Wenn Sie das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers gewerblich betreiben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Nach der Prüfung erhalten Sie entweder die Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid. Eine Erlaubnis kann mit bestimmten Auflagen verbunden werden.
Voraussetzungen
- Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
- Nachweis, dass mindestens für die ersten sechs Monate des Gewerbebetriebes die erforderlichen Mittel und Sicherheiten zur Verfügung stehen
Benötigte Unterlagen
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
– bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus diesem Land, die die Rechtsform nachweisen.
- Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
– Führungszeugnis
– Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Versicherungsnachweis
- Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten. Hierfür benötigen Sie in der Regel einen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis.
Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einzureichen, z.B. Führungszeugnis, Personalpapiere. Für die juristische Person ist außerdem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.
Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis, so dass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.
Rechtsgrundlage