Reisegewerbekarte

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig (ohne vorhergehende Bestellung durch einen Kunden) außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung:

  • Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft,
  • Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt (z.B. Händler auf Märkten, Schausteller, Betreiber von mobilen Imbisswagen)

Im Gegensatz zum stehenden Gewerbe ist im Reisegewerbe stets eine Erlaubnis, eine sogenannte Reisegewerbekarte, erforderlich. Die Reisegewerbekarte kann befristet auf ein Jahr oder unbefristet beantragt werden.

Die Reisegewerbekarte ist grundsätzlich im gesamten Bundesgebiet gültig und wird auf Widerruf erteilt.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate) Belegart 0 mit Versand direkt an die Behörde
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate) Belegart 9 mit Versand direkt an die Behörde
  • Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt (nicht älter als drei Monate)
  • Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (bei Umgang mit Lebensmitteln)
  • Nachweis über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung (als Schausteller)

Rechtsgrundlage

Formulare und Anträge

Hier finden Sie zentrale Anträge und Infos zu den Serviceleistungen des Rechts‑ und Ordnungsamtes – von Gewerbe‑ und Gaststättenanmeldungen über Marktrechte, Bewachungs‑ und Pfandleihgewerbe bis hin zu Waffen‑ und Fundamt‑Belangen. Dazu zählen beispielsweise die Beantragung einer Aufstellgenehmigung für Spielgeräte, die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder die Ausstellung eines kleinen Waffenscheins. Auch Anträge für Sondergaststätten, Markt‑ und Messefestsetzungen, verlorene Waffen bzw. Fundsachen können Sie hier bequem online erledigen.

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