Gewerbe anmelden, abmelden oder ummelden

Gewerbe anmelden

Unter Gewerbe ist jede Tätigkeit zu verstehen, die Sie selbstständig, auf eigene Rechnung, in eigenem Namen und dauerhaft ausüben. Es kommt nicht darauf an, ob Sie tatsächlich einen Gewinn erzielen, die Absicht dazu reicht aus.

Keine Gewerbe sind:

  • die freien Berufe (zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater),
  • Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen
  • Land‐ und Forstwirtschaft, Fischerei
  • wissenschaftliche Unternehmensberatung
  • Verwaltung des eigenen Vermögens

Anzeigepflichtig sind:

  • bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende
  • bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, BGB‐Gesellschaft) alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter
  • bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.

Hinweis für den Beginn der Tätigkeit:
Wenn der Vordruck „Gewerbe-Anmeldung“ vollständig ausgefüllt wurde und die Gewerbeanzeige bei der zuständigen Gewerbebehörde eingegangen ist, kann gleichzeitig die Tätigkeit begonnen werden, sofern es sich um keine erlaubnispflichtige bzw. zulassungspflichtige Tätigkeit handelt.

Rechtsgrundlage

Gewerbe abmelden

Geben Sie den Betrieb Ihres Gewerbes auf, müssen Sie Ihr Gewerbe abmelden. Das Gleiche gilt, wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes in eine andere Gemeinde oder Stadt verlegen. Sie müssen Ihr Gewerbe dann am bisherigen Standort abmelden und bei Fortführung am neuen Standort wieder anmelden.

Hinweis:

Falls Sie Ihren Gewerbestandort innerhalb der Gemeinde oder Stadt verlegen, ist eine Gewerbeummeldung ausreichend.

Rechtsgrundlage

Gewerbe ummelden

Eine Gewerbeummeldung kann aus folgenden Gründen notwendig sein:

  • Sie verlegen den Sitz Ihres Unternehmens innerhalb von Stuttgart. In diesem Fall müssen Sie die Gewerbeummeldung auch vornehmen, wenn Sie den Standort einer unselbstständigen Zweigniederlassung wechseln.
  • Sie wechseln den Gegenstand Ihres Gewerbes (z.B. ein Branchenwechsel von Textil‐Einzelhandel in Möbel‐Einzelhandel oder von Groß‐ in Einzelhandel).
  • Sie wollen den Gegenstand Ihres Gewerbes auf Waren oder Dienstleistungen ausdehnen, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind.

Anzeigenpflichtig für die Ummeldung sind

  • bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende
  • bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, BGB‐Gesellschaft) jeder geschäftsführende Gesellschafter mittels einer eigenen Gewerbeummeldung.
  • bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.

Hinweis:

Wenn Sie Ihr Gewerbe in eine andere Gemeinde oder Stadt verlegen möchten, reicht eine Gewerbeummeldung nicht aus. Sie müssen in diesem Fall Ihr Gewerbe erst am alten Standort abmelden und anschließend am neuen Standort wieder anmelden.

Rechtsgrundlage

Formulare und Anträge

Hier finden Sie zentrale Anträge und Infos zu den Serviceleistungen des Rechts‑ und Ordnungsamtes – von Gewerbe‑ und Gaststättenanmeldungen über Marktrechte, Bewachungs‑ und Pfandleihgewerbe bis hin zu Waffen‑ und Fundamt‑Belangen. Dazu zählen beispielsweise die Beantragung einer Aufstellgenehmigung für Spielgeräte, die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder die Ausstellung eines kleinen Waffenscheins. Auch Anträge für Sondergaststätten, Markt‑ und Messefestsetzungen, verlorene Waffen bzw. Fundsachen können Sie hier bequem online erledigen.

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