Spielhallen – Betriebserlaubnis beantragen

Wenn Sie eine Spielhalle betreiben möchten, benötigen Sie eine spezielle Erlaubnis. Diese ist immer an eine bestimmte Person, Räume und Betriebsart gebunden. Änderungen wie ein Inhaberwechsel oder ein Umzug erfordern eine neue Genehmigung.

Die Erlaubnis gilt maximal 15 Jahre und ersetzt frühere Spielhallenerlaubnisse. Neben dieser benötigen Sie:

  • Eine Aufstellererlaubnis für Geld‐ oder Warenspielgeräte
  • Eine Geeignetheitsbestätigung für den Aufstellort der Geräte

Die Spielhallenerlaubnis kann mit Auflagen verbunden sein, z. B. zur maximalen Anzahl der Spielgeräte, die von der Größe der Spielhalle abhängt.

Zusätzlich ist meist eine Baugenehmigung erforderlich, insbesondere für den Bau oder die Umnutzung von Räumen zur Spielhalle. Diese beantragen Sie bei der zuständigen Baurechtsbehörde.

Wichtig: Die Spielhallenerlaubnis wird oft erst erteilt, wenn eine Baugenehmigung vorliegt.

 

Voraussetzungen

Zu den Voraussetzungen gehören

  • neben allgemeinen gewerberechtlichen Anforderungen wie die Zuverlässigkeit der gewerbetreibenden Person auch
  • glücksspielrechtliche Erfordernisse, vor allem die Vorlage eines Sozialkonzeptes.

Im Sozialkonzept müssen Sie angeben,

  • wie Sie problematisches und pathologisches Glücksspiel verhindern,
  • wie Sie die Einhaltung relevanter Vorgaben überwachen und mit Verstößen umgehen,
  • wie Sie betroffene Spieler oder Spielerinnen in das Hilfesystem vermitteln und
  • wer die verantwortlichen Personen sind.

Sie müssen Ihr Personal auf Ihre Kosten besonders schulen. Die Anforderungen an ein Sozialkonzept für Spielhallen und weitere Informationen zu den Schulungen finden Sie auf den Seiten des Landesgesundheitsamtes. Dort finden sich auch Hinweise zu Anbietern der Schulungen. Die Übersicht wird fortlaufend aktualisiert.

Der Betrieb der Spielhalle muss den Erfordernissen des Jugendschutzes und des Spielerschutzes genügen. Dazu gehört auch

  • die Durchführung von Einlasskontrollen, um sicherzustellen, dass sich keine Personen unter 18 Jahren in der Spielhalle aufhalten.
  • die Aufklärung und Information der spielenden Personen über Gewinn‐ und Verlustwahrscheinlichkeiten und Suchtrisiken sowie
  • die Einhaltung der für Spielhallen geltenden Werbebeschränkungen.

 

In folgenden Fällen erhalten Sie keine Erlaubnis:

  • Sie sind nicht hinreichend zuverlässig. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn Sie innerhalb der letzten drei Jahre strafrechtlich rechtskräftig verurteilt worden sind wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betrugs, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glückspiels, Beteiligung am unerlaubten Glückspiel oder wegen eines Vergehens nach § 12 des Jugendschutzgesetzes.
  • Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume genügen wegen ihrer Beschaffenheit und Lage nicht den polizeilichen Anforderungen. Liegt Ihnen bereits eine Baugenehmigung vor, darf Ihnen die zuständige Stelle die Spielhallenerlaubnis nicht aus Gründen versagen, die sie bereits im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft hat.
  • Der Betrieb der Spielhalle lässt eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes‐Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten.
  • Die Spielhalle hält den erforderlichen Abstand zu anderen Spielhallen nicht ein. Dieser beträgt mindestens 500 Meter Luftlinie; gemessen von Eingangstür zu Eingangstür.
  • Die Spielhalle hält den erforderlichen Abstand zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen nicht ein. Dieser beträgt mindestens 500 Meter Luftlinie; gemessen von Eingangstür zu Eingangstür.
  • Es wird eine Erlaubnis für eine Spielhalle beantragt, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, vor allem in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist (Verbot der Mehrfach‐Konzession, das neben den angeführten Abstandsgeboten eigenständig Geltung beansprucht).

Hinweis: Sofern Sie in Verbindung mit dem Betrieb einer Spielhalle alkoholhaltige Getränke abgeben wollen, müssen Sie zusätzlich eine Gaststättenerlaubnis beantragen. Während der für Spielhallen geltenden Sperrzeit ist der Betrieb einer Schank‐ oder Speisewirtschaft in den Räumen einer Spielhalle unzulässig.

Hinweis: Die Gesamtzahl der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) in einer Spielhalle ist nach der Spielverordnung begrenzt. Sie dürfen auf zwölf Quadratmetern Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufstellen. Die Gesamtzahl darf zwölf Geräte insgesamt nicht übersteigen. Beim Ausschank von Alkohol gilt für Sie eine Obergrenze von zurzeit zwei Geräten. Bei der Berechnung der Grundfläche werden Nebenräume (z.B. Abstellräume, Toiletten, Flure) nicht mitgerechnet. Sie müssen die Geräte so aufstellen, dass kein Spieler gleichzeitig mehr als zwei Geräte bedienen kann. Die Anzahl der Unterhaltungsspielgeräte (Geräte, an denen man weder Geld noch Waren gewinnen kann) in einer Spielhalle ist im Gegensatz hierzu nicht begrenzt.

Benötigte Unterlagen

Unterlagen bei Antragstellung durch natürliche Person

  • Antrag
  • Pacht‐/Mietvertrag oder Eigentumsnachweis (Kopie)
  • Baugenehmigung (Kopie)
  • Aufstellererlaubnis gem. § 33 c Abs. 1 Gewerbeordnung (Kopie)
  • Grundrisszeichnung aller Betriebsräume im Maßstab 1:100 (doppelte Ausfertigung) mit Kennzeichnung der Standorte der Geld‐ und Warenspielautomaten sowie dem Standort der Spielhallenaufsicht
  • Nutzflächenberechnung aller Betriebsräume (doppelte Ausfertigung)
  • Stadtkarte im Maßstab 1:10.000, in der ein Umkreis um den Standort mit einem Radius von 500 Metern eingezeichnet ist
  • Sozialkonzept nach dem Landesglückspielgesetz
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Auskunft aus dem Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde)
  • Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung) der Gemeinde. Bitte legen Sie von allen Gemeinden eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vor, in denen Sie in den letzten drei Jahren gewerblich tätig waren und gewohnt haben.
  • Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Finanzamts
  • Auszug aus der Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts
  • Auszug aus dem Insolvenzregisters des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts


Im Einzelfall können Sie aufgefordert werden, weitere Dokumente vorzulegen, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit und/oder das Vorliegen der glücksspielrechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen betreffen.

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular für die juristische Person selbst auszufüllen. Für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen sind alle personenbezogenen Unterlagen (z.B. Führungszeugnis, Personalpapiere) einzureichen. Für die juristische Person ist außerdem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.

Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind, benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis. Darunter fallen die GbR, KG, OHG, PartG und GmbH & Co. KG. Sie müssen für jeden Gesellschafter ein Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen vorlegen.

Rechtsgrundlage

  • § 40 bis 46 Landesglücksspielgesetz (LGlüG) (Spielhallen)
  • 33c Gewerbeordnung (GewO) (Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit)
  • 33d Gewerbeordnung (GewO) (Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit)

Formulare und Anträge

Hier finden Sie zentrale Anträge und Infos zu den Serviceleistungen des Rechts‑ und Ordnungsamtes – von Gewerbe‑ und Gaststättenanmeldungen über Marktrechte, Bewachungs‑ und Pfandleihgewerbe bis hin zu Waffen‑ und Fundamt‑Belangen. Dazu zählen beispielsweise die Beantragung einer Aufstellgenehmigung für Spielgeräte, die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder die Ausstellung eines kleinen Waffenscheins. Auch Anträge für Sondergaststätten, Markt‑ und Messefestsetzungen, verlorene Waffen bzw. Fundsachen können Sie hier bequem online erledigen.

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