-Vertragsstaaten oder der Schweiz