Anzeige eines Gaststättenbetriebs
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft)
- und wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Wenn Sie eine Gaststätte betreiben möchten, müssen Sie ein Gewerbe bei der zuständigen Behörde anmelden sowie einen Unterrichtungsnachweis einer IHK aus Baden-Württemberg vorlegen. Der Gaststättenbetrieb darf erst sechs Wochen nach der Gewerbeanzeige sowie der Vorlage der IHK-Schulung begonnen werden.
Vorübergehender Gaststättenbetrieb aus besonderem Anlass
Falls Sie aus einem besonderen Anlass (Stadtfest, Vereinsfeier, Jubiläum etc.) für einen vorübergehenden Zeitraum (wenige Tage/Wochen) Getränke und Speisen abgeben möchten, haben Sie dies spätestens zwei Wochen vor Beginn der Ausübung des Gaststättengewerbes unter Angabe des besonderen Anlasses, eines Namens, einer ladungsfähigen Anschrift, des Ortes und der Zeit der Veranstaltung sowie den angebotenen Speisen und Getränken anzuzeigen.
Vereine müssen diese Anzeige nur tätigen, wenn sie beabsichtigen, alkoholische Getränke auszuschenken. Bei der Abgabe ausschließlich alkoholfreier Getränke entfällt die Anzeigepflicht.
Wenn Sie ein Gaststättengewerbe als selbstständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe vorübergehend, etwa nur für die Dauer einer Veranstaltung, betreiben und Getränke oder zubereitete Speisen abgeben, haben Sie dies ebenfalls spätestens zwei Wochen vor Beginn des Gaststättengewerbes der Behörde anzuzeigen.
Rechtsgrundlage