Veranstaltung eines Wanderlagers

Ein Wanderlager liegt vor, wenn Sie außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend Waren oder Dienstleistungen vertreiben wollen. Sie müssen die Veranstaltung eines Wanderlagers anzeigen, wenn Sie darauf durch öffentliche Ankündigung hinweisen und die An‐ und Abreise der Teilnehmenden durch Sie als geschäftsmäßig erbrachte Beförderung oder von Personen im Zusammenwirken mit Ihnen erfolgt. Wanderlager fallen unter das Reisegewerbe.

Hinweis: Als feste Verkaufsstelle kommen zum Beispiel infrage:

  • kurzzeitig angemietete Ladenlokale,
  • Räume in Hotels und Gaststätten,
  • Zelte,
  • Stadthallen und sonstige Hallen.

Auch der Verkauf vom Lkw, vom Schiff oder von anderen Fahrzeugen aus gilt als Wanderlager. Das Fahrzeug muss während des Verkaufs fest stehen oder fest liegen.

Achtung: Betreiben Sie die Veranstaltung über einen längeren Zeitraum (zum Beispiel über 6 Wochen) im selben Raum, kann dies als stehendes Gewerbe angesehen werden. Dann müssen Sie ein Gewerbe anmelden.

 

Voraussetzungen

Der Veranstalter beziehungsweise die Veranstalterin eines Wanderlagers muss im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.

Der/ die schriftlich bevollmächtigte Vertreter/ Vertreterin des Veranstalters/ der Veranstalterin muss im Besitz einer Zweitschrift oder einer beglaubigten Kopie der Reisegewerbekarte des Veranstalters sein.

Bei Nicht-EU-Ausländern: Grundsätzlich erforderlich ist ein Aufenthaltstitel, der die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubt.

Verfahrensablauf

Sie können die Veranstaltung beispielsweise durch Plakate, Inserate in Zeitungen und Zeitschriften, Postwurfsendungen, Ausrufen auf der Straße, Werbung in Radio und Fernsehen öffentlich ankündigen. Auch das Verteilen von "persönlichen Einladungen" (zum Beispiel an die Bewohner eines Häuserblocks) gilt als öffentliche Bekanntmachung, wenn die Verkaufsveranstaltung grundsätzlich allen Personen offen steht.

Als Veranstalterin oder Veranstalter eines Wanderlagers müssen Sie sicherstellen, dass die öffentliche Ankündigung des Wanderlagers folgende Informationen enthält:

  • die Art der Ware oder Dienstleistung, die im Rahmen des Wanderlagers vertrieben wird,
  • der Ort des Wanderlagers,
  • Ihr Name, Ihre Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind, sowie Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit Ihnen ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse,
  • in leicht erkennbarer und deutlich lesbarer Form Informationen darüber, unter welchen Bedingungen der Verbraucherin oder dem Verbraucher bei Verträgen, die im Rahmen des Wanderlagers abgeschlossen werden, ein Widerrufsrecht zusteht.

In der öffentlichen Ankündigung eines Wanderlagers dürfen Sie keine unentgeltlichen Zuwendungen in Form von Waren oder Leistungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen ankündigen.

Das Verbot ist insbesondere von Bedeutung bei angekündigten unentgeltlichen Verköstigungen auf sogenannten Kaffeefahrten.

Folgende Dienstleistungen oder Waren dürfen Sie anlässlich eines Wanderlagers nicht vertreiben oder vermitteln:

  • Finanzanlagen,
  • Versicherungsverträge und Bausparverträge sowie Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen,
  • bestimmte Medizinprodukte und Nahrungsergänzungsmittel.

Die zuständige Stelle kann die Veranstaltung des Wanderlagers verbieten, wenn Sie die Veranstaltung nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig anzeigen oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften entspricht.

Fristen

Sie müssen die Veranstaltung eines Wanderlagers spätestens 4 Wochen vor Beginn bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Formulare und Anträge

Hier finden Sie zentrale Anträge und Infos zu den Serviceleistungen des Rechts‑ und Ordnungsamtes – von Gewerbe‑ und Gaststättenanmeldungen über Marktrechte, Bewachungs‑ und Pfandleihgewerbe bis hin zu Waffen‑ und Fundamt‑Belangen. Dazu zählen beispielsweise die Beantragung einer Aufstellgenehmigung für Spielgeräte, die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder die Ausstellung eines kleinen Waffenscheins. Auch Anträge für Sondergaststätten, Markt‑ und Messefestsetzungen, verlorene Waffen bzw. Fundsachen können Sie hier bequem online erledigen.

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